{"id":"bgbl1-1980-34-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":34,"date":"1980-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_34.pdf#page=12","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1980-07-03T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980,-Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 3. Juli 1980\nAuf Grund des § 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, des              2. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief\n§ 9 Abs. 3, des § 29 Nr. 3 und des § 39 Abs. 1 des                         oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungs-\nSprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. 1                        bootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Be-\nS. 2737) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                       rufsausbildung im Umgang mit den genannten\nfür Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und                       Gegenständen und den dabei zu beachten-\nSozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates ver-                          den Vorschriften unterwiesen worden sind.\"\nordnet:\n2. In § 2 Abs. 4 werden nach der Zahl „13\" ein Bei-\nArtikel 1                               strich gesetzt und die Worte „15 Abs. 1\" eingefügt.\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom\n23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2141 ), geändert durch           3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ist\" durch die\nVerordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 783), wird wie           Worte „sind§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie\" er-\nfolgt geändert:                                                   setzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                   a) In Absatz 2 Satz 1 erhält die Nummer 5 folgende\nFassung:\n,,3. den Umgang und den Verkehr mit explo-\nsionsgefährlichen Stoffen, die an Sicher-               „5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der\nheitszündhölzern und Überallzündhölzern                        Treib- und Explosivstoffe,\" und\nverarbeitet sind, sowie die Beförderung und             werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:\ndie Einfuhr der an derartigen Zündhölzern               ,,6. die Beschaffungsstelle des Bundesmini-\nverarbeiteten explosionsgefährlichen Stof-                     sters des Innern,\nfe;\".\n7. das Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Verwendung\"                         schaffung und die ihm nachgeordneten\ndurch die Worte „bestimmungsgemäße Verwen-                           Dienststellen,\".\ndung\" und das Wort „Flugpersonal\" durch die\nWorte „Flug- oder Flugbegleitpersonal'' ersetzt.          b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               ,,(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2\nbis 4 genannten Stellen dürfen explosionsge-\n,,(3) Die§§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2,\nfährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer\n§§ 23, 27 sowie § 28 des G~setzes, soweit er\nBescheinigung dieser Stellen überlassen wer-\nsich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind\nden, aus der Art und Menge der explosionsge-\nnicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbe-\nfährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedien-\nwahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung\nstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem\nund das Befördern von pyrotechnischen Gegen-\nErwerber zurückzugeben, wenn die Menge der\nständen der Unterklasse T 2, die beim Wasser-\nStoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist.\nsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von\nDer Überlasser hat beim Überlassen die Anga-\nMenschen oder als Signalmittel bestimmt sind,                 ben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheini-\nsoweit diese Gegenstände von Personen erwor-                  gung dauerhaft einzutragen und die Bescheini-\nben, aufbewahrt, verwendet oder befördert wer-\ngung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe\nden, die\nverpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.\"\n1. ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amt-\nlichen Sportbootführerschein, einen Führer-        5. § 15 Abs. 4 wird gestrichen.\nschein des Deutschen, Segler-Verbandes\noder des Deutschen Motoryachtverbandes\n6. In § 19 wird die Zahl „ 16\" durch die Worte „ 16\noder einen Wasser- oder Bergwachtausweis\nAbs. 1 und 2\" ersetzt.\ndes Roten Kreuzes oder einen Ausweis der\nDeutschen Lebensrettungsgesellschaft be-\nsitzen, aus dem hervorgeht, daß sie im Rah-        7. In§ 21 Abs. 2 werden die Worte „nach§ 7 oder§ 27\nmen ihrer Ausbildung im Umgang mit den ge-            des Gesetzes\" durch die Worte „auf Grund einer Er-\nnannten Gegenständen und den dabei zu be-             laubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder auf\nachtenden Vorschriften unterwiesen worden             Grund einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 5\" er-\nsind oder                                             setzt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980                               829\n8. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      13. § 38 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder            „3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe\nim Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegen-                    bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr.\nstände der Klasse II                                                 1 und 2 des Gesetzes aufsuchen oder diesen\n1. in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die be-                    den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen\nsonders brandempfindlich sind, auch am 31. De-                  solcher Stoffe vermitteln.\"\nzember und am 1 . Januar und\n14. § 46 wird wie folgt geändert:\n2. in bestimmten dichtbesiedelten Wohngebieten\nam 31. Dezember vor 18 Uhr und am 1. Januar              a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:\nnach 1 Uhr                                                   11 1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen\nnicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine                          explosionsgefährlicher Stoffe die vorge-\nAnordnung ist öffentlich bekanntzugeben.\"                                schriebenen Angaben in der Bescheinigung\nnicht dauerhaft einträgt oder die Bescheini-\n9. § 25 erhält folgende Fassung:                                            gung nicht aufbewahrt,\".\n,,(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum         b) Die bisherigen Nummern 1 bis 14 werden Num-\nGesetz, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf,                  mern 2 bis 1 5.\ndürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Er-                c) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbe-                 ,,9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsge-\nhörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaub-                        fährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnis-\nnisbescheides überlassen werden. Beim Überlas-                           bescheides oder einer Ausfertigung des Er-\nsen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer                          laubnisbescheides überläßt oder entgegen\nGegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach                            § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der\n§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes sind Art und                        Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der\nMenge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie                          Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,\".\nder Name und die Anschrift des Überlassers dauer-\nhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzu-             d) In der neuen Nummer 11 werden die Worte „oder\ntragen.                                                           des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Ent-\nladen von Patronenhülsen\" durch die Worte\n(2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen                      ,, , des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder\nSchwarzpulver - für das nichtgewerbsmäßige La-                    Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs.\nden und Wiederladen von Patronenhülsen vertreibt                · 4 über den höchstzulässigen Gasdruck'' ersetzt.\nund dem Verbraucher überläßt, hat auf jeder Ver-\npackungseinheit (§ 16 Abs. 4) die für die bestim-         15. In Anlage 1 Abschnitt 2 wird nach Nummer 2.6 fol-\nmungsgemäße Verwendung des Treibladungspul-\ngende Nummer 2.7 eingefügt:\nvers erforderlichen Ladedaten anzubringen oder je-\nder Verpackungseinheit beizufügen; die zuständige             „2.7 Zündmittel für sonstige Zwecke\nStelle prüft an einer Auswahl von Ladedaten deren             89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zu-\nRichtigkeit in bezug auf die entstehenden Gasdrük-            verlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.\nke und versieht die Ladedaten mit einem Prüfzei-\nchen.\"                                                        89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch\nübliche mechanische Beanspruchung nicht ausge-\nlöst werden.\"\n10. In § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die       16. In Anlage 2 wird dem Abschnitt II folgende Zeile an-\naus der Waffe verschossen werden sollen, darf den            gefügt:\nin der Anlage III der Dritten Verordnung zum Waffen-\ngesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3770)               ,,Zündmittel für sonstige Zwecke ... ZSZ\".\nfür entsprechende Patronen festgelegten höchst-\nzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.\"                17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2.5 folgende\n11. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                              Nummer 2.6 eingefügt:\n,,(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel                  „2.6 Zündmittel für sonstige Zwecke\nnur zugelassen, wer an einem entsprechenden                       38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in\nGrundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wie-                     denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt\nderholungslehrgang wird in der Regel nur zugelas-                 werden, müssen folgende Angaben tragen:\nsen, wer an einem entsprechenden Grund- oder\nSonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme                    1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1\nan einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen                      bis 4,\nder Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem ent-                 2. die Jahreszahl der Herstellung,\nsprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Be-                    3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons\nhörde nach § 31 gleich.\"                                               oder eines anderen Behälters im Herstel-\nlungsjahr,\n12. In § 35 wird Absatz 5 gestrichen.                                 4. die Anzahl der Zündmittel.\"","830                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil  1\nb) In Absatz 49 erhält Satz 3 folgende Fassung:          (2) Zündmittel für sonstige Zwecke, Schlag- und\n,,Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerb-    Reibanzünder und elektrische Zünder für pyrotechni-\nsen.\"                                               sche Zwecke, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nbereits hergestellt oder eingeführt sind, und ihre Ver-\nc) Absatz 59 erhält folgende Fassung:                   packung dürfen noch bis zum 1. Juli 1981 vertrieben und\n„59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für          anderen überlassen werden, wenn sie entsprechend\nelektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke        den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden\ngelten Absatz 28 Nr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis   Vorschriften gekennzeichnet und verpackt sind.\n4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.\"\nArtikel 3\n18. In Anlage 5 werden den Abschnitten 1 bis 6 die Ord-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnungszahlen 1 bis 6 vorangestellt.                      tungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-\ngesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser\nArtikel 2                         Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwen-\n(1) Bei Zündmitteln für sonstige Zwecke, die bei In-      den, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Be-\nkrafttreten dieser Verordnung bereits mit einem Zulas-      hörden unvereinbar sind.\nsungszeichen nach Anlage 2 der Ersten Verordnung\nzum Sprengstoffgesetz zugelassen worden sind, ist                                  Artikel 4\nspätestens bis zum 1. Juli 1981 das alte Zulassungszei-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nchen durch das Zulassungszeichen nach Artikel 1            Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nNr. 16 zu ersetzen.                                        Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}