{"id":"bgbl1-1980-30-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":30,"date":"1980-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/30#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_30.pdf#page=5","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes","law_date":"1980-06-20T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni t980                             701\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes\nVom 20. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              zu bestimmen, daß für bestehende Gebäude, Anla-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                gen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach\nden §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt wer-\nArtikel 1                              den können, wenn die Maßnahmen generell zu einer\nÄnderung des Energieeinsparungsgesetzes                   wesentlichen Verminderung der Energieverluste bei-\ntragen und die Aufwendungen durch die eintretenden\nDas Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976                Einsparungen innerhalb angemessener Fristen er-\n(BGBI. 1 S. 1873) wird wie folgt geändert:                      wirtschaftet werden können.\"\n1. Es wird folgender § 3 a eingefügt:\n,,§ 3a                           4. § 5 erhält folgenden Absatz 3:\nVerteilung der Betriebskosten                     ,,(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen tech-\nnischer Anforderungen auf Bekanntmachungen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsachverständiger Stellen unter Angabe der Fund-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nstelle verwiesen werden.\"\nvorzuschreiben, daß\n1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-\noder raumlufttechnischen oder der Versorgung         5. § 5 erhält folgenden Absatz 4:\nmit Brauchwasser dienenden gemeinschaftlichen\n,,(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis\nAnlagen oder Einrichtungen erfaßt wird,\n4 können die Anforderungen und - in den Fällen des\n2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrich-            § 3 a - die Erfassung und Kostenverteilung abwei-\ntungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, daß        chend von Vereinbarungen der Benutzer und von\ndem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung               Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ge-\ngetragen wird.\"                                          regelt und näher bestimmt werden, wie diese Rege-\nlungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den\n2. § 4 erhält folgende Überschrift:                              Beteiligten auswirken.\"\n„Sonderregelungen und Anforderungen\nan bestehende Gebäude\".\n6. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      ,,(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann\n,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           vorgesehen werden, daß die Überwachung ihrer Ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              haltung entfällt.''","702                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 2                                                   Artikel 3\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}