{"id":"bgbl1-1980-31-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":31,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["729\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1980                                                                                                    Nr. 31\nTag                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n25. 6. 80   Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          729\n53-3\n25. 6. 80   Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . .                                                           731\n610-1-3, 611-1\n25. 6. 80   Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft . . . . . . .                                                             732\n611-1, 610-1-3\n25. 6. 80   Gesetz zur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              737\n707-6\n20. 6. 80   Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und\neiner einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffent-\nlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst) . . . . . .                                                         738\nneu: 800-21-6-5\n20. 6. 80   Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)                                                                  742\nneu: 402-28-1\n20. 6. 80   Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) . . . .                                                                750\nneu: 753-10\n20.6.80     Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker                                                                                      758\n2121-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   759\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             759\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                            der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige,\ndie nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne\nArtikel 1                                             oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7\nund 9 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft le-\n§ 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fas-                             ben.\nsung der Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBI. 1                                    (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt\nS. 661 ), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom                                    1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr\n16. Juli 1979 (BGBI. I S. 1013), erhält folgende Fassung:                              als 420 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die\nAnspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Be-\n,,§ 7 a\nginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt\noder den Wohnraum dringend benötigt;\nMietbeihilfe\n2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monat-\n(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von                                 lich nicht mehr als 294 Deutsche Mark, in allen ande-\nWohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe                                      ren Fällen des Absatzes 1.","730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAls Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlas-                             Artikel 2\nsung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendun-                Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\ngen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhält-\nnisses unabweisbar notwendig sind.                           Der Bundesminister der Verteidigung kann das Unter-\nhaltssicherungsgesetz in der neuen Fassung im Bun-\n(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Ab-        desgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmig-\nsatz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die   keiten des Wortlauts beseitigen sowie die Paragraphen\nGewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungs-     mit durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\nfähigen Aufwendungen zugrunde zu legen, der nach der\nGesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehr-\npflichtigen entfällt.\nArtikel 3\n(4) Soweit Wohngeld nach§ 41 des Wohngeldgeset-                               Inkrafttreten\nzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe an-\ngerechnet.\"                                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}