{"id":"bgbl1-1980-31-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":31,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_31.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)","law_date":"1980-06-20T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":22,"num_pages":8,"content":["750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser\n(AVBWasserV)\nVom 20. Juni 1980\nAuf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des            (3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist ver-\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom             pflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie\n9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) wird mit Zustim-         den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zu-\nmung des Bundesrates verordnet:                             grunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingun-\ngen einschließlich der dazugehörenden Preisregelun-\ngen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.\n§ 1\nGegenstand der Verordnung\n§3\n(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den\nAnschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für                               Bedarfsdeckung\ndie öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster             (1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem\noder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Viel-        Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die\nzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Ver-        Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm\nsorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese           gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbe-\nsind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorse-          darf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen\nhen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.                    Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Ver-\n(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die     teilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu\nVersorgung von Industrieunternehmen und Weiterver-            decken.\nteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.                (2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage\n(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versor-           hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen\ngungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den            Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete\n§§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungs-            Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanla-\nunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemei-           ge keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserver-\nnen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und           sorgungsnetz möglich sind.\nder Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einver-\nstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind\ndie§§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts                                      §4\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.                                 Art der Versorgung\n(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine                (1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu\nallgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in             den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen\ndieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind            einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur\noder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, ein-       Verfügung.\nschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und\nPreislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzuge-         (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedin-\nben.                                                          gungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe\nwirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise,\n§2                               sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt wer-\nVertragsabschluß                         den.\n(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.\n(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechts-\nIst er auf andere Weise zustande gekommen, so hat            vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik\ndas Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsab-             für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswas-\nschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestäti-       ser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunterneh-\ngen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrich-         men ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu lie-\ntungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im       fern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen\nVertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allge-   Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erfor-\nmeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.                   derlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Be-\nschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen\n(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Was-          der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen so-\nser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungs-           wie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls\nunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde ver-           dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder\npflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzutei-       technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei\nlen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Ver-     sind die Belange d~s Kunden möglichst zu berücksich-\nsorgungsverhältnisse geltenden Preisen.                      tigen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                              751\n(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit       (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden an-\nund Druck des Wassers, die über die vorgenannten Ver-      zuwenden, die 'diese gegen ein drittes Wasserversor-\npflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die    gungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend\nerforderlichen Vorkehrungen zu treffen.                    machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist ver-\npflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der\n§5                             Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen\nUmfang der Versorgung, Benachrichtigung            zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu\nbei Versorgungsunterbrechungen                geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumut-\nbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kennt-\n( 1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist ver-          nis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erfor-\npflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am       derlich ist.\nEnde der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies\ngilt nicht                                                     (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter\n30 Deutsche Mark.\n1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung\nder öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder       (4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an\nsonst vertraglich vorbehalten sind,     ·              einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch\n2. soweit und solange das Unternehmen an der Versor-        Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unre-\ngung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,      ·gelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so\nderen Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet   haftet das Wasserver$Orgungsunternehmen dem Drit-\nwerden kann, gehindert ist.                            ten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden\naus dem Versorgungsvertrag.\n(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, so-\n(5) leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen\nweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten\nDritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen\nerforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen\nMöglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aüs unerlaub-\nhat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unver-\nzüglich zu beheben.                                        ter Handlung keine weitergehenden Schadensersatz-\nansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3\n(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die           vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunterneh-\nKunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtig-    men hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Vertrages\nten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeig-     besonders hinzuweisen.\nneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrich-\n(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn\ntigung entfällt, wenn die Unterrichtung\nbeliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder,\n1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist         wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unterneh-\nund das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat        men mitzuteilen. leitet der Kunde das gelieferte Wasser\noder                                                   an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung\n2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-      auch dem Dritten aufzuerlegen.\nchungen verzögern würde.\n§7\n§6                                                     Verjährung\nHaftung bei Versorgungsstörungen\n(1) Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichne-\n(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung      ten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nder Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten          welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von\nin der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde     den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-\nWasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder un-           rechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Was-\nerlaubter Handlung im Falle                                 serversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge-     Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem\nsundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden      schädigenden Ereignis an.\nvon dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder           (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und\nVerrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrläs-   dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu lei-\nsig verursacht worden ist,                             stenden Schadensersatz, so ist die Verjährung ge-\n2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der       hemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung\nSchaden weder durch Vorsatz noch durch grobe          der Verhandlungen verweigert.\nFahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül-\n(3) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.\nlungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden\nist,\n§8\n3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser\nweder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässig-                        Grundstücksbenutzung\nkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines ver-       (1) ·Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstücksei-\ntretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters      gentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versor-\nverursacht worden ist.                                gung das Anbringen und Verlegen von Leitungen ein-\n§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist      schließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser\nnur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen     über ihre im gleichen Versorgungsgebiet\" liegenden\nanzuwenden.                                                Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen","752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nunentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur           (3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei\nGrundstücke, die an die Wasserversorgung ange-              der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle\nschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem      oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorien-\nZusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt               tierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgrö-\nwerden oder für die die Möglichkeit der Wasserversor-       ße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungsein-\ngung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt,    heiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwen-\nwenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den                den. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Bauko-\nEigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer          stenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten\nWeise belasten würde.                                       der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffen-\nden Versorgungsbereich angeschlossen werden kön-\n(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig\nnen.\nüber Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch-\nnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.                      (4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt\nwerden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsan-\n(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung          forderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen\nder Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen      2 und 3 zu bemessen.\nStelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der\nVerlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu               (5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage her-\ntragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus-       gestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden\nschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.           oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begon-\nnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunter-\n(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der          nehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen\nGrundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtun-         Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage\ngen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unterneh-        bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.\nmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei\ndenn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.                 (6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 ge-\nregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errech-\n(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund-           nen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuwei-\nstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Was-          sen.\nserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustim-                                     § 10\nmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des\nzu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1\nHausanschluß\nund 4 beizubringen.                                             (1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung\ndes Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er be-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Ver- ginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und\nkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstük-           endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.\nke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-\nlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt               (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie de-\nsind.                                                        ren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußneh-\n§9                               mers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen\nvom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.\nBaukostenzuschüsse\n(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen\n(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-          des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vor-\ntigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen             behaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigen-\nBaukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei           tum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt,\nwirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten          unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und besei-\nfür die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen        tigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen ge-\nVersorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlan-          schützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die\ngen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungs-         Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen\nbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt.       des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch\nBaukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hun-             Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des\ndert dieser Kosten abdecken.                                 Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunterneh-\nmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die\n(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-\nbaulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung\nschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zu-\ndes Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwir-\ngrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschlie-\nkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vorneh-\nßenden Grundstücks und des Preises für einen Meter\nmen lassen.\nVersorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für ei-\nnen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den An-           (4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-\nschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 ge-       tigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirt-\nnannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe         schaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für\nder Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betref-     1. die Erstellung des Hausanschlusses,\nfenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen          2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch\nangeschlossen werden können. Das Wasserversor-                   eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erfor-\ngungsunternehmen kann der Berechnung eine die Ver-               derlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt\nhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende              werden,\nMindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrun-        zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet\nde legen.                                                    werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                               753\n(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstel-           (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschrif-\nlung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu            ten dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder\nund wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Be-          behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkann-\nstandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserver-       ten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert\nsorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und           und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und\ndem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag          wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Was-\nzu erstatten.                                                serversorgungsunternehmen oder ein in ein lnstalla-\n(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Haus-           teurverzeichnis eines Wasserversorgungsunterneh-\nanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Her-         mens eingetragenes Installationsunternehmen erfol-\nstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtren-        gen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-\nnung und Beseitigung bestehende allgemeine Versor-           tigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.\ngungsbedingungen von Absatz 4 abweichen, können                  (3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen\ndiese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Ver-         befinden, können plombiert werden. Ebenso können An-\nordnung beibehalten werden.                                  lagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plom-\n(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe-        benverschluß genommen werden, um eine einwandfreie\nsondere das Undichtwerden von Leitungen sowie son-           Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Aus-\nstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunter-             stattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasser-\nnehmen unverzüglich mitzuteilen.                             versorgungsunternehmens zu veranlassen.\n(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund-              (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet\nstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Was-          werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der\nserversorgungsunternehmens die schr~ftliche Zustim-          Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkann-\nmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des          ten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder\nHausanschlusses unter Anerkennung der damit verbun-          GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen er-\ndenen Verpflichtungen beizubringen.                          füllt sind.\n(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung\n§ 11                              von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu\nderen Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile\nMeßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze\nder Kundenanlage.\n(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann ver-\n§ 13\nlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten\nnach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen ge-                       Inbetriebsetzung der Kundenanlage\neigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzähler-\n(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder des-\nschrank anbringt, wenn\nsen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das\n1. das Grundstück unbebaut ist oder                           Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.\n2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitun-                (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Was-\ngen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur    serversorgungsunternehmen über das Installationsun-\nunter besonderen Erschwernissen verlegt werden\nternehmen zu beantragen.\nkönnen, oder\n3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Was-             (3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für\nserzählers vorhanden ist.                                die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung\nverlangen; die Kosten können pauschal berechnet wer-\n(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrich-     den.\ntungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zu-                                       §14\ngänglich zu halten.\nÜberprüfung der Kundenanlage\n(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Ein-\nrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der             ( 1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-\nbisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und         tigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebset-\ndie Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfrei-         zung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte\nen Messung möglich ist.                                        Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann\nderen Beseitigung verlangen.\n(4) § 1O Abs. 8 gilt entsprechend.\n(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit\ngefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen,\n§12                                so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt,\nKundenanlage                           den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei\nGefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.\n(11 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,\nÄnderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem                    (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-\nHausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen              fung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das\ndes Wasserversorgungsunternehmens ist der An-                 Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungs-\nschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder            unternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der\nAnlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Be-      Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung\nnutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwort-       Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder\nlich.                                                        Leben darstellen.","754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§15                                 (2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür\nSorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der\nBetrieb, Erweiterung und Änderung\nverbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es be-\nvon Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen;\nstimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der\nMitteilungspflichten\nMeßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbrin-\n(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu        gung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der\nbetreiben, daß Störungen anderer Kunden, störende           Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat\nRückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversor-           den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und\ngungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen           deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist ver-\nauf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.          pflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hausei-\ngentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn\n(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie        dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Mes-\ndie Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen          sung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer\nsind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen,           ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.\nsoweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen än-\ndern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich            (3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und\nerhöht.                                                     die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn\nhieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschä-\ndigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem\n§16\nWasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzu-\nZutrittsrecht                        teilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz-\nDer Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen           und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.\nBeauftragten des Wasserversorgungsunternehmens\nden Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 ge-                                     §19\nnannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die\nNachprüfung von Meßeinrichtungen\nPrüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrneh-\nmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Ver-            (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der\nordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermitt-         Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine\nlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich           staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2\nund vereinbart ist.                                         des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den\nAntrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungs-\nunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu\n§ 17\nbenachrichtigen.\nTechnische Anschlußbedingungen\n(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen\n(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-         zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Ver-\ntigt, weitere technische Anforderungen an den Haus-         kehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.\nanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb\nder Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der\nsicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere                                    § 20\nim Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes                               Ablesung\nnotwendig ist. Dfese Anforderungen dürfen den aner-\nkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der             (1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten\nAnschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann            des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in\nvon der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunter-         gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unter-\nnehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung              nehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat da-\ndarf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine          für Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zu-\nsichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.       gänglich sind.\n(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die                 (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die\nweiteren technischen Anforderungen der zuständigen           Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung be-\nBehörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstan-          treten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf\nden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung         der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tat-\nnicht zu vereinbaren sind.                                   sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück-\nsichtigen.\n§18                                                         § 21\nMessung                                                Berechnungsfehler\n(1 ) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die          (1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine\nvom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßein-           Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden\nrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften      Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festge-\nentsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchsein-        stellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag\nrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch      zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des\nermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der       Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine\nMessung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs           Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserver-\nstehen.                                                    sorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                               755\nder letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch-                  (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,\nschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der           wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die\nFeststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit-             Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderli-\nraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch         chen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt\nSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind ange-          das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung\nmessen zu berücksichtigen.                                     seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen\nzusätzlich zu zahlen gehabt hätte.\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest-\nstellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum                (3) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der\nbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers           Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so\nkann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;        kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsät-\nin diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre      zen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für läng-\nbeschränkt.                                                   stens ein Jahr erhoben werden.\n§ 22                                                          § 24\nVerwendung des Wassers                                   Abrechnung, Preisänderungsklauseln\n(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des            (1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversor-\nKunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Perso-         gungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeit-\nnen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonsti-   . abschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich\nge Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Was-       überschreiten dürfen, abgerechnet.\nserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß er-\nteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung             (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit-\nnicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe          raumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maß-\nentgegenstehen.                                               gebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeit-\nliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage\n(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet wer-        der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen\nden, soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund        Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Ent-\nsonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften        sprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuer-\nBeschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversor-            satzes.\ngungsunternehmen kann die Verwendung für bestimm-\n(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszu-\nte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung\ngestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von\nder allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.\nsolchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die\nder Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzu-\n(3) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bau-\nrechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen voll-\nwasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen vor\nständig und in allgemein verständlicher Form ausgewie-\nBeginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragstel-\nsen werden.\nler hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die\nHerstellung und Entfernung des Bauwasseranschlus-\nses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1                                         § 25\nund 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorüberge-                               Abschlagszahlungen\nhenden Zwecken entsprechend.\n(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerech-\n(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum       net, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für\nFeuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden              die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wasser-\nZwecken entnommen werden, sind hierfür Hydranten-             menge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig\nstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit              für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend\nWasserzählern zu benutzen.                                    dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu\nberechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich,\nso bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durch-\n§ 23                              schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht\nder Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich ge-\nVertragsstrafe                          ringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.\n(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung,                  (2) Ändern sich die Preise, so können die nach der\nBeeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtun-           Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit\ngen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das          dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend\nWasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Ver-            angepaßt werden.\ntragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom\nFünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen wer-                 (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Ab-\nden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresver-             schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei-\nbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme        gende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens\nergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht          aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech-\nermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden      nen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses\nzugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für        sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat-\nden Kunden geltenden Preisen zu berechnen.                    ten.","756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 26                             machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzu-\nweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren\nVordrucke für Rechnungen und Abschläge             gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.\nVordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen               (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Vor-\nverständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen       aussetzungen weggefallen sind.\nBerechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein\nverständlicher Form auszuweisen.\n§ 30\n§ 27                                               Zahlungsverweigerung\nZahlung, Verzug                           Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberech-\nnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur\n( 1 ) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom         Zahlungsverweigerung nur,\nWasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeit-\npunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der        1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen-\nZahlungsaufforderung fällig.                                    sichtliche Fehler vorliegen, und\n2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver-\n(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Was-\nweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang\nserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zah-\nder fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech-\nlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftrag-\nten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten             nung geltend gemacht wird.\nauch pauschal berechnen.\n§ 31\n§ 28                                                     Aufrechnung\nVorauszahlungen                           Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunterneh-\nmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig\n(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-         festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.\ntigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeit-\nraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Um-\nständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde                                  § 32\nseinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht-\nzeitig nachkommt.                                                       Laufzeit des Versorgungsvertrages,\nKündigung\n(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver-\n(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbro-\nbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes\nchen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer\noder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer\nFrist von einem Monat auf das Ende eines Kalender-\nKunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver-\nmonats gekündigt wird.\nbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu\nberücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit-            (2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den\nraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserver-           Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines\nsorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann              Kalendermonats zu kündigen.\nes die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen\nverlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten               (3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungs-\nRechnungserteilung zu verrechnen.                            mäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem\nWasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann         Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung ange-\ndas Wasserversorgungsunternehmen auch für die Er-            zeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher son-\nstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie          stiger Verpflichtungen.\nin den Fällen des§ 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung ver-\nlangen.                                                         (4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem\nWasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzu-\nteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unterneh-\n§ 29\nmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die\nSicherheitsleistung                      sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte\nund Pflichten zuzustimmen.\n(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Voraus-\nzahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversor-           (5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungs-\ngungsunternehmen in angemessener Höhe Sicher-                unternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus\nheitsleistung verlangen.                                    dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflich-\nten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des\n(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskont-\nKunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunter-\nsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.\nnehmens ist öffentlich bekanntzugeben.\n(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und\n(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.\nkommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht un-\nverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem               (7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung sei-\nVersorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasser-         nes Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertrags-\nversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt            verhältnis zu lösen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                            757\n§ 33                             liehen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-\nEinstellung der Versorgung,                  gen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Be-\nfristlose Kündigung                      triebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.\n(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-             (2) Das gleiche gilt,\ntigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kun-   1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand\nde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwider-               im Inland hat oder\nhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um\n2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohn-\n1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per-          sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-\nsonen oder Anlagen abzuwenden,                               tungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein\n2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beein-               Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt\nflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen            der Klageerhebung nicht bekannt ist.\nzu verhindern oder\n§ 35\n3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden,\nstörende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Un-               Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser\nternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die          (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhält-\nGüte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.              nis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen\n(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere          dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unbe-\nbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz        rührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfah-\nMahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen be-           rens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Rege-\nrechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung         lung des Abgabenrechts.\neinzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt,          (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende\ndaß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur         Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öf-\nSchwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende         fentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982\nAussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtun-        anzupassen.\ngen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen\nkann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Ver-\n§ 36\nsorgung androhen.\nBerlin-Klausel\n(3) Das. Wasserversorgungsunternehmen hat die\nVersorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndie Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 29 des Gesetzes zur\nKunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme         Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-\nder Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pau-          gungen auch im Land Berlin.\nschal berechnet werden.\n§ 37\n(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den\nFällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhält-                              Inkrafttreten\nnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nund 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Ein-\n1980 in Kraft.\nstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wie-\nderholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Un-           (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsver-\nternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn         träge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen\nsie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz       sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunterneh-\n2 und 3 gilt entsprechend.                                  men ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise\nhierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbe-\nstimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung ab-\n§ 34                            geschlossenen Versorgungsverträge bleiben unbe-\nGerichtsstand                        rührt.\n( 1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den       (3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28\nin § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-           gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem\nbetreibenden gehören, juristische Personen des öffent-      31. Dezember 1980 beginnen.\nBonn, den 20. Juni 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}