{"id":"bgbl1-1980-30-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":30,"date":"1980-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/30#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_30.pdf#page=21","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin","law_date":"1980-06-19T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                                    717\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Tapisseristen/zur Tapisseristin *)\nVom 19. Juni 1980\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                     §5\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                               Ausbildungsplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                          bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nordnet:                                                                       Ausbildungsplan zu erstellen.\n§ 1\n§6\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nBerichtsheft\nDer Ausbildungsberuf Tapisserist/Tapisseristin wird\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nstaatlich anerkannt.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n§2                                        zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nAusbildungsdauer                                     gelmäßig durchzusehen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§7\n§3                                                            Zwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                                      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                            Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                     des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,                            (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un-\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                      ter lfd. Nummer 5 Buchstabe a und b sowie lfd. Num-\n3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma-                          mer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf\nschinen und Einrichtungen,                                              die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu\n4. Kenntnisse der Handarbeitsstickgarne, Stickböden                          § 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermit-\nund Stickereierzeugnisse,                                               teln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertig-\n5. Handsticken,                                                              keiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf\n6. Zuschneiden von Stickböden,                                               den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\n7. Vorbereiten von Stickböden,\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\n8. Sortieren von Garnen und Errechnen des Garnbe-\ndarfs,                                                                     (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n9. Aufmachen und Garnieren von Stickereien,                                  insgesamt höchstens fünf Stunden sechs Arbeitspro-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\n10. Ausgeben und Abnehmen von Ware.\ntracht: Anfertigen von Stickproben in Kreuz-, Stiel-,\nPlatt-, Schling-, Spann- und Halbstich (Gobelinstich).\n§4\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nAusbildungsrahmenplan\ninsgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach                       genden Gebieten schriftlich lösen:\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n1.  Sticktechniken und Anwendungsgebiete,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-                           2.  Handarbeitsstickgarne,\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche                            3.  Zuschneiden und Vorbereiten von Stickböden,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere                            4.  Arbeitsschutz- und Unfallverhütung,\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung                          5.  Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-                               spezifische Aufgaben,\nheiten die Abweichung erfordern.\n6. Zeichnen eines einfachen Musters oder Einzeichnen\nvon Sticktechnik und -lage in einfacher Ausführung\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nin ein vorgegebenes Motiv.\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                     bezogene Fälle beziehen.","718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter        3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte                                                        90 Minuten,\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                            4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                          60 Minuten.\n§8                                   (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nAbschlußprüfung                           Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse                (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten             lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich        einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\nist.                                                            gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nwesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitspro-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-                (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\ntracht:                                                         fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n1. Auswählen von Stickmaterial für eine vorgegebene\nMustervorlage in schwieriger Stickereitechnik,                (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n2. Zusammenstellen der Garne nach Farben und Fertig-\nsticken der Mustervorlage.                                 Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-,\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n§9\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-                        Aufhebung von Vorschriften\ngen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-                 Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nten in Betracht:\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\na) Handarbeitsstickgarne, Stickböden und Sticke-          berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,\nreierzeugnisse,                                       insbesondere für den Ausbildungsberuf Tapisseristin,\nsind nicht mehr anzuwenden.\nb) Arbeitsgänge und Fertigungsablauf für die Her-\nstellung von Tapisserien,\n§10\nc) Arbeitsschutz     und  Unfallverhütung,   Umwelt-\nschutz;                                                                    Übergangsregelung\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nAnwenden der Grundrechenartel) auf fachspezifi-            ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nsche Aufgaben;                                             Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                        schriften dieser Verordnung.\nEinzeichnen von Sticktechnik, Stichlage und Farben\nin ein vorgegebenes Motiv;\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                       Berlin-Klausel\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-          tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nzogene Fälle beziehen.                                          dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                                     § 12\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nInkrafttreten\n2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                              90 Minuten,          Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                                719\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                          Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.                                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nberufsbildes\n1      1   2    1    3\n1              2                                             3                                    4\n1    Arbeitsschutz, Unfallver-    a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nhütung und Umwelt-               setzen und Verordnungen wiedergeben und\nschutz                           beachten\n(§ 3 Nr. 1)                  b) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-\nliehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter, nennen und beachten\nc) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-\nmen zur Ersten Hilfe einleiten\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-\nläutern\ne) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-\nwie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nund beachten\n2    Kenntnisse des Ausbil-       a) Fertigungsablauf beschreiben\ndungsbetriebes               b) Grundzüge der Betriebsorganisation erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nc) betriebliche Formulare erläutern\nd) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\nfür Auszubildende erläutern\ne) Unterlagen für die Lohnberechnung und Metho-\nden für die Lohnfindung nennen\nf) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern und bei den Arbeitsausführungen be-    während der gesamten\nrücksichtigen                                    Ausbildung zu\ng) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und     vermitteln\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten\nvon Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern\n3    Pflegen und lnstandhal-      a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten\nten der Arbeitsgeräte,       b) Einrichtungen, Maschinen und Arbeitsgeräte\nMaschinen und Einrich-\nreinigen\ntungen\n(§ 3 Nr. 3)                  c) Möglichkeiten der Energieversorgung, -einspa-\nrung und -rückgewinnung erläutern","720                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                           Monaten im Ausbildungsjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.         berufsbildes\n2         3\n2                                         3                                        4\n4    Kenntnisse der Handar-   a) Überblick über Handarbeitsstickgarne und\nbeitsstickgarne, Stick-      Natur-, Chemie- und Mischfasern geben\nböden und Stickerei-     b) Eigenschaften von Handarbeitsstickgarnen aus\nerzeugnisse                  Natur-, Chemie- und Mischfasern nennen\n(§ 3 Nr. 4)\nc) gebräuchliche Garnbezeichnungen aufzählen,\ndie hauptsächlich als Stickböden verwendeten\ntextilen Flächengebilde beschreiben\nd) Kombinationen von Stickgarnen und Stickbö-\nden für die unterschiedlichen Stickereierzeug-\nnisse erläutern\ne) Tapisserie-Erzeugnisse nach ihrerVerwendung\nbeschreiben\n5    Handsticken              a) in Kreuz-, Stiel-, Platt-, Schling-, Spann-, Ketten-,\n(§ 3 Nr. 5)                  Loch-, Halb- (Gobelin-) und Kelimstich sticken          4\nb) im Schlaufen-, Schlingen- und Knotenstich                          3\nknüpfen                                                 2\nc) Stickgarne nach strukturellen und farblichen\nGesichtspunkten zusammenstellen sowie nach\nAngabe und nach eigener Wahl schattieren                          3         3\nd) Modelle sticken und hierbei modische und sti-\nlistische Erfordernisse berücksichtigen                                      5\n6    Zuschneiden von Stick-   a) Stoffe messen und auf Fehler kontrollieren\nböden                    b) ausbesserungsfähige Stoffehler beseitigen\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Stoffe nach rationellen Gesichtspunkten faden-\ngerade zuschneiden                                      2\nd) zugeschnittene Teile nach Größen und Kommis-\nsionen zusammenstellen\ne) erledigte Aufträge registrieren\n7    Vorbereiten von Stickbö- a) einfache Entwürfe auf Patronenpapier übertra-\nden                          gen\n(§ 3 Nr. 7)\nb) einfache Bildpatronen durch Verwendung ent-\nsprechend gerasteter Patronenpapiere vergrö-\nßern und verkleinern\nc) Arten, Herstellung und Verwendung von Scha-\nblonen erklären, Schablonen herstellen                            3\nd) Muster stechen, Wirkungsweise der Stechma-\nschine erklären\ne) Stickböden ziehen und glätten, Muster pausen\nund fixieren\nf) Fehler in fertig behandelten Stickböden feststel-\nlen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                             721\nzeitliche Richtwerte in\nUd.    Teil des Ausbildungs-                                                        Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nberufsbildes\n1         2         3\n1              2                                           3                                   4\n8   Sortieren von Garnen          a) Stickgarne nach Art, Stärke und Farben sortie-\nund Errechnen des                ren                                                         3\nGarnbedarfs\nb) Stickgarnbedarf feststellen\n(§ 3 Nr. 8)\n9   Aufmachen und Garnie-         a) bestickten Stramin spannen und leimen sowie\nren von Stickereien              sonstige Stickereien glätten                      4\n(§ 3 Nr. 9)\nb) von Hand garnieren\nc) mit Nähmaschinen garnieren, insbesondere\ndurch Versäubern (Ketteln); Säumen, Einfassen,\nAufnähen von Borten                                                   2\n10   Ausgeben und Abneh-           a) Stickgarne, Stickböden und Zutaten zusam-\nmen von Ware                     menstellen\n(§ 3 Nr. 10)                  b) Aufträge auf Vollständigkeit kontrollieren                            2\nc) Ware ausgeben, abnehmen und kontrollieren"]}