{"id":"bgbl1-1980-34-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":34,"date":"1980-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft","law_date":"1980-07-01T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["820                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte\nin der Land- und Forstwirtschaft\nVom 1. Juli 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des 1. Statistikbereini-\ngungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über eine Sta-\ntistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft\nin der seit 21. März 1980 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1 . Juli 1964 in Kraft getretene Gesetz vom\n24. Juni 1964 (BGBI. 1S. 409),\n2. den am 31. Dezember 1970 in Kraft getretenen§ 22\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1970 (BGBI. 1\ns. 1852),\n3. den am 24. November 1974 in Kraft getretenen § 14\nAbs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1974\n(BGBI.I S. 3161 ),\n4. den am 20. August 1978 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 11. August 1978 (BGBI. 1\ns. 1369),\n5. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294).\nBonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980                              821\nGesetz\nüber eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft\n§ 1                              Erhebungen für das vorangegangene Forstwirtschafts-\n(1) Über die Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirt-    jahr durchgeführt.\nschaft werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Er-             (2) In Körperschafts-, Gemeinschafts- und Privat-\nhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.                    forstbetrieben mit 50 und mehr Hektar Waldfläche wer-\n(2) Die Erhebungen finden in der Landwirtschaft jähr-     den die Erhebungen repräsentativ bei höchstens 3000\nlich, beginnend 1979, statt. In den Ländern Berlin, Bre-      Betrieben durchgeführt. Sie erfassen Angaben über\nmen und Hamburg findet nur in jedem zweiten Erhe-                 Kennzeichnung des Betriebs,\nbungsjahr eine Erhebung statt.\nArbeitskräfte des Betriebs, ihre Stellung im Betrieb\n(3) In der Forstwirtschaft finden Erhebungen in jedem         und ihre Beschäftigung.\ndritten Wirtschaftsjahr statt; sie beginnen mit dem Wirt-     Auskunftspflichtig sind die Inhaber forstwirtschaftlicher\nschaftsjahr 1979/80. Das Wirtschaftsjahr im Sinne die-        Betriebe.\nses Gesetzes läuft in der Forstwirtschaft von Oktober\nbis September (Forstwirtschaftsjahr). Die Landesregie-          (3) Die für die Forstwirtschaft zuständigen obersten\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen            Bundes- und Landesbehörden und die Landwirtschafts-\nBeginn und Ende des Forstwirtschaftsjahres aus forst-         kammern melden für die zu ihrem Geschäftsbereich ge-\nwirtschaftlichen Gründen abweichend festzulegen.              hörenden Forstämter und staatlichen Forstbetriebe die\nArbeitskräfte, ihre Stellung im Amt oder Betrieb und ihre\n§2                               Beschäftigung.\n(1) In landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens                                   §4\n1 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und in\nlandwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaft-        Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nlich genutzten Fläche unter 1 Hektar einschließlich der       und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nBetriebe ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren       mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten für die\nnatürliche Erzeugungseinheiten mindestens dem                Durchführung der Erhebungen abweichend von den\ndurchschnittlichen Wert einer jährlichen landwirtschaft-      §§ 1 bis 3 zu regeln, um die Erhebungen an statistische\nlichen Markterzeugung von 1 Hektar landwirtschaftlich        Vorhaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngenutzter Fläche im Geltungsbereich dieses Gesetzes          anzupassen, soweit dadurch nicht die Zahl der Erhebun-\nentsprechen, werden repräsentative Erhebungen                gen erhöht wird.\ndurchgeführt. Sie erfassen bei 80 000 bis höchstens\n100 000 Betrieben jeweils für die Zeitspanne von vier                                     §5\naufeinanderfolgenden Berichtswochen, die ganz oder              Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverordnun-\nteilweise auf den April entfallen, Angaben über\ngen nach § 6 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes zu er-\n1. Kennzeichnung des Betriebs,                               lassen, bleibt unberührt.\n2. Betriebsinhaber, seinen Ehegatten sowie auf dem\nBetrieb lebende Familienangehörige und ihre Be-                                      §6\nschäftigung,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n3. familienfremde Arbeitskräfte, ihre Stellung im Betrieb    Dritten Üoerleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nund ihre Beschäftigung.                                 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaberlandwirtschaft-    Dritten Überleitungsgesetzes.\nlicher Betriebe.\n§3\n§7\n(1) In der Forstwirtschaft werden jeweils in den ersten\ndrei Monaten nach Ablauf eines Forstwirtschaftsjahres                               (Inkrafttreten)"]}