{"id":"bgbl1-1980-34-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":34,"date":"1980-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_34.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung des Agrarberichterstattungsgesetzes","law_date":"1980-07-01T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["822               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Agrarberichterstattungsgesetzes\nVom 1. Juli 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des 1. Statistikbereini-\ngungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) wird\nnachstehend der Wortlaut des Agrarberichterstattungs-\ngesetzes in der seit 21. März 1980 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . das am 24. November 197 4 in Kraft getretene Gesetz\nvom 15. November 1974 (BGBI. I S. 3161 ),\n2. den am 20. August 1978 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 11. August 1978 (BGBI. 1\ns. 1369),\n3. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294).\nBonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980                              823\nGesetz\nüber die Agrarberichterstattung\n(Agrarberichterstattungsgesetz - AgrBG)\n§ 1                             beginnend 1981, repräsentativ für 80 000 bis höch-\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird, beginnend       stens 100 000 dieser Betriebe übernommen. Die Anga-\nmit dem Jahr 1975, in jedem zweiten Jahr (Berichtsjahr)     ben nach Absatz 1 Nr. 3 werden in jedem Berichtsjahr,\neine Agrarberichterstattung als Bundesstatistik durch-      beginnend 1979, repräsentativ für 80 000 bis höch-\ngeführt.                                                    stens 100 000 landwirtschaftliche Betriebe nach § 2\nAbs. 3 übernommen.\n§2                                 (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden\n(1) Die Agrarberichterstattung besteht aus:             den jeweiligen Erhebungen des Berichtsjahres, die An-\ngaben nach Absatz 1 Nr. 2 werden der Erhebung des\n1. Grundprogramm,                                          Vorjahres entnommen.\n2. Ergänzungsprogramm,\n3. Zusatzprogramm.                                                                      §4\n(1) Für das Ergänzungsprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)\n(2) Angaben zu statistischen Erhebungen, die für die\nwerden folgende Tatbestände erhoben:\nAgrarberichterstattung aufbereitet werden, sind be-\ntriebsweise zusammenzuführen.                              1. Merkmale zur Kennzeichnung, zur Rechtsstellung\nund zu sozialökonomischen Verhältnissen der Be-\n(3) Für die Agrarberichterstattung werden die Anga-          triebe, Buchführung,\nben zu statistischen Erhebungen verwendet von Betrie-\nben                                                        2. Besitzverhältnisse und Pachtpreise,\n1. mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder  3. Erwerbs- und Unterhaltsquellen.\nfischwirtschaftlich genutzten Fläche von jeweils min-\n(2) Die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 werden in\ndestens 1 Hektar,\njedem zweiten Berichtsjahr, beginnend 1979, in allen\n2. mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche unter 1   Betrieben nach § 2 Abs. 3, in den übrigen Berichtsjah-\nHektar einschließlich der Betriebe ohne landwirt-      ren, beginnend 1981, repräsentativ in 80 000 bis höch-\nschaftlich genutzte Fläche, deren natürliche Erzeu-    stens 100 000 dieser Betriebe erhoben. Die Tatbestän-\ngungseinheiten mindestens dem durchschnittlichen       de des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 werden in jedem Be-\nWert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markter-    richtsjahr repräsentativ in 80 000 bis höchstens\nzeugung von 1 Hektar landwirtschaftlich genutzter      100 000 dieser Betriebe erhoben.\nFläche im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-\nsprechen.                                                 (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n§3                             mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Tatbestände\ndes Ergänzungsprogrammes\n( 1) Für das Grundprogramm ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 ) werden\ndie Angaben zur                                            1 . wegfallen zu lassen oder vorübergehend auszuset-\nzen, wenn und soweit die Ergebnisse für die Agrarbe-\n1. Haupterhebung über die Bodennutzung (Bodennut-               richterstattung nicht erforderlich sind,\nzungshaupterhebung) nach § 4 und Kennzeichnung\n2. durch andere zu ersetzen, wenn und soweit das zur\ndes Betriebes nach § 11 des Gesetzes über Boden-\nDurchführung statistischer Vorhaben der Europäi-\nnutzungs- und Ernteerhebung,\nschen Gemeinschaften oder zur Wahrnehmung an-\n2. Viehzählung im Dezember nach § 1 des Viehzäh-               derer öffentlicher Aufgaben erforderlich ist; die Tat-\nlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            bestände, die andere ersetzen, sind nach Art und\nvom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 817),                         Umfang auf das notwendige Maß zu beschränken\n3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft nach            und so zu gestalten, daß sie die Auskunftspflichtigen\nden §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine Statistik der        möglichst wenig belasten.\nArbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der     (4) Die Tatbestände des Ergänzungsprogrammes\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980            sollen, soweit möglich, in Verbindung mit den Angaben\n(BGBI. 1 S. 820)\nfür das Grundprogramm erhoben werden.\nübernommen.\n(5) Auskunftspflichtig für das Ergänzungsprogramm\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden in     sind die Inhaber und Leiter der Betriebe nach § 2 Abs. 3\njedem zweiten Berichtsjahr, beginnend 1979, für alle       sowie ihre Familienangehörigen für die sie betreffenden\nBetriebe nach § 2 Abs. 3, in den übrigen Berichtsjahren,   Erhebungstatbestände.","824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§5                                  (4) In die Betriebsdatei aufzunehmen oder mit ihrer\n(1) Für das Zusatzprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) wer-       Hilfe für alle Betriebe nach Absatz 1 jährlich festzustel-\nden über die §§ 3 und 4 hinaus als zusätzliche Tatbe-        len sind mindestens folgende Tatbestände des Grund-\nstände die wirtschaftlichen, organisatorischen, techni-      programmes:\nschen und baulichen Verhältnisse der Betriebe, die Aus-      1 . Die Gesamtfläche,\nbildung und Beratung des Betriebsinhabers sowie der\nBetriebsentwicklungsplan erhoben. Diese Tatbestände          2. die bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flä-\nwerden, beginnend 1975, repräsentativ in 1O 000 bis               che,\nhöchstens 100 000 Betrieben erhoben.                         3. die Waldfläche.\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        (5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung          und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen                  mit Zustimmung des Bundesrates die Betriebsnummer\nnach Form und Inhalt bundeseinheitlich festzulegen.\n1. den Umfang des Zusatzprogrammes und nähere Ein-\nzelheiten zu dessen Tatbeständen; der Umfang des\n§8\nZusatzprogrammes ist auf das notwendige Maß,\nhöchstens aber auf ein Drittel der Tatbestände nach        Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverordnun-\nAbsatz 1 zu beschränken und so zu gestalten, daß       gen nach § 6 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes zu er-\ndie Auskunftspflichtigen möglichst wenig belastet      lassen, bleibt unberührt.\nwerden;\n2. in dem durch Absatz 1 Satz 2 gesetzten Rahmen den                                     §9\nErhebungszeitpunkt und den Auswahlsatz des Zu-             (1 ) Die Erhebungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie\nsatzprogrammes; diese Festsetzungen sind so zu         § 5 werden von hierzu besonders geschulten Zählern\ngestalten, wie es zur Durchführung statistischer Vor-   (Erhebern), die übrigen von Zählern durchgeführt. Die\nhaben der Europäischen Gemeinschaften oder zur         Erheber sind verpflichtet, die Erhebungsbogen an Ort\nWahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben erfor-       und Stelle im Beisein eines Auskunftspflichtigen auszu-\nderlich ist.                                           füllen.\n(3) § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.                      (2) Den mit der Durchführung der Erhebungen betrau-\nten Personen ist das Betreten der Gründstücke sowie\nder Räume, die nicht als Wohnung dienen, während der\n§6                             üblichen Betriebszeiten zu gestatten, soweit dies zur Er-\nDie Ergebnisse der Agrarberichterstattung werden         hebung erforderlich ist.\nzur Typisierung und zur sozialökonomischen Gliederung\nder Betriebe herangezogen. Die dazu erforderlichen Re-                                   §10\nchenwerte werden nach bundeseinheitlichen Kriterien              (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und         und sonstige juristische Personen des öffentlichen\nForsten im Benehmen mit den für Ernährung, Landwirt-         Rechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforde-\nschaft und Forsten zuständigen obersten Behörden der         rung der Erhebungsstellen für die Zählertätigkeit zur\nLänder festgelegt. In die Typisierung und sozialökono-       Verfügung zu stellen.\nmische Gliederung werden alle Betriebe nach § 2 Abs. 3\neinbezogen.                                                      (2) lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste\neinschließlich Unterrichtstätigkeiten dürfen durch diese\n§7                             Verpflichtung nicht unterbrochen werden.\n(1) Für jeden der Betriebe nach§ 2 Abs. 3 ist von den\n§ 11\nStatistischen Landesämtern eine Betriebsnummer zu\nvergeben und in eine Betriebsdatei zu übernehmen, die            (1 ) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden lei-\neine betriebsweise Zusammenführung nach § 2 Abs. 2           ten Einzelangaben der Agrarberichterstattung, soweit\nermöglicht.                                                  für Zwecke der Europäischen Gemeinschaften erforder-\nlich, dem Statistischen Bundesamt zu. Das Statistische\n(2) Die Betriebsnummer ist dem Betriebsinhaber von        Bundesamt bewahrt diese auf.\nden Statistischen Landesämtern mitzuteilen. Die Be-\ntriebsnummer darf den für Ernährung, Landwirtschaft              (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Kom-\nund Forsten zuständigen obersten Behörden des Bun-           mission der Europäischen Gemeinschaften im Namen\ndes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben mitge-       der Bundesrepublik Deutschland statistische Daten aus\nteilt werden; auf die nach § 13 bestehenden Auskunft-        der Agrarberichterstattung, soweit sie für die Durchfüh-\nbeschränkungen ist dabei besonders hinzuweisen.              rung statistischer Vorhaben der Europäischen Gemein-\nschaften erforderlich sind.\n(3) In die Betriebsdatei sind mindestens aufzunehmen\nund jährlich zu berichtigen und zu ergänzen                                              § 12\n1. die Betriebsnummer,                                          Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2 das\n2. der Name des Betriebsinhabers,                            Betreten der dort bezeichneten Grundstücke und Räu-\nme nicht gestattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit ei-\n3. der Betriebssitz mit Kreis- und Gemeindenummer.           ner Geldbuße geahndet werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980                             825\n§13                               (2) § 11 des Bundesstatistikgesetzes gilt auch für\n( 1) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Er-  Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen ober-       angaben nach diesem Gesetz zugeleitet werden.\nsten Behörden des Bundes und der Länder oder die von\nihnen bestimmten Stellen nach § 11 Abs. 3 des Bundes-                                  § 14\nstatistikgesetzes ist ohne Nennung der Namen der Aus-         (Änderung und Neufassung anderer Vorschriften)\nkunftspflichtigen zulässig; die Weiterleitung von Namen\nund Anschriften der Inhaber ausgewählter Betriebe an\n§15\ndie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständi-\ngen obersten Behörden des Bundes und der Länder                            (Übergangsregelungen)\noder die von ihnen bestimmten Stellen ist zur Durchfüh-\nrung der in § 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom                                        §16\n5. September 1955 (BGBI. I S. 565), das durch Artikel\nDieses GE:_setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes ,auch im Land Berlin.\nS. 3341) geändert worden ist, genannten Zwecke sowie\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nfür Forschungsvorhaben der genannten Behörden im\nerlasse~ werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nBenehmen mit der für Ernährung, Landwirtschaft und\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nForsten zuständigen obersten Behörde des jeweils be-\ntroffenen Landes zugelassen; eine Weiterleitung oder\nAuswertung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlos-                                    § 17\nsen.                                                                              (Inkrafttreten)"]}