{"id":"bgbl1-1980-32-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":32,"date":"1980-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["764                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer\nVom 25. Juni 1980\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-                    freies Chlor je Liter nachweisbar sein. Wird das\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Trinkwasser vor Übergabe in das Verteilernetz ent-\n18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) sowie auf Grund                 chlort, muß der Restgehalt vor der Entchlorung\ndes§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 19 Nr. 4 Buch-          nachweisbar sein.\"\nstabe b und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1              2. § 2 erhält folgende Fassung:\nS. 1945, 1946) wird, zu § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1                                         ,,§ 2\nSatz 1 und § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit                     ( 1) Trinkwasser in verschlossenen Ber1ältnissen,\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und              die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind,\nForsten und für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bun-                muß frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfor-\ndesrates verordnet:                                                dernis gilt als nicht erfüllt, wenn dieses Trinkwasser\nin 250 ml Escherichia coli, coliforme Keime, Faekal-\nstreptokokken oder Pseudomonas aeruginosa so-\nwie in 50 ml sulfitreduzierende, sporenbildende\nArtikel 1                               Anaerobier enthält (Grenzwert). Die Koloniezahl\ndarf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden\nDie Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975                  nach der Abfüllung entnommen wird, den Grenzwert\n(BGBl.1 S. 453,679), geändert durch Artikel 10 der Ver-            von 1 00 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von\nordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2802), wird              20° ± 2° C und von 20 je ml bei einer Bebrütungs-\nwie folgt geändert:                                                temperatur von 37° ± 1 ° C nicht überschreiten.\n1 . In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgen-              (2) Wird Trinkwasser in verschlossenen Behält-\nden Absätze 2 bis 4 ersetzt:                                  nissen auf der Packung, dem Behältnis, der sonsti-\n,,(2) In Trinkwasser sollen coliforme Keime in              gen Umhüllung oder in der Werbung als für die\nSäuglingsnahrung geeignet angeboten, müssen die\n100 ml nicht enthalten sein (Richtwert). Die Kolo-\nniezahl soll den Richtwert von 100 je ml bei einer            in Absatz 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei\nder Abgabe an den Verbraucher eingehalten wer-\nBebrütungstemperatur von 20° ± 2° C nicht über-\nschreiten. In desinfiziertem Trinkwasser soll außer-          den.\"\ndem nach Abschluß der Aufbereitung die Kolonie-\nzahl den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrü-         3. § 3 wird wie folgt geändert:\ntungstemperatur von 20° ± 2° C nicht überschrei-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nten.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(3) Bei Trinkwasser aus Sehachtbrunnen, aus\nSammel- und Vorratsbehältern, aus sonstigen Ein-                    ,,(2) Wird Trinkwasser in verschlossenen Be-\nzelversorgungsanlagen sowie aus Wasserversor-                     hältnissen auf der Packung, dem Behältnis, der\ngungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in                     sonstigen Umhüllung oder in der Werbung als für\nLuftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen soll die Ko-                die Säuglingsnahrung geeignet angeboten, darf\nloniezahl den Richtwert von 1000 je ml bei einer Be-              über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus\nbrütungstemperatur von 20° ± 2° C nicht über-                     sein Gehalt an Natrium 20 mg/1, an Nitrat 10 mg/1\nschreiten. Für Trinkwasser aus Wasserversor-                      und an Nitrit 0,02 mg/1 nicht überschreiten.''\ngungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trink-\nwasser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2          4. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSatz 2.\n,,Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die-\n(4) In Trinkwasser, das mit Mitteln auf Chlorbasis        ses Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf\ndesinfiziert wird, muß außerdem nach Abschluß der             bestimmte Stoffe der Anlage 1 in bestimmten Zeit-\nAufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg            abständen zu untersuchen ist.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                               765\n5. § 9 erhält folgende Fassung:                                       darf die zuständige Behörde für Untersuchungen\nnach § 10 Abs. 2 und 3 längere als jährliche Ab-\n,,§ 9\nstände nicht bestimmen.\"\nBei den Untersuchungen nach § 8 sind minde-\nstens durchzuführen                                           d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststel-                     ,,(6) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus de-\nlung, ob die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 fest-              nen nicht mehr als 1000 m3 Wasser im Jahr ent-\ngesetzten Grenzwerte nicht überschritten wer-                   nommen werden, kann die zuständige Behörde\nden,                                                            zulassen, daß mikrobiologische Untersuchungen\nin größeren als jährlichen Abständen durchge-\n2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststel-                   führt werden, wenn das nach den Umständen\nlung, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten                  des Einzelfalles unbedenklich ist.\"\nRichtwerte nicht überschritten werden,\n3. physikalische, physikalisch-chemische und che-         7. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nmische Untersuchungen zur Feststellung, ob die\nin der Anlage 1 oder die von der zuständigen Be-          „Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nhörde nach § 4 festgesetzten Grenzwerte oder              Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheits-\ndie nach § 3 Abs. 2 einzuhaltenden Werte nicht            amt unverzüglich anzuzeigen,\nüberschritten werden,                                     1. wenn der in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Grenz-\n4. bei Wasser, das mit Mitteln auf Chlorbasis desin-              wert überschritten wird oder wenn das auf Grund\nfiziert wird, chemische Untersuchungen zur                     eines vorläufigen Untersuchungsergebnisses\nFeststellung, ob der in § 1 Abs. 4 festgesetzte                anzunehmen ist,\nRestgehalt an Chlor vorhanden ist.                        2. wenn der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannte Richt-\nwert überschritten ist oder\nSatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eigenversorgungsanlagen\nzur Trinkwassergewinnung durch Destillation aus              3. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher\nMeerwasser an Bord von Wasserfahrzeugen, die                      ermittelten Werten laufend erhöht.\"\nvon der See-Berufsgenossenschaft zugelassen\nund überprüft werden, sowie für Wasserversor-\n8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Bezeichnung\ngungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in\n,,§ 9\" die Worte „Satz 1 Nr. 1, 2 und 4\" eingefügt.\nLuftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen\nTrinkwasser aus untersuchungspflichtigen Was-\nserversorgungsanlagen übernommen wird.\"                   9. § 21 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n( 1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Anführung ,,§ 1 Abs. 1         bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\nSatz 2 und§ 2\" durch die Anführung,,§ 1 Abs. 1           15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird be-\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 1\" und in Absatz 1 Nr. 7          straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser\nwird die Anführung ,,§ 2\" durch die Anführung             in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten ver-\n,,§ 1 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.\nschlossenen Behältnissen, das den Anforderungen\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:            des§ 2 oder des§ 3 nicht entspricht, in den Verkehr\nbringt.\n,,(2) Die zuständige Behörde kann zulassen,\ndaß die Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 auf                   (2) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Was-\nStoffe der Anlage 1 in größeren als jährlichen Ab-        serversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser\nständen vorgenommen werden oder für be-                   oder als Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe\nstimmte Stoffe der Anlage 1 unterbleiben kön-             abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den\nnen, wenn nach ihren Feststellungen oder Er-              Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 3 Abs. 1\nkenntnissen die Konzentrationen unter den                 oder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nGrenzwerten der Anlage 1 liegen.                          oder 4 oder§ 3 Abs. 1 nicht entspricht, ist nach § 64\nAbs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes\n(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus de-             strafbar.\"\nnen nicht mehr als 1000 m3 Wasser im Jahr ent-\nnommen werden, bestimmt die zuständige Be-\nhörde, ob und auf welche Stoffe der Anlage 1 und      10. In§ 22 wird die Anführung,,§ 69 Abs. 4\" durch die\nin welchen Zeitabständen zu untersuchen ist.              Anführung,,§ 69 Abs. 2\" ersetzt.\nFür Untersuchungen auf den Restgehalt an Chlor\nkann die zuständige Behörde einen längeren als\n11. § 24 erhält folgende Fassung:\nden in § 10 Abs. 3 genannten Zeitabstand zulas-\nsen.\"                                                                               ,,§ 24\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\nc) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a\neingefügt:                                                1. für Tafelwässer, die in für den Verbraucher be-\nstimmte Gefäße abgefüllt sind,            ·\n,,(3 a) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus de-\nnen Brauchwasser für Betriebe, die Lebensmittel           2. soweit die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verord-\nherstellen, abgegeben oder entnommen wird,                     nung abweichende Regelungen trifft.\"","766                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n1 2. In der Anlage 2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.3                  daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf\ndurch die folgenden Nummern 1.3 bis 1.6.3 ersetzt:                Laktose-Fuchsin-Sulfitagar           (Endoagar)\noder einem anderen geeigneten Selektiva-\n„ 1.3   Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken                  gar mindestens folgende Stoffwechselmerk-\nkann durch:                                               male geprüft werden müssen:\na) Flüssiganreicherung in doppelt konzen-                  Bildung von Fluorescein:\ntrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrü-                positiv nach Verimpfen auf das Medium nach\ntungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-                     King (8) F, Bebrütungstemperatur 37° ±\ntungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach-                     1 ° C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden\ntungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4\nStunden), oder                                         und Bildung von Pyocyanin:\npositiv nach Verimpfen auf das Medium nach\nb) Membranfiltration und Bebrütung des                     King (A) P, Bebrütungstemperatur 37° ±\nMembranfilters entweder auf Tetrazo-                   1° C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden\nlium-Natriumazid-Agar, Bebrütungstem-\nperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit                    oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:\n20 ± 4 Stunden, oder in einfach konzen-                positiv nach Verimpfen auf (Ammoniumfreie)\ntrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrü-                Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Be-\ntungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-                     brütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-\ntungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach-                     tungszeit 20 ± 4 Stunden, positive Reaktion\ntungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4                     mit Nessler's Reagenz.\nStunden},\n1 .5   Die Untersuchung auf sulfitreduzierende,\nerfolgen.                                                  sporenbildende Anaerobier kann durch:\nDie endgültige Diagnose ist durch Wachs-                   a) Membranfiltration und Bebrütung des\ntum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf                          Membranfilters unter einer Schicht von\nTetrazolium-Natriumazid-Agar nicht mög-                         Dextrose-Eisensulfat-Natriumsulfitagar,\nlich, so daß zusätzlich nach Sub- und Rein-                     Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Be-\nkultur auf Blutagar mindestens folgende                         brütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobach-\nMerkmale geprüft werden müssen:                                 tung für weitere 20 ± 4 Stunden, Aus-\nzählung der schwarzen Kolonien, oder\nAesculinabbau:\npositiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon,                b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt\nBebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-                         konzentrierter Dextrose-Eisencitrat-Na-\ntungszeit mindestens 40 ± 4 Stunden, Farb-                      tri umsulfit-Boui llon, Bebrütungsternpera-\nreaktion mit frischer 7%iger wäßriger Lö-                       tur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4\nsung von Eisen-II-Chlorid                                       Stunden, Beobachtung für weitere\n20 ± 4 Stunden, positiv bei Schwärzung\nWachstum bei pH 9,6:\ndes Flüssignährbodens,\npositiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH\n9,6, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Be-                  erfolgen.\nbrütungszeit 20 ± 4 Stunden\nWachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz:               1.6     Bestimmung der Koloniezahl\npositiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit                  Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis\n6,5 % Kochsalzzusatz, Bebrütungstempera-                    8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Ko-\ntur 37 ° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stun-               lonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml\nden.                                                        des zu untersuchenden Wassers befindli-\nchen Bakterien in Plattengußkulturen mit\n1.4   Die Untersuchung auf Pseudomonas aerugi-                    nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden\nnosa kann durch:                                            (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer\na) Flüssiganreicherung in doppelt konzen-                   Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C nach\ntrierter Malachitgrünbouillon, Bebrü-                   44 ± 4 Stunden oder bei einer Bebrütungs-\ntungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrü-                     temperatur von 37° ± 1 ° C nach 20 ± 4\ntungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach-                      Stunden Bebrütungszeit bilden.\ntungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4\nDie verschiedenen bei der Bestimmung ver-\nStunden}, oder\nwendeten Nährböden unterscheiden sich\nb) Membranfiltration und Bebrütung des                      hauptsächlich durch das Verfestigungsmit-\nMembranfilters in einfach konzentrierter                tel, so daß folgende Methoden möglich sind:\nMalachitgrünbouillon, Bebrütungstempe-\n1 .6.1 Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur\nratur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4\n20° ± 2°c,\nStunden (Beobachtungszeit und Bebrü-\ntungszeit bis 44 ± 4 Stunden},                  1.6.2 Agarnährboden, Bebrütungstemperet•Jr ::?0°\n± 2° C oder 37° ± 1 ° C,\nerfolgen.\n1.6.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden,\nDie endgültige Diagnose ist durch Wachs-                    Bebrütungstemperatur 20° ± 2° C oder 3r'\ntum in Malachitgrünbouillon nicht möglich, so                ± 1°C.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                             767\nArtikel 2                             straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot\ndes § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oder Tafelwasser in\nDie Verordnung über Tafelwässer in der im Bundes-             den Verkehr bringt, das den Anforderungen des § 8\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-9, ver-          Abs. 3 oder 5 nicht entspricht.\"\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2802), wird wie folgt geändert:                  4. Die Verordnung erhält folgende Anlage:\n„Anlage zu § 8 Abs. 6\n1. In § 8 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2\nbis 6 ersetzt:                                               Mikrobiologische Untersuchungsverfahren\n,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es           1.   Escherichia coli und coliformen Keimen gemein-\nsich nur um technisch nicht vermeidbare Verunreini-               sam ist die Fähigkeit, bei einer Temperatur von\ngungen oder um natürliche Bestandteile der verwen-                37° ± 1 ° C Laktose innerhalb von 20 ± 4 Stun-\ndeten Mineralwässer, Solen oder Quellsalze handelt.               den unter Gas- und Säurebildung abzubauen.\n(3) Tafelwässer müssen frei sein von Krankheits-         1 .1 Die Untersuchung auf Escherichia coli in minde-\nerregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt,              stens 250 Milliliter Wasser kann durch:\nwenn diese Tafelwässer in 250 Milliliter Escherichia              a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-\ncoli, coliforme Keime, Faekalstreptokokken und                        ter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur\nPseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfit-                 37° ± 1 ° C oder 42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit\nreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthalten                     20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Be-\n(Grenzwert). Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die                brütung bis 44 ± 4 Stunden), oder\ninnerhalb von 1 2 Stunden nach der Abfüllung ent-\nnommen wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei              b) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-\neiner Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C und von                     branfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar\n20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von                   (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37° ±\n37° ± 1° C nicht überschreiten.                                       1 ° C oder 42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit\n20 ± 4 Stunden,\n(4) Bei Mineralwässern und mineralarmen Wäs-\nsern soll außerdem die Koloniezahl am Quellaustritt               erfolgen.\nden Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrü-               Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoff-\ntungstemperatur von 20° ± 2° C und von 5 je Milliliter            wechselmerkmal „Gas- und Säurebildung aus\nbei einer Bebrütungstemperatur von 37° ± 1 ° C nicht              Laktose\", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolo-\nüberschreiten. Darüber hinaus dürfen die mikrobiolo-              nien auf dem bebrüteten Membranfilter allein\ngische Beschaffenheit am Quellaustritt oder sonsti-               nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw.\nge Umstände keinen Hinweis auf eine Verunreini-                   Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende\ngung der Quelle geben. Fassungen, Rohrleitungen                   Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:\nsowie Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß                  Cytochromoxydasereaktion: negativ\nsich die bakteriologische Beschaffenheit der Wässer\nLaktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei\nnicht verändert. Beim Inverkehrbringen dürfen Mine-\n37° ± 1° C innerhalb 20 ± 4 Stunden\nralwässer und mineralarme Wässer nur solche ver-\nmehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthal-                  lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: po-\nten, die schon am Quellaustritt vorhanden sind.                   sitiv\nSpaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei\n(5) Werden Tafelwässer auf der Packung, dem Be-\n44° ± 0,5° C innerhalb von 20 ± 4 Stunden zu\nhältnis, der sonstigen Umhüllung oder in der Wer-\nGas und Säure: positiv.\nbung als für die Säuglingsnahrung geeignet angebo-\nten, müssen die in Absatz 3 Satz 2 genannten Grenz-               Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff-\nwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher ein-                 quelle: negativ.\ngehalten werden; ihr Gehalt an Natrium darf 20 Milli-        1 .2 Die Untersuchung auf coliforme Keime in minde-\ngramm in 1 Liter, an Nitrat 10 Milligramm in 1 Liter und          stens 250 Milliliter Wasser kann durch:\nan Nitrit 0,02 Milligramm in 1 Liter nicht überschrei-            a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-\nten.                                                                   ter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur\n(6) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Ab-                  37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden\nsätze 3 und 4 eingehalten werden, sind die in der An-                  (Bebrütung und Beobachtungszeit bis\nlage angegebenen Untersuchungsverfahren anzu-                          44 ± 4 Stunden), oder\nwenden.\"                                                          b) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-\n2. In § 10 werden die Worte „in § 12\" durch die Worte                     branfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar\n„nach § 1 Abs. 1 der Zusatzstoffverkehrsverordnung                     (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37° ±\nvom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2653), geändert                      1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,\ndurch die Verordnung vom 30. April 1980 (BGBI. 1\nerfolgen.\nS. 501)\" ersetzt.\nEine endgültige Diagnose ist durch das Stoff-\n3. § 1 2 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           wechselmerkmal „Gas- und Säurebildung aus\n,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-              Laktose\" bzw. durch die Bildung von fuchsinro-\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                    ten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter\n15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird be-                 nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw.","768                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nReinkultur auf Endoagar mindestens folgende                a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-\nStoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:                    ter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstempe-\nCytochromoxydasereaktion: negativ                              ratur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4\nLaktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei                    Stunden (Beobachtungszeit und Bebrü-\n37° ± 1 ° C nach 44 ± 4 Stunden                                tungszeit bis 44 ± 4 Stunden), oder\nlndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:              b) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-\nin der Regel negativ (positive Reaktion möglich)               branfilters in einfach konzentrierter Malachit-\nSpaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu                  grünbouillon, Bebrütungstemperatur 37° ±\nGas und Säure bei 44 ° ± 0,5° C innerhalb von                  1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beob-\n20 ± 4 Stunden: in der Regel negativ (positive                 achtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4\nReaktion möglich)                                              Stunden),\nAusnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff-            erfolgen.\nquelle: positiv oder negativ\nDie endgültige Diagnose ist durch Wachstum in\nColiforme Keime spalten also in jedem Falle Lak-          Malachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zu-\ntose bei 37° ± 1 ° C unter Gas- und Säurebildung,         sätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-\nweichen aber in der lndolbildung und/oder im               Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar) oder einem ande-\nZuckerabbau bei einer Bebrütungstemperatur                 ren geeigneten Selektivagar mindestens folgen-\nvon 44° ± 0,5° C und/oder im Citratabbau von               de Stoffwechselmerkmale geprüft werden müs-\nden für Escherichia coli genannten Merkmalen               sen:\nab.                                                        Bildung von Fluorescein:\n2. Die Untersuchung        auf Faekalstreptokokken            positiv nach Verimpfen auf das Medium nach\nkann durch:                                                King (8) F, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C,\nBebrütungszeit 44 ± 4 Stunden\na) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-\nter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstem-             und Bildung von Pyocyanin:\nperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4             positiv nach Verimpfen auf das Medium nach\nStunden (Beobachtungszeit und Bebrütung                King (A) P, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C,\nbis 44 ± 4 Stunden), oder                              Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden\nb) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-                oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:\nbranfilters entweder auf Tetrazolium-Na-               positiv nach Verimpfen auf (Ammoniumfreie)\ntriumazid-Agar, Bebrütungstemperatur 37° ±             Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrü-\n1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden oder in          tungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit\neinfach konzentrierter Azid-Dextrose-Bouil-            20 ± 4 Stunden, positive Reaktion mit Nessler' s\nlon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Be-             Reagenz.\nbrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach-              4.  Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, spo-\ntungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stun-               renbildende Anaerobier kann durch\nden),\na) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-\nerfolgen.                                                       branfilters unter einer Schicht von Dextrose-\nEisensulfat-Natriumsulfitagar, Bebrütungs-\nDie endgültige Diagnose ist durch Wachstum in                   temperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit\nAzid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium-                    20 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere\nNatriumazid-Agar nicht möglich, so daß zusätz-                  20 ± 4 Stunden, Auszählung der schwarzen\nlich nach Sub- und Reinkultur auf Blutagar min-                 Kolonien, oder\ndestens folgende Merkmale geprüft werden\nmüssen:                                                     b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt kon-\nzentrierter Dextrose-Eisencitrat-Natriumsul-\nAesculinabbau:\nfit-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37° ±\npositiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Be-                1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beob-\nbrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit                  achtung für weitere 20 ± 4 Stunden, positiv\nmindestens 40 ± 4 Stunden, Farbreaktion mit                    bei Schwärzung des Flüssignährbodens,\nfrischer 7 %iger wäßriger Lösung von Eisen-11-\nChlorid                                                    erfolgen.\nWachstum bei pH 9,6:                                    5. Bestimmung der Koloniezahl\npositiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH 9,6             Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8fa-\nBebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungs-              cher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien\nzeit 20 ± 4 Stunden                                        bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu unter-\nWachstum bei 6,5 %igem Kochsalzzusatz:                      suchenden Wassers befindlichen Bakterien in\nPlattengußkulturen mit nährstoffreichen, pepton-\npositiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5 %           haltigen Nährböden ( 1 % Fleischextrakt, 1 %\nKochsalzzusatz Bebrütungstemperatur 37° ±                  Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20°\n1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden.                       ± 2° C nach 44 ± 4 Stunden oder bei einer Be-\n3.  Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa               brütungstemperatur von 37° ± 1° C nach 20 ± 4\nkann durch:                                                 Stunden Bebrütungszeit bilden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                          769\nDie verschiedenen bei der Bestimmung verwen-                            Artikel 3\ndeten Nährböden unterscheiden sich haupt-\nsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nfolgende Methoden möglich sind:                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-\nSeuchengesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Ge-\n5.1 Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur 20°      samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\n± 2\"C,                                          197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n5.2 Agarnährboden, Bebrütungstemperatur 20°      ±\n2° C oder 37° ± 1° C,\n5.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden, Be-                            Artikel 4\nbrütungstemperatur 20° ± 2° C oder 37° ±\n1° C.\"                                             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}