{"id":"bgbl1-1980-31-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":31,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                              731\nGesetz\nzur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                Einkommensteuergesetz\nArtikel 1                             Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721 ),\nAbgabenordnung\nzuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 2 des Ge-\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1               setzes vom 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953), wird\nS. 613), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 1     wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1                    1. In § 3 wird folgende Nummer 26 eingefügt:\nS. 1953), wird wie folgt geändert:\n,,26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufli-\nche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Er-\n1. Dem § 52 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\nzieher oder für eine vergleichbare nebenberuf-\n„Schach gilt als Sport.    11\nliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger,\nmildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis\n2. In § 58 wird in Nummer 7 der Punkt durch einen Bei-                  54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auf-\nstrich ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                       trag einer inländischen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1\n,,8. ein Sportverein dem Sport nahestehende Tätig-\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen-\nkeiten fördert, die im Vergleich zur Förderung\nden Einrichtung. Als Aufwandsentschädigun-\ndes Sports von untergeordneter Bedeutung und\ngen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeich-\nnicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb an-\nneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt\nzusehen sind.  11\n2 400 Deutsche Mark im Jahr anzusehen;\".\n3. § 68 Nr. 7 wird wie folgt geändert:                         2. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:                    a) Folgender neuer Absatz 2 a wird eingefügt:\n,,Bei den unter den Buchstaben a und b genann-                   ,,(2 a) § 3 Nr. 26 ist erstmals für den Veranla-\nten kulturellen Einrichtungen sowie kulturellen                gungszeitraum 1980 anzuwenden.\"\nund sportlichen Veranstaltungen gilt dies mit der          b) Der bisherige Absatz 2 a wird Absatz 2 b.\nMaßgabe, daß bei der Ermittlung des Überschus-\nses die gesamten Unkosten zu berücksichtigen\nArtikel 3\nsind, die der Körperschaft durch die Erfüllung ihrer\nsteuerbegünstigten Zwecke erwachsen.\"                                         Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\n,,Die Überschreitung der Grenze von 1 2 000 Deut-      im. Land Berlin.\nsche Mark ist unschädlich, wenn der Überschuß                                     Artikel 4\neiner zulässigen Rücklage (§ 58 Nr. 6) zugeführt                                Inkrafttreten\nund innerhalb von drei Jahren für die steuer-\nbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Kör-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nperschaft verwendet wird.\"                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}