{"id":"bgbl1-1980-34-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":34,"date":"1980-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_34.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Hauswirtschaft)","law_date":"1980-07-02T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980                               827\nVerordnung\nüber die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer\neinjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/\nHauswirtschafterin (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Hauswirtschaft)\nVom 2. Juli 1980\nAuf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-         ben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der durch         das schulische Berufsgrundbildungsjahr in einem ande-\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975              ren als dem Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirt-\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-       schaft des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft\nsichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs-          durchgeführt worden ist.\ngesetzes vom .7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung                                      §3\nund Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates                            Einjährige Berufsfachschule\nverordnet:\n§ 1                                  (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder\nnach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten\nAnwendungsbereich\neinjährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft, die auf\nDiese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Haus-      einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist\nwirtschafter/Hauswirtschafterin mit den Schwerpunk-           auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirt-\nten ländliche Hauswirtschaft und städtische Hauswirt-         schafter/Hauswirtschafterin als erstes Jahr der Berufs-\nschaft.                                                      ausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan der be-\nsuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unter-\n§2                                richt in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schul-\nSchulisches Berufsgrundbildungsjahr               jahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstär-\nkung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Be-\n(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-         reich der Wahlfächer vorsieht.\nrufsgrundbildungsjahres ist, soweit in Absatz 2 nichts\nanderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbil-         (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absat-\ndung auf die Ausbildungszeit in dem anerkannten Aus-         zes 1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen\nbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Vorausset-          Fächer.\nzungen erfüllt sind:\n§4\n1 . Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in ei-                         Übergangsvorschrift\nner öffentlichen oder nach Landesrecht als gleich-\nwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nals einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform        dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.\ndurchgeführt.\n2. Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in dem                                   §5\nBerufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft durchge-\nführt.                                                                        Berlin-Klausel\n3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der von der Stän-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der     tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nBundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 be-           dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufs-\ngrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978)\n§6\nerteilt.\nInkrafttreten\n(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-\nrufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 ge-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in\nnannten Voraussetzungen mit mindestens einem hal-           Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}