{"id":"bgbl1-1980-31-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":31,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_31.pdf#page=9","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                               737\nGesetz\nzur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  samtheit der danach in dieser Gemeinde beste-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    henden Betriebstätte des Antragstellers erfüllt\nwerden; dies gilt auch dann, wenn die bisherige\nArtikel 1                                   Betriebstätte in der Gemeinde aufgegeben\nwird,\".\nÄnderung des lnvestitionszulagengesetzes\n2. In § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach den Worten „Er-\nDas lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der            richtung oder Erweiterung von Heizkraftwerken,\" das\nBekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24)             Wort „Laufwasserkraftwerken,'' eingefügt.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:              3. § 8 wird wie folgt geändert:\n„4. bei der Erweiterung einer Betriebstätte im Sinne       a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nvon Nummer 1 Buchstabe a und b oder bei einer                 ,,(3) § 2 ist erstmals auf Investitionsvorhaben\nim Zusammenhang mit einer Betriebsverlage-                 anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember\nrung innerhalb der förderungsbedürftigen Gebie-            1976 begonnen wird; § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz\nte stehenden Errichtung einer Betriebstätte im             ist jedoch erstmals auf Investitionsvorhaben an-\nSinne von Nummer 1 Buchstabe a die Zahl der                zuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember\nbei Investitionsbeginn in der zu fördernden Be-            1979 begonnen wird.\"\ntriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um\nmindestens 15 vom Hundert erhöht wird oder             b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\nmindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze\ngeschaffen werden; hierbei zählt ein Ausbil-               „Bei Laufwasserkraftwerken ist Satz 1 mit der\ndungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze; bei                Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des\nFremdenverkehrsbetriebstätten im Sinne der                31. Dezember 1974 jeweils der 31. Dezember\nNummer 2 wird auch eine Erhöhung der Betten-              1979 tritt.\"\nzahl um mindestens 20 vom Hundert als ausrei-\nchend angesehen. Als Erweiterung im Sinne der                                  Artikel 2\nNummer 1 Buchstabe b gilt auch, wenn im direk-                              Berlin-Klausel\nten Zusammenhang mit einer städtebaulichen\nSanierungs- und Entwicklungsmaßnahme nach             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\ndem Städtebauförderungsgesetz, aus Gründen         des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ndes Umweltschutzes oder wegen Mangels an           im Land Berlin.\nausreichenden Grundstücksflächen an einem\nanderen als dem bisherigen Standort innerhalb                                  Artikel 3\nderselben Gemeinde eine Betriebstätte errichtet                              Inkrafttreten\nwird, und die Anforderungen hinsichtlich der Zahl\nder geschaffenen Dauerarbeitsplätze für die Ge-       Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}