{"id":"bgbl1-1980-32-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":32,"date":"1980-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_32.pdf#page=12","order":4,"title":"Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) - 12. BImSchV -","law_date":"1980-06-27T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["772                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Störfall-Verordnung) - 12. BlmSchV -\nVom 27. Juni 1980\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissions-          2. für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nschutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721,              oder\n1193) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der        3. für Sachen von hohem Wert, die sich außerhalb der\nbeteiligten Kreise, auf Grund des § 1 20 e Abs. 1 der Ge-         Anlage befinden, falls durch eine Veränderung ihres\nwerbeordnung vom Bundesminister für Arbeit und Sozi-             Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl\nalordnung, hinsichtlich des § 1 5 auf Grund des § 1 0 Abs.       beeinträchtigt würde.\n10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der\nBundesregierung und hinsichtlich des § 14 auf Grund             (3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Ver-\ndes § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 19 Abs. 1 des Bundes-        ordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Ver-\nImmissionsschutzgesetzes von der Bundesregierung            fahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die prak-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise jeweils mit Zu-         tische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von\nstimmung des Bundesrates verordnet:                         Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ge-\nsichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Stan-\ndes der Sicherheitstechnik sind insbesondere ver-\nErster Abschnitt                        gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-\nsen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt\nAllgemeine Vorschriften                     worden sind.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                            Zweiter Abschnitt\nDiese Verordnung gilt für die im Anhang I zu dieser               Störfallvorsorge und Störfallabwehr\nVerordnung bezeichneten, nach dem Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen,                                       § 3\nin denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung im\nbestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei                               Sicherheitspflichten\neiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs ent-              ( 1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und\nstehen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen nur      Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-\nso geringe Mengen dieser Stoffe vorhanden sein oder          rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflich-\nentstehen können, daß eine Gemeingefahr infolge einer        tungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs offen-               Vorschriften bleiben unberührt.\nsichtlich ausgeschlossen ist.\n(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind\n§ 2                             1 . betriebliche Gefahrenquellen,\nBegriffsbestimmungen                      2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbe-\nben- oder Hochwassergefahren, und\n(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Stö-\n3. Eingriffe Unbefugter\nrung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die ein\nStoff nach Anhang II zu dieser Verordnung frei wird, ent-   zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahren-\nsteht, in Brand gerät oder explodiert und eine Gemein-      quellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-\ngefahr hervorgerufen wird.                                  weise ausgeschlossen werden können.\n(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine       (3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um\nGefahr                                                      die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich\nzu halten.\n1. für Leben oder hinsichtlich schwerwiegender Ge-\nsundheitsbeeinträchtigungen von Menschen, die             (4) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflich-\nnicht zum Bedienungspersonal des gestörten Anla-       ten nach den Absätzen 1 und 3 müssen dem Stand der\ngeteils gehören,                                       Sicherheitstechnik entsprechen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                               773\n§ 4                             3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkeh-\nAnforderungen zur Verhinderung von Störfällen             rungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu tref-\nfen,\nDer Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich\n4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-\naus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere\nsungen und durch Schulung des Personals Fehlver-\n1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer        halten vorzubeugen und\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu er-\nwartenden Beanspruchungen genügt,                      5. die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den\nbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für\n2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosio-            den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-\nnen                                                        weisen.\na) innerhalb der Anlage vermieden werden und\n(2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen darüber\nb) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beein-     zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob die sicherheits-\nträchtigenden Weise von außen auf sie einwirken     technisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturar-\nkönnen,                                             beiten sowie die Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm-\n3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Si-      und Sicherheitseinrichtungen nach den in Absatz 1 Nr.\ncherheitseinrichtungen auszurüsten,                    1 und 2 enthaltenen Anforderungen durchgeführt sind.\nDie Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht\n4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßein-\ndurch die zuständige Behörde aufzubewahren.\nrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen\nauszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch\ngeboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschie-\ndenartig und voneinander unabhängig sind,                                          § 7\n5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile                            Sicherheitsanalyse\nvor Eingriffen Unbefugter zu schützen.\n(1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzu-\nfertigen, die folgende Angaben enthält:\n1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens\n§ 5\neinschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbe-\nAnforderungen                             dingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter\nzur Begrenzung von Störfallauswirkungen                 Verwendung von Fließbildern,\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der     2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeut-\nsich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere             samen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Vor-\naussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten\n1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der\nkann,\nFundamente und der tragenden Gebäudeteile bei\nStörfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgeru-     3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und\nfen werden können,                                          die Menge\n2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni-         a) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung,\nschen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforder-            die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Be-\nlichen technischen und organisatorischen Schutz-               trieb vorhanden sein können,\nvorkehrungen zu treffen,                                    b) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung,\n3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf-                die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen\nzustellen und fortzuschreiben, die mit der örtlichen           Betriebs entstehen können, und\nKatastrophenschutz- und Gefahrenabwehrplanung               c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestim-\nim Einklang stehen.                                             mungsgemäßen Betriebs entstehen und zur Bil-\ndung von Stoffen nach Anhang II zu dieser Verord-\n(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der           nung führen können,\nBegrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauf-\ntragen und diese der zuständigen Behörde zu benen-         4. eine Darlegung, wie die nach den§§ 3 bis 6 gestell-\nnen.                                                           ten Anforderungen erfüllt werden und\n5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem\n§ 6                                  Störfall ergeben können.\nErgänzende Anforderungen                   Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und\n2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bun-\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der    des-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Ge-\nsich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die   nehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1\nin den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus           S. 274) entsprechend.\n1. die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht stän-\ndig zu überwachen und regelmäßig zu warten,               (2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Un-\nterlagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissions-\n2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den all-       schutzgesetzes oder eine Anzeige nach § 1 2 Abs. 1 ver-\ngemein anerkannten Regeln der Technik durchzufüh-      wiesen werden, als diese Angaben nach Absatz 1 ent-\nren,                                                   halten.","774                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 8                                (4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Ab-\nFortschreibung der Sicherheitsanalyse                 satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der\nschriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2\nDer Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand          ist ihm auf Verlangen zu überlassen.\nder Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Er-\nkenntnissen, die für die Beurteilung der Gefahren von\nBedeutung sind, anzupassen.\n§ 9                                                  Dritter Abschnitt\nBereithalten der Sicherheitsanalyse\nGemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften\nDer Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse\nständig bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf                                    § 12\nVerlangen vorzulegen. Reichen die in der Sicherheits-\nÜbergangsvorschriften\nanalyse enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob\ndie Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt werden, nicht          (1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-\naus, so hat der Betreiber die Sicherheitsanalyse auf          tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der\nVerlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer an-         zuständigen Behörde\ngemessenen Frist zu ergänzen.\n1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und\n2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und\n§ 10                                 die Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Ver-\nordn'ung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen\nAusnahmen\nBetrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betrei-              bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,\nber von den Pflichten nach den §§ 3 bis 9 befreien, so-       innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser\nweit im Einzelfall, insbesondere wegen günstiger Umge-        Verordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit\nbungsbedingungen der Anlage, der geringen Menge der           auf Unterlagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immis-\nStoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung oder durch         sionsschutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des\nMaßnahmen auf benachbarten Grundstücken, eine Ge-             Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Emis-\nmeingefahr nicht zu besorgen ist.                             sionserklärung nach § 4 der Emissionserklärungsver-\nordnung vom 20. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2027) ver-\n§ 11\nwiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1\noder 2 enthalten.\nMeldepflichten\n(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-        tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die\nzüglich mitzuteilen                                           nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüg-\n1. den Eintritt eines Störfalls oder                          lich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten\ndieser Verordnung, bereitzuhalten. In begründeten Fäl-\n2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs,              len kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu ei-\nbei der der Eintritt eines Störfalls nicht offensichtlich nem weiteren Jahr verlängern.\nauszuschließen ist.\n(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die\nMitteilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach                                     § 13\neiner Woche, schriftlich zu bestätigen.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1                               Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\na) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir-        sätzlich oder fahrlässig\nkungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits-       1. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Unterla-\ntechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt wer-            gen nicht erstellt oder erstellen läßt oder nicht minde-\nden können und                                             stens fünf Jahre aufbewahrt,\nb) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung           2. entgegen den§§ 7, 8 oder 9 die Sicherheitsanalyse\ndes Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkun-           nicht anfertigt, nicht auf Verlangen anpaßt, nicht be-\ngen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen               reithält, nicht vorlegt oder nicht ergänzt,\nergriffen worden sind, oder\n3. entgegen§ 11 Abs. 1 den Eintritt eines Störfalls oder\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2                                  eine dort bezeichnete Störung nicht unverzüglich\na) die für eine ausreichende sicherheitstechnische            mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mittei-\nBeurteilung maßgebenden Umstände zu be-                   lung nach § 11 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig\nschreiben und                                             oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder\nb) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung          4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig,\ndes Störfalls ergriffen worden sind.                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                             775\n§ 14                                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nÄnderung der 4. BlmSchV                             ,,(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des ln-\nkrafttretens der Störfall-Verordnung vom 27. Juni\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-                 1980 (BGBI. 1S. 772) begonnen wurden, sind un-\ngen vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1S. 499, 727) wird wie              ter Anwendung der Störfall-Verordnung zu Ende\nfolgt geändert:                                                     zu führen. Von der Einhaltung der Verpflichtung\nIn§ 4 Nr. 37 wird nach den Worten „in denen\" das Wort               nach § 4 Abs. 2 a kann abgesehen werden; in die-\n,,feste'' gestrichen.                                               sem Fall ist die Sicherheitsanalyse innerhalb von\nsechs Monaten nachzureichen.''\n§ 15\nÄnderung der 9. BlmSchV                                                 § 16\nDie Neunte Verordnung zur Durchführung des Bun-                                  Berlin-Klausel\ndes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Ge-\nnehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nS. 274) wird wie folgt geändert:                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Im-\nmissionsschutzgesetzes sowie in Verbindung mit § 156\n1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-\nder Gewerbeordnung auch im Land Berlin.\ngefügt:\n,,(2 a) Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung\nvom 27. Juni 1980 (BGBI. 1S. 772) anzuwenden ist,\nist dem Antrag ferner eine Sicherheitsanalyse beizu-                                 § 17\nfügen, die den Anforderungen des § 7 der Störfall-                               Inkrafttreten\nVerordnung entspricht.\"\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                             Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                 Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","776                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnhang 1 *)\n- Genehmigungsbedürftige Anlagen -\n1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüssige      4. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonsti-\nStoffe durch Verbrennen oder thermische Zerset-              gen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeug-\nzung (Vergasung) ganz oder teilweise zu beseitigen;          nissen;\nAnlagen, die dazu bestimmt sind, cyanidhaltige Kon-\n5. Anlagen zur TrockendestiUation von Steinkohle oder\nzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren chemisch auf-\nBraunkohle; Anlagen zur Erzeugung von brennbaren\nzubereiten, soweit hierdurch eine Ablagerung als Ab-\nGasen aus Steinkohle oder Braunkohle;\nfall ermöglicht werden soll;\n2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest;                        6. Anlagen zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten,\nWiedergewinnen oder Vernichten von in der Anlage 1\n3. folgende Anlagen, in denen Stoffe durch chemische             des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976\nUmwandlung hergestellt werden:                               (BGBI. I S. 2737), zuletzt geändert durch Verordnung\na) Anlagen zur Herstellung von Metallen oder Nicht-         vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1S. 938), aufgeführten ex-\nmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektri-         plosionsgefährlichen Stoffen;\nscher Energie,                                      7. Anlagen zum Speichern von brennbaren Gasen in\nb) Anlagen zur Herstellung von Halogenen oder Ha-            Behältern mit einem Fassungsvermögen von insge-\nlogenerzeugnissen sowie Schwefel oder Schwe-             samt mehr als 500 Tonnen;\nfelerzeugnissen,                                    8. Anlagen zum Lagern und Speichern von Mineralöl\nc) Anlagen zur Herstellung von phosphor- oder                oder flüssigen Mineralölerzeugnissen in Behältern\nstickstoffhaltigen Düngemitteln,                         mit einem Fassungsvermögen von insgesamt mehr\nals 50 000 Tonnen;\nd) Anlagen zur Herstellung von Acetylen,\n9. ortsfeste Anlagen, in denen Unkrautvertilgungs- oder\ne) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen oder              Schädlingsbekämpfungsmittel oder Stoffe zu deren\nChemiefasern,                                            Herstellung gemahlen, gemischt, abgepackt oder\nf) Anlagen zur Herstellung von Kunstharzen,                  umgefüllt werden, mit Ausnahme von Anlagen, die in\nhandwerklichem Umfang betrieben werden.\ng) Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kaut-\nschuk,\nh) Anlagen zur Herstellung von Teerfarben oder\nTeerfarbenzwischenprodukten,\n*) Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als\ni) sonstige Anlagen zur Herstellung von anorgani-          Teil oder Nebenanlage einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen An-\nschen oder organischen Chemikalien;                   lage betrieben werden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                               777\nAnhang II\n- Stoffe -\nLfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung                       Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung\nTrivialnamen, handelsübliche Bezeichnung                  Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung\n1    Acrylaldehyd                                       30     O-(2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-vinyl)-\n= Acrolein                                                O,O-diethyl-phosphat\nAcrylnitril                                               = Chlorfenvinphos\n2\n31     2-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin\n3     3-Aminopropylen\n=Crimidin\n=Allylamin\n4     Aluminiumphosphid                                  32     N-Chlorformyl-morpholin\n5     4-Amino-diphenyl                                   33     Chlormethyl-methylether\n6     (5-Amino-3-phenyl-1 H-1,2,4-triazolyl)-            34     2-Chlorvinyldichlorarsin\nbis (dimethylamino)-phosphinoxid                   35     Cyano-methylquecksilber-guanidin\n= Septin                                                  Cyanphosphorsäuredimethylamid\n36\n= Triamiphos\n37     Cyanwasserstoff\n7     Antimonwasserstoff (Stibin)\n38     Alkalicyanide\n8     Arsen (I11)-oxid, Arsen (111)-säure\noder ihre Satze                                    39     Erdalkalicyanide\n9     Arsen (V)-oxid, Arsen (V)-säure                    40     1 ,2-Dibromethan\noder ihre Salze                                    41     Dichlorethylarsin\n10     Arsenwasserstoff (Arsin)                           42     Dichlorphenytarsin\n11     Asbest                                             43     O,O-Diethyl-S-( 4-chlorphenylthio )-methyt-\n12     Aziridin                                                  dithiophosphat\n= Ethytenimin                                             = Carbophenothion\n13     Benzidin oder seine Salze                          44     O,O-Diethyt-S-(2-chlor-1-(phthalimido)-\nethyl)-dithiophosphat\n14     Beryllium oder seine Verbindungen,                        = Dialiphor (Dialifor)\nPartikelgröße kleiner als 5 Mikrometer                    O,O-Diethyl-S-(N-(1-cyan-1-methyl)-\n45\n15     Beryllium oder seine Verbindungen,                        ethylcarbamoyt-methyl)-thiophosphat\nPartikelgröße größer als 5 Mikrometer                     = Cyanthoate\n16     Biphenyle, polybromierte                                  = Tartan\n46     O,O-Diethyt-S-(2-diethylaminoethyl)-thio-\n17     Biphenyle, polychlorierte, mit Ausnahme von               phosphat\nmono\n=Amiton\n= oder dichlorierten Biphenyten\n47     O,O-Diethyl-S-(2-ethylsulfinylethyl)-dithio-\n18     Bis (2-chlorethyl)-sulfid\nphosphat\n19     Bis (chlormethyl)-ether                                   = Disyston-S\n= Oxydisulfoton\n20     O,O-Bis (p-chlorphenyl)-N-acetimidoyl-\nthiophosphorsäureamid                              48     0 ,O-Diethyl-S-( ethyl sulfi nyl-methyl)-thio-\n= Phosazetim                                              phosphat\n21     Bleialkylverbindungen                              49      O,O-Diethyt-S-(ethytsulfonyl-methyl)-thio-\nphosphat\n22     Brom\n50      0, O-Diethyl-S-( 2-ethylthioethyt )-dithio-\n23     Bromcyan\nphosphat\n24     Cadmiumstearat (in Form atembarer Stäube)                 = Disulfoton\n25     Calciumchromat (in Form atembarer Stäube)                 = Disyston\n= Thiodemeton\n26     Calciumphosphid (außer als Verunreinigung)\n51     O,O-Diethyt-O-(2-ethylthioethyl)-thio-\n27     Chlor                                                     phosphat (1)\n28     4-Chlorbenzolazo-thioharnstoff                            und\noder 3,4-Dichlorbenzolazo-thioharnstoff                   O,O-Diethyt-S-(2-ethylthioethyl)-thio-\n= Promurit                                                phosphat (II)\n=Demeton\n29      Chlorcyan                                                = Systox","778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nLfd Nr  Chemische Stoffbezeichnung                          Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung\nTrivialnamen handelsübliche Bezeichnung                      Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung\n52    O,O-Diethyl-S-( ethylthiomethyl)-dithio-               71      3-(2-(3,5-Dimethyl-2-oxocyclohexyl)-\nphosphat                                                       2-hydroxy-ethyl)-glutarimid\n= Phorate                                                     =Actidion\n=Thimet                                                       = Cycloheximid\n53    O,O-Diethyl-S-( ethylthiomethyl)-thio-                 72     2-Diphenylacetyl-1 ,3-indandion\nphosphat                                                      = Diphacinone (Diphacin)\n54    O,O-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithio-            73     2,6-Dithia-1 ,3,5, 7-tetraza-\nphosphat                                                      adamantan-2,2,6,6-tetroxid\n= Tetramethylendisulfotetramin\n55    O,O-Diethyl-O-(3-methyl-5-pyrazolyl)-\nphosphat                                               74     O-Ethyl-O-(p-nitrophenyl)-\n= Pyrazoxon                                                   benzol-thiophosphonsäureester\n= EPN (EPN 300)\n56    O,O-Diethyl-O-(4-methylsulfinylphenyl)-\n75     4-Fluorbuttersäure\nthiophosphat\n= Fensulfothion                                        76     4-FI uorbuttersäuresalze\n=Terracur P                                            77     4-Fluorbuttersäureester\n57    O,O-Diethyl-O-(p-nitrophenyl)-phosphat                 78     4-Fluorbuttersäureamide\n= Paraoxon\n79     4-Fluorcrotonsäure\n58    O,O-Diethyl-O-(p-nitrophenyl)-thiophosphat\n80     4-Fluorcrotonsäuresalze\n= Parathion (E 605)\n59                                                           81     4-Fluorcrotonsäureester\nO,O-Diethyl-S-( (4-oxo-3H-1 ,2,3-benzo-\ntriazi n-3-yl )-methyl )-dithiophosphat                82     4-Fluorcrotonsäureamide\n= Azinphos-ethyl                                              FI uoressigsäure\n83\n60    0, O-Diethyl-S-(propylthiomethyl )-dithio-             84     Fluoressigsäuresalze\nphosphat\n85     Fluoressigsäureester\n61    O,O-Diethyl-O-(pyrazin-2-yl)-thiophosphat              86     FI uoressi gsäureamide\n= Nemafos\n87     2-Fluorethyl-4-(1, 1 '-biphenyl)-acetat\n=Thionazin\n= Fluenethyl (Fluenetil)\n=Zinophos\n88     4-Fluorhydroxybuttersäure\n62    2 ,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7 -benzofuranyl-\nN-methyl-carbamat                                      89     4-FI uorhydroxybuttersäuresalze\n= Carbofuran                                           90      4-FI uorhydroxybuttersäureester\n63    Dimethylaminocyanphosphorsäure-ethylester              91      4-Fluorhydroxybuttersäureamide\n64                                                           92      FI uorwasserstoff (Konzentration größer 95\nN,N-Dimethylcarbamoylchlorid\nGew.-%)\n65    O,O-Dimethyl-O-(2-(N,N-diethylcarbamoyl)-              93      Glykolsäurenitril\n2-chlor-1-methylvinyl)-phosphat\n= Dimecron                                             94     1 ,2,3, 7 ,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin\n= Phosphamidon                                                (HCDD)\n95     1 ,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-\n66    0-( ( (2,4-Dimethyl-1 ,3-dithiolan-2-yl)-\n1 ,4,4a,5,6, 7 ,8,8a-octahydro-1 ,4-endo-\nmethylen )-ami no )-N-methyl-carbamat\n5,8-endo-dimethano-naphthalin\n=Tirpate\n= lsodrin\n67    O,O-Dimethyl-O-(2-methoxycarbonyl-                     96     Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)\n1-methyl-vinyl)-phosphat\n= Mevinphos                                            97      2-Hydroxy-2-methyl-propionsäurenitril\n= Phosdrin                                                    = Acetoncyanhydrin\n68    O,O-Dimethyl-O-(p-nitrophenyl)-thio-                   98      5-Hydroxy-1,4-naphthochinon\nphosphat                                                      =Juglon\n= Methylparation                                       99     4-Hydroxy-3-(3-oxo-1 -phenyl-butyl)-cumarin\n69    N,N-Di methyl nitrosami n                                     = Warfarin\n100      Kobalt (in Form atembarer Stäube von Kobalt-\n70    O,O-Dimethyl-S-( (4-oxo-3H-1 ,2,3-benzo-\nmetall und schwerlöslichen Kobaltsalzen)\ntriazin-3-yl)-methyl)-dithiophosphat\n= Azinphos-methyl                                     101      Magnesiumphosphid","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                             779\nLfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung                       Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung\nTrivialnamen, handelsübliche Bezeichnung                  Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung\n102      Methanfluorphosphonsäure-isopropylester          133     2,3, 7 ,8-Tetrachlordi benzo-p-dioxin (TCDD)\n103      Methanfl uorphosphon säure-                              in Konzentrationen größer 0, 1 ppm\n( 1,2,2-trimethyl-propyl)-ester                  134     Tetraethyldiphosphat\n104      4,4'-Methylen-bis (2-chloranilin)                         = Tetraethylpyrophosphat (TEPP)\n105      S,S-Methylen-bis (O,O-diethyl-dithio-             135     O,O,O,O-Tetraethyldithiodiphosphat\nphosphat)                                                 = Sulfotepp\n= Diethion                                        136     N,N,N' ,N'-Tetramethyldiamido-fluorphosphin-\n= Ethion                                                  oxid\n106      Methylisocyanat                                          =Dimefox\n107                                                        137     Trichlormethylsulfenylchlorid\n2-Methyl-2-(methylthio )-propionaldehyd-\nO-( methylcarbamoyl)-oxi m                        138     Tricyclohexylstannyl-1 H-1,2,4-triazol\n= Aldicarb\n139     2,4,6-Tris (1-aziridinyl)-s-triazin\n108      Methylquecksilberchlorid                                  = Triethylenmelamin (TEM)\n109      Methylquecksilberthioacetamid                     140     brennbare Gase, das sind leicht entzündliche\n110      Methylvinylsulfon                                         Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei Nor-\nmaldruck in Mischung mit Luft einen Zündbe-\n111      2-Naphthylamin                                            reich haben und deren Siedepunkt bei Normal-\n112      Na tri umselenit                                          druck bei 20° Celsius oder bei einer geringeren\nTemperatur liegt, soweit sie im bestimmungs-\n113      Nickel (in Form atembarer Stäube von Nickel-              gemäßen Betrieb in einer Menge von mehr als\nmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen\nNickeloxid und Nickelcarbonat, wie sie bei de;             1. 500 Tonnen in Anlagen nach Anhang I Nr. 7\nHerstellung und Weiterverarbeitung auftreten                  zu dieser Verordnung gespeichert werden\nkönnen)                                                       oder\n114      Nickelcarbonyle                                            2. 50 Tonnen in sonstigen Anlagen nach An-\nhang I zu dieser Verordnung vorhanden\n115      1,3,4,5,6,7, 10, 10-Octachlor-                                 sein können\n4, 7-endomethylen-4, 7 ,8,9-tetrahydrophthalan\n= Telodrin                                        141      leicht entzündliche Flüssigkeiten, das sind\n116      Nitrose Gase (im Zusammenhang mit Anlagen                  Stoffe,    die    einen    Flammpunkt     unter\nnach Anhang I Nr. 1 und 3, soweit in ihnen im              21 ° Celsius haben und deren Siedepunkt bei\nbestimmungsgemäßen Betrieb Salpetersäure                   Normaldruck über 20° Celsius liegt, soweit sie\nin einer Menge von mehr als 1 O 000 kg vorhan-             im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer\nden sein kann)                                             Menge von mehr als\n117      Osmi umtetroxid                                           1. 50 000 Tonnen in Anlagen nach Anhang 1\nNr. 8 zu dieser Verordnung gespeichert und\n118      Pentaboran                                                    gelagert werden,\n119      Phosgen                                                   2. 2 000 Tonnen in sonstigen Anlagen nach\n120      Phosphorwasserstoff                                           Anhang I zu dieser Verordnung vorhanden\nsein können, sofern die Temperatur im be-\n121      1 ,3-Propansulton\nstimmungsgemäßen Betrieb unterhalb des\n122      1 -Propen-2-chlor-1 ,3-diol-diacetat                          Siedepunktes liegt oder\n123      Propylenimin                                              3. 50 Tonnen in sonstigen Anlagen nach An-\n124      2-(3-Pyridyl)-piperidin                                       hang I zu dieser Verordnung vorhanden\n=Anabasin                                                      sein können, sofern die Temperatur im be-\nstimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des\n125      Sauerstoffdifluorid                                           Siedepunktes liegt\n126      Schwefeldichlorid                                         explosionsgefährliche Stoffe, soweit diese in\n142\n127      Schwefelpentafl uorid                                     der Anlage I des Sprengstoffgesetzes aufge-\n128      Schwefelwasserstoff                                       führt und der Lagergruppe 1 .1 der Zweiten Ver-\nordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. No-\n129      Selenhexafluorid                                          vember 1977 (BGBI. 1 S. 2189) zugeordnet\n130      Selenwasserstoff                                          sind und soweit sie im bestimmungsgemäßen\nBetrieb in einer Menge von mehr als 10 Tonnen\n131      Strontiumchromat (in Form atembarer Stäube)               in einer Anlage nach Anhang I zu dieser Ver-\n132     Tellurhexafluorid                                          ordnung vorhanden sein können."]}