{"id":"bgbl1-1980-31-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":31,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_31.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)","law_date":"1980-06-20T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["742                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme\n(AVBFernwärmeV)\nVom 20. Juni 1980\nAuf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des          teilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom              Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.\n9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                 (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist ver-\npflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie\nden übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag. zu-\n§ 1                              grunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingun-\ngen einschließlich der dazugehörenden Preisregelun-\nGegenstand der Verordnung                      gen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.\n(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für\nden Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die                                     § 3\nVersorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Ver-                                Bedarfsdeckung\ntragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von\nVerträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungs-          Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem\nbedingungen), gelten die§§ 2 bis 34. Diese sind, soweit      Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die\nAbsatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil       Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm\ndes Versorgungsvertrages.                                   gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbe-\ndarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen\n(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die   Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Vertei-\nVersorgung von Industrieunternehmen.                        lungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens\n(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versor-         zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu ver-\ngungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den          langen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung rege-\n§§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversor-            nerativer Energiequellen decken will.\ngungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den all-\ngemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten                                        § 4\nhat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich                             Art der Versorgung\neinverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen\nsind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des             ( 1 ) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzu-            den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen\nwenden. Von der in§ 18 enthaltenen Verpflichtung, zur        Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger\nErmittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßein-         zur Verfügung.\nrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen wer-\nden.                                                            (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedin-\ngungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe\n(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat sei-          wirksam.\nne allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in\n(3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte\ndieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind\nWärmeträger maßgebend. Das Fernwärmeversor-\noder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, ein-\ngungsunternehmen kann mittels eines anderen Wär-\nschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und\nmeträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen\nPreislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzuge-\nben.                                                         aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwin-\ngend notwendig ist. Die Eigenschaften des Wärmeträ-\n§ 2                              gers insbesondere in bezug auf Temperatur und Druck\nergeben sich aus den technischen Anschlußbedingun-\nVertragsabschluß\ngen. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wärmebe-\n(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.    darf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt\nIst er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das        werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das\nFernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsab-              Unternehmen nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfs-\nschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestäti-       deckung des Kunden nicht beeinträchtigt wird oder die\ngen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrich-         Versorgung aus technischen Gründen anders nicht auf-\ntungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im       recht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder\nVertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allge-   behördlich vorgeschrieben wird.\nmeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.\n(4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelie-\n(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fern-         ferung und an die Beschaffenheit des Wärmeträgers, die\nwärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversor-           über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so\ngungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde           obliegt es ihm selbst, entsprechende Vorkehrungen zu\nverpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzu-       treffen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                             743\n§ 5                             tend machen. Das Fernwärmeversorgungsunterneh-\nUmfang der Versorgung,                   men ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über\nBenachrichtigung                       die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Un-\nbei Versorgungsunterbrechungen                 ternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit\nAuskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von\n( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist ver-       ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und\npflic~tet, Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit an        ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenser-\nder Ubergabestelle zur Verfügung zu stellen. Dies gilt      satzes erforderlich ist.\nnicht,\n(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30\n1. soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbe-     Deutsche Mark.\nhalten sind,\n(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Wärme an\n2. soweit und solange das Unternehmen an der Erzeu-\neinen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch\ngung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträ-\nUnterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch\ngers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,\nUnregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden,\nderen Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet\nso haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem\nwerden kann, gehindert ist.\nDritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kun-\n(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, so-       den aus dem Versorgungsvertrag.\nweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten\n(5) leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen\nerforderlich ist. Das Fernwämeversorgungsunterneh-\nDritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen\nmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit un-\nMöglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaub-\nverzüglich zu beheben.\nter Handlung keine weitergehenden Schadensersatz-\n(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die         ansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis\nKunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtig-    3 vorgesehen sind. Das Fernwärmeversorgungsunter-\nten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeig-     nehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Ver-\nneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrich-   trages besonders hinzuweisen.\ntigung entfällt, wenn die Unterrichtung\n(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem\n1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist        ihn beliefernden Fernwärmeversorgungsunternehmen\nund das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat       oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Un-\noder                                                  ternehmen mitzuteilen. leitet der Kunde die gelieferte\n2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-     Wärme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflich-\nchungen verzögern würde.                              tung auch dem Dritten aufzuerlegen.\n§ 6                                                         § 7\nHaftung bei Versorgungsstörungen                                       Verjährung\n(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung         (1) Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichne-\nder Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßig-           ten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn belie-  welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von\nfernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Ver-            den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-\ntrag oder unerlaubter Handlung im Falle                    rechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Fern-\nwärmeversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge-\nRücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem\nsundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden\nvon dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder        schädigenden Ereignis an.\nVerrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrläs-      (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und\nsig verursacht worden ist,                            dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu lei-\n2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der       stenden Schadensersatz, so ist die Verjährung ge-\nSchaden weder durch Vorsatz noch durch grobe           hemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung\nFahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül- .    der Verhandlungen verweigert.\nlungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden        (3) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.\nist,\n3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser                                    § 8\nweder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässig-\nkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines ver-                       Grundstücksbenutzung\ntretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters          (1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstücks-\nverursacht worden ist.                                 eigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Ver-\n§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist      sorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur\nnur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen     Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im glei-\nanzuwenden.                                                chen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in\nihren Gebäuden, ferner das Anbringen sonstiger Vertei-\n(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden an-      lungsanlagen und von Zubehör sowie erforderliche\nzuwenden, die diese gegen ein drittes Fernwärmever-        Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese\nsorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung gel-          Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärme-","744                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in          Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen\nwirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärme-              ist Rechnung zu tragen.\nversorgung eines angeschlossenen Grundstücks ge-\nnutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwär-           (3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann ver-\nmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie        langt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Lei-\nentfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke            stungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach Ab-\nden Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutba-          satz 2 zu bemessen.\nrer Weise belasten würde.                                        (4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage her-\n(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig          gestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet\nüber Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch-            worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt\nnahme von Grundstück und Gebäude zu benachrichti-             begonnen worden ist, und ist der Anschluß ohne Ver-\ngen.                                                          stärkung der Anlage möglich, so kann das Fernwärme-\nversorgungsunternehmen abweichend von den Absät-\n(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung           zen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe\nder Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen       der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungs-\nStelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der       maßstäbe verlangen.\nVerlegung hat das Fernwärmeversorgungsunterneh-\nmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen         (5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5\nausschließlich der Versorgung des Grundstücks die-            geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu er-\nnen.                                                          rechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert aus-\nzuweisen.\n(4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der\nGrundsückseigentümer die Entfernung der Einrichtun-                                        § 10\ngen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unterneh-                                Hausanschluß\nmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei\ndenn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.                  (1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung\ndes Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er be-\n(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund-            ginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und\nstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fern-          endet mit der Übergabestelle, es sei denn, daß eine ab-\nwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zu-             weichende Vereinbarung getroffen ist.\nstimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung\ndes zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im                  (2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf ei-\nSinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.                       nem Vordruck beantragt werden.\n(6) Hat der Kunde oder Anschlußnehmer zur Siche-              (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie de-\nrung der dem Fernwärmeversorgungsunternehmen                  ren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußneh-\nnach Absatz 1 einzuräumenden Rechte vor Inkrafttreten         mers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen\ndieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit          vom Fernwärmeversorgungsunternehmen bestimmt.\nbewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende\n(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen\nVereinbarung unberührt.\ndes Fernwärmeversorgungsunternehmens und stehen\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Ver-  in dessen Eigentum, es sei denn, daß eine abweichende\nkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstük-            Vereinbarung getroffen ist. Sie werden ausschließlich\nke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentli-      von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,\nchen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt               abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor\nsind.                                                         Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versor-\ngungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlus-\n§ 9                             ses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht\nselbst sondern durch Nachunternehmer durchführen\nBaukostenzuschüsse                        läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Aus-\n( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be-           wahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der An-\nrechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemesse-            schlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für\nnen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der             die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaf-\nbei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Ko-          fen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß\nsten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtli-       vornehmen oder vornehmen lassen.\nchen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu ver-\n(5) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen. ist be-\nlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versor-            rechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei\ngungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß er-         wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten\nfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom\nfür\nHundert dieser Kosten abdecken.\n1. die Erstellung des Hausanschlusses,\n(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-\nschuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich nach           2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch\ndem Verhältnis, in dem die an seinem Hausanschluß                 eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erfor-\nvorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen                derlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt\nsteht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich              werden,\nerstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund der Ver-         zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet\nstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der             werden. § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                              745\n(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstel-                                 § 13\nlung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu                     Inbetriebsetzung der Kundenanlage\nund wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Be-\nstandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Fernwärme-         (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder\nversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen           dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Vertei-\nund dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten            lungsnetz an und setzen sie in Betrieb.\nBetrag zu erstatten.\n(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fern-\n(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe-        wärmeversorgungsunternehmen zu beantragen. Dabei\nsondere das Undichtwerden von Leitungen sowie son-          ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhal-\nstige Störungen sind dem Fernwärmeversorgungsun-            ten.\nternehmen unverzüglich mitzuteilen.\n(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann\n(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund-          für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung\nstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fern-        verlangen; die Kosten können pauschal berechnet wer-\nwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zu-           den.\nstimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung\ndes Hausanschlusses unter Anerkennung der damit                                        § 14\nverbundenen Verpflichtungen beizubringen.\nÜberprüfung der Kundenanlage\n§ 11                                ( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be-\nÜbergabestation                        rechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetrieb-\nsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte\n( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann            Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann\nverlangen, daß der Anschlußnehmer unentgeltlich einen       deren Beseitigung verlangen.\ngeeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von\nMeß-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und           (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit\nweiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung            gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen,\nstellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich      so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berech-\nsind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für       tigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern;\nandere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschluß-       bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.\nnehmer zumutbar ist.\n(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-\n(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie§ 1O Abs. 8 gelten entspre-    fung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das\nchend.                                                      Verteilungsnetz übernimmt das Fernwärmeversor-\ngungsunternehmen keine Haftung für die Mäng~lfreiheit\n§ 12\nder Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Uberprü-\nKundenanlage                          fung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib\noder Leben darstellen.\n( 1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,\nÄnderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem\nHausanschluß, mit Ausnahme der Meß- und Regelein-                                      § 15\nrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens,                              Betrieb, Erweiterung\nist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die An-                   und Änderung von Kundenanlage\nlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder                       und Verbrauchseinrichtungen;\nsonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem                         Mitteilungspflichten\nverantwortlich.\n(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu\n(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschrif-   betreiben, daß Störungen anderer Kunden und störende\nten dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder         Rückwirkungen auf Einrichtungen des Fernwärmever-\nbehördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkann-          sorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen\nten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert       sind.\nund unterhalten werden. Das Fernwärmeversorgungs-\nunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten        (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie\nzu überwachen.                                              die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen\nsind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzu-\n(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen      teilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrö-\nbefinden, können plombiert werden. Ebenso können An-        ßen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht.\nlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plom-       Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann\nbenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie          das Unternehmen regeln.\nMessung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Aus-\nstattung der Anlage ist nach den Angaben des Fernwär-\nmeversorgungsunternehmens zu veranlassen.                                              § 16\nZutrittsrecht\n(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet\nwerden, die entsprechend den anerkannten Regeln der            Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen\nTechnik beschaffen sind. Das Zeichen einer amtlich an-      Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunterneh-\nerkannten Prüfstelle bekundet, daß diese Vorausset-         mens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit\nzungen erfüllt sind.                                        dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur","746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nWahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach die-        der in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleistet ist.\nser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur         Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort\nErmittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforder-       von Meß- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Liefe-\nlich und vereinbart ist.                                    rung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Ent-\nfernung der Meß- und Regeleinrichtungen Aufgabe des\n§ 17                             Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschluß-\nnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu\nTechnische Anschlußbedingungen                  wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden\n( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehrnen ist be-        oder des Hauseigentümers Meß- oder Regeleinrichtun-\nrechtigt, weitere technische Anforderungen an den           gen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer\nHausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den           einwandfreien Messung oder Regelung möglich ist.\nBetrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Grün-          (5) Die Kosten für die Meßeinrichtungen hat das Fern-\nden der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbe-      wärmeversorgungsunternehmen zu tragen; die Zuläs-\nsondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Vertei-       sigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unberührt. Die\nlungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig ist.        im Falle des Absatzes 4 Satz 5 entstehenden Kosten\nDiese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln           hat der Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen.\nder Technik nicht widersprechen. Der Anschluß be-\nstimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorhe-           (6) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und\nrigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens ab-            die Beschädigung von Meß- und Regeleinrichtungen,\nhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur ver-         soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Ver-\nweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und          lust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtun-\nstörungsfreie Versorgung gefährden würde.                   gen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unver-\nzüglich mitzuteilen.\n(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die\nweiteren technischen Anforderungen der zuständigen                                     § 19\nBehörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstan-\nden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung                  Nachprüfung von Meßeinrichtungen\nnicht zu vereinbaren sind.                                     ( 1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der\nMeßeinrichtungen verlangen. Bei Meßeinrichtungen, die\n§ 18                             den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen,\nMessung                            kann er die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder\neine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6\n(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Ent-         Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde\ngelts hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen               den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Fernwärmeversor-\nMeßeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtli-         gungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung\nchen Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferte        zu benachrichtigen.\nWärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärme-\nmessung). Anstelle der Wärmemessung ist auch die               (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen\nMessung der Wassermenge ausreichend (Ersatzver-             zur Last, falls eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit\nfahren). Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kun-         festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Meßeinrichtun-\nden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizko-       gen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen\nsten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelie-      müssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich,\nferte Wärmemenge                                            wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über-\nschreitet.\n1. an einem Hausanschluß, von dem aus mehrere Kun-\nden versorgt werden, oder                                                          § 20\n2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle                                 Ablesung\nfür einzelne Gebäudegruppen, die vor dem 1. April\n1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden           (1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten\nsind,                                                   des Fernwärmeversorgungsunternehmens möglichst in\ngleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unter-\nfestgestellt wird. Das Unternehmen bestimmt das je-         nehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat da-\nweils anzuwendende Verfahren; es ist berechtigt, die-       für Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zu-\nses während der Vertragslaufzeit zu ändern.                 gänglich sind.\n(2) Dient die gelieferte Wärme ausschließlich der           (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die\nDeckung des eigenen Bedarfs des Kunden, so kann ver-        Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung be-\neinbart werden, daß das Entgelt auf andere Weise als        treten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf\nnach Absatz 1 ermittelt wird.                               der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tat-\n(3) Erfolgt die Versorgung aus Anlagen der Kraft-Wär-    sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück-\nme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Ab-         sichtigen.\nwärme, so kann die zuständige Behörde im Interesse\n§ 21\nder Energieeinsparung Ausnahmen von Absatz 1 zulas-\nsen.                                                                            Berechnungsfehler\n(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat da-             (1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine\nfür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Anwendung        nicht unerhebliche Ungenauigkeit oder werden Fehler in","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                            747\nder Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so         der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Er-\nist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstat-     fahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Ent-\nten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers          sprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersat-\nnicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßein-      zes.\nrichtung nicht an, so ermittelt das Fernwärmeversor-\n(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestal-\ngungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der\ntet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Er-\nletzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts-\nzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das\nverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststel-\nUnternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf\nlung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder\ndem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie\nauf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät-\nzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen         müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren voll-\nzu berücksichtigen.                                          ständig und in allgemein verständlicher Form auswei-\nsen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest-       prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdecken-\nstellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum           den Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung ge-\nbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers          sondert auszuweisen.\nkann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;\nin diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre\nbeschränkt.                                                                             § 25\nAbschlagszahlungen\n§ 22                                ( 1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerech-\nVerwendung der Wärme                       net, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen\nfür die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Fern-\n( 1) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des       wärme sowie für deren Bereitstellung und Messung Ab-\nKunden und seiner Mieter zur Verfügung gestellt. Die         schlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf\nWeiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher   das verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem\nZustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens              Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig\nzulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse       zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich,\nan der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungs-         so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durch-\nwirtschaftliche Gründe entgegenstehen.                       schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht\n(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser dürfen den          der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich ge-\nAnlagen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht ent-    ringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.\nnommen werden. Sie dürfen weder verändert noch ver-             (2) Ändern sich die Preise, so können die nach der\nunreinigt werden.                                            Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit\ndem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend\nangepaßt werden.\n§ 23\n(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Ab-\nVertragsstrafe                        schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei-\n( 1) Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Be-        gende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens\neinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen         aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech-\noder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Fern-       nen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses\nwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Ver-            sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat-\ntragsstrafe zu verlangen. Diese bemißt sich nach der         ten.\nDauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifa-\nche des für diese Zeit bei höchstmöglichem Wärmever-\n§ 26\nbrauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen.\nVordrucke für Rechnungen und Abschläge\n(2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht fest-\nzustellen, so kann die Vertragsstrafe über einen festge-        Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen\nstellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben      verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen\nwerden.                                                      Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein\nverständlicher Form auszuweisen.\n§ 24\n§ 27\nAbrechnung, Preisänderungsklauseln\nZahlung, Verzug\n(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Fernwärmever-\nsorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeit-            ( 1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom\nabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich        Fernwärmeversorgungsunternehmen           angegebenen\nüberschreiten dürfen, abgerechnet.                           Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zu-\ngang der Zahlungsaufforderung fällig.\n(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitrau-\nmes die Preise, so wird der für die neuen Preise maß-           (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fern-\ngebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitli-     wärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur\nche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage            Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-","748                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ntragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Ko-                                     § 31\nsten auch pauschal berechnen.                                                        Aufrechnung\n§ 28                                Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunter-\nnehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig\nVorauszahlungen                          festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.\n(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be-\nrechtigt, für den Wärmeverbrauch eines Abrechnungs-                                       § 32\nzeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den                     Laufzeit des Versorgungsvertrages,\nUmständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der                                    Kündigung\nKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht\nrechtzeitig nachkommt.                                          (1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die nach\nInkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen, be-\n(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver-          trägt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von\nbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes              einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten\noder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer         vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Ver-\nKunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver-             längerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschwei-\nbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu     gend vereinbart.\nberücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit-\nraum über mehrere Monate und erhebt das Fernwärme-              (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Verlän-\nversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so                gerung von Versorgungsverträgen, die vor Inkrafttreten\nkann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbe-       dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sofern de-\nträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der näch-        ren Laufzeit nicht früher als neun Monate nach diesem\nsten Rechnungserteilung zu verrechnen.                       Zeitpunkt endet.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann            (3) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden\ndas Fernwärmeversorgungsunternehmen auch für die             Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Been-\nErstellung oder Veränderung des Hausanschlusses              digung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag\nVorauszahlung verlangen.                                     jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.\n(4) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer\n§ 29                             Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben-\nSicherheitsleistung                      den Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht\nder Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunterneh-\n(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Voraus-         mens. Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen\nzahlung nicht in der Lage, so kann das Fernwärmever-         unverzüglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berech-\nsorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicher-             tigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit\nheitsleistung verlangen.                                     zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung fol-\ngenden Monats zu kündigen.\n(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskont-\nsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.                         (5) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu ver-\nsorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung ver-\n(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und       pflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen un-\nkommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht un-        verzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung wäh-\nverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem            rend der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so\nVersorgungsverhältnis nach, so kann sich das Fernwär-        ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in\nmeversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt          den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes\nmachen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzu-       gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher\nweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren           oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.\ngehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.\n(6) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversor-\n(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Vor-      gungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die\naussetzungen weggefallen sind.\nsich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte\nund Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustim-\nmung des Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversor-\n§ 30                            gungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der\nKunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wich-\nZahlungsverweigerung\ntigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des\nEinwände gegen Rechnungen und Abschlagsberech-            der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.\nnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur\n(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.\nZahlungsverweigerung nur,\n1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen-                                      § 33\nsichtliche Fehler vorliegen, und\nEinstellung der Versorgung,\n2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver-                               fristlose Kündigung\nweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang\nder fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech-            (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be-\nnung geltend gemacht wird.                              rechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                               749\nKunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zu-             2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohn-\nwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um            sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-\n1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per-          tungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein\nsonen oder Anlagen abzuwenden,                               Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt\nder Klageerhebung nicht bekannt ist.\n2. den Verbrauch von Fernwärme unter Umgehung, Be-\neinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtun-\ngen zu verhindern oder                                                               § 35\n3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden                         Öffentlich-rechtliche Versorgung\noder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des                              mit Fernwärme\nUnternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.             (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhält-\nnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen\n(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere\ndieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unbe-\nbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz\nrührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfah-\nMahnung, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen\nrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Rege-\nberechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Andro-\nlung des Abgabenrechts.\nhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde dar-\nlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur       (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende\nSchwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichen-         Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öf-\nde Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflich-        fentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982\ntungen nachkommt. Das Fernwärmeversorgungsunter-            anzupassen.\nnehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung\nder Versorgung androhen.                                                                 § 36\n(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die                                  Berlin-Klausel\nVersorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald\ndie Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nKunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 29 des Gesetzes zur\nder Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pau-           Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-\nschal berechnet werden.                                      gungen auch im Land Berlin.\n(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist in                                        § 37\nden Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsver-\nhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern                              Inkrafttreten\n1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Ein-           (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wie-       1980 in Kraft.\nderholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Un-\nternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn             (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsver-\nsie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2             träge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                              sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunter-\nnehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise\n§ 34                              hierüber zu unterrichten. Die vereinbarte Laufzeit der vor\nVerkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Ver-\nGerichtsstand                          sorgungsverträge bleibt unberührt.\n(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den        (3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28\nin § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-            gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.\nbetreibenden gehören, juristische Personen des öffent-\nAugust 1980 beginnen.\nlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-\ngen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Be-              (4) Ist die Kundenanlage vor dem 1. Januar 1981 an\ntriebsstelle des Fernwärmeversorgungsunternehmens.           das Verteilungsnetz angeschlossen worden, so gilt die\nin § 18 vorgesehene Verpflichtung, zur Ermittlung des\n(2) Das gleiche gilt,                                     verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu\n1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand           verwenden, spätestens für Abrechnungszeiträume, die\nim Inland hat oder                                       nach dem 31. Dezember 1982 beginnen.\nBonn, den 20. Juni 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}