{"id":"bgbl1-1980-31-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":31,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_31.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":732,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["732                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           von 2 000 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegat-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             ten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt\nwerden, erhöht sich der Betrag von 2 000 Deutsche\nArtikel 1                            Mark auf 4 000 Deutsche Mark.''\nEinkommensteuergesetz\n3. § 13 a erhält folgende Fassung:\nDas Einkommensteuergesetz 1979 in der Fassung                                     ,,§ 13a\nder Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1\nS. 721 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes              Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nvom 25. Juni 1980 (BGBI. I S. 731 ), wird wie folgt ge-             Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\nändert:                                                         (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermit-\n1. In § 4 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein-      teln, wenn\ngefügt:                                                   1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher\n,,Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen,            Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und\ndaß der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach            regelmäßig Abschlüsse zu machen, und\nAbsatz 3 oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung         2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0\nder Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinn-            Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000\nermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch           Deutsche Mark beträgt, und\nbei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach\n3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar re-\n§ 13 a keine Entnahme.\"\ngelmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche\noder insgesamt 30 Vieheinheiten nicht überstei-\n2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          gen; bei einem Anteil an den Tierbeständen von\n,,(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft           mehr als 75 vom Hundert Schweine und Geflügel\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der               erhöht sich die Grenze für die ersten 15 Hektar auf\nEinkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag           vier Vieheinheiten je Hektar.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                             733\nDer Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr              Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hek-\nnach Durchschnittsätzen zu ermitteln, das nach Be-             tarwerte des Geringstlandes und die Vergleichs-\nkanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanz-          werte der Sonderkulturen, derweinbaulichen Nut-\nbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§              zung, der gärtnerischen Nutzung und der sonsti-\n141 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder den Wegfall               gen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein-\neiner anderen Voraussetzung des Satzes 1 hinge-                schließlich der zu diesen Nutzungen oder Nut-\nwiesen hat.                                                    zungsteilen gehörenden Abschläge und Zuschlä-\nge nach § 41 des Bewertungsgesetzes sowie die\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen         Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des\nBetrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier           Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut-\naufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre                           zungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach\n1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,            den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermit-\nwenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bü-            telten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich\ncher geführt werden und ein Abschluß gemacht              nach Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt\nwird,                                                     2 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Maßge-\nbend ist grundsätzlich der Einheitswert, der auf\n2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den\nden letzten Feststellungszeitpunkt festgestellt\nBetriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das er-\nworden ist, der vor dem Beginn des Wirtschafts-\nste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt         jahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschafts-\nwerden und kein Abschluß gemacht wird, aber die\njahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermit-\nBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf-\nteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nach-\ngezeichnet werden; für das zweite bis vierte Wirt-\nfeststellung die Umstände, die zu der Fortschrei-\nschaftsjahr bleibt § 141 der Abgabenordnung un-\nbung oder Nachfeststellung geführt haben, be-\nberührt.\nreits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein-\nDer Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,            getreten, in das der Fortschreibungs- oder Nach-\njedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des er-            feststellungszeitpunkt fällt, so ist der fortge-\nsten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht,               schriebene oder nachfestgestellte Einheitswert\nschriftlich zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist        bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirt-\nzurückgenommen werden.                                        schaftsjahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs.\n1 und§ 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind an-\n(3) Durchschnittsatzgewinn ist die Summe aus               zuwenden. Hat ein Zugang oder Abgang von Flä-\n1. dem Grundbetrag (Absatz 4),                                chen der landwirtschaftlichen Nutzung wegen der\nFortschreibungsgrenzen des § 22 des Bewer-\n2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-             tungsgesetzes nicht zu einer Fortschreibung des\nbers und seiner im Betrieb beschäftigten Angehö-         Einheitswerts geführt, so ist der Vergleichswert\nrigen (Absatz 5),                                        der landwirtschaftlichen Nutzung um die auf diese\n3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz               Flächen entfallenden Wertanteile zu vermehren\n2),                                                      oder zu vermindern.\n4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin-            2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-\nhabers (Absatz 7),                                        schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um\nden Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nut-\n5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Ge-\nwinnen.                                                   zung für die zugepachteten landwirtschaftlichen\nFlächen zu erhöhen. Besteht für die zugepachte-\nAbzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6              ten landwirtschaftlichen Flächen kein besonderer\nSatz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzin-             Vergleichswert, so ist die Erhöhung nach dem\nsen, die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde La-             Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbe-\nsten, die Betriebsausgaben sind und die bei der Ein-           wertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs-\nheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.                      wert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde\ngelegt worden ist.\n(4) Als Grundbetrag ist\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land-\na) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche\nwirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu\nMark der sechste Teil,\nvermindern, der auf die verpachteten landwirt-\nb) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche                schaftlichen Flächen entfällt.\nMark der fünfte Teil\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbauli-\ndes Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den              cher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger\nfolgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                        land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Ne-\n1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheits-               benbetriebe, Abbauland oder Geringstland zuge-\nwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft            pachtet oder verpachtet, so sind deren Werte oder\nausgewiesene Vergleichswert der landwirt-                 deren nach entsprechender Anwendung der\nschaftlichen Nutzung einschließlich der dazuge-           Nummern 2 und 3 ermittelte Werte den Werten der\nhörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41                in Nummer 1 Satz 2 genannten Nutzungen, Nut-\ndes Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Sonder-              zungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgüter im\nkulturen. Zum Ausgangswert gehören ferner die             Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im Fall\nim maßgebenden Einheitswert des Betriebs der              der Verpachtung von ihnen abzuziehen.","734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flä-             (6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf\nchsn und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 be-          die zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und\nzeichneten Art eines Betriebs, die bei der Ein-        4 entfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Einge-\nheitsbewertung nach § 69 des Bewertungsgeset-          nommene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu\nzes dem Grundvermögen zugerechnet und mit              den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-\ndem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind           ren.\nmit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Vor-           (7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-\nschriften über die Bewertung des land- und forst-      inhabers ist mit einem Achtzehntel des im Einheits-\nwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde. Die-         wert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts an-\nser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen,         zusetzen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäu-\nder bei der Einheitsbewertung für den eigenen Be-      des können die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis\ntrieb beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung       zur Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungs-\nzugrunde gelegt worden ist oder zugrunde zu le-        werts abgezogen werden.\ngen wäre.\n(8) In den Durchschnittsatzgewinn nach den Ab-\n(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den fol-       sätzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insge-\ngenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                        samt 3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubezie-\n1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für                 hen aus\na) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers      1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri-\nund der im Betrieb beschäftigten Angehörigen           scher Nutzung, sonstiger land- und forstwirt-\n(§ 15 der Abgabenordnung) bei einem Aus-               schaftlicher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland\ngangswert nach Absatz 4                                sowie Geringstland, wenn die hierfür nach den\naa) bis    8 000 Deutsche Mark                         Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel-\nje 8 000 Deutsche   Mark,         ten Werte zuzüglich oder abzüglich der sich nach\nbb) über 8 000 Deutsche Mark                           Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte 2 000 Deutsche\nbis 1 2 000 Deutsche Mark                          Mark übersteigen,\nje 10 000 Deutsche    Mark,     2. forstwirtschaftlicher Nutzung,\ncc) über 1 2 000 Deutsche Mark                     3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des\nbis 25 000 Deutsche Mark                           Ausgangswerts nach Absatz 4 nicht berücksich-\nje 1 2 000 Deutsche   Mark,         tigt worden sind,\ndd) über 25 000 Deutsche Mark                      4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und\nje 14 000 Deutsche    Mark,         Boden; hierbei sind§ 4 Abs. 3 sowie§ 55 entspre-\nb) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des               chend anzuwenden.\"\nAusgangswerts nach Absatz 4.\n2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und\n4. § 14 a wird wie folgt geändert:\nüber 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehö-\nrigen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15.,       a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „1979\"\nnicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist           durch die Jahreszahl „1986\" ersetzt.\nder Wert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in\nNummer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzu-            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsetzen.                                                     ,,Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, so-\n3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten                 weit er auf die Wohnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und\nPersonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist          den dazugehörigen Grund und Boden entfällt,\nein der körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil          wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an die Ver-\ndes nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2                  äußerung des Betriebs die Wohnung mindestens\nmaßgebenden Werts der Arbeitsleistung anzuset-              zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht\nzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der             veräußert.\"\nErwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit denen Ar-\nbeitsverträge abgeschlossen sind, unterbleibt der        c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAnsatz des Werts der Arbeitsleistung.                          ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichti-\n4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person,               ger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem\ndie den Haushalt führt, vermindert sich für jede im          1. Januar 1986 Teile des zu einem land- und forst-\nHaushalt voll beköstigte und untergebrachte Per-             wirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und\nBodens, so wird der bei der Veräußerung oder der\nson um 20 vom Hundert.\nEntnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur in-\n5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-                soweit zur Einkommensteuer herangezogen, als\nbers und der Angehörigen kann höchstens für die              er den Betrag von 60 000 Deutsche Mark über-\nnach Art und Größe des Betriebs angemessene                  steigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nZahl von Vollarbeitskräften angesetzt werden.\nEntgeltlich beschäftigte Vollarbeitskräfte sind              1 . der steuerpflichtige\nentsprechend der Dauer ihrer Beschäftigung auf                    a) den Veräußerungspreis nach Abzug der\ndie angemessene Zahl der Arbeitskräfte anzu-                         Veräußerungskosten innerhalb von zwölf\nrechnen. Je Hektar dürfen höchstens 0,07 Vollar-                     Monaten nach der Veräußerung zur Abfin-\nbeitskräfte berücksichtigt werden.                                   dung weichender Erben verwendet oder","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                735\nb) den entnommenen Grund und Boden inner-           § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Verhältnis des Ge-\nhalb von zwölf Monaten nach der Entnahme       winns zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus\nim Wege der vorweggenommenen Erbfolge          Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags\noder zur Abfindung weichender Erben die-        entspricht. Werden Ehegatten nach den§§ 26, 26 b\nsen übereignet und                              zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung je-\ndem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne\nMitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftli-\nBerücksichtigung des Freibetrags in dem dem         cher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.\"\nVeranlagungszeitraum der Veräußerung oder\nder Entnahme vorangegangenen Veranla-\ngungszeitraum den Betrag von 24 000 Deut-        6. In der Überschrift vor§ 35 wird die Zahl „2\" durch die\nsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehegat-        Zahl „3\" ersetzt.\nten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen ver-\nanlagt werden, erhöht sich der Betrag von        7. § 52 wird wie folgt geändert:\n24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche\na) Hinter Absatz 2 b wird folgender Absatz 2 c ein-\nMark.\ngefügt:\nVerwendet der Steuerpflichtige den Veräuße-\n,,(2 c) § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch für Ver-\nrungspreis oder entnimmt er den Grund und Bo-\nanlagungszeiträume vor 1979 anzuwenden, so-\nden nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 ange-\nweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig\ngebenen begünstigten Zwecken, so ist nur der\nentsprechende Teil des Veräußerungs- oder Ent-               sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\nstehen.\"\nnahmegewinns steuerfrei.\"\nb) Absatz 19 erhält folgende Fassung:\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(19) § 13 Abs. 3 gilt für die Veranlagungszeit-\n,,(5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark\nräume 1979 und 1980 mit der Maßgabe, daß sich\nwird dem Steuerpflichtigen für alle Veräußerun-\ngen und Entnahmen nach Absatz 4 in dieser Fas-               a) für den Veranlagungszeitraum 1979 der Be-\nsung und für alle Veräußerungen zur Abfindung                     trag von 2 000 Deutsche Mark auf 1 200 Deut-\nweichender Erben nach Absatz 4 in den vor dem                     sche Mark und der Betrag von 4 000 Deutsche\n1. Januar 1977 geltenden Fassungen insgesamt                      Mark auf 2 400 Deutsche Mark,\nnur einmal gewährt.\"                                         b) für den Veranlagungszeitraum 1980 der Be-\ntrag von 2 000 Deutsche Mark auf 1 600 Deut-\n5. Hinter § 34 c werden folgende Überschrift und fol-                     sche Mark und der Betrag von 4 000 Deutsche\ngender§ 34 d eingefügt:                                                Mark auf 3 200 Deutsche Mark\n„2. Steuerermäßigung bei Einkünften                   verringern.\"\naus Land- und Forstwirtschaft                 c) Hinter Absatz 19 wird folgender Absatz 19 a ein-\n§ 34d                                 gefügt:\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt                     ,,(19 a) § 13 a in der Fassung des Gesetzes zur\nsich vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkom-                  Neuregelung der Einkommensbesteuerung der\nmensteuer, die auf den Gewinn des Veranlagungs-                   Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980\nzeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen               (BGBI. 1 S. 732) ist erstmals für Wirtschaftsjahre\nBetrieb entfällt, höchstens jedoch um 2 000 Deut-                 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1980 begin-\nsche Mark, wenn der Gewinn des im Veranlagungs-                   nen.\"\nzeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs nicht nach §            d) Absatz 20 erhält folgende Fassung:\n13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000\n,,(20) § 14 a Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des\nDeutsche Mark nicht übersteigt. Beträgt der Gewinn\nmehr als 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich                Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbe-\nder Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 20                   steuerung der Land- und Forstwirtschaft vom\nvom Hundert des Betrags, um den der Gewinn den                    25. Juni 1980 (BGBI. I S. 732) ist erstmals für Ver-\näußerungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nBetrag von 50 000 Deutsche Mark übersteigt. Sind\nzember 1978 vorgenommen worden sind. Im übri-\nan einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Be-\ngen ist§ 14 a in der genannten Fassung für Ver-\ntrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der\näußerungen und Entnahmen anzuwenden, die in\nHöchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Be-\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Zeiträumen\nteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzutei-\nvorgenommen worden sind.\"\nlen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag\nfür die Steuerermäßigung sind gesondert festzustel-          e) Hinter Absatz 25 wird folgender Absatz 25 a ein-\nlen (§ 179 der Abgabenordnung).                                  gefügt:\n(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflich-                ,,(25 a) § 34 d gilt für den Veranlagungszeitraum\ntigen nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark                1980 mit der Maßgabe, daß die auf den Gewinn\nbetragen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeit-                des Veranlagungszeitraums nach § 34 d Abs. 1\nraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommen-                 Satz 1 entfallende Einkommensteuer sich nach\nsteuer bemißt sich nach dem durchschnittlichen                    der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes\nSteuersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei                 der tariflichen Einkommensteuer bemißt und der\nist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags nach                Höchstbetrag für die Steuerermäßigung 1 000","736                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDeutsche Mark sowie der Vomhundertsatz für die              bewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhän-\nVerminderung des Höchstbetrags für die Steuer-              gig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder\nermäßigung 10 vom Hundert betragen.\"                        nicht.\"\n2. In Absatz 3 werden nach den Worten „im ganzen\" die\nArtikel 2                            Worte „zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder\nAbgabenordnung                           Nutzungsberechtigter\" eingefügt und folgender Satz\nangefügt:\n§ 141 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n,,Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buch-\n(BGBI. 1 S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nführungspflicht ist nicht erforderlich.\"\nGesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 731 ), wird wie\nfolgt geändert:\n3. folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ,,(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist\nerstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                      anzuwenden.\"\n,,3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirt-\nschaftliche Flächen mit einem Wirtschafts-                                Artikel 3\nwert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von                                Berlin-Klausel\nmehr als 40 000 Deutsche Mark oder\".\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des\nb) In Nummer 4 wird die Zahl „24 000\" durch die\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZahl „36 000'' ersetzt.\nc) In Nummer 5 wird die Zahl „15 000\" durch die\nZahl „36 000\" ersetzt.                                                         Artikel 4\nd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:                                 Inkrafttreten\n,,Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirt-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbst-   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}