{"id":"bgbl1-1980-32-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":32,"date":"1980-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Abschaffung der Spielkarten-, Zündwaren- und Essigsäuresteuer","law_date":"1980-07-03T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["761\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                                Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1980                                                                                                     Nr. 32\nTag                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n3. 7. 80   Gesetz zur Abschaffung der Spielkarten-, Zündwaren- und Essigsäuresteuer . . . . . . . . . . . . . . .                                                        761\nneu: 612-16; 612-9, 612-12, 612-7, Anlage 3 zu 612-7-1, 612-9-1, 612-12-1, 612-10\n25. 6. 80   Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer                                                                        764\n21 26-1 -6, 21 25-4-9\n26. 6. 80   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                                        770\n420-1-5\n27. 6. 80   Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verord-\nnung) - 12. BlmSchV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   772\nneu: 2129-8-1-12; 2129-8-1-4, 2129-8-1-9\n1. 7. 80   Erste Verordnung zur Änderung der Zuckerartenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       780\n2125-40-6\n1. 7. 80   Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . . . .                                                                   782\nneu: 26-1-1/1; 26-1-1\n27. 6. 80   Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik . . . .                                                                  782\n600-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        783\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                783\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  784\nGesetz\nzur Abschaffung der Spielkarten-, Zündwaren- und Essigsäuresteuer\nVom 3. Juli 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 durch das Gesetz vom 13. November 1979 (BGBI. 1\nS. 1937), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\n1. § 84 wird wie folgt geändert:\nAufhebung von Verbrauchsteuergesetzen                                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEs werden aufgehoben                                                                            aa) Die Nummer 4 wird gestrichen.\n1. das Zündwarensteuergesetz in der im Bundesge-                                                  bb) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-9, veröf-                                                      und erhält folgende Fassung:\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n„4. für Branntwein\ndurch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),                                                                                         a) zur Herstellung von Branntweiner-\nzeugnissen, die ausgeführt werden,\n2. das Spielkartensteuergesetz in der im Bundesge-                                                                  b) zur Herstellung von Treibstoff,\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-12, veröf-                                                            c) zu Putz-, Heizungs-, Koch- und Be-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                                                        leuchtungszwecken oder zu beson-\ndurch Artikel 31 des Gesetzes vom 14. Dezember                                                                           deren gewerblichen Zwecken,\n1976 (BGBI. 1 S. 3341 ).                                                                                        d) zur Herstellung von Speiseessig\nODM.\"\nArtikel 2\nb) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2\nÄnderung des Gesetzes                                                            bis 5\" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 bis 4\" er-\nüber das Branntweinmonopol                                                         setzt.\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im                                    2. In § 99 a Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerhinweis\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,                                        ,,(§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5)\" durch den Klammerhin-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                      weis ,,(§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4)\" ersetzt.","762                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. In§ 99 b Satz 1 wird die Angabe,,§ 84 Abs. 2 Nr. 1                 und 2, §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2,\nbis 4\" durch die Angabe,,§ 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und             §§ 198, 200 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Abs. 3, § 21 O\n4 Buchstabe d\" ersetzt.                                         Abs. 1 und 3 und§ 211 Abs. 1 der Abgabenordnung\nsinngemäß. Der Hersteller hat die in § 200 Abs. 1 der\n4. § 1 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Abgabenordnung genannten Unterlagen in seinen\na) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:                        Geschäftsräumen oder beim Hauptzollamt vorzu-\nlegen.\n„2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45                                       § 38 a\nnicht vollständig, nicht richtig oder nicht\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nrechtzeitig erstattet, 11\n•\ntigt, durch Rechtsverordnung zur näheren Bestim-\nb) Die Nummer 12 wird gestrichen.                                mung der im Rahmen der amtlichen Aufsicht zu erfül-\nc) Die bisherige Nummer 13 wird neue Nummer 12.                  lenden Pflichten Anordnungen entsprechend § 212\nAbs. 1 der Abgabenordnung zu treffen.\n5. In § 1 29 a werden die Worte „und die Essigsäure-                     (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ferner\n1\nsteuer' gestrichen.                                              ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen,\ndaß von der Monopolgesellschaft schriftlich beson-\n6. Die §§ 160, 161 a, 162 bis 164, 164 a, 165 bis 167,                ders beauftragte Personen an Prüfungen der Herstel-\n169 bis 171 und 173 werden aufgehoben.                           ler durch die Bundesfinanzbehörden nach § 38\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 teilnehmen können.\"\nArtikel 3\n2. Nach § 41 wird folgender neuer § 41 a eingefügt:\nAufhebung von Durchführungsbestimmungen\nzu Verbrauchsteuergesetzen                                                   ,,§ 41 a\nEs werden aufgehoben                                                    ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer nach § 38 a Abs. 1 erlassenen\n1 . die Anlage 3 der Grundbestimmungen zum Gesetz                      Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-\nüber das Branntweinmonopol - die Essigsäureord-                   nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-              schrift verweist.\nrungsnummer Anlage 3 zu 61 2-7 -1 , veröffentlichten                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel               buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n26 des Ersten Gesetzes zur Änderung statistischer\nwerden.\"\nRechtsvorschriften (1. Statistikbereinigungsgesetz)\nvom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294),\n3. In § 44 werden die Worte „einer Ordnungswidrigkeit\n2. die Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-                       nach § 41\" durch die Worte „Ordnungswidrigkeiten\n, steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               nach §§ 41 und 41 a\" ersetzt.\nGliederungsnummer 612-9-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1 S. 403),                                          Artikel 5\n3. die Durchführungsbestimmungen zum Spielkarten-                                     Übergangsvorschriften\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n( 1 ) Hersteller von Zündwaren und Spielkarten haben\nGliederungsnummer 61 2-12-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2          letztmals für die nach den in Artikel 1 bezeichneten Ge-\nder Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1S. 403).            setzen steuerpflichtigen Erzeugnisse, für die im Kalen-\ndermonat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nSteuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehn-\nArtikel 4                          ten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Geset-\nzes folgenden Kalendermonats eine Steuererklärung\nÄnderung des Zündwarenmonopolgesetzes\nnach dem bisher geltenden Vordruck abzugeben. Sie\nDas Zündwarenmonopolgesetz in der im Bundesge-               haben in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueran-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-10, veröffent-        meldung) und die Steuer bis zum fünfundzwanzigsten\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-          Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes\ntikel 29 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1             folgenden Kalendermonats zu entrichten. Zahlungsauf-\nS. 3341 ) , wird wie folgt geändert:                             schub ist unzulässig.\n1. § 38 wird durch folgende neuen§§ 38 und 38 a er-                 (2) Werden Zündwaren, Spielkarten oder Essigsäure,\nsetzt:                                                     für die die Steuer entrichtet worden ist, bis zum Ablauf\n,,§ 38                         des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden\n( 1 ) Betriebe, in denen Zündwaren hergestellt wer-     Kalendermonats nachweislich in einen Herstellungs-\nden, und ihre Inhaber (Hersteller) unterliegen der         betrieb aufgenommen, wird seinem Inhaber die Steuer\namtlichen Aufsicht durch die Bundesfinanzbehörden.         auf Antrag erstattet. Nimmt ein Hersteller bis zu diesem\nDiese sind berechtigt, bei Herstellern auch Außen-         Zeitpunkt Zündwaren, Spielkarten oder Essigsäure, für\nprüfungen durchzuführen.                                   die eine Steuerschuld besteht, nachweislich in seinen\nHerstellungsbetrieb zurück, so wird ihm die Steuer auf\n(2) Für die Befugnisse der Bundesfinanzbehörden          Antrag erlassen. Die Erstattung und der Erlaß sind für\nund die Pflichten der Betroffenen gelten § 1 95 Satz 1      Zündwaren und Spielkarten in der Steueranmeldung","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980                           763\nnach Absatz 1 zu beantragen; für Essigsäure ist der An-                              Artikel 6\ntrag bis zum fünfzehnten Tag des zweiten auf das In-                              Berlin-Klausel\nkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats\nzu stellen. Erstattung und Erlaß werden nicht gewährt,         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nwenn die Anträge nicht fristgerecht gestellt werden.         des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\n(3) Betriebe, Personen und Sachverhalte, die nach         ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nden in Artikel 1, Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 3 bezeichne-   nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nten Rechtsvorschriften oder nach § 209 Abs. 1 und 2 der\nAbgabenordnung der Steueraufsicht unterliegen, unter-\nliegen dieser innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169\nAbs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung auch nach dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes, soweit das zur Feststel-\nlung und Abwicklung von Ansprüchen aus dem Steuer-                                   Artikel 7\nschuldverhältnis erforderlich ist. Unter den gleichen                              Inkrafttreten\nVoraussetzungen sind innerhalb der Frist des Satzes 1\nauch Außenprüfungen zulässig.                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}