{"id":"bgbl1-1980-30-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":30,"date":"1980-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/30#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_30.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin","law_date":"1980-06-19T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":11,"num_pages":10,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                                     707\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin *)\nVom 19. Juni 1980\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             9. Prüfen der Rohstoffe, Halbfabrikate, Hilfsmate-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                rialien und Fertigartikel,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n10. Mitwirken in der Materialausgabe und Arbeitsvorbe-\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\nreitung,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                        11. Herstellen von Musterstücken.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\n§ 1                                        richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             · und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Schmucktextilienhersteller/                            1. in der Fachrichtung Maschinenstickereien:\nSchmucktextilienherstellerin wird staatlich anerkannt.\na) Grundfertigkeiten im Handsticken,\n§ 2                                            b) Herstellen und Nacharbeiten von Maschinenstik-\nkereien,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\nc) Herstellen von Musterdatenträgern;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen\nden Fachrichtungen                                                              2. in der Fachrichtung Posamenten:\n1. Maschinenstickereien,                                                           a) Herstellen von Galons,\n2. Posamenten,                                                                     b) Herstellen von Schnüren und Kordeln,\n3. Maschinengeflechte und                                                           c) Arbeiten an Posamenten von Hand;\n4. Maschinenklöppelspitzen                                                     3. in der Fachrichtung Maschinengeflechte:\ngewählt werden. Die für alle Fachrichtungen gemeinsa-                              a) Herstellen von Maschinengeflechten,\nme Ausbidung dauert 24 Monate, die Ausbildung in der\nb) Erstellen von Fertigungsanweisungen,\njeweiligen Fachrichtung im zweiten und im dritten Jahr\njeweils 6 Monate.                                                                   c) Konstruieren von Maschinengeflechten;\n§ 3                                        4. in der Fachrichtung Maschinenklöppelspitzen:\nAusbildungsberufsbild                                        a) Herstellen und Nacharbeiten von Maschinenklöp-\npelspitzen,\n(1) Gegenstand der für die Fachrichtungen gemeinsa-\nmen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden                                  b) Erstellen von Fertigungsanweisungen,\nFertigkeiten und Kenntnisse:                                                        c) Herstellen von Musterdatenträgern.\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                                                  § 4\n3. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und Flä-                                           Ausbildungsrahmenplan\nchengebilde,                                                                Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n4. Kenntnisse der Arten gebräuchlicher Schmucktex-                           der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ntilien,                                                                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n5. Grundkenntnisse des Ausrüstens von Schmuck-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\ntextilien,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n6. Grundfertigkeiten des Bearbeitens von Metallen,                           zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nMitwirken beim Reparieren und Montieren von Tex-                         vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\ntilmaschinen im Ausbildungsbetrieb,                                      heiten die Abweichung erfordern.\n7. Vorbereiten der Garne,\n§ 5\n8. Bedienen, Warten, Einrichten und Umstellen von\nMaschinen zur Herstellung von Schmucktextilien,                                              Ausbildungsplan\n') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nge zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                        Ausbildungsplan zu erstellen.","708                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 6                            ben durchführen. Hiervon entfallen eine auf die allen\nBerichtsheft                         Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und zwei auf\ndie Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     in der jeweiligen Fachrichtung sind. Hierfür kommen ins-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit        besondere in Betracht:\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-    1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der gemeinsa-\ngelmäßig durchzusehen.                                          men Berufsausbildung sind, in höchstens zwei Stun-\nden:\n§ 7                                Umrüsten einer Garnvorbereitungsmaschine des\nAusbildungsbetriebes auf ein anderes Material und\nZwischenprüfung                           Auswechseln einfacher Verschleißteile;\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine      2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende            bildung in den Fachrichtungen sind, in insgesamt\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      höchstens fünf Stunden:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        a) in der Fachrichtung Maschinenstickereien:\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un-             Anfertigen von zwei Stickmustern unterschiedli-\nter I lfd. Nummer 8 Buchstabe a bis f sowie lfd. Num-               cher Stickart auf Stickmaschinen des Ausbil-\nmer 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf              dungsbetriebes einschließlich des Ausführens\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu             der hierzu erforderlichen wesentlichen Vorberei-\n§ 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermit-                 tungs- und Einstellungsarbeiten;\nteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertig-\nkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf                b) in der Fachrichtung Posamenten:\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-                  Anfertigen von zwei verschiedenartigen Posa-\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für             menten aus gegebenem Material nach gegebe-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                                nem Verwendungszweck einschließlich des Aus-\nführens der hierzu erforderlichen wesentlichen\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in           Vorbereitungs- und Einstellungsarbeiten;\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:          c) in der Fachrichtung Maschinengeflechte:\n1 . Vorbereiten von Garnen,                                         Anfertigen von zwei verschiedenartigen Maschi-\nnengeflechten aus betriebsüblichem Material\n2. Herstellen von Schmucktextilien,                                 nach gegebenem Verwendungszweck ein-\n3. Belegen von Maschinen.                                           schließlich der hierzu erforderlichen wesentlichen\nVorbereitungs- und Einstellungsarbeiten;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol-             d) in der Fachrichtung Maschinenklöppelspitzen:\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                  Anfertigen von zwei unterschiedlichen Maschi-\nnenklöppelspitzen aus betriebsüblichem Material\n1. Eigenschaften und Einsatz textiler Rohstoffe und                 nach gegebenen Grundbindungsarten einschließ-\nGarne zur Herstellung von Schmucktextilien,                    lich des Ausführens der hierzu erforderlichen we-\n2. Fertigungsablauf und Zusammenarbeit im Ausbil-                   sentlichen Vorbereitungs- und Einstellungsarbei-\ndungsbetrieb,                                                  ten.\n3. Garnvorbereitung,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-         matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nspezifische Aufgaben.                                  geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-     besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nbezogene Fälle beziehen.                                    1. im Prüfungsfach Technologie:\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter       a) gebräuchliche Arten und Einsätze von Schmuck-\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte               textilien,\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\nb) Ausrüstungsgänge für Schmucktextilien,\n§ 8                                c) Betriebsorganisation und Arbeitsvorbereitung,\nAbschlußprüfung                            d) Musterungsmöglictikeiten,\ne) Inhalte von Fertigungsanweisungen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse            f) Arbeitsschutz,      Unfallverhütung    und  Umwelt-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten                 schutz;\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                        2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in     a) Berechnen des Bedarfs an Einsatzmaterial,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitspro-             b) Berechnen der Material- und Lohnkosten;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                                 709\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                            § 9\nWirtschafts- und Sozialkunde.                                             Aufhebung von Vorschriften\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxis-               Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nbezogene Fälle beziehen.                                        pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-     Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                         berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,\ninsbesondere für die Ausbildungsberufe Litzenflechter\n1. im Prüfungsfach Technologie              120 Minuten,        und Maschinenstickerin, sind nicht mehr anzuwenden.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik\n90 Minuten,\n§ 10\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\nÜbergangsregelung\n60 Minuten.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-        schriften dieser Verordnung.\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\n§ 11\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nwesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat                              Berlin-Klausel\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-          tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-               dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                                 § 12\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nInkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","710                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)                                     Ausbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin\n1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                         Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.           berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1      1   2    1    3\n2                                          3                                      4\nArbeitsschutz, Unfallver- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nhütung und Umwelt-            setzen und Verordnungen wiedergeben und be-\nschutz                        achten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nb) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-\nlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter, nennen und beachten\nc) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-\nmen zur Ersten Hilfe einleiten\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-\nläutern\ne) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen,\nSchutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirk-\nsamkeit erhalten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-\nwie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nund beachten\n2       Kenntnisse des Ausbil-    a) Fertigungsablauf beschreiben\ndungsbetriebes\nb) Grundzüge der Betriebsorganisation beschrei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nben\nc) betriebliche Formulare erläutern\nd) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\nfür Auszubildende erläutern\ne) Unterlagen für die Lohnberechnung und Metho-\nden für die Lohnfindung nennen\nf) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern und bei den Arbeitsausführungen be-\nrücksichtigen\ng) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und       während der gesamten\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten        Ausbildung zu\nvon Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern      vermitteln\n3       Kenntnisse der textilen   a) Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form er-\nRohstoffe, Garne und          läutern\nFlächengebilde            b) Herkunft der Faserstoffe nennen und ihre Eigen-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nschaften beschreiben\nc) Bedeutung der Spinn- und Farbpartien für die\nHerstellung von Schmucktextilien erläutern\nd) Spinnereifehler nennen und ihre Folgen für die\nWeiterverarbeitung erklären\ne) Konstruktionsmerkmale der Garne und Zwirne\ndarstellen und ihren Einfluß auf deren Weiterver-\narbeitung zu Schmucktextilien beschreiben","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                                 711\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                            Monaten im Ausbildungsjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.          berufsbildes\n2    1    3\n2                                            3                                     4\nf) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere\nder Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,\n-dehnung, -festigkeit und -drehung sowie Dre-\nhungsrichtung, auf die Weiterverarbeitung des\nGarns zu Schmucktextilien beschreiben\ng) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne\nnach dem tex-System erklären, Feinheitsbe-\nrechnungen und -umrechnungen sowie Men-\ngenberechnungen ausführen\nh) Eigenschaften textiler Flächengebilde auf\nGrund unterschiedlicher Konstruktion erläutern\ni) Verhalten textiler Flächengebilde im Vered-\nlungsprozeß, insbesondere Elastizität, Reiß-\nfestigkeit und Schrumpfung, beschreiben\n4    Kenntnisse der Artenge-      a) Verwendung von Maschinenstickereien, Posa-\nbräuchlicher Schmuck-            menten, Maschinengeflechten und Maschinen-\ntextilien                        klöppelspitzen erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)           b) Zusammenhang zwischen Einsatz und Auswahl\nbestimmter Schmucktextilien erläutern\nc) Einfluß von Mode und Technik auf die Gestal-\ntung von Schmucktextilien erläutern und bei der\nEntwicklung von Mustern beachten\n5    Grundkenntnisse des          a) Erfordernis der Ausrüstung von Schmucktexti-\nAusrüstens von                   lien begründen\nSchmucktextilien             b) wichtige Ausrüstungsgänge nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n6    Grundfertigkeiten des        a) messen, prüfen, kennzeichnen, feilen, sägen,\nBearbeitens von Metal-           körnen, bohren, nieten, senken, schleifen, kle-\nlen, Mitwirken beim Re-          ben, gewindeschneiden                                2\nparieren und Montieren       b) Verschleißteile auswechseln\nvon Textilmaschinen im\nAusbildungsbetrieb           c) Werkzeuge für die Montage handhaben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n7    Vorbereiten der Garne        a) Spinn- und Farbpartien kontrollieren, Spinnerei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)               feh ler feststellen, Unterschied zwischen Garnen\nund Zwirnen erläutern\nb) wichtige Knotenarten nennen und Anwendung\nder Knoten erläutern, von Hand und mit mecha-\nnischem Knoter knoten\nc) Aufbau und Wirkungsweise voo Spul-, Fach-,\nZwirn- oder Umspinnmaschinen erläutern               4\nd) spulen, fachen oder schweifen, zwirnen oder\numspinnen, Fehlerursachen nennen, Fehlerbe-\nheben\ne) Fadenführerhub, Spuleninhalt und -spannung\nkontrollieren und regulieren\nf) Einfluß von -Fadenreinigung und -spannung auf\ndie Garnqualität erläutern, Maße und Gewichte\nfür übliche Fadenspannungen nennen","712                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                         Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nberufsbildes\n2         3\n2                                          3                                     4\ng) Präparationsmethoden erläutern, Fäden präpa-\nrieren\nh) Maschinen belegen und einstellen\n8    Bedienen, Warten, Ein-     a) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere\nrichten und Umstellen          der Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,\nvon Maschinen zur Her-         -dehnung, -festigkeit und -drehung sowie\nstellung von Schmuck-          Drehungsrichtung, auf den Herstellungsprozeß\ntextilien                      beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)         b) Aufbau und Funktion wichtiger Maschinen für\ndie Herstellung von Schmucktextilien erläutern,\nMaschinen bedienen                                   6         4\nc) Reihenfolge der Arbeitsgänge bei der Herstel-\nlung von Schmucktextilien erläutern\nd) Herstellungsfehler feststellen, Fehlerursachen\nbeseitigen\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten\nf) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen\nwarten und instandhalten\ng) Maschinen nach Betriebsanleitungen einrich-\nten und artikelbedingt umstellen, Lehren und\nVorrichtungen hierbei benutzen\nh) beim Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und In-                           2\nbetriebnehmen von Arbeitsgeräten und Ma-\nschinen mitwirken\ni) Möglichkeiten der Energieversorgung, -einspa-\nrung und -rückgewinnung erläutern\n9    Prüfen der Rohstoffe,      a) betriebliche Qualitätsvorschriften beachten\nHalbfabrikate, Hilfsmate-  b) Wareneingang nach Menge und Qualität kon-\nrialien und Fertigartikel\ntrollieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nc) Drehungsrichtung von Garnen und Zwirnen be-\nstimmen\n2\nd) einfache Faserstoffbestimmungen anwenden\ne) beim Warenschauen mithelfen, Fehler und ihre\nUrsachen feststellen, Fehler kennzeichnen\nf) Breite, Länge, Dehnung und Verbrauch von Fer-\ntigartikeln feststellen\n10    Mitwirken in der Material- a) nach Auftragsumfang Verbrauchsmaterial zu-\nausgabe und Arbeits-           sammenstellen\nvorbereitung               b) Kommissionen nach Menge und Qualität kon-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)            trollieren und zur Abholung bereitstellen\nc) Fertigungszeiten bestimmen\nd) Termine festlegen und ihre Einhaltung überwa-\nchen\ne) Material- und Lohnkosten feststellen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                                    713\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.      Teil des Ausbildungs-                                                              Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.                                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nberufsbildes\n1         2         3\n1                 2                                            3                                        4\n11        Herstellen von Muster-        a) nach Verwendungszweck mustern\nstücken                       b) materialgerecht mustern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nc) in unterschiedlichen Farbstellungen mustern,\nFarben kombinieren\nd) Formen, Farben und Größen variieren                                          3\ne) nach modischen Leitlinien mustern\nf) nach eigenen Vorstellungen mustern\ng) bei der Abmusterung von Kollektionen mitwir-\nken\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:\nA. Fachrichtung Maschinenstickereien:\n1      Grundfertigkeiten im          a) Handstickarbeiten mit Stepp-, Platt-, Wickel-,\nHandsticken                       Moos-, Sand-, Kordel-, Kreuz-, Spann-, Gobelin-,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                 Schatten- und Festonstich sowie Perlensticke-                    1\nBuchstabe a)                      reien ausführen\nb) Stickarten und ihre Anwendung erläutern\n2      Herstellen und Nachar-        a) Ätz-, Loch-, Platt-, Applikations-, Pailettensticke-\nbeiten von Maschinen-             reien mit Maschinen ausführen\nstickereien                   b) Stickverfahren und ihre Anwendung erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)                  C) Maschinen nach Fertigungsvorschrift belegen\nd) Stickvorgang und -ausfall kontrollieren\ne) Aufbau und Aufgabe von Kontrollgeräten erläu-\ntern, Kontrollgeräte einsetzen\nf) Verschleißteile kontrollieren, einfache Ver-\nschleißteile auswechseln                                         5          1\ng) Bedarf an Stickboden und -garn berechnen\nh) Stickmaschinen nach Fertigungsvorschrift um-\nstellen und umrüsten, Stoff einspannen\ni) ansticken, Stickboden nachwellen\nk) Maschinenstickereien entsprechend der Stick-\nart nacharbeiten und ausbessern, Arbeitsgänge\nerläutern\n3      Herstellen von Muster-        a) Stich regulativ erklären, Symbole für die im Aus-\ndatenträgern                      bildungsbetrieb üblichen Sticharten aufzeigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             b) Rapporte berechnen\nBuchstabe c)\nc) Verhältnis zwischen Original und Schablonen\nberechnen\nd) einfache Musterschablonen herstellen                                         5\ne) Musterschablonen stechen und aufpausen\nf) Stichgrößen berechnen\ng) Musterdatenträger herstellen, lesen und von\nHand korrigieren","714                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                         Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.           berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2         3\n1                2                                        3                                       4\nh) Musterdatenträger repetieren\ni) Funktionsweise von Maschinen zur Herstellung\nvon Musterdatenträgern erläutern\nB. Fachrichtung Posamenten:\n1      Herstellen von Galons    a) Häkelbiesen vorfertigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2        b) Galon- und Posamenten-Raschelmaschinen\nBuchstabe a)                 einrichten\nc) Besätze in verschiedenen Ausführungen her-\nstellen, Fehlerfeststellen und ihre Ursachen be-                2         1\nseitigen\nd) Fransen in verschiedenen Ausführungen her-\nstellen, Fehlerfeststellen, ihre Ursachen beseiti-\ngen\n2      Herstellen von Schnüren  a) Schnüre und Kordeln in unterschiedlichen Aus-\nund Kordeln                  führungen von Hand herstellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2        b) Schnüre und Kordeln, gedreht oder geflochten\nBuchstabe b)                                                                                 2\nmit Maschinen herstellen\nc) Qualität der Schnüre und Kordeln überprüfen,\nFehler beseitigen\n3      Arbeiten an Posamenten   a) Knaufe stecken, Knebel anfertigen\nvon Hand\nb) Material vorbereiten, Quasten anfertigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)             c) Pendel und Rohre bewickeln\n2         5\nd) Baldachine anfertigen\ne) Accessoires posamentenmäßig anfertigen\nf) Formen verzieren und ausputzen\nC. Fachrichtung Maschinengeflechte:\n1      Herstellen von Maschi-   a) Flach- und Rundgeflechte nach Fertigungsvor-\nnengeflechten                schrift herstellen, Unterschiede zwischen Lit-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3            zen und Kordeln erläutern\nBuchstabe a)             b) Arten und Funktion der Klöppel erläutern\nc) Steuermechanismen für jacquardgesteuerte\nFlechtmaschinen erläutern\nd) Garnkörper auf Flechtmaschine aufsetzen,                         4          2\nHilfs-, Unterlauf- und Musterfäden einziehen\ne) Klöppel, Fadenspannungs- und Fadenüberwa-\nchungselemente auf Funktionstüchtigkeit prü-\nfen und einstellen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                               715\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.      Teil des Ausbildungs-                                                           Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.            berufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2         3\n1                 2                                            3                                     4\nf) Fadensammler sowie Flechtfedern und -dichte\neinstellen, Musterdatenträger einsetzen oder\nauflegen\ng) Warenabzugseinrichtungen einstellen\n2      Erstellen von Fertigungs-     a) Aufbau der Fertigungsvorschrift erläutern\nanweisungen\nb) Einsatzmaterial nach Art und Menge festlegen,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nElastizitätsgrad bei gummielastischen Artikeln\nBuchstabe b)\nbestimmen\n2         3\nC) Klöppelart, Unterlauf-IM ittelendvorlagen und\nForm der Fadensammler/Schollen festlegen\nd) Flechtdichte festlegen, Warenabzugseinrich-\ntung auswählen\n3      Konstruieren von Ma-          a) Grundbindungen und einfache Ableitungen von\nschinengeflechten                 Flach- und Rundgeflechten zeichnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nb) Spulen-, Bindungs- und Musterrapport festle-                             1\nBuchstabe c)                      gen\nc) einfache Geflechte zerlegen, ihre Konstruktion\nfeststellen und erläutern\nD. Fachrichtung Maschinenklöppelspitzen:\n1      Herstellen und Nachar-        a) einfädige Spitzen herstellen\nbeiten von Maschinen-         b) unterschiedliche Maschinengrößen (Klöppel-\nklöppelspitzen\nzahl) und -systeme erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe a)                  c) Maschinen belegen, ihre Arbeitsorgane auf\nFunktionstüchtigkeit prüfen\nd) Musterdatenträger auflegen, Schläger und\nKlöppel einstellen, Grundeinstellungen und arti-\nkelbedingte Abweichungen erläutern\n4         2\ne) Federlot nach Art der Garne und Muster bestim-\nmen\nf) Klöppel für mustergetreuen Lauf kennzeichnen\nund einsetzen\ng) Dorne und Schollen berechnen und montieren\nh) Rapport (Dichte) und Breite einstellen\ni) Spitzen scheren, säubern, ausbessern und auf-\nmachen\n2      Erstellen von Fertigungs-     a) Aufbau der Fertigungsvorschrift erläutern\nanweisungen                   b) wichtige Grundbindungen für die Herstellung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\neinfädiger Spitzen zeichnen\nBuchstabe b)\nc) Spulen-, Bindungs- und Musterrapport festle-\ngen                                                           2         2\nd) technische Patronen leichten bis mittleren\nSchwierigkeitsgrades ausarbeiten","716                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzeitliche Richtwerte in\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Monaten im Ausbildungsjahr\nNr.          berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2         3\n1                2                                       3                                   4\ne) Einsatzmaterial nach Art und Menge festlegen\nf) maschinen- und mustergerechte Einteilung der\nFertigungsvorschrift beachten\n3     Herstellen von Muster-   a) Funktion und Anordnung der Maschinen er-\ndatenträgern                 läutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nb) Musterdatenträger herstellen, kontrollieren und                        2\nBuchstabe c)\nausbessern\nc) Vorgehensweise bei der Fehlersuche an falsch\ngeschlagenen Musterdatenträgern erläutern"]}