{"id":"bgbl1-1980-34-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":34,"date":"1980-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Viehzählungsgesetzes","law_date":"1980-07-01T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["817\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1980                                                                                                                   Nr. 34\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n1. 7. 80 Neufassung des Viehzählungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               817\n7862-1\n1. 7. 80 Neufassung des Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft                                                                          820\n7860-2\n1. 7. 80 Neufassung des Agrarberichterstattungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        822\n7860-7\n1. 7. 80  Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen\nPatentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   826\n424-4-4\n2. 7. 80  Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und\neiner einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirtschaf-\nter/Hauswirtschafterin (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Hauswirtschaft) . .                                                                              827\nneu: 800-21-6-6\n3. 7. 80  Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz . . . . . . . . . . . . . .                                                                   828\n7134-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            831\nBekanntmachung\nder Neufassung des Viehzählungsgesetzes\nVom 1. Juli 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des 1. Statistikbereini-\ngungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) wird\nnachstehend der Wortlaut des Viehzählungsgesetzes in\nder seit 21. März 1980 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 23. September 1973 (BGBI. 1 S. 1405),\n2. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. I ~- 294).\nBonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nViehzählungsgesetz\n§ 1                                                         §3\n(1) Am 3. Dezember eines jeden Jahres findet eine           Bei den Zählungen und Nachprüfungen werden die\nViehzählung statt. Diese Zählung wird jedes zweite Jahr     Bestände an Schweinen nach Lebendgewicht, Ge-\nallgemein und in den Zwischenjahren, beginnend 1981,        schlecht und Nutzungszweck, die Bestände anderer\nrepräsentativ durchgeführt. Am 3. der Monate April, Juni    Tierarten nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck\nund August werden Viehzwischenzählungen vorgenom-           aufgegliedert.\nmen. Fällt der Tag auf einen Samstag, einen Sonn- oder\n§4\nFeiertag, so wird die Zählung am voraufgehenden Werk-\ntag durchgeführt.                                              (1) Die Zählungen und Nachprüfungen erfassen die\nBestände, die sich am Erhebungstag im unmittelbaren\n(2) Die Viehzählung im Dezember erfaßt                   Besitz des Viehhalters befinden, ohne Rücksicht auf\n1. jährlich die Bestände an Rindvieh, Pferden, Schwei-      das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Be-\nnen, Schafen und Geflügel,                              sitzverhältnisses.\n2. ab 1980 alle vier Jahre die Bestände an Bienenvöl-          (2) Auskunftspflichtig ist der Viehhalter; ist er ver-\nkern.                                                   hindert, so sind seine mit der Viehhaltung befaßten Fa-\nmilienmitglieder und Betriebsangehörigen auskunfts-\nBei den Viehzählungen im Dezember werden die Ergeb-\npflichtig.\nnisse über die Viehbestände und ihre Halter jedes zwei-\nte Jahr, beginnend 1981, nach Bestandsgrößenklassen                                    §5\naufbereitet.                                                    (1) Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken,\n(3) Bei Schweinen werden die Bestände mit minde-          Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten\nstens einem Zuchtschwein oder mindestens drei ande-         wird oder gehalten werden kann, zu gestatten.\nren Schweinen, bei Geflügel die Bestände mit minde-             (2) Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Per-\nstens zwanzig Stück einer Geflügelart, bei Pferden die      sonenverkehr beschränken, gelten auch für die Zähler.\nBestände mit mindestens zwei Pferden, bei Schafen die       Die Auskunftspflichtigen haben die Zähler auf beste-\nBestände mit mindestens drei Schafen erfaßt. Diese          hende Anordnungen hinzuweisen.\nEinschränkung gilt nicht für Halter mit einer landwirt-.\nschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha sowie          (3) Den Zählern stehen die mit der Prüfung der Ergeb-\nfür Halter mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche    nisse beauftragten Personen gleich.\nunter 1 ha, deren natürliche Erzeugungseinheiten min-\ndestens dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen                                   §6\nlandwirtschaftlichen Markterzeugung von 1 ha landwirt-\n(1) Das Statistische Bundesamt bewahrt die ihm von\nschaftlich genutzter Fläche entsprechen. Ab 1980 wer-\nden nach Landesrecht zuständigen Behörden mitgeteil-\nden in jedem vierten Jahr im Dezember die Bestände al-\nten Ergebnisse der Erhebungen nach den§§ 1, 3 und 4\nler Schweine- und Legehennenhalter erfaßt.\nauf.\n(4) Bei den Zwischenzählungen werden im April und\n(2) Das Statistische Bundesamt teilt der Kommission\nAugust die Bestände an Schweinen, bei der Zwischen-\nder Europäischen Gemeinschaften im Namen der Bun-\nzählung im Juni die Bestände an Rindvieh und Schafen\ndesrepublik Deutschland die Ergebnisse für Rinder und\nerfaßt. Die Zwischenzählungen werden repräsentativ\nSchweine spätestens acht Wochen, die Ergebnisse\ndurchgeführt.\nüber die Viehbestände und ihre Halter nach Bestands-\n(5) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg ent-       größenklassen nach § 1 Abs. 2 baldmöglichst, späte-\nfallen die repräsentativen Viehzählungen im Dezember        stens aber sechs Monate nach dem Stichtag der Erhe-\nund die Zwischenzählungen.                                  bung mit.\n§7\n§2\nIm Anschluß an jede Viehzählung werden die voraus-\nAlle vier Jahre, beginnend im April 1981, werden die     sichtlichen Zahlen der Rinderschlachtungen und\nErgebnisse der Zählungen bei Rindvieh im Dezember,          Schweineschlachtungen vom Bundesminister für Er-\nbei Schweinen im April und Dezember repräseritativ          nährung, Landwirtschaft und Forsten geschätzt und der\nnachgeprüft. Die Nachprüfungen werden in allen Bun-         Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge-\ndesländern mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen           teilt.\nund Hamburg vorgenommen. Sie erstrecken sich auf die\nBestände und Bestandsveränderungen. Der Bundesmi-\n§8\nnister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird          (1) Die Einzelangaben der Viehhalter und die Fest-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           stellungen bei der allgemeinen Viehzählung und bei\ndes Bundesrates die Nachprüfung auszusetzen, wenn           der Zwischenzählung im Juni dürfen für behördliche\ndie Ergebnisse nicht mehr benötigt werden.                  Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980                           819\nund des Viehseuchengesetzes, für die Berechnung der           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBeiträge zu den öffentlichen Viehseuchenentschädi-         geahndet werden.\ngungskassen und für die Berechnung der öffentlichen\nDasselbekämpfungsgebühren durch die zuständigen                                       § 10\nBehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen ver-\nwendet werden.                                               Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverordnun-\ngen nach § 6 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes zu er-\n(2) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 11       lassen, bleibt unberührt.\nAbs. 3 des Bundesstatistikgesetzes durch die erheben-\nden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und                                 § 11\nForsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbe-\nhörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Per-         Dieses Ge.setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsonen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflich-         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ntigen ist zugelassen.                                      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§9                               Dritten Überleitungsgesetzes.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich den Vorschrif-\nten des § 5 Abs. 1 zuwider weigert, den Zählern oder\n§12\nPrüfern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkei-\nten zu gestatten.                                                                (Inkrafttreten)"]}