{"id":"bgbl1-1980-31-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":31,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_31.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst)","law_date":"1980-06-20T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nVerordnung\nüber die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres\nund einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit\nin Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes\n(Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst)\nVom 20. Juni 1980\nAuf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-         der in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai .\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch          1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975               Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-        1978) erteilt.\nsichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September         4. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch\n1976 (BGBI. 1 S. 2658) wird vom Bundesminister des In-        des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzu-\nnern, vom Bundesminister für Wirtschaft, vom Bundes-          rechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeld zuge-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vom       ordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungs-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung, vom Bun-         jahr durchgeführt worden ist.\ndesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und Städtebau, vom Bundesmini-             (2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-\nster für das Post- und Fernmeldewesen im Einverneh-       rufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 ge-\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-        nannten Voraussetzungen in den anerkannten Ausbil-\nschaft und vom Bundesminister für Bildung und Wissen-     dungsberufen Assistent an Bibliotheken und Stenose-\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           kretärin/Büroassistentin sowie in dem anerkannten\nAusbildungsberuf Angestellter in der Bundesanstalt für\n§ 1                             Arbeit bis zu dessen Neuordnung nach § 25 des Berufs-\nbildungsgesetzes mit mindestens einem halben Jahr auf\nAnwendungsbereich                       die Ausbildungszeit anzurechnen.\nDiese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 einem        (3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-\nBerufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe.                 rufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 ge-\nnannten Voraussetzungen mit mindestens einem hal-\n§2                              ben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn\nSchulisches Berufsgrundbildungsjahr              der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1 einem\nanderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfeldes zuge-\n( 1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-      ordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungs-\nrufsgrundbildungsjahres ist, soweit in den Absätzen 2      jahr durchgeführt worden ist.\nund 3 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der\nBerufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem an-                                 §3\nerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn fol-\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:                                       Einjährige Berufsfachschule\n1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentli-        (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder\nchen oder nach Landesrecht als gleichwertig gelten-    nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten\nden privaten berufsbildenden Schule als einjährige     einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehre-\nBerufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.       re Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbil-\ndungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der ent-\n2. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in An-\nsprechenden Fachrichtung, soweit sie in Anlage 1 ei-\nlage 1 genannten Berufsfelder durchgeführt.\nnem Berufsfeld zugeordnet sind, als erstes Jahr der Be-\n3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenver-        rufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan derbe-\nteilung der Anlage 2 dieser Verordnung und der von     suchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unter-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    richt in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schul-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                               739\njahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstär-                                  §5\nkung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Be-                          Berlin-Klausel\nreich der Wahlfächer vorsieht.\n(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fä-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ncher.                                                        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§4\nÜbergangsvorschrift                                                   §6\nInkrafttreten\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nStrehlke\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nGranzow","740                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4)\nZuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld\n1. Berufsfeld:          Wirtschaft und Verwaltung                                    4. Straßenbautechniker\nA. Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenbe-                                    5. Straßenwärter\nratung                                                                         6. Wasserbauwerker\n1. Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb                                     7. Zeichner in der Wasserwirtschaftsverwaltung\n2. Sparkassenkaufmann\nB. Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmänni-                                 V. Berufsfeld:      Holztechnik*)\nsche Verwaltung\nVI. Berufsfeld:      Textiltechnik und Bekleidung*)\n1. Assistent an Bibliotheken\n2. Stenosekretärin/Büroassistentin\nVII. Berufsfeld:      Chemie, Physik und Biologie\nC. Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwal-\ntung                                                                           A. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik\nPflanzenschutzlaborant\n1. Angestellter in der Bundesanstalt für Arbeit\nB. Schwerpunkt: Produktionstechnik\n2. Angestellter in der Versorgungsverwaltung\n3. Verwaltungsfachangestellter\nVIII. Berufsfeld:     Drucktechnik*)\nII. Berufsfeld:          Metalltechnik*)\nIX. Berufsfeld:      Farbtechnik\nIII. Berufsfeld:          Elektrotechnik                                                               und Raumgestaltung *)\nFernmeldehandwerker\nX. Berufsfeld:      Gesundheit*)\nIV. Berufsfeld:            Bautechnik\nXI. Berufsfeld:      Körperpflege*)\n1. Bautechniker in der Wasserwirtschaftsverwal-\ntung\nXII. Berufsfeld:      Ernährung und Hauswirtschaft*)\n2. Kulturbautechniker\n3. Planungstechniker                                                        XIII. Berufsfeld:     Agrarwirtschaft*)\n*) _Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet.","Nr. 31  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                     741\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)\nStundenverteilung\nim schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den\nberufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland\nUnterrichtsstunden\nim Jahr\nBerufsfeld:    Wirtschaft\nund Verwaltung\nFachtheorie/Fachpraxis             1 040\ndavon schwerpunktbezogen                       240\nBerufsfeld:    Elektrotechnik\nFachtheorie                          520\nFachpraxis                           520\nBerufs tel d:  Bautechnik\nFachtheorie                          320\nFachpraxis                           800\nBerufsfeld:    Chemie, Physik\nund Biologie\nFachtheorie                          440\nFachpraxis                           600\ndavon schwerpunktbezogen                       300\nDie Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zwei-\nten Halbjahr."]}