{"id":"bgbl1-1980-30-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":30,"date":"1980-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien","law_date":"1980-06-19T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                               Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1980                                                                                                                      Nr. 30\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n19. 6. 80   Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien . . . . . . . .                                                                             697\nneu: 623-2; 745-4\n20. 6. 80   Erstes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           701\n754-4\n9. 6. 80   Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht                                                                                      703\n2121-51-7\n18. 6. 80   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer\ngrenzflächenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    706\n753-8-1\n19. 6. 80   Verordnung über die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienher-\nstellerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   707\nneu: 800-21-1-79\n19. 6. 80   Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  717\nneu: 800-21-1-80\n19. 6. 80   Verordnung über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an\ndie für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Ver-\nordnung - DWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              722\nneu: 7100-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 23, 24 und 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   723\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  725\nGesetz\nzur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien\nVom 19. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                     2. das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                              Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n21. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2308), als Lasten-\nErster Abschnitt                                                                       ausgleichsgesetz,\n3. das Reparationsschädengesetz vom 1 2. Februar\nAllgemeine Vorschriften\n1969 (BGBI. 1 S.1 05), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\n§ 1                                                                        (BGBI. 1 S. 3341 ), als Reparationsschädengesetz.\nBezeichnung von Vorschriften\nIn diesem Gesetz werden bezeichnet                                                                                                                        §2\nGrundsatz\n1 . Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom\n19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik                                                             Sachschäden, die\nDeutschland und der Italienischen Republik über die                                                 1. deutschen Staatsangehörigen,\nRegelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und\nfinanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammen-                                                   2. Personen, die auf Grund der deutsch-italienischen\nhängender Angelegenheiten vom 25. Februar 1969                                                            Umsiedlungsabkommen für Deutschland optiert\n(BGBI. II S. 353) in der Fassung des§ 20 dieses Ge-                                                       haben, und\nsetzes als Feststellungsvorschriften,                                                               3. deutschen juristischen Personen","698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nauf italienischem Geoiet durch die Kriegsereignisse                             Zweiter Abschnitt\nwährend des Zweiten Weltkrieges entstanden sind\n(Kriegssachschäden), werden nach Maßgabe dieses                    Entschädigung für Vermögensschäden\nGesetzes aus den Mitteln abgegolten, die nach § 8 der                                   §6\nFeststellungsvorschriften vom Präsidenten des Bun-\ndesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltet werden.                              Voraussetzungen\nEntschädigung nach den§§ 7 bis 11 wird gewährt zur\n§3                              Abgeltung von Kriegssachschäden an den in § 2 Abs. 1\nNr. 1 und 2 Buchstabe a der Feststellungsvorschriften\nRechtsnatur der Leistungen                   bezeichneten Wirtschaftsgütern (Vermögensschäden).\n(1) Die Leistungen nach den §§ 6 bis 14 werden mit                                   §7\nRechtsanspruch, Leistungen nach § 15 ohne Rechts-\nanspruch nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge-                                 Schadensbetrag\nwährt.                                                         Für die Bemessung der Entschädigung werden die\n(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den§§ 6 bis 14      nach den Feststellungsvorschriften festgestellten Ver-\ngilt als mit dem 19. Oktober 1967 in der Person des An-     mögensschäden des unmittelbar Geschädigten zu\nspruchsberechtigten entstanden. Anspruchsberechtig-         einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Dabei sind\nter ist der Feststellungsberechtigte nach dem Stand         1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermö-\nvom 19. Oktober 1967 ( § 3 der Feststellungsvorschrif-           gen mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzu-\nten), in den Fällen des § 11 der Anspruchsberechtigte            setzen,\nnach § 37 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes.            2. von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-\nmögen sowie an Grundvermögen festgestellte Ver-\n(3) Der Anspruch auf Leistungen nach den§§ 6 bis 14\nbindlichkeiten mit dem halben Betrag abzusetzen.\nist vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der\nPerson des Anspruchsberechtigten nicht der Zwangs-          Der Schadensbetrag ist auf 100 Reichsmark aufzurun-\nvollstreckung. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben        den.\ngeht der Anspruch nicht über.                                                           §8\n- Entschädigung\n(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz\nverjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit       (1) Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten\nAblauf des Jahres, in dem die Entscheidung über die Zu-      beträgt\nerkennung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden          bei einem Schadens-          die Entschädigung in Deut-\nist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zu-         betrag in Reichsmark         scher Mark\nerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. Beruhen auf die    bis 30 000                   100 vom Hundert des\nEntschädigung für Vermögensschäden nach den§§ 10                                         Schadensbetrags,\nund 11 anzurechnende Erfüllungsbeträge der Hauptent-\nschädigung oder der Entschädigung nach dem Repara-          bis 80 000                   30 000 + 50 vom Hundert\ntionsschädengesetz auf der Anrechnung von laufenden                                      des 30 000 RM überstei-\nLeistungen oder Darlehen, beginnt die Verjährungsfrist                                   genden Schadensbetrags,\nfrühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Anrech-        über 80 000                  55 000 + 20 vom Hundert\nnung dieser Leistungen nach dem Lastenausgleichs-                                        des 80 000 RM überstei-\ngesetz oder dem Reparationsschädengesetz un-                                             genden Schadensbetrags,\nanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.                                              höchstens 80 000.\nEine Verzinsung findet nicht statt.\n§4                                 (2) Sobald hinreichende Unterlagen über den Umfang\nder zu berücksichtigenden Schäden vorliegen und sich\nSchadensfeststellung\nhieraus ergibt, daß die zur Verfügung stehenden Mittel\nLeistungen nach den§§ 6 bis 14 werden nur gewährt,       die Summe der Entschädigungsleistungen nach Ab-\nwenn der Schaden nach den Feststellungsvorschriften         satz 1 und § 13 übersteigen, wird die Entschädigung\nfestgestellt oder im Fall des § 11 nach dem Repara-         nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung des Bundesmi-\ntionsschädengesetz berechnet worden ist; sind im Falle      nisters der Finanzen, die nicht der Zustimmung des\ndes § 11 die Voraussetzungen des § 38 des Repara-           Bundesrates bedarf, entsprechend erhöht. Dabei kön-\ntionsschädengesetzes nicht erfüllt, ist der Schaden         nen weitere Schadensgruppen gebildet, der in Absatz 1\nnach den Feststellungsvorschriften festzustellen. Diese    bestimmte Höchstbetrag der Entschädigung überschrit-\nFeststellung oder Berechnung ist bindend.                  ten und die Erhöhung mit einem Hundertsatz bemessen\nwerden, der mit zunehmendem Schadensbetrag ab-\nsinkt.\n§5                                                          §9\nKleinbeträge                                         Teilung der Entschädigung\nEntschädigungsbeträge nach diesem Gesetz werden            Ist eine unmittelbar geschädigte natürliche Person vor\nnicht ausgezahlt, wenn sich für einen einzelnen Emp-       dem 19. Oktober 1967 verstorben, wird die für ihre\nfangsberechtigten ein Betrag von weniger als 1 O Deut-     Schäden errechnete Entschädigung auf die Erben (§ 4\nsche Mark ergibt.                                          Abs. 2 der Feststellungsvorschriften) nach dem Ver-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980                              699\nhältnis ihrer Erbteile unter Aufrundung auf volle Deut-    Führte ein unverheirateter unmittelbar Geschädigter\nsche Mark aufgeteilt. Entsprechendes gilt, wenn eine       keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung,\nunmittelbar geschädigte Kapitalgesellschaft vor dem        war er aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigen-\n19. Oktober 1967 auf eine Personengesellschaft umge-       tümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so\nwandelt worden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der Feststel-        beträgt die Entschädigung 800 Deutsche Mark. Eine\nl ungsvorsch ritten).                                      Verzinsung findet nicht statt.\n§10                                (2) Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 19. Okto-\nber 1967 verstorben, gilt § 9 Satz 1.\nAnrechnung von Hauptentschädigung\nIst ein Kriegssachschaden zugleich ein Schaden im\nSinne des § 12 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes,                                    § 14\nso ist die Entschädigung nach diesem Gesetz um den                      Anrechnung anderer Leistungen\nauf volle Deutsche Mark abgerundeten Erfüllungsbetrag\nder Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs-              Die Entschädigung nach § 13 ist zu kürzen um wegen\ngesetz zu kürzen. liegen dem Anspruch auf Hauptent-         des gleichen Schadens gewährte\nschädigung auch andere Schäden zugrunde, ist von             1. Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichs-\ndem Erfüllungsbetrag der Hauptentschädigung vor An-             gesetz,\nwendung des Satzes 1 der Betrag abzusetzen, der sich\nfür die anderen Schäden allein als Erfüllungsbetrag der     2. Hausratbeihilfe nach § 45 des Reparationsschäden-\nHauptentschädigung ergeben hätte.                               gesetzes,\n3. Hausratbeihilfe nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes\n§ 11                                zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\nVermögensschäden von Optanten                       26. Juni 1961 (BGBI. I S.785), zuletzt geändert durch\nArtikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975\n(1) Sind am Vermögen von Personen, die auf Grund            (BGBI. I S. 3091 ),\nder deutsch-italienischen Umsiedlungsabkommen für\nsoweit es sich nicht um Zuschläge für Familienangehö-\nDeutschland optiert haben, nach Eintritt eines Repara-\nrige im Sinne des § 295 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\ntionsschadens im Sinne des § 2 Abs. 4 des Repara-\ngesetzes handelt.\ntionsschädengesetzes Kriegssachschäden auf italieni-\nschem Gebiet entstanden, wird Entschädigung nach\nden§§ 6 bis 9 gewährt, wenn die Voraussetzungen des                             Vierter Abschnitt\n§ 3 der Feststellungsvorschriften erfüllt sind; an die                            Härteregelung\nStelle des in den Feststellungsvorschriften bestimmten\nStichtags vom 19. Oktober 1967 tritt der 1 . Januar                                     § 15\n1969.\nErmächtigung\n(2) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ist um\nden auf volle Deutsche Mark abgerundeten Erfüllungs-           Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 kann be-\nbetrag der Entschädigung nach dem Reparationsschä-          stimmt werden, daß von den nach § 8 der Feststellungs-\ndengesetz und um Beträge im Sinne des § 39 Abs. 1           vorschriften vom Präsidenten des Bundesausgleichs-\nNr. 2 des Reparationsschädengesetzes zu kürzen. § 1O        amtes treuhänderisch verwalteten Mitteln verwendet\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                         werden\n(3) Bei der Anwendung des § 9 Satz 1 tritt an die Stel- 1. zur Milderung von Härten ein Betrag bis zu 200 000\nle des 19. Oktober 1967 der 1. Januar 1969.                     Deutsche Mark für einen angemessenen Ausgleich\nvon Vermögensschäden, die deshalb nicht festge-\nstellt werden können, weil die Voraussetzungen des\nDritter Abschnitt                          § 3 der Feststellungsvorschriften nur im Zeitpunkt\nEntschädigung für Hausratschäden                      des Schadenseintritts erfüllt sind,\n2. ein Restbetrag bis zu 100 000 Deutsche Mark für die\n§12\nGewährung von Beihilfen nach § 10 Abs. 3 Satz 3\nVoraussetzungen                           des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nausgleichsgesetzes.\n(1) Die Entschädigung nach den §§ 13 und 14 wird\ngewährt zur Abgeltung von Kriegssachschäden im Sin-\nne des § 2 der Feststellungsvorschriften, die in dem\nVerlust von Hausrat bestehen (Hausratschäden).                                  Fünfter Abschnitt\n(2) § 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt                    Organisation und Verfahren\nentsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\n1. April 1952 der 19. Oktober 1967 tritt.                                               §16\nOrganisation\n§ 13\nFür die Organisation gelten die §§ 47 und 48 des\nEntschädigung\nReparationsschädengesetzes entsprechend mit der\n(1) Die Entschädigung für Hausratschäden des un-         Maßgabe, daß das Ausgleichsamt der Stadt Köln allein\nmittelbar Geschädigten beträgt 2 000 Deutsche Mark.          örtlich zuständig ist.","700                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 17                                                        § 20\nVerfahren                                   Änderungen der Feststellungsvorschriften\n(1) Für das Verfahren sind die Vorschriften des             Artikel 2 § 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom\nLastenausgleichsgesetzes über das Verfahren bei der         19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik\nZuerkennung und Erfüllung von Hauptentschädigung            Deutschland und der Italienischen Republik über die Re-\nanzuwenden. Eines Antrages bedarf es nicht.                 gelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und fi-\nnanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhän-\n(2) Über die Klage gegen den Beschluß des Be-            gender Angelegenheiten wird wie folgt geändert:\nschwerdeausschusses entscheidet das Verwaltungs-\ngericht endgültig.                        ·                 1. An Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und im Falle\neines Schadensausgleiches in Verbindung mit\n§ 21 a\" angefügt.\n§ 18\n2. In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „in- und\nHaushaltsrechtliche Vorschriften\nausländischen\" durch das Wort „inländischen\"\nDie Leistungen nach diesem Gesetz werden aus dem             ersetzt.\nBundeshaushalt bewirkt. Ihm sind die nach § 8 der Fest-    3. Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 werdef\" gestri-\nstellungsvorschriften vom Präsidenten des Bundesaus-           chen.\ngleichsamtes treuhänderisch verwalteten Mittel nach\nMaßgabe des Bedarfs zuzuführen.                                                       § 21\nBerlin-Klausel\nSechster Abschnitt                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nSonstige und Schlußvorschriften                   im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n§ 19                             nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nSteuerliche Behandlung\nLeistungen nach diesem Gesetz unterliegen nicht den                                 § 22\nSteuern vom Einkommen und Ertrag. Ansprüche auf sol-                             Inkrafttreten\nche Leistungen gehören nicht zum Betriebsvermögen\noder sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsge-            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nsetzes und unterliegen nicht der Erbschaftsteuer           kündung folgenden dritten Kalendermonats, § 20 mit\n(Schenkungsteuer).                                         dem Inkrafttreten des geänderten Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}