{"id":"bgbl1-1980-3-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":3,"date":"1980-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1980-01-15T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":1,"num_pages":42,"content":["37\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                           Z 5702 AX\n1980                         Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1980                                                                                                      Nr. 3\nTag                                                                  In halt                                                                                     Seite\n15. 1. 80   Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ...................... .                                                                  37\n9232-1, 9232-1-13\n9. 1. 80   Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn .............. .                                                                    79\n931-1-1\n15. 1. 80   Zweite Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepu-\nblik Deutschland          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................... .                     80\n111-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  81\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             82\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 15. Januar 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßenver-                                         c) Nach dem Hinweis auf§ 51 werden folgende Hin-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-                                             weise eingefügt:\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten                                                    „Seitliche Kenntlichmachung .......... 51 a\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung                                                   Umrißleuchten ........................ 51 b\".\ndes Straßenverkehrsgesetzes vom 3. August 1978\n(BGBI. 1S. 1177), wird vom Bundesminister für Verkehr                                           d) Nach dem Hinweis auf§ 53 c wird folgender Hin-\nund                                                                                                   weis eingefügt:\n,,Nebelschlußleuchten ................. 53 d\".\nauf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a und 7 und Abs. 2 des\nStraßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 38 und 39 des                                             e) Die Anmerkung wird gestrichen.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 1 5. März 197 4\n(BGBI. 1 S. 721, 1193), hinsichtlich § 38 des Bundes-                                      2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „4 800 U/min\nImmissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-                                             (min- 1 )\" durch die Worte „4 800 min- 1 \" ersetzt.\nten Kreise, wird vom Bundesminister für Verkehr und\nvom Bundesminister des Innern\n3. § 21 a wird wie folgt geändert:\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-\neinbarungen\" die Worte „und von Rechtsakten\nArtikel 1                                                                der Europäischen Gemeinschaften\" eingefügt.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4                                                     fügt:\n(BGBI. 1S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch                                                   ,,(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmi-\nVerordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher                                                    gungen und Prüfzeichen, die auf Grund von\nVorschriften vom 6. November 1979 (BGBI. 1 S. 1794),                                                  Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nwird wie folgt geändert:                                                                              erteilt werden oder anzuerkennen sind.\"\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                             c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) Im Hinweis auf § 21 a werden nach dem Wort                                                      ,,(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht\n,,Vereinbarungen\" die Worte „und von Rechtsak-                                               aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der\nten der Europäischen Gemeinschaften\" einge-                                                  Buchstabe „E\" und die Kennzahl des Staates\nfügt.                                                                                        befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie\naus der Genehmigungsnummer in der Nähe die-\nb) Nach dem Hinweis auf§ 31 a wird folgender Hin-                                               ses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer\nweis eingefügt:                                                                              der internationalen Vereinbarung mit dem Buch-\n,,Überprüfung mitzuführender Gegenstände ...                                                 staben „R\" und gegebenenfalls aus zusätzlichen\n: ..................................... 31 b''.                                             Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1 a","38                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nbesteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem         8. Nach § 31 a wird folgender§ 31 b eingefügt:\nsich der Buchstabe „e'' und die Kennzahl oder                                     ,,§ 31 b\ndie Kennbuchstaben des Staates befinden, der\ndie Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartge-                   Überprüfung mitzuführender Gegenstände\nnehmigungsnumtner in der Nähe dieses Recht-                  Führer von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet,\necks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen                 zuständigen Personen auf Verfangen folgende mit-\nZeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik               zuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prü-\nDeutschland ist in allen Fällen „1\".\"                      fung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändi-\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Absätzen 1 und                 gen:\n2\" durch die Worte „Absätzen 1 bis 2\" ersetzt.             1. Feuerlöscher(§ 35 g Abs. 1 und § 61 Abs. 1),\n2. Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Abs. 1 und 3, § 61\n4. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               Abs. 1),\na) In Nummer 1 werden die Worte,,(§ 35 c)\" durch                3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),\ndie Worte „in Kraftfahrzeugen\" ersetzt.                    4. Warndreiecke und Warnleuchten(§ 53 a Abs. 2),\nb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a ein-                  5. windsichere Handlampen (§ 54 b).\"\ngefügt:\n,,9 a. Umrißleuchten (§ 51 b);\".                      9. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach den Worten\n,,Breitenüberschreitungen durch\" die Worte „Zoll-\nc) Nummer 15 erhält folgende Fassung:                           siegel einschließlich ihrer Schutz- und Befesti-\n,, 15. Rückstrahler und retroreflektierende Strei-         gungseinrichtungen,\" eingefügt.\nfen an Reifen für Krafträder (§ 51 Abs. 2,\n§ 51 a Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 4, 6 und 7,    10. § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung,\n§ 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ord-               „2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der\nnung) ;\".                                               zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugma-\nschine und des Sattelanhängers, vermindert\nd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a                          um den jeweils höheren Wert\neingefügt:\na) der zulässigen Aufliegelast der Sattelzug-\n,,16 a. Nebelschlußleuchten(§ 53 d);\".                               maschine oder\ne) In Nummer 18 werden die Worte ,,§ 67 Abs. 7\"                      b) der zulässigen Sattellast des Sattelanhän-\ndurch die Worte,,§ 67 Abs. 10\" ersetzt.                             gers,\nf) Nummer 22 erhält folgende Fassung:\nbei gleichen Werten um diesen Wert.\"\n,,22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schluß-\nleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrah-     11. In§ 35 werden die Worte „6 PS (4,4 kW)\" durch die\nler, Pedalrückstrahler und retroreflektie-         Worte „4,4 kW\" und die Worte „3 PS (2,2 kW)\"\nrende Streifen an Reifen für Fahrräder (§ 67       durch die Worte „2,2 kW\" ersetzt.\nAbs. 1 bis 7);\".\n12. § 35 b Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                   ,,In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reiseverkehrs,\na) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ge-             des Ausflugs- und des Mietomnibusverkehrs(§ 48\nburtstag,\" das Wort „Geburtsort,\" eingefügt.               Abs. 1 und 2 und § 49 des Personenbeförderungs-\ngesetzes) dürfen jedoch neben dem Platz des Fahr-\nb) In Absatz 5 wird das Wort ,,(GefahrgutVStr)\"                 zeugführers 2 Sitze für das Begleitpersonal vorhan-\ndurch das Wort ,,(Gefahrgutverordnung Straße)\"             den sein, wenn an diesen Sitzen die Aufschrift „Nur\nersetzt und werden im letzten Halbsatz die Worte            für Begleitpersonal\" an gut sichtbarer Stelle gut\n,,besondere Zulassung nach § 6 Abs. 1 Gefahr-              lesbar angebracht ist; dies gilt auch, wenn diese\ngutVStr erteilt ist\" durch die Worte „Prüfbe-               Kraftomnibusse im Linienverkehr (§§ 42 und 43\nscheinigung nach § 6 Abs. 2 Gefahrgutverord-                Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes)\nnung Straße vorgelegt wird\" ersetzt.                        verwendet werden, und für Kraftomnibusse im Ver-\nkehr nach§ 1 Nr. 4 Buchstaben d und g der Freistel-\nlungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBI. 1\n6. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Geburts-              S. 601 ), geändert durch die Verordnung vom\ntag,\" das Wort „Geburtsort,\" eingefügt.                         16. Juni 1967 (BGBI. I S. 602).\"\n13. § 36 wird wie folgt geändert:\n7. In § 29 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-            a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\ngefügt:                                                             fügt:\n,,(2 a) Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß                ,,(2 a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen\ndas Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Haupt-                    Personenkraftwagen - mit einem zulässigen\nuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für                     Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und einer\nvorschriftsmäßig befunden worden ist.\"                              durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                                39\ndigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren           19. § 50 wird wie folgt geändert:\nAnhängern dürfen die Räder einer Achse entwe-\na) In Absatz 6 werden nach Satz 5 der Punkt durch\nder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen\nausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie                   einen Beistrich ersetzt und die Worte „sofern\nnicht in internationalen Vereinbarungen oder\nandere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen\nRechtsakten nach § 21 a etwas anderes\nGesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t und\nbestimmt ist.\" eingefügt.\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre             b) In Absatz 6 a wird nach Satz 2 folgender Satz 3\nAnhänger dürfen entweder nur mit Diagonal-                    eingefügt:\noder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im                „Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar\nZug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.           und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeab-\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach§ 58               sichtigt verstellen kann.\"\nfür eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nals 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter        20. § 51 wird wie folgt geändert:\nKraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km/h gefahren werden               a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 einge-\n(Betriebsvorschrift).''                                       fügt:\n,,Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei·\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnicht dreieckigen weißen Rückstrahlern ausge-\naa) Die Worte „6 mkg (60 J)\" werden jeweils                   rüstet sein. Der von der Längsmittelebene am\nersetzt durch die Worte „60 J\".                          weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Flä-\nbb) Die Worte „8 kg/cm 2 (0,8 N/mm 2)\" werden                 che der Rückstrahler darf nicht mehr als 150 mm\ndurch die Worte „0,8 N/mm 2 \" ersetzt.                   vom äußersten Punkt der Breite über alles des\ncc) Die Worte „ 100 kg/cm (100 Nimm)\" wer-                    Anhängers entfernt sein. Die Höhe über der Fahr-\nden durch die Worte „ 100 Nimm\" ersetzt.                 bahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche)\nc) In Absatz 4 werden die Worte „125 kg/cm (125                   darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die\nNimm)\" durch die Worte „ 125 Nimm\" ersetzt.                   Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung\nnicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher ange-\nd) In Absatz 5 werden die Worte „ 15 kg/ cm 2 ( 1,5               bracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.\"\nN/mm 2 )\" durch die Worte „ 1,5 N/mm 2 \" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n14. In § 36 a Abs. 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort      21. Nach§ 51 werden folgende§§ 51 a und 51 b einge-\n,,Sicherungen\" durch das Wort „Einrichtungen\"                fügt:\nersetzt.                                                                             ,,§ 51 a\nSeitliche Kenntlichmachung\n15. In § 42 Abs. 3 werden nach den Worten „betriebs-\nfertigen Fahrzeugs\" die Worte „ohne austausch-                  ( 1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personen-\nbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt             kraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m\nund geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf             sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit\noder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwen-              nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen\ndet zu werden, wie Container, Wechselbehälter),             Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je\naber\" eingefügt.                                            einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel\ndes Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten\nvorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3\n16. § 45 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis\nm vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhän-\n3 ersetzt:\ngern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung ent-\n„Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie         fernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden\nmüssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, minde-              Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m\nstens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar oder,            betragen. Der am weitesten hinten angebrachte\nsoweit sie der Druckgasverordnung vom 20. Juni              Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten\n1968 (BGBI. 1 S. 730), zuletzt geändert durch die           Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über\nVerordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1889),              der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Flä-\nunterliegen, bei dem dort geforderten Prüfdruck             che) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die\ndicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch               Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die\nnach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhal-                 Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht\nten.\"                                                        höher als 1 500 mm.\n(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rück-\n17. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:               strahler dürfen abnehmbar sein\n„Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor, auf die sich die            1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde\nAnlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emis-                 feste Anbringung nicht zuläßt und\nsion verunreinigender Stoffe im Abgas den Vor-\n2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbear-\nschriften der Anlage XV oder XVI entsprechen.\"\nbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mit-\ngeführt werden.\n18. In § 48 werden die Worte „2 atü (2 bar Überdruck)\"               (3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeu-\ndurch die Worte „2 bar Überdruck\" ersetzt.                    gen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß","40                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAbsatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rück·                 bb) In Satz 3 werden die Worte „für rotes Licht\"\nstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.                         gestrichen.\n(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Strei-              cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:\nfen, die unterbrochen sein können, an den Längs-                      „Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen mit\nseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen                      zwei zusätzlichen höher als 1 000 mm über\nnicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen                        der Fahrbahn innen oder außen am Fahr-\nhaben.                                                               zeug fest angebrachten Bremsleuchten\n(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflek•                      ausgerüstet sein; sie dürfen - abweichend\ntierende weiße Streifen an den Rädern von Krafträ•                   von Satz 4 - auch höher als 300 mm ober-\ndern sind zulässig.                                                  halb der Schlußleuchten und höher als\n1 550 mm über der Fahrbahn angebracht\n§ 51 b                                     sein.\"\nUmrißleuchten\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nFahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2, 10 m\naa) Die Zahl „ 700\" wird jeweils durch die Zahl\ndürfen auf jeder Fahrzeugseite mit einer nach vorn\nwirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden                     ,.900\" ersetzt.\nroten Umrißleuchte oder je. einer zusätzlichen                   bb) In Satz 7 werden die Worte,,(§ 67 Abs. 3)\"\nBegrenzungsleuchte und Schlußleuchte ausgerü•                        durch die Worte,,(§ 67 Abs. 6)\" ersetzt.\nstet sein. Die Leuchten jeder Fahrzeugseite dürfen\nzu einer Leuchte zusammengefaßt sein. Die Umriß•         24. In § 53 a Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „90 ± 30\nleuchten müssen möglichst nahe dem äußersten                  Perioden in der Minute\" durch die Worte „ 1,5\nPunkt der Breite über alles und so hoch, wie es mit           Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der\nden Anforderungen der Anbringung in Richtung der              Minute)\" ersetzt.\nBreite und der Symmetrie der Leuchten vereinbar\nist, angebracht sein.\"\n24a. In § 53 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 wird\njeweils die Zahl „700\" durch die Zahl „900\" ersetzt.\n22. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                    25. Nach § 53 c wird folgender § 53 d eingefügt:\n,,(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur                               ,.§ 53d\nHilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf wäh-                       Nebelschlußleuchten\nrend des Einsatzes ein nach vorn und nach hin-\nten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe             (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen an\nauf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt             der Rückseite mit einer oder zwei - Krafträder nur\nNotfalleinsatz\" auf dem Dach angebracht sein,            mit einer- Nebelschlußleuchten für rotes Licht aus-\ndas gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur,         gerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen nicht\nwenn der Arzt zum Führen des Schildes berech-            weniger als 250 mm (niedrigster Punkt der leuch-\ntigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schil•         tenden Fläche) und nicht mehr als 1 000 mm (höch-\ndes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie         ster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahr-\nentscheidet nach Anhörung der zuständigen                bahn liegen dürfen. In allen Fällen muß der Abstand\nÄrztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber             zwischen den leuchtenden Flächen der Nebel-\neine Bescheinigung, die während der Einsatz-             schlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100\nfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf           mm betragen. Ist an mehrspurigen Fahrzeugen nur\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.\"                eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie\nauf der Fahrzeuglängsmittelebene oder links davon\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                         angeordnet sein.\naa) Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                   (2) Nebelschlußleuchten dürfen nur dann leuch-\n,,6. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhal-        tert können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für\ntung oder der Reinigung von Straßen          Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer einge-\noder von Anlagen im Straßenraum oder         schaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden,\n11\nder Müllabfuhr dienen, •                     so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig\nbb) Nach Satz 2 wird folgender_ Satz 3 eingefügt:       von den Nebelscheinwerfern ausgeschaltet werden\n„Arbeitsscheinwerfer an Fahrzeugen nach           können.\nSatz 1 Nr. 6 dürfen auch während der Fahrt            (3) Die Einschaltung der Nebelschlußleuchten\neingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Ar-        muß durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht im\nbeitsvorgang gehört; sie dürfen an diesen         Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden.''\nFahrzeugen nur so angebracht oder einge-\nstellt sein, daß sie andere Verkehrsteilneh-  26. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmer nicht blenden können.\"\n,.Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Ein•\n23. § 53 wird wie folgt geändert:                               schalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz\n(90 Impulse± 30 Impulse in der Minute) zwischen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite\naa) In Satz 1 werden die Worte „oder gelbes\"            - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstrom-\ngestrichen.                                       lichtanlage - in gleicher Phase blinken.\"","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                               41\n27. § 55 wird wie folgt geändert:                             31. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Satz 7 wird durch folgende Sätze 7 und 8 ersetzt:\naa) In Satz 1 wird nach den Worten „Kraftfahr-                „Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf\nzeuge müssen\" das Wort „mindestens\" ein-                nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn lie-\ngefügt.                                                 gen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3                  Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer\nangefügt:                                               sein.\"\n,,Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzei-      b) In Satz 9 werden die Worte „45°\" durch die\nchen angebracht, so muß ·sichergestellt                 Worte „30°\" ersetzt.\nsein, daß jeweils nur eine Einrichtung betä-\ntigt werden kann. Die Umschaltung auf die       32. § 66 a wird wie folgt geändert:\neine oder andere Einrichtung darf die                a) In Absa.tz 1 Satz 1 werden der Punkt durch einen\nAbgabe einer Folge von Klängen verschie-                 Strichpunkt ersetzt und die Worte „an Kranken-\ndener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.\"                fahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               fest angebracht sein.\" eingefügt.\n,,(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52              b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAbs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen,                 ,,(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite\nmüssen mit mindestens einer Warneinrichtung                     mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.\nmit einer Folge von Klängen verschiedener                       Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster\nGrundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein.                  Punkt der leuchtenden Fläche) von der breite-\nIst mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß                 sten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt\nsichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt             sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der\nwerden kann. Andere als die in Satz 1 genannten                leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in glei-\nKraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht                cher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der\nausgerüstet sein.\"                                             Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gel-\nben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht\n28. In § 57 Abs . 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-             höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich\ngefügt:                                                           angebracht sein müssen.\"\n„Der Anzeigebereich muß mindestens die durch die               c) Nach Absatz 4 wirdfolgender Absatz 5 eingefügt:\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des                           ,,(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe\nFahrzeugs enthalten.\"                                              rückstrahlende Mittel sind zulässig.\"\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n29. § 57 a wird wie folgt geändert:\n33. § 67 erhältfolgende Fassung:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 67\n„2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von\n40 kW und darüber, die nicht ausschließlich              lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\nfür land- oder forstwirtschaftliche Zwecke              (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Schein-\neingesetzt werden,\".                                 werfers und der Schußleuchte mit einer Lichtma-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-               schine ausgerüstet sein, deren Nennleistung 3 W\nfügt:                                                      beträgt.\n(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebe-\n,,(1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren\nnen und die für zulässig erklärten lichttechnischen\nVerbindungen der Übertragungseinrichtungen\nEinrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische\nmüssen plombiert sein.\"\nEinrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ein-               strahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtun-\nzutragen\" der Punkt durch einen Strichpunkt                gen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                   sowie ständig betriebsfertig sein. lichttechnische\n,,andere, durch Rechtsvorschriften weder gefor-            Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.\nderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorder-                  (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wir-\nseite des Schaublattes sind unzulässig.\"                   kenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Die                    sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt\nAbsätze 1 und 2\" durch die Worte „Die Absätze              sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem\n1 bis 2\" ersetzt.                                          Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem\nAustritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer\nmuß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich\n30. In § 57 b Abs. 1 Satz 2 wird der Schlußpunkt durch             nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Anbrin-\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5                gung eines nach vorn wirkenden weißen Rückstrah-\neingefügt:                                                     lers ist zulässig.\n„5. die letzten 8 Zeichen der Fahrgestellnummer                   (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer\ndes Kraftfahrzeugs.\"                                     Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten","42                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nRückstrahler ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt                          oder 7 Satz 2 oder 3 oder des § 53 über\nder leuchtenden Fläche der Schlußleuchte darf                                lichttechnische Einrichtungen;\".\nnicht weniger als 250 mm, der höchste Punkt der                 dd) Nach Nummer 19 b wird folgende Nummer\nleuchtenden Fläche dieses Rückstrahlers darf nicht                    19 c eingefügt:\nhöher als 600 mm über der Fahrbahn liegen.\n,, 19 c. des § 53 d über Nebelschlußleuch-\nSchlußleuchten und Rückstrahler dürfen zu einem\nten;\".\nGerät vereinigt sein. Die Anbringung zusätzlicher\nroter Rückstrahler ist zulässig. Beiwagen von Fahr-             ee) Nummer 25 erhält folgende Fassung:\nrädern müssen mit einem roten Rückstrahler aus-                      ,,25. des § 57 Abs. 1 oder 2 über Geschwin-\ngerüstet sein; Satz 2 gilt entsprechend.                                    digkeitsmesser, des § 57 a Abs. 1 Satz\n1, Abs. 1 a oder 2 Satz 1 über Fahrt-\n(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer                          schreiber;\".\nzusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schluß-\nleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese              c) In Absatz 4 Nr. 8 werden die Worte,,§ 67 Abs. 1\nSchlußleuchte muß unabhängig von den übrigen                    bis 7\" durch die Worte,,§ 67 Abs. 1 bis 7, 9 oder\nBeleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.                    10\" ersetzt.\n(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und                d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern aus-                 aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\ngerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rück-                    ,, 1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-\nstrahler an den Pedalen sind zulässig.                                       erlaubnis für Fahrzeuge gegen eine\n(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit                          Vorschrift des§ 20 Abs .. 3 Satz 3 über\ndie Ausfüllung von Fahrzeugbriefen\n1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrach-                              verstößt,''.\nten, nach der Seite wirkenden gelben Speichen-\nrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades               bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.\nund des Hinterrades oder                                    cc) Nach Nummer 4 a werden folgende Num-\n2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektie-                      mern 4 b und 4 c eingefügt:\nrenden weißen Streifen an den Reifen des Vor-                    ,,4 b.entgegen § 31 b mitzuführende Gegen-\nderrades und des Hinterrades                                            stände nicht vorzeigt oder zur Prüfung\nnicht aushändigt,\nkenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindest-\nausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen                     4 c. gegen eine Vorschrift des§ 34 Abs. 5\nSicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart                             über Pflichten zur Feststellung der\nangebracht sein. Werden mehr als zwei Speichen-                              zugelassenen Achslasten oder über\nrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie                            das Um- oder Entladen bei Überlastung\nam Radumfang gleichmäßig zu verteilen.                                       verstößt, 11\n•\n(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe                 dd) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern\nrückstrahlende Mittel sind zulässig.                                  5 a und 5 b eingefügt:\n,,5 a.entgegen § 49 Abs. 2 Satz 1 die Ge-\n(9) Der Scheinwerfer darf nur zusammen mit der\nräuschentwicklung nicht feststellen\nSchlußleuchte nach Absatz 4 einschaltbar sein.\nläßt,\n(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen                      5 b. entgegen § 52 Abs. 6 Satz 3 die\nnur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glüh-                             Bescheinigung nicht mitführt oder zur\nlampen verwendet werden.                                                     Prüfung nicht aushändigt,'  1\n•\n(11) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme               ee) In Nummer 6 werden die Worte ,,§ 57 a\nan Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis                      Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Satz 3\" durch\n10 befreit.\"                                                          die Worte,,§ 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2\noder 3 oder Satz 3\" ersetzt.\n34. § 69 a wird wie folgt geändert:                                 ff)   Nach Nummer 6 b wird folgende Nummer 6 c\na) In Absatz 2 Nr. 14 werden die Worte „oder 3.1                      eingefügt:\nSatz 1 oder 2'' durch die Worte „oder 3.1 Satz 1,                „6 c.als       Kraftiahrzeugführer     entgegen\n2 oder 5\" ersetzt.                                                      § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schau-\nblätter vor Antritt der Fahrt nicht\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbezeichnet oder entgegen Halbsatz 3\naa) In Nummer 4 werden die Worte „des § 34                              mit Vermerken versieht, entgegen Satz\nAbs. 5 Satz 1 über die Wiegepflichten,\"                            3 andere Schaublätter verwendet, ent-\ngestrichen.                                                        gegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter\nbb) In Nummer 17 werden die Worte „oder des                             nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein\n§ 49 Abs. 2 Satz 1 über die Verpflichtung                          Ersatzschaublatt nicht mitführt,' 1\n•\nzum Messen von Geräuschen\" gestrichen.         35. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 18 erhält folgende Fassung:                   35.1    In Nummer 1 der Übergangsvorschriften zu\n„18. des§ 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, des                § 18 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „ 1 PS\n§ 50 Abs. 1 bis 3, 5 bis 6 a oder 8, der              (0,7 kW)\" durch die Worte „0,7 kW (1 PS)\"\n§§ 51 oder 51 a, des § 52 Abs. 1, 2                   ersetzt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                               43\n35.2    Die Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3                35.11 Die Übergangsvorschriften zu § 36 a Abs. 3\n(Betriebserlaubnispflicht für Einradanhänger                erhalten folgende Fassung:\n- § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p) wird gestri-                ,,§ 36 a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Si-\nchen.                                                        cherung gegen Verlieren)\n35.3    Die Übergangsvorschriften zu § 22 a Abs. 1                   tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Fahrzeu-\nNr. 1 (Heizungen) erhalten folgende Fas-                     ge, die von diesem Tage an erstmals in den\nsung:                                                        Verkehr kommen. Für die anderen Fahr-\n,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)                            zeuge gilt die Verordnung in der Fassung der\ntritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen               Bekanntmachung vom 1 5. November 197 4\nin Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an                   (BGBI. 1 S. 3195).\"\nerstmals in den Verkehr kommen. Für Hei-              35.1 2 Die Übergangsvorschriften zu § 41 Abs. 14\nzungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem                       Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen                       ,,§ 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit\nsind, gilt die Verordnung in der Fassung der                 Unterlegkeilen)\nBekanntmachung vom 15. November 1974\nAn einachsigen land- oder forstwirtschaftli-\n(BGBI. 1 S. 3195).\"\nchen Anhängern, die vor dem 1. April 197 4 in\n35.4    Nach den Übergangsvorschriften zu § 22 a                     den Verkehr gekommen sind, genügt ein\nAbs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)                  Unterlegkeil.\"\nwird folgende Übergangsvorschrift einge-\nfügt:                                                  35.1 3 Die Übergangsvorschriften zu § 41 Abs. 14\n,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße                       Satz 4 (Halterungen für Unterlegkeile) und\nRückstrahler, retroreflektierende Streifen an                 § 43 Abs. 3 (roter Lappen) werden gestri-\nReifen von Fahrrädern)                                        chen.\ngilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler            35.14 Die Übergangsvorschriften zu § 44 Abs. 3\nund für retroreflektierende Streifen an Rei-                  letzter Satz (Angabe der Stützlasten) erhal-\nfen, die vor dem 1. Januar 1981 in Gebrauch                   ten folgende Fassung:\ngenommen worden sind.\"                                        ,, § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stütz-\n35.5    Nach den Übergangsvorschriften zu § 23                       lasten)\nAbs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-                     Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vor-\nbriefe) wird folgende Übergangsvorschrift                     geschrieben waren, sind an Anhängern, die\neingefügt:                                                    in der Zeit vom 1. April 197 4 bis zum Ablauf\n,,§ 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsor-                   des 21. Juni 1975 erstmals in den Verkehr\ntes im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen                   gekommen sind, weiterhin zulässig, auch\nKennzeichens)                                                 wenn die Stützlast einen nach § 44 Abs. 3\ntritt in Kraft am 1. August 1980.\"                            zulässigen Wert von weniger als 25 kg\nerreicht.\"                         ·\n35.6   In den Übergangsvorschriften zu § 24 letzter\nHalbsatz (Inhalt des Anhängerverzeichnis-              35.15 Nach den Übergangsvorschriften zu § 4 7\nses) wird Satz 3 gestrichen.                                  Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die Prü-\nfung Typ 1 (Abgase bei verschiedenen\n35. 7  Nach den Übergangsvorschriften zu § 26                        Betriebszuständen) wird folgende Über-\nAbs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas-                      gangsvorschrift eingefügt:\nsungsfreien aber kennzeichenpflichtigen\n,,§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die\nKraftfahrzeuge) wird folgende Übergangs-\nPrüfung Typ 1 (Abgase bei verschiedenen\nvorschrift eingefügt:\nBetriebszuständen - Stickoxide)\n,,§ 26 Abs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsor-\ntreten in Kraft am 1. Oktober 1980 für die von\ntes in der Kartei)\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr\ntritt -in Kraft am 1. Aug 1st 1980.\"                          kommenden Kraftfahrzeuge.''\n35.8   In den Übergangsvorschriften zu § 35 (Mo-\ntorleistung) werden die Worte „3 PS                    35.16 In den Übergangsvorschriften zu § 4 7 Abs. 2\n(2,2 kW)\" durch die Worte „2,2 kW\", die                        und Anlage XV (Prüfung der Emission verun-\nWorte „5 PS (3,7 kW)\" durch die Worte                          reinigender Stoffe bei Dieselmotoren) wer-\n„3,7 kW\", die Worte „5,5 PS (4,0 kW)\" durch                    den dieWorte ,,§ 47 Abs. 2\" durch die Worte\ndie Worte „4.0 kW\" und die Worte „6 PS                         ,, § 4 7 Abs. 2 Satz 1 \" ersetzt.\n(4,4 kW) durch die Worte „4,4 kW\" ersetzt.\n35.17 Nach den Übergangsvorschriften zu § 47\n35.9   Die Übergangsvorschriften zu § 35 h Abs. 1                    Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV wird folgende\n(Verbandkästen in Kraftomnibussen) und zu                     Übergangsvorschrift eingefügt:\n§ 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraft-\n,,§ 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung\nfahrzeugen) werden gestrichen.                                der Emission verunreinigender Stoffe bei\n35, 10 Nach den Übergangsvorschriften zu § 35 f                      Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder\nAbs. 1 und 2 (Notausstiege) wird folgende                     forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)\nÜbergangsvorschrift eingefügt:                                treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von\n,,§ 36 Abs. 2 a (Mischbereifung)                              diesem Tage an erstmals in den Verkehr\ntritt in Kraft am 1. Januar 1981.\"                            kommenden Kraftfahrzeuge.\"","44                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n35.18 Nach den Übergangsvorschriften zu § 50               35.24 Nach den Übergangsvorschriften zu § 53 a\nAbs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän-                  Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen,\ngigkeit) wird folgende Übergangsvorschrift                 für die sie nicht vorgeschrieben sind) wird\neingefügt:                                                 folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,§ 51 a (seitliche Kenntlichmachung)                      ,,§ · 53 d (Nebelschlußleuchten, Farbe der\nist vom 1. Februar 1980 an zulässig und tritt              Kontrolleuchte, Schalterstellung)\nin Kraft am 1. Januar 1981 für die von diesem              Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebel-\nTage an erstmals in den Verkehr kommen-                    schlußleuchten ausgerüsteten\nden Fahrzeuge. Weiße rückstrahlende Mittel                 1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte\nan den Längsseiten von Kraftfahrzeugen und                      grünes Licht ausstrahlen;\nKraftfahrzeuganhängern, die vor diesem                     2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offe-\nTage erstmals in den Verkehr gekommen                           nem Führersitz darf die Einschaltung\nsind, sind weiterhin zulässig.\"                                 durch die Stellung des Schalters ange-\nzeigt werden.\"\n35.19 Die Übergangsvorschriften zu § 52 Abs. 1             35.25 Die Übergangsvorschriften zu § 54 Abs. 4\nSatz 1 (Anzahl der Nebelscheinwerfer) wer-                Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an Elektrokar-\nden gestrichen.\nren), § 54 Abs. 5 (angehängte land- oder\nforstwirtschaftliche Arbeitsgeräte nur noch\n35.20 Nach den Übergangsvorschriften zu § 52                      bedingt von § 54 freigestellt) und § 57 b\nAbs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink-               Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrtschrei-\nlicht für Krankenkraftwagen) wird folgende                 ber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeugherstel-\nÜbergangsvorschrift eingefügt:                             ler) werden gestrichen.\n,,§ 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahr-           35.26 Die Übergangsvorschriften zu § 57 b Abs. 1\nzeuge)                                                     bis 3 und 10 werden durch folgende Über-\nIst die Berechtigung zum Führen des Schil-                 gangsvorschriften ersetzt:\ndes durch die Zulassungsstelle in einem auf                ,,§ 57 a Abs. 1 a (Verplombung der Fahrt-\nden Arzt lautenden Fahrzeugschein ver-                     schreiber)\nmerkt worden, so gilt dies als Berechtigung\ntritt in Kraft am 1 . Mai 1 980.\nim Sinne des § 52 Abs. 6.\"\nBei den im Verkehr befindlichen Kraftfahr-\nzeugen, deren Fahrtschreiber oder Kontroll-\n35.21 In den Übergangsvorschriften zu§ 53 Abs. 2\ngerät noch nicht verplompt ist, muß die Ver-\nSatz 1 werden in der Klammer vor dem Wort\nplombung bei der nächsten fälligen Prüfung\n,,Bremsleuchten\" die Worte „Anzahl der\"\nnach § 57 b vorgenommen werden.\neingefügt.\n§ 57 b Abs. 1 (Änderung des Einbau-\nschildes)\n35.22 Nach den Übergangsvorschriften zu § 53\nAbs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)                    tritt in Kraft am 1 . Mai 1980.\nwird folgende Übergangsvorschrift einge-                   Bei den im Verkehr befindlichen Kraftfahr-\nfügt:                                                       zeugen, deren Fahrtschreiber oder Kontroll-\n,,§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)                       gerät noch kein Einbauschild mit der Angabe\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983                   der Fahrgestellnummer hat, muß das Schild\nerstmals in den Verkehr gekommen sind,                      mit dieser Angabe bei der nächsten fälligen\nsind                                                        Prüfung nach § 57 b angebracht werden.\"\n1 . Bremsleuchten für gelbes Licht und              35.27 In den Übergangsvorschriften zu § 60 Abs. 2\n2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in                Satz 5 (Abstand der hinteren Kennzeichen\neinem Gerät vereinigt sind, und bei denen             von der Fahrbahn) wird im ersten Klammer-\nbei gleichzeitigem Bremsen und Ein-                   zusatz das Wort „Abstand\" durch das Wort\nschalten einer Blinkleuchte nur eine der              ,,Mindestabstand'' ersetzt.\nbeiden Bremsleuchten brennt oder bei            35.28 Nach den Übergangsvorschriften zu § 60\ngleichzeitigem Bremsen und Einschalten                Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren\ndes Warnblinklichts das Warnblinklicht                Kennzeichen von der Fahrbahn) werden fol-\ndie Funktion des Bremslichtes über-                   gende Übergangsvorschriften eingefügt:\nnimmt,\n,,§ 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshö-\nweiterhin zulässig.\"\nhe des hinteren Kennzeichens)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von\n35.23 Die Übergangsvorschriften zu § 53 Abs. 4\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr\n(zwei zusätzliche Rückstrahler in bestimm-\nkommenden Fahrzeuge.\"\nten Fällen), § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und\neisen bereifte Anhänger der Land- und Forst-         35.29 Nach den Übergangsvorschriften zu § 61\nwirtschaft), § 53 Abs. 8 (rückwärtige Siche-               Abs. 6 (Druckluftbremse) werden folgende\nrung abgeschleppter Fahrzeuge) und§ 53 a                   Übergangsvorschriften eingefügt:\nAbs. 4 (Warnblinkanlagen) werden gestri-                   ,,§ 66 a Abs. 1 Satz 3 (Leuchten an Kranken-\nchen.                                                      fahrstühlen)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                              45\ntritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Kranken-               suchungsfrist erst nach Durchführung der\nfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals                 nächsten Hauptuntersuchung anzuwenden.\nin den Verkehr gebracht werden.                             Anlage VIII Abschnitt 2.1 .8 (Bremsensonder-\n§ 66 a Abs. 4 (Rückstrahler)                                untersuchungen)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1981 für die von                Die erstmalige Bremsensonderuntersu-\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr                      chung bei den in 2.1 .8 genannten Kraftfahr-\nkommenden Fahrzeuge und am 1. Januar                        zeugen - ausgenommen Krankenkraftwa-\n1985 für andere Fahrzeuge, jedoch müssen                    gen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nsie bis zu diesem Zeitpunkt an der Rückseite                von mehr als 6 t ist nicht erforderlich, wenn\nmit mindestens einem Rückstrahler ausge-                    am 1. Mai 1980 die Frist für die Anmeldung\nrüstet sein; im übrigen gilt § 66 a Abs. 2 ent-             zur nächstfälligen Hauptuntersuchung kür-\nsprechend.                                                  zer als 3 Monate ist.\"\n§ 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung)              35.31 Die Übergangsvorschriften zu Nummer 3.2\nder Anlage VIII werden gestrichen.\ntrit.t in Kraft am 1. Januar 1982 für die von\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr                35.32 Die Übergangsvorschriften zu Anlage IX\nkommenden Fahrräder.''                                      erha~ten fo~gende Fassung:\n,,Anlage IX (Prüfplakette)\n35.30 Die Übergangsvorschriften zu Nummer 2 der                    Die Darstellung der Zahlen entgegen dem\nAnlage VIII erhalten folgende Fassung:                      Uhrzeigersinn braucht erst bei Prüfplaketten\n„Anlage VIII Abschnitt 2.1.2 (Untersuchung                  vom Anmeldungsjahr 1983 an vorhanden zu\nvon Fahrzeugen nach§ 1 Nr. 4 Buchstabe d                    sein. Prüfplaketten, die dem Muster in der vor\nund g der Freistellungs-Verordnung)                         dem 1. Februar 1980 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen längstens für den An-\ntritt in Kraft am 1. Mai 1980. Für Fahrzeuge,               meldemonat Dezember 1982 angebracht\ndie bereits im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchsta-                 werden.\"\nbe d und g der Freistellungs-Verordnung ver-\nwendet werden, beginnt die Frist für die jähr-        35.33 Den Übergangsvorschriften zu Muster 2 a\nliche Untersuchung mit dem Zeitpunkt, an                    und 2 b (Fahrzeugscheine) wird folgender\ndem die Untersuchung nach Anlage VIII Ab-                   Satz angefügt:\nschnitt 2 in der vor dem 19. Januar 1980 gel-               „Fahrzeugscheine nach den Mustern 2 a\ntenden Fassung stattfinden müßte.                           und 2 b der Verordnung in der Fassung der\nAnlage VIII Abschnitt 2.1 .6 (Zeitabstand der               Bekanntmachung vom 15. November 1974\nUntersuchungen)                                             (BGBI. I S. 3195) sind ebenfalls zulässig.\"\nFür selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis               35.34 Die Übergangsvorschriften zu Muster 3\n2,8 t, die sich bereits im Verkehr befinden, ist            (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)\ndie vom 1. Februar 1980 an geltende Unter-                  werden gestrichen.\n36. Anlage I erhält die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.\n37. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2.1.2 erhält folgende Fassung:\n„2.1.2 Personenkraftwagen\nallgemein                                                            24\nfür Personenbeförderung nach den Vorschriften des Personen-\nbeförderungsgesetzes oder nach den Vorschriften des§ 1 Nr. 4\nBuchstabe d oder g der Freistellungs-Verordnung                      12\nb) Abschnitt 2.1.6 erhält folgende Fassung:\n„2.1.6 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t          24\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, jedoch\nnicht mehr als 6 t                                                   12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t                  12                        12\".\nc) Abschnitt 2.1.8 erhält folgende Fassung:\n„2.1.8 Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.6 fallen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t            24\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t                  24                        24\njedoch Krankenkraftwagen\nmit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen                                 12\nmit mehr als 8 Fahrgastplätzen                                       12            3           12\".","46                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nd) In Abschnitt 3.1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:\n„Der Halter hat das Fahrzeug spätestens zu diesem Zeitpunkt, jedoch wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf der\nAnmeldefrist liegt, spätestens am Tage des Ablaufs der Anmeldefrist zur Untersuchung vorzuführen.\"\n38. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:\na) Die Abbildung der Prüfplakette erhält die nachstehende Fassung:\nb) Die Ergänzungsbestimmungen werden wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„Sie ist für das Anmeldungsjahr\n1983           orange\n1984           blau\n1985            gelb\n1986            braun\n1987            rosa\n1988            grün.\"\nbb) In Nummer 4 Satz 1 erhält der Klammerzusatz ,,(Zahlen 1 bis 12)\" folgende Fassung:\n,, (Zahlen 1 bis 1 2 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)\".\n39. Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:\n1 . Anhang I wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1.4 erhält folgende Fassung:\n„ 1 .4           luftverunreinigende Gase\n„Luftverunreinigende Gase\" sind Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide; die\nletztgenannten werden in Stickstoffdioxid (N0 2) ausgedrückt.\"\nb) Abschnitt 3.2.1.1.4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Bei jeder Prüfung müssen die ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und\nStickoxiden unter den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Bezugs-\ngewicht angegeben sind:\".\nbb) Die Tabelle wird durch die folgende vierte Spalte ergänzt:\n„Stickoxide ausgedrückt in NO2\ng/Prüfung\nL3\n10\n10\n10\n12\n14\n14,5\n15\n15,5\n16\".\nc) Abschnitt 3.2.1.1.4.1 wird Abschnitt 3.2.1.1.4.2.\nd) Nach Abschnitt 3.2.1.1.4 wird folgender Abschnitt 3.2.1.1.4;1 eingefügt:\n„3.2.1 .1.4.1 .Jedoch gelten bis zum 1. Oktober 1979 für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M 1 *) und\nfür Fahrzeuge mit automatischem Getriebe hinsichtlich der Stickoxidemissionen Gren-\nzwerte, die sich durch Multiplikation der Grenzwerte in der Tabelle zu 3.2.1.1.4. mit dem Fak-\ntor 1 ,25 ergeben.\"\n\") Nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Abi. EG Nr. L 42 vom 23. 2. 1970) Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                           47\ne) In Abschnitt 3.2.1.1.5.1 und Abschnitt 3.2.1.1.5.2 wird das Wort „beiden\" durch das Wort „drei\" ersetzt.\nf) In Abschnitt 4.2.2 wird das Wort „durch\" durch das Wort „ohne\" ersetzt.\ng) In Abschnitt 5.1.1.1 wird die Tabelle durch folgende vierte Spalte ergänzt:\nStickoxide ausgedrückt in NO2\n(g/Prüfung)\nL3\n12\n12\n12\n14,4\n16,8\n17,4\n18\n18,6\n19,2\".\n_ h) Nach Abschnitt 5.1.1.1 wird folgender Abschnitt 5.1.1.1.1 eingefügt:\n„5.1.1.1.1. Jedoch gelten bis zum 1. Oktober 1979 für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M 1 und\nfür Fahrzeuge mit automatischem Getriebe hinsichtlich der Stickoxidemissionen Grenzwer-\nte, die sich durch Multiplikationen der Grenzwerte in der Tabelle zu 5.1.1.1 mit dem Faktor\n1,25 ergeben.\"\n2. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Anschlußrohre müssen aus korrosionsbeständigem Stahl gefertigt sein und soweit wie möglich\nstarre Verbindungen aufweisen.\"\nb) In Abschnitt 3.2.3 werden die Worte „ferner muß die Kondensatbildung an den Wänden des oder der Auf-\nfangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein\" gestrichen.\nc) Die Abschnitte 3.2.4 und 3.2.5 werden Abschnitte 3.2.6 und 3.2.7.\nd) Nach Abschnitt 3.2.3 werden folgende neue Abschnitte 3.2.4 und 3.2.5 eingefügt:\n„3.2.4.      In die Abgasleitung zwischen dem Motor und der Öffnung der Auffangbeutel ist ein Kühler\nderart einzubauen, daß die Temperatur t 0 des aus dem Kühler ausströmenden Gases inner-\nhalb der folgenden Grenzwerte liegt:\n5° C :::; t 0 :::; 17° C\nDas Kühlsystem muß so gebaut sein, daß jegliche Mitnahme von Kondenswasser durch die\ndurchströmenden Gase ausgeschlossen ist. Dadurch soll erreicht werden, daß die Feuch-\ntigkeit des im Auffangbeutel enthaltenen Gases bei 20° C unter 83 % bleibt.\n3.2.5.       Das Gesamtvolumen der Auffangeinrichtung, ausgenommen das Volumen des Auffangbeu-\ntels, darf nicht größer als 0,08 m3 sein. Das Volumen der Gaszufuhrleitung im Auffangbeutel\nmuß geringer als 0,03 m3 sein.\"\ne) Abschnitt 3.3.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Geräte für die Analyse des Kohlenmonoxids und der Kohlenwasserstoffe sind nicht-dispersive Infra-\nrot-Absorptionsgeräte.''\nf) Nach Abschnitt 3.3.2 werden folgende Abschnitte 3.3.3 bis 3.3.3.3 eingefügt:\n,,3.3.3.     Die Stickoxide sind nach folgender Methode zu analysieren:\n3.3.3.1.     Die im Auffangbeutel enthaltenen Gase sind zur Umwandlung der Stickstoffdioxide (NO 2 ) in\nStickstoffmonoxid (NO) durch einen Konverter zu leiten.\n3.3.3.2.     Der Gehalt an Stickstoffmonoxid (NO) des aus dem Konverter ausströmenden Gases ist mit\nHilfe eines Chemilumineszenz-Analysators zu ermitteln.                          -\n3.3.3.3.     Vor dem Analysator darf keine Gastrocknungseinrichtung verwendet werden.\"\ng) Die Abschnitte 3.5.7 und 3.5.8 werden Abschnitte 3.5.8 und 3.5.9.\nh) Nach Abschnitt 3.5.6 wird folgender Abschnitt 3.5.7 eingefügt:\n,,3.5.7.     Der Wirkungsgrad des Konverters muß mindestens 90 % betragen.\"\ni) Abschnitt 4.5 erhält folgende Fassung:\n.,4.5.       Vorbereitung des (der) Auffangbeutel(s)\".\nk) In Abschnitt 4.5.1 Satz 1 werden die Worte „Die Beutel werden insbesondere ...\" durch die Worte „Der\n(die) Beutel wird (werden) insbesondere\" ersetzt.","48                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n1)  Nach Abschnitt 4.5.2 wird folgender Abschnitt 4.5.3 eingefügt:\n„4.5.3.       Das Innere der Beutel ist vor jeder Prüfung mit Luft auszublasen, um vorhandene Feuchtigkeit\nzu entfernen.\"\nm) Die Abschnitte 4.6.1 und 4.6.2 werden Abschnitte 4.6.2 und 4.6.3.\nn) Nach Abschnitt 4.6 werden folgende Abschnitte 4.6.1 bis 4.6.1.3 eingefügt:\n„4.6.1.       Kontrolle der Wirksamkeit des Konverters\nDie Wirksamkeit der Umwandlung von NO 2 in NO ist nach einer der zwei folgenden Methoden\nzu kontrollieren.\n4.6.1.1.      Methode „A\"\n4.6.1 .1 .1. Ein Auffangbeutel, der vorher noch nicht zur Aufnahme von Abgasen verwendet wurde, ist\nmit einer Menge Luft (oder Sauerstoff) und NO-Kalibriergas zu füllen, um ein Gemisch zu\nerhalten, das sich innerhalb des Arbeitsbereiches des Analysators befindet. Es ist genügend\nSauerstoff beizufügen, damit eine genügend große Menge NO in NO 2 umgewandelt wird.\n4.6.1.1.2. Der Auffangbeutel ist kräftig zu schütteln und unmittelbar danach an den entsprechenden\nEingangsanschluß des Analysators anzuschließen. Der Gehalt an NO und NOx ist jeweils in\neinminütigen Abständen zu messen, wobei das Gas abwechselnd durch den Konverter bzw.\ndurch den Abzweigschlauch (bypass) zu leiten ist. Bei richtigem Funktionieren des Konver-\nters erfolgt nach mehreren Minuten die Aufzeichnung von NO und NOx im Sinne des nach-\nstehend abgebildeten Diagrammes. Auch wenn die Menge von NO 2 ansteigt, muß die Summe\nNOx =NO+ NO 2 konstant bleiben. Eine Verminderung des NOx im Verlaufe der Messungen\nwürde ein Nachlassen der Wirksamkeit des Konverters anzeigen. Vor der weiteren Verwen-\ndung des Gerätes ist der Ursache nachzugehen.\nAnzeige der Kontrolle über die Wirksamkeit des Konverters\n50                    NOx7\n45\nAnzeige des      40\nGeräts\n3,)r:\n30\n25\n1 1    1 1 1 1  1 1 1 1 1\nZeit in Minuten\n4.6.1.2.      Methode „B\"\nDie Wirksamkeit des Konverters kann mit Hilfe eines Ozonators entsprechend der nachste-\nhenden Methode und dem abgebildeten Schema überprüft werden:\nEinrichtung zur Messung der Wirksamkeit des Konverters\nOzonator\n02 oder Luft\nn                               sov\n•\nF2","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                              49\n4.6.1 .2.1.   Dem Analysator für NO ist über ein Abzweigstück einerseits Prüfgas (Gemisch bestehend\naus NO und N 2 in einer Konzentration, die ungefähr 80 % des Skalenendwertes des Gerätes\nentspricht) und andererseits Sauerstoff oder mit Ozon angereicherte Luft (je nach der Kon-\nzentration des NO) zuzuführen.\nDie Leitung für die Zufuhr von 0 2 ist mit einem Absperrventil SOV zu versehen. Jede Zufuhr-\nleitung ist mit einem Regulierventil MV und einem Durchflußmengenmesser F zu versehen.\n4.6.1 .2.2.   Das Absperrventil SOV ist zu schließen und das Regulierventil MV 2 so einzustellen, daß an\ndem auf „bypass\" eingestellten Chemilumineszenz-Analysator ein konstanter Ablesewert\nerreicht wird. Der Analysator ist so einzustellen und zu kalibrieren, daß die Anzeige genau\ndem Wert der verwendeten Gaskonzentration entspricht. Dieser Wert (A) ist festzuhalten.\n4.6.1.2.3.     Die Spannung am Ozonator ist auszuschalten, das Ventil SOV zu öffnen und die OrMenge\nderart zu regeln, daß der vom Analysator angezeigte Wert um rund 10 % reduziert wird. Die-\nser Wert (8) ist festzuhalten. Der Ozonator ist wieder einzuschalten und die Spannung zu\nregeln, bis der vom Analysator angezeigte Wert auf ungefähr 20 % des vom unverdünnten\nGas ursprünglich erreichten Wertes (A) sinkt.\nDieser Wert (C) ist festzuhalten.\n4.6.1.2.4.    Der Analysator ist auf „Umwandlung\" einzustellen und der ermittelte Wert (D) ist ebenfalls\nfestzuhalten. Die Spannung am Ozonator ist auszuschalten und die neue Anzeige (E) fest-\nzuhalten. Das Absperrventil SOV ist zu schließen und der neue Wert (F) zu notieren. Dieser\nletzte Wert muß identisch sein mit dem ursprünglichen Wert (A), es sei denn, das Gas ent-\nhielte NO 2 , was die Anzeige eines höheren Wertes zur Folge hätte.\n4.6.1.2.5.    Die Wirksamkeit (in Prozent) des Konverters ergibt sich aus D - C x 100.\nE - C\n4.6.1.3.      Der Wirkungsgrad des Konverters muß jede Woche mindestens einmal, vorzugsweise aber\njeden Tag, kontrolliert werden.\"\no) Abschnitt 7.1 wird wie folgt ergänzt:\n,,Für die Bestimmung des korrigierten Volumens V' der Stickoxide ist der Wert PH mit Null einzusetzen.\"\np) Die Abschnitte 7.2 und 7.3 werden Abschnitte 7.3 und 7.4.\nq) Nach Abschnitt 7.1 wird folgender Abschnitt '7.2 eingefügt:\n,,7.2.        Korrektur des Gehaltes an „Stickstoffdioxid\"\n7.2.1.        Die Korrektur des Gehaltes an Stickstoffdioxid erfolgt nach der Formel:\n1\nC     =                         C\nc      1 - 0,0329 (H - 10,7) M\nCM = gemessener Gehalt an Stickstoffdioxid\nkorrigierter Gehalt an Stickstoffdioxid\n= absolute Feuchtigkeit ausgedrückt in Gramm Wasser je Kilogramm trockener Luft.\nDie absolute Feuchtigkeit ergibt sich aus der Formel:\nH     = 6,2111 RaxPd\nPa - Pd     x Ra\n100\nRa    = relative Feuchtigkeit der Umgebungsluft in %\nPd       Druck des gesättigten Wasserdampfes bei Umgebungstemperatur\nPa    = atmosphärischer Druck\nDie  beiden Drücke Pd und Pa sind in gleichen Einheiten anzugeben.\"\nr) Abschnitt 7.3 erhält folgende Fassung:\n„7.3.         Masse der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase\nDie Masse der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Produkt\nd x C x V zu ermitteln, wobei C der Volumenanteil, d die Dichte des betreffenden luftverun-\nreinigenden Gases und V das korrigierte Volumen ist. Im Fall der Stickoxide wird V durch V'\nersetzt.\nFür Kohlenmonoxid ist d = 1,250\nFür Kohlenwasserstoff ist d = 3,844 (n-Hexan)\nFür Stickoxide ist d = 2,05 (N0 2 ).\"\n40. Nach Anlage XV wird die Anlage XVI in der aus dem Anhang 2 ersichtlichen Fassung eingefügt.\n41. Die Rückseite des Musters 2 a und die Vorderseite des Musters 2 b werden jeweils wie folgt geändert:\na) In der Spalte zu Ziffer 7 werden die Worte „PS bei U/min\" durch die Worte „kW bei min- 1 \" ersetzt.","50                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nb) In der Zeile der Ziffern 24 und 25 werden das Wort „Druck\" durch das Wort „Überdruck\" und die Maßeinheit\n,,atü\" jeweils durch die Maßeinheit „bar\" ersetzt.\nc) Die Anmerkung zu Ziffer 7 wird gestrichen.\"\nArtikel 2\nDie Dreizehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nvom 27. Juli 1966 (BGBI. I S. 456), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung vom 14. Oktober 1968 (BGBI. I S. 1093), wird aufgehoben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des\nKostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                                                                51\nAnhang 1\nAnlage 1\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke *)\na) Gültige Unterscheidungszeichen\nA            Augsburg                                                                  BIT        Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                                BL         Zollernalbkreis in Balingen, Kreis\nKreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)                                                 Erftkreis in Bergheim, Kreis\nBM\nAA           Ostalbkreis in Aalen, Kreis                                                           (Anl. II, Gruppen I und III a)\nAB           Aschaffenburg                                                                        Zulassungsstelle Hürth,\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1                                                            (Anl. 11, Gruppe 11)\nKreis, Anl. 11, Gruppe 11)\nBN         Bonn, Stadt\nAC           Aachen\n80         Bochum, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a\nKreis, Anl. II, Gruppe II)                                                BOR        Borken in Ahaus, Kreis\nAIC          Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis                                       BOT         Bottrop, Stadt\nBRA         Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis\nAK            Altenkirchen Westerwald, Kreis\nAmberg                                                                   BS          Braunschweig, Stadt\nAM\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1)                                               BT          Bayreuth\nauslaufend:                                                                          (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1\nAnl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-                                          Kreis, Anl. II, Gruppe 11)\nsungsstelle des Kreises Amberg-Sulzbach in                               BÜS         Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am\nAmberg)                                                                               Hochrhein\nAN            Ansbach\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1                                                CE           Celle, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppe 11)                                               CHA          Cham, Kreis\nAÖ            Altötting, Kreis                                                         CLP          Cloppenburg, Kreis\nAS            Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis                                         CO           Coburg\nAUR           Aurich, Kreis                                                                         (Stadt, Anl. II, Gruppe 1\nKreis, Anl. II, Gruppe 11)\nAW            Bad Neuenahr-Ahrweiler in Ahrweiler, Kreis\nAZ            Alzey-Worms in Alzey, Kreis\ncoc         Cochem-Zell in Cochem, Kreis\nCOE         Coesfeld, Kreis\nB             Berlin                                                                   cux         Cuxhaven, Kreis\nBA            Bamberg                                                                              (Zulassungsstelle, Cuxhaven\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1                                                            Anl. 11, Gruppe l\nKreis, Anl. II, Gruppe 11)                                                           Außenstelle Otterndorf\nAnl. II, Gruppe II\nBAD           Baden-Baden, Stadt                                                                   AA 100-AZ 999\n88            Böblingen, Kreis                                                                     Außenstelle Bremerhaven\nAnl. II, Gruppe II\nBC            Biberach, Riß, Kreis\nCA 100-CZ 999)\nBGL           Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,\nCW          Calw, Kreis\nKreis\nBI            Bielefeld, Stadt                                                        D           Düsseldorf, Stadt\nBIR           Birkenfeld Nahe, Kreis                                                              (Anl. 11, Gruppe II)\n(Anl. II, Gruppe I b)                                                               auslaufend:\nIdar-Oberstein, Stadt                                                               Anl. 11, Gruppen I und III a (Abwicklung dwch\n(Anl. II, Gruppe I a und Gruppe II von AA-EZ)                                       Zulassungsstelle des Kreises Mettmann)\n*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsstelle. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder Zuteilung besonderer\nNummerngruppen für Verwaltungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen,\nsind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.","52                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDA   Darmstadt                                         FB      Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 11)                       FD      Fulda, Kreis\nDarmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis\nFDS     Freudenstadt, Kreis\n(Anl. 11, Gruppe 1)\nFFB     Fürstenfeldbruck, Kreis\nDAH  Dachau, Kreis\nFL      Flensburg, Stadt\nDAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis\n(Anl. II, Gruppe 1)\nDAU  Daun, Kreis\nauslaufend:\nDEG Deggendorf, Kreis                                          Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-\nDEL                                                            sungsstelle des Kreises Schleswig-Flens-\nDelmenhorst, Stadt\nburg, Dienststelle Flensburg)\nDGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis\nFN      Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis\nOH  Diepholz, Kreis\nFO      Forchheim, Kreis\n(Zulassungsstelle Diepholz\nAnl. 11, Gruppe 1                                  FR      Freiburg, Breisgau\nAußenstelle Syke                                           (Stadt, Anl. II, Gruppe 11)\nAnl. 11, Gruppe 11)                                        Breisgau-Hochschwarzwald           in Freiburg-\nDLG Dillingen a. d. Donau, Kreis                               Breisgau, Kreis\n(Anl. II, Gruppen I und III a)\nON  Düren, Kreis\nFRG     Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis\nDO  Dortmund, Stadt\nFRi     Friesland in Wittmund, Kreis\nDON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis\nFS      Freising, Kreis\nDT  Lippe in Detmold, Kreis\nFT      Frankenthal Pfalz, Stadt\nDU  Duisburg, Stadt\n(Anl. II, Gruppen I a und 11)\nDÜW Bad Dürkheim Weinstraße in Neustadt Wein-\nstraße, Kreis                                              auslaufend:\nAnl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-\nsungsstelle des Kreises Bad Dürkheim in Neu-\nE   Essen, Stadt\nstadt Weinstraße)\nEBE Ebersberg, Kreis\nFÜ      Fürth\nED  Erding, Kreis                                              (Stadt, Anl. 11, Gruppe II\nEI  Eichstätt, Kreis                                           Kreis, Anl. II, Gruppe 1)\nEL  Emsland in Meppen, Kreis\nGAP     Garmisch-Partenkirchen, Kreis\nEM  Emmendingen, Kreis\nGE      Gelsenkirchen, Stadt\nEMD Emden, Stadt\nGER     Germersheim, Kreis\nEMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis\nGF      Gifhorn, Kreis\n(Anl. II, Gruppe I a, 1b von AA bis UZ und\nGruppe II von AA-UZ)                               GG      Groß-Gerau, Kreis\nLahnstein, Stadt                                   GI      Gießen, Kreis\n(Anl. 11, Gruppe I b von VA bis ZZ und Gruppe II   GL      Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Glad-\nvon VA-22)                                                 bach, Kreis\nEN  Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis                GM      Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis\nER  Erlangen                                           GÖ      Göttingen\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1)                                 (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a\nauslaufend:                                                Kreis, Anl. 11, Gruppe II)\nAnl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas- · GP           Göppingen, Kreis\nsungsstelle des Kreises Erlangen-Höchstadt\nin Erlangen)                                       GS      Goslar, Kreis\nERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis            GT      Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück, Kreis\nERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis              GZ      Günzburg, Kreis\nES  Esslingen Neckar, Kreis\nH       Hannover\nESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis                     (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nEU  Euskirchen, Kreis                                          Kreis Anl. II, Gruppen 1, III a und\nGruppe III b von AA-CZ)\nF   Frankfurt/Main, Stadt                              HA      Hagen, Stadt\nFAL Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis       HAM     Hamm, Stadt","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                              53\nHAS Haßberge in Haßfurth, Kreis                       K        Köln, Stadt\nHB  Hansestadt Bremen                                          (Anl. II, Gruppen II und III b)\n(Anl. 11, Gruppe II)                                       auslaufend:\nBremen Nord in Bremen Vegesack,                            Anl. II, Gruppen I und III a (Abwicklung durch\nZulassungsstelle des Erftkreises in Hürth)\n(Anl. 11, Gruppe 1)\nBremerhaven, Stadt                                KA       Karlsruhe\n(Anl. 11, Gruppe III a)                                    (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nKreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)\nHD  Heidelberg\nKB       Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)\nRhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis           KC       Kronach, Kreis\n(Anl. II, Gruppe II)                              KE       Kempten (Allgäu), Stadt\nHDH Heidenheim Brenz, Kreis                                    (Anl. 11, Gruppe 1)\nHE  Helmstedt, Kreis                                           auslaufend:\nAnl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-\nHEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, ~reis                  sungsstelle des Kreises Oberallgäu, Dienst-\nHEi Dithmarschen in Heide-Holstein, Kreis                      stelle Kempten)\nHER Herne, Stadt                                      KEH      Kelheim, Kreis\nHF  Herford in Kirchlengern, Kreis                    KF       Kaufbeuren, Stadt\nHG  Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der                     (Anl. 11, Gruppe I a)\nHöhe, Kreis                                                auslaufend:\nHH  Hansestadt Hamburg                                         Anl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-\nsungsstelle des Kreises Ostallgäu, Dienst-\n(Anl. 11, Gruppen II und III b)\nstelle Kaufbeuren)\nHamburg-Bergedorf\nKG       Bad Kissingen, Kreis\n(Anl. 11, Gruppen I a und III a von U 1000 bis Z\n9999)                                             KH       Bad Kreuznach\nHamburg-Harburg                                            (Stadt, Anl. 11, Gruppen I a und III a\n(Anl. II, Gruppen I b und III a von A 1000 bis S           Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II)\n9999)                                             Kt       Kiel, Stadt\nHI  Hildesheim, Kreis                                 KIB      Donnersbergkreis       in    Kirchheimbolanden,\nHL  Hansestadt Lübeck                                          Kreis\nHM  Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis                   KL       Kaiserslautern\nHN  Heilbronn, Neckar                                          (Stadt, Anl. II, Gruppe 1\nKreis, Anl. II, Gruppe 11)\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a\nKreis, Anl. 11, Gruppe 11)                        KLE      Kleve, Kreis\nHO  Hof                                               KN       Konstanz, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1                         KO       Koblenz, Stadt\nKreis, Anl. 11, Gruppe 11)                                 (Anl. 11, Gruppe II)\nHOL Holzminden, Kreis                                          auslaufend:\nHOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis                    Anl. 11, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulas-\nsungsstelle des Kreises Mayen-Koblenz in\nHP  Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis                 Koblenz)\nHR  Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis                       Anl. 11, Gruppe III a von A 1000 bis R 9999\nHS  Heinsberg in Erkelenz, Kreis                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)\nHSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis\nAnl. 11, Gruppe III a von S 1000 bis Z 9999\nHU  Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ander-\nHX  Höxter, Kreis                                              nach)\nKR       Krefeld, Stadt\n1GB St. Ingbert, Stadt\nKS       Kassel\nIN  Ingolstadt, Stadt\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe II\n(Anl. 11, Gruppe 1)                                        Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)\nauslaufend:                                       KT       Kitzingen, Kreis\nAnl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-\nsungsstelle des Kreises Eichstätt, Dienst-        KU       Kulmbach, Kreis\nstelle Ingolstadt)                                KÜN      Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis\n12  Steinburg in Itzehoe, Kreis                       KUS      Kusel, Kreis","54                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nL     Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis                   MB      Miesbach, Kreis\n(Anl.11,                                           ME      Mettmann, Kreis\nGruppe I a von P 1-Z 999\nGruppe I b von MA 1-ZZ 99                           MG      Mönchengladbach, Stadt\nGruppe II von MA 100-ZZ 999                         MH      Mülheim a. d. Ruhr, Stadt\n· Gruppe III a von E 1000--E 9999)\nMI      Minden-Lübbecke in Minden, Kreis\nLahn-Dill-Kreis in Dillenburg, Kreis\nMIL     Miltenberg, Kreis\n(Anl.11,\nGruppe I b von AA 1-JZ 99                           MK      Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis\nGruppe II von AA 100-JZ 999)                                (Anl. II, Gruppen I a und III a)\nauslaufend:                                                 Zulassungsstelle Iserlohn\nAnl.11,                                                     (Anl. 11, Gruppen I b und 11)\nGruppe I a von A 1-N 999                             MM      Memmingen, Stadt\nGruppe I b von KA 1-LZ 99                                    (Anl. 11, Gruppe I a)\nGruppe II von KA 100-LZ 999\nGruppe III a von A 1 000-D 9999                              auslaufend:\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Gießen)               Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-\nsungsstelle des Kreises Unterallgäu, Dienst-\nLA    Landshut                                                    stelle Memmingen)\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1\nMN      Unterallgäu in Mindelheim, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppe II)\nMOS     Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis\nLAU   Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis\nMR      Marburg, Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis\nLB   Ludwigsburg, Kreis\nMS      Münster, Stadt\nLD   Landau, Stadt\n(Anl. 11, Gruppen I a und III a)                    MSP     Main-Spessart in Karlstadt, Kreis\nauslaufend:                                         MTK     Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus,\nAnl. 11, Gruppen I b und II (Abwicklung durch                Kreis\nZulassungsstelle des Kreises Südliche Wein-          MÜ      Mühldorf a. Inn, Kreis\nstraße in Landau)\nMYK     Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis\nLER  Leer in Leer Ostfriesland, Kreis                             (Anl. II, Gruppe II)\nLEV  Leverkusen, Stadt                                            Mayen-Koblenz in Mayen, Kreis\nLG   Lüneburg, Kreis                                              (Anl. II, Gruppe III a)\nLI   Lindau (Bodensee), Kreis                                     Stadt Andernach\n(Anl. 11, Gruppen I a und I b)\nLIF  Lichtenfels, Kreis\nMZ      Mainz, Stadt\nLL   Landsberg a. Lech, Kreis\n(Anl. 11, Gruppe 11)\nLM   Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis\nMainz-Bingen in Mainz, Kreis\nLÖ   Lörrach, Kreis                                               (Anl. II, Gruppe I a, Gruppe I b von AA 1-\nLU   Ludwigshafen Rhein                                           XZ 99, Gruppe III a von S 1000-2 9999)\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe II                                  Mainz-Bingen in Bingen, Kreis\nKreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)                         (Anl. II, Gruppe I b von YA-22 99 und Gruppe\nIII a von A 1000-R 9999)\nM     München                                             MZG     Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b\nKreis, Anl. II, Gruppen I und III a)                N       Nürnberg, Stadt\nMA    Mannheim, Stadt                                             (Anl. II, Gruppe II)\n(Anl. 11, Gruppe II),                                       auslaufend:\nauslaufend:                                                 Anl. 11, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulas-\nNummerngruppen                                              sungsstelle des Kreises Nürnberger Land, in\nA 1-N 999, AA 1-NZ 99 und A 1000-N 9999                      Lauf a. d. Pegnitz)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des              ND      Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.\nRhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mann-                     Donau, Kreis\nheim)\nNE      Neuss, Kreis\nNummerngruppen\nP 1-Z 999, PA 1-ZZ 99 und P 1000-Z 9999              NEA     Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                       stadt a. d. Aisch, Kreis\nRhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim          NES     Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,\na. d. Bergstraße)                                            Kreis","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                           55\nNEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis                    PS      Pirmasens\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a\nNF  Nordfriesland in Husum, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppen I b und II)\nNI  Nienburg Weser, Kreis\nNK  Neunkirchen Saar, Kreis                           R       Regensburg\nNM  Neumarkt i. d. OPf., Kreis                                (Stadt, Anl. 11, Gruppe II\nKreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)\nNMS Neumünster, Stadt\nRA      Rastatt, Kreis\nNOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis\nRD      Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis\nNOM Northeim, Kreis\nRE      Recklinghausen in Marl, Kreis\nNR  Neuwied Rhein\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe I a und III a             REG     Regen, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppen I b und II)               RH      Roth, Kreis\nNU  Neu-Ulm, Kreis                                    RO      Rosenheim\nNW  Neustadt Weinstraße, Stadt                                (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1\n(Anl. 11, Gruppe 1)                                       Kreis, Anl. 11, Gruppe 11)\nauslaufend:                                      ROW      Rotenburg Wümme, Kreis\nAnl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-               (Anl. II, Gruppe 1)\nsungsstelle des Kreises Bad Dürkheim in Neu-              Nebenstelle Bremervörde\nstadt Weinstraße)                                         (Anl. 11, Gruppe III a)\nRS       Remscheid, Stadt\nOA  Oberallgäu in Sonthofen, Kreis                   RT       Reutlingen, Kreis\nOAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis                RÜD      Rheingau-Taunus-Kreis in Rüdesheim, Kreis\n08  Oberhausen, Stadt                                         (Anl. II, Gruppe 1)\n0D  Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis                           Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,\nKreis\nOE  Olpe, Kreis\n(Anl. II, Gruppe 11)\nOF  Offenbach, Main\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a\nRV      Ravensburg, Kreis\nKreis, Anl. II, Gruppe II)                        RW      Rottweil, Kreis\nOG  Ortenaukreis in Offenburg, Kreis                  RZ      Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis\nOH  Ostholstein in Eutin, Kreis\nOHA Osterode Harz, Kreis                              s       Stuttgart, Stadt\nOHZ Osterholz in Osterholz Scharmbek, Kreis           SAD     Schwandorf, Kreis\nOL  Oldenburg/Oldenburg                               SB      Saarbrücken, Stadtverband\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe II                        SC      Schwabach, Stadt\nKreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)                      (Anr. II, Gruppe I a)\nOS  Osnabrück                                                 auslaufend:\n(Stadt, Anl. 11, Gruppen I und III a                      Anl. II, Gruppen I b und II (Abwicklung durch\nKreis, Anl. II, Gruppe 11)                                Zulassungsstelle des Kreises Roth, Dienst-\nstelle Schwabach)\nSE      Segeberg in Bad Segeberg, Kreis\nPA  Passau\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a            SG      Solingen, Stadt\nKreis, Anl. II, Gruppen I b und 11)               SHA     Schwäbisch Hall, Kreis\nPAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis                     SHG     Schaumburg in Stadthagen, Kreis\nPAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis                         (Anl. II, Gruppe 1)\nPB  Paderborn, Kreis                                          Außenstelle Rinteln\n(Anl. II, Gruppe II)\nPE  Peine, Kreis\nSI      Siegen, Kreis\nPF  Pforzheim\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe II)                       SIG     Sigmaringen, Kreis\nEnzkreis in Pforzheim                             SIM     Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis\n(Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)             SL      Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis\nPI  Pinneberg, Kre·is                                 SLS     Saarlouis, Kreis\nPLÖ Plön Holstein, Kreis                              so      Soest, Kreis","56                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSP       Speyer, Stadt                                       VER       Verden in Verden Aller, Kreis\n(Anl. II, Gruppe I b)                              VIE       Viersen, Kreis\nauslaufend:                                         VK        Völklingen, Stadt\nAnl. II, Gruppe I a (Abwicklung durch Zulas-\nsungsstelle des Kreises Ludwigshafen/Rhein          vs        Schwarzwald-Saar-Kreis in\nin Ludwigshafen)                                              Villingen-Schwenningen, Kreis\nSR       Straubing, Stadt                                    w         Wuppertal, Stadt\n(Anl. II, Gruppen I a und III a)                   WAF       Warendorf in Beckum, Kreis\nStraubing-Bogen in Straubing, Kreis                 WEN       Weiden i. d. OPf. Stadt,\n(Anl. 11, Gruppen I b und II)\nWES       Wesel in Moers, Kreis\nST       Steinfurt, Kreis\nWF        Wolfenbüttel, Kreis\nSTA      Starnberg, Kreis\nWHV       Wilhelmshaven, Stadt\nSTD      Stade, Kreis\nWI        Wiesbaden, Stadt\nsu       Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis\nWIL      Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis\nSÜW      Südliche Weinstraße in Landau, Kreis\nWL       Harburg in Winsen Luhe, Kreis\nsw       Schweinfurt\nWM       Weilheim-Schongau in Weilheim i. Ob., Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1\nKreis, Anl. II, Gruppe 11)                          WN       Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis\nsz       Salzgitter, Stadt                                   WND      St. Wendel, Kreis\nwo       Worms, Stadt\nTBB      Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim,                      (Anl. II, Gruppe II)\nKreis\nauslaufend:\nTIR      Tirschenreuth, Kreis                                         Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulas-\nTÖL      Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis                   sungsstelle des Kreises Alzey-Worms in\nAlzey)\nTA       Trier\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1)                          WOB      Wolfsburg, Stadt\nTrier-Saarburg in Trier                             WST      Ammerland in Westerstede, Kreis\n(Kreis, Anl. II, Gruppe 11)                         WT       Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis\nTS       Traunstein, Kreis                                   WÜ       Würzburg\nTÜ      Tübingen, Kreis                                               (Stadt, Anl. 11, Gruppe II\nKreis, Anl. II, Gruppen I und III a)\nTUT     Tuttlingen, Kreis\nWUG      Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i.\nUE       Uelzen, Kreis                                                Bay., Kreis\nUL      Ulm Donau                                            WUN      Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis\n(Stadt, Anl. II, Gruppe 1)                          ww       Westerwald in Montabaur, Kreis\nAlb-Donau-Kreis in Ulm Donau,\n(Kreis, Anl. II, Gruppe 11)\nzw       Zweibrücken, Stadt\n(Anl. II, Gruppe I a)\nUN      Unna, Kreis\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-\nVB      Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis\nsungsstelle des Kreises Pirmasens in Pirma-\nVEC     Vechta, Kreis                                                 sens)\nb) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die- bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen- nicht mehr\nzugeteilt werden und künftig auslaufen\nAH      Ahaus, Kreis,                                        ALF      Alfeld Leine, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Borken in Ahaus)                                          ses Hildesheim, Außenstelle Alfeld)\nAIB     Bad Aibling, Kreis                                   ALS     Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nses Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling)                     Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld)\nALZ     Alzenau i. UFr, Kreis\nAL       Altena, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär-                 ses Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau\nkischen Kreises in Lüdenscheid)                             i. UFr)","Nr. 3 - Tag der'Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                              57\nAR  Arnsberg, Kreis                                  BR      Bruchsal, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nHochsauerlandkreises, Dienststelle Arnsberg)             ses Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)\nASO Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschen-         BAI     Brilon, Kreis\ndorf, Kreis                                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             Hochsauerlandkreises, Dienststelle Brilon)\nses Emsland, Außenstelle Papenburg-              BRK     Bad Brückenau, Kreis\nAschendorf)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad\nBrückenau)\nBRL     Blankenburg in Braunlage, Kreis\nBCH Buchen Odenwald, Kreis                                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Nek-              ses Goslar in Goslar)\nkar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)\nBRV     Bremervörde, Kreis\nBE  Beckum, Kreis                                            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             ses Rotenburg Wümme, Nebenstelle Bremer-\nses Warendorf in Beckum)                                 vörde)\nBEI Beilngries, Kreis                                BSB     Bersenbrück, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Eichstätt, Dienststelle Beilngries)                  ses Osnabrück in Osnabrück)\nBF  Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis                BU      Burgdorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Steinfurt)                                           ses Hannover in Hannover)\nBGD Berchtesgaden, Kreis                             BÜD     Büdingen Oberhessen, Kreis\n(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wet-\nZ 999 durch Zulassungsstelle des Kreises                 teraukreises, Dienststelle Büdingen)\nBerchtesgadener Land in Bad Reichenhall;\nBÜR     Büren, Kreis\nAbwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis\nZZ 99 durch Zulassungsstelle des Kreises                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nBerchtesgadener Land, Dienststelle Berchtes-             ses Paderborn)\ngaden)                                           BUL     Burglengenfeld, Kreis\nBH  Bühl Baden, Kreis                                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             ses Schwandorf)\nses Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden)            BZA     Bergzabern, Kreis\nBIO Biedenkopf, Kreis                                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             ses Südliche Weinstraße in Landau)\nses Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Bieden-\nkopf)\nBIN Bingen/Rhein, Kreis                             CAS      Castrop-Rauxel, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nses Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)                   Kreises       Recklinghausen,       Dienststelle\nBK  Back~ang, Kreis                                          Castrop-Rauxel)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des          CLZ      Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis\nRems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nBKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis                     ses Goslar in Goslar)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-    CR       Crailsheim, Kreis\nses Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernka-            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nstel-Kues)                                               ses Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)\nBLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Siegen)                                     01       Dieburg, Kreis\nBOG Bogen, Kreis                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             Landkreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle\nses Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)                 Dieburg)\nBOH Bocholt, Stadt                                  Oll      Dillkreis in Dillenburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nses Borken in Ahaus)                                     Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)","58                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDIN  Dinslaken, Kreis                                 FH      Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst,\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             Kreis\nses Wesel in Moers)                                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nDIZ  Unterlahnkreis in Diez, Kreis,                           Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle       des    FKB      Frankenberg Eder, Kreis\nRhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nDKB   Dinkelsbühl, Kreis                                      ses Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Fran-\nkenberg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)          FÜS     Füssen, Kreis\nOS   Donaueschingen, Kreis                                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Ostallgäu, Dienststelle Füssen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nSchwarzwald-Saar-Kreises,         Dienststelle   FZ      Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis\nDonaueschingen)                                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nDUO  Duderstadt, Kreis                                        Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Göttingen in Göttingen)\nEBN  Ebern, Kreis                                     GAN     Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Haßberge, Dienststelle Ebern)                        ses Northeim in Northeim)\nEBS  Ebermannstadt, Kreis                             GD      Schwäbisch Gmünd, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nses Forchheim)                                           Ostalbkreises,    Dienststelle     Schwäbisch\nECK  Eckernförde, Kreis                                       Gmünd)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     GEL     Geldern, Kreis\nses Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg)                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nEG   Eggenfelden, Kreis                                       ses Kleve, Dienststelle Geldern)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     GEM     Gemünden a. Main, Kreis\nses Rottal-Inn in Pfarrkirchen)                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nEHI  Ehingen Donau, Kreis                                     ses Main-Spessart in Karlstadt)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb-      GEO     Gerolzhofen, Kreis\nDonau-Kreises, Dienststelle Ehingen)                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nEIH  Eichstätt, Kreis                                         ses Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     GK      Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis\nses Eichstätt)                                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nEIN  Einbeck, Kreis                                           ses Heinsberg in Erkelenz)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     GLA     Gladbeck, Stadt\nses Northeim, Dienststelle Einbeck)                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nERK  Erkelenz, Kreis                                          ses Recklinghausen, Dienststelle Gladbeck)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     GN      Gelnhausen, Kreis\nses tieinsberg in Erkelenz)                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nESB  Eschenbach i. d. OPf, Kreis                              Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhau-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             sen)\nses Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle        GOA     Sankt Goar, Kreis\nEschenbach i. d. OPf)                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle         des\nEUT  Eutin, Kreis                                             Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     GOH     Sankt Goarshausen, Kreis\nses Ostholstein in Eutin)                                (Abwicklung durch Zulassungsstelle         des\nRhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)\nFDB  Friedberg, Kreis                                 GRA     Grafenau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nses Aichach-Friedberg, Dienststelle Fried-               Kreises     Freyung-Grafenau,      Dienststelle\nberg)                                                    Grafenau)\nFEU  Feuchtwangen, Kreis                              GRI     Griesbach i. Rottal, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)                  ses Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                           59\nGUN  Gunzenhausen, Kreis                               JÜL     Jülich, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle                 ses Düren in Düren)\nGunzenhausen)\nGV   Grevenbroich, Kreis                               KAR     Main-Spessart in Karlstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Neuss, Dienststelle Grevenbroich)                     ses Main-Spessart in Karlstadt)\nKEL     Kehl, Kreis\nHAB  Hammelburg, Kreis                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              naukreises, Dienststelle Kehl)\nses Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)       KEM     Kemnath, Kreis\nHCH  Hechingen, Kreis                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    ses Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)\nZollernalbkreises, Dienststelle Hechingen)        KK      Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis\nHEB  Hersbruck, Kreis                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              ses Viersen in Viersen)\nses Nürnberger Land in Lauf a. d. ·Pegnitz)               Königshofen i. Grabfeld, Kreis\nKÖN\nHIP  Hilpoltstein, Kreis                                       (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              ses Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen\nses Roth, Dienststelle Hilpoltstein)                      i. Grabfeld)\nHMÜ  Münden, Kreis                                     KÖZ     Kötzting, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Göttingen in Göttingen)                               ses Cham, Dienststelle Kötzting)\nHOG  Hofgeismar, Kreis                                 KRU     Krumbach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Kassel, Dienststelle Hofgeismar)                      ses Günzburg, Dienststelle Krumbach)\nHOH  Hofheim i. UFr, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-      LAN     Landau a. d. Isar, Kreis\nses Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr)                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Dingolfing-Landau in Dingolfing)\nHOR  Horb Neckar, Kreis\nLAT     Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Freudenstadt, Dienststelle Horb)                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nVogelsbergkreises in Lauterbach)\nHÖS  Höchstadt a. d. Aisch, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-      LE      Lemgo, Kreis\nses Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höch-                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nstadt a. d. Aisch)                                        ses Lippe in Detmold)\nHÜN  Hünfeld, Kreis                                   LEO      Leonberg Württemberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Fulda, Dienststelle Hünfeld)                          ses Böblingen, Dienststelle Leonberg)\nHUS  Husum, Kreis                                     LF       Laufen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Nordfriesland in Husum)                               ses Berchtesgadener Land, Dienststelle Lau-\nfen)\nHW   Halle, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     LH       Lüdinghausen, Kreis\nses Gütersloh, Dienststelle Halle)                        (Abwicklung durch Zulasssungsstelle des\nKreises Coesfeld)\nILL  Illertissen, Kreis                               UN       Lingen in Lingen Ems, Krels\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Neu Ulm, Dienststelle Illertissen)                    ses Emsland, Dienststelle Lingen)\nIS   Iserlohn, Stadt und Kreis                        LK       Lübbecke, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär-               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nkischen Kreises in Iserlohn)                              ses Minden-Lübbecke, Dienststelle Lüb-\nbecke)\nJEV  Friesland in Jever, Kreis                       LOH      Lohr a. Main, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Friesland in Wittmund)                               ses Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)","60                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLP   Lippstadt, Kreis                                         Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mer-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             gentheim)\nses Soest)\nMO      Moers, Kreis\nLA   Lahr Schwarzwald, Kreis                                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte-             ses Wesel in Moers)\nnau-Kreises, Dienststelle Lahr)\nMOD     Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis\nLS   Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär-              ses Ostallgäu in Marktoberdorf)\nkischen Kreises in\nMON     Monschau, Kreis\nLüdenscheid [Anl. II, Gruppen I a und III a]\nIserlohn [Anl. II, Gruppen I b und II])                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Aachen in Aachen)\nLÜD Lüdenscheid, Kreis\nMT      Westerwald in Montabaur, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär-\nkischen Kreises in Lüdenscheid)                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Westerwald in Montabaur)\nLÜN Lünen, Stadt\nMÜB     Münchberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Unna, Dienststelle Lünen)                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Hof in Hof)\nMAI Mainburg, Kreis                                   MÜL     Müllheim Baden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Kelheim, Dienststelle Mainburg)                       ses Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle\nMüllheim)\nMAK Marktredwitz, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-      MÜN     Münsingen Württemberg, Kreis\nses Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nMarktredwitz)                                             ses Reutlingen, Dienststelle Münsingen)\nMAL Mallersdorf, Kreis                                MY      Mayen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung für Kennzeichen der Anl. 11, Grup-\nses Straubing-Bogen, Dienststelle Mallers-                pen I a und II durch Zulassungsstelle des Krei-\ndorf)                                                     ses Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen;\nMAR Marktheidenfeld, Kreis                                    für Kennzeichen der Gruppe I b durch Dienst-\nstelle Andernach)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Main-Spessart, Dienststelle Markt-\nNAB     Nabburg, Kreis\nheidenfeld)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nMED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis              ses Schwandorf in Schwandorf)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-      NAI     Naila, Kreis\nses Dithmarschen in Heide/Holstein)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nMEG Melsungen, Kreis                                          ses Hof in Hof)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des            NEC     Neustadt b. Coburg, Stadt\nSchwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsun-                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\ngen)                                                      ses Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)\nMEL Melle, Kreis                                      NEN     Neunburg vorm Wald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Osnabrück in Osnabrück)                               ses Schwandorf in Schwandorf)\nMEP Meppen, Kreis                                     NEU     Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              Schwarzwald, Kreis\nses Emsland in Meppen)                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nMES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis                     ses Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle\n(Abwicklung durch die Zulassungsstellen des               Titisee-Neustadt)\nHochsauerlandkreises in                           NIB     Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis\nMeschede [Anl. 11, Gruppe 1]                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nBrilon [Anl. 11, Gruppe II]                               ses Nordfriesland in Husum)\nArnsberg 2 [Anl. 11, Gruppe III])\nNÖ      Nördlingen, Stadt und Kreis\nMET Mellrichstadt, Kreis                                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              ses Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)\nses Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)\nNOR     Norden, Kreis\nMGH Bad Mergentheim, Kreis                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle         des            ses Aurich, Außenstelle Norden)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                            61\nNRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis                   ROD      Roding, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Hannover in Hannover)                               ses Cham, Dienststelle Roding)\nNT  Nürtingen, Kreis                                ROF      Rotenburg Fulda, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Esslingen, Dienststelle Nürtingen)                  ses Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Roten-\nburg)\n088  Obernburg a. Main, Kreis\nROH      Rotenburg Hannover, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Miltenberg, Dienststelle Obernburg a.               (geändert in ROW = Rotenburg Wümme;\nMain)                                                    Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Rotenburg Wümme in Rotenburg Wümme)\nOCH Ochsenfurt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-   AOK      Rockenhausen, Kreis\nses Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Don-\nnersbergkreises in Kirchheimbolanden)\nÖHR Öhringen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des          AOL      Rottenburg a. d. Laaber, Kreis\nHohenlohekreises, Dienststelle Öhringen)                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nOLD Oldenburg/Holstein, Kreis                                ses Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d.\nLaaber)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Ostholstein in Eutin)                       ROT      Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis\nOP  Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhei-\nTauber)\nnisch-Bergischen Kreises in Bergisch Glad-\nbach)                                           RY       Rheydt, Stadt\nOTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt\nMönchengladbach)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Cuxhaven, Außenstelle Otterndorf)\nSAB      Saarburg Bz. Trier, Kreis\nOTW Ottweiler, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             ses Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)\nses Neunkirchen, Dienststelle Ottweiler)\nSÄK      Säckingen, Kreis\nOVI Oberviechtach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Waldshut, Dienststelle Säckingen)\nses Schwandorf in Schwandorf)\nSAN      Stadtsteinach, Kreis\nPAR Parsberg, Kreis                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             ses Kulmbach in Kulmbach)\nses Neumarkt i. d. Opf. Dienststelle Parsberg)\nSEF      Scheinfeld, Kreis\nPEG Pegnitz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             ses Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in\nses Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)                      Neustadt a. d. Aisch)\nPRÜ Prüm Eifel, Kreis                               SEL      Selb, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)                     ses Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle\nSelb)\nREH Rehau, Kreis\nSF       Oberallgäu in Sonthofen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Hof in Hof)                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Oberallgäu in Sonthofen)\nREI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall\nKreis                                        '   SLE     Schleiden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Berchtesgadener Land in Bad Reichen-                 ses Euskirchen, Dienststelle Schleiden)\nhall)                                           SLG      Saulgau Württemberg, Kreis\nRI  Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             ses Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)\nses Schaumburg, Außenstelle Rinteln)\nSLÜ     Schlüchtern, Kreis\nRIO Riedenburg, Kreis                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüch-\nses Kelheim in Kelheim)                                  tern)","62                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSMÜ Schwabmünchen, Kreis                             USI     Usingen, Taunus, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nses Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)                Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)\nSNH Sinsheim Elsenz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des           VAi     Vaihingen Enz, Kreis\nRhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim)              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nSOB Schrobenhausen, Kreis                                    ses Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-     VIB     Vilsbiburg, Kreis\nses Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nSchrobenhausen)                                           ses Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)\nSOG Schongau, Kreis                                  VIT     Viechtach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Weilheim-Schongau, Dienststelle Schon-                ses Regen, Dienststelle Viechtach)\ngau)\nVL      Villingen Schwarzwald, Kreis\nSOL Soltau, Kreis                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              Schwarzwald-Saar-Kreises        in    Villingen-\nses Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel)                Schwenningen)\nSPR Springe, Kreis                                    VOF     Vilshofen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Hannover in Hannover)                                 ses Passau, Dienststelle Vilshofen)\nSTE Staffelstein, Kreis                               VOH     Vohenstrauß, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Lichtenfels in Lichtenfels)                           ses Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle\nSTH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis                     Vohenstrauß)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Schaumburg in Stadthagen)                     WA      Waldeck in Korbach, Kreis\nSTO Stockach Baden, Kreis                                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              ses Waldeck-Frankenberg in Korbach)\nses Konstanz, Dienststelle Stockach)              WAN     Wanne-Eickel, Stadt\nSUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis                                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-              Herne)\nses Amberg-Sulzbach in Amberg)                    WAR     Warburg, Kreis\nSWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nKreis                                                      ses Höxter, Dienststelle Warburg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des            WAT     Wattenseheid, Stadt\nRheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt\nSchwalbach)\nBochum)\nSV  Grafschaft Hoya in Syke, Kreis\nWD      Wiedenbrück, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Diepholz, Außenstelle Syke)\nses Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück)\nTE  Tecklenburg, Kreis\nWEB      Oberwesterwaldkreis in Westerburg Wester-\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nwald, Kreis\nses Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nTÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis                    ses Westerwald in Montabaur)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nWEG     Wegscheid, Kreis\nses Nordfriesland in Husum)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nTT  Tettnang Württemberg, Kreis                                ses Passau, Dienststelle Wegscheid)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nWEL      Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis\nBodenseekreises, Dienststelle Tettnang)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nÜB  Überlingen Bodensee, Kreis                                 ses Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des            WEM      Wesermünde in Bremerhaven, Kreis\nBodenseekreises, Dienststelle Tettnang)                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nUFF Uffenheim, Kreis                                           ses Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-      WER      Wertingen, Kreis\nses Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nNeustadt a. d. Aisch)                                      ses Dillingen a. d. Donau in Dillingen)","Nr. 3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                           63\nWG  Wangen Allgäu, Kreis                           WS      Wasserburg a. Inn, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Ravensburg, Dienststelle Wangen)                  ses Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a.\nInn)\nWIT Witten, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des        WTL     Wittlage, Kreis\nEnnepe-Ruhr-Kreises, Dienststelle Witten)               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Osnabrück, Dienststelle Wittlage)\nWIZ Witzenhausen, Kreis\nWTM     Wittmund, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nWerra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzen-             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nhausen)                                                ses Friesland in Wittmund)\nWOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis                    WÜM     Waldmünchen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Kassel, Dienststelle Wolfhagen)                    ses Cham, Dienststelle Waldmünchen)\nWOL Wolfach, Kreis                                 wz      Wetzlar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte-            (Abwicklung durch Zulassungsstelle      des\nnaukreises, Dienststelle Wolfach)                      Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar)\nWOR Wolfratshausen, Kreis                         ZEL      Zell Mosel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-\nses Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle              ses Cochem-Zell in Cochem)\nWolfratshausen)\nZIG      Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis\nwos Wolfstein, Kreis                                       (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-           Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegen-\nses Freyung-Grafenau in Freyung)                       hain)","64                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nAnhang 2\nAnlage XVI\n(§ 47 Abs. 2 Satz 2)\nMaßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe\naus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nAllgemeines\n1   Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist, für land- oder forstwirtschaftliche\nZugmaschinen mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind land- oder forst-\nwirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens 2 Achsen,\nderen Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen\noder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.\n2   Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang X Abschnitt 8 ist die Abgas-\nprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e. V., Langemarckstraße 20,\n4300 Essen. Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach§ 21 können auch andere\nPrüfstellen prüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prü-\nfungen sind ihm mitzuteilen.\n3   Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit zwei Achsen und\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der\nEuropäischen Gemeinschaften„\n3.1 Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das Kraftfahrt-\nBundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller oder seinem Beauf-\ntragten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu\nübersenden.\n3.2 Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage eines\nFormblattes nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgefertigt\nwurde, nachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21 a Abs. 1 a als bedingungsgemäß anerkannt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                                                                  65\nAnhang 11)\nBegriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis,\nKennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,\nVorschriften und Prüfungen, Übereinstimmung der Produktion\n( 1)\n2                Begriffsbestimmungen\n(2.1)\n2.2              „Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor\"\nbezeichnet Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche\nUnterschiede können insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.\n2.3              „Dieselmotor\" bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung\" arbeitet.\n2.4              „Kaltstarteinrichtung\" bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zuge-\nführte Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu\nerleichtern.\n2.5              „Trübungsmeßgerät\" bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den\nZugmaschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.\n3               Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis\n3.1              Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftrag-\nten einzureichen.\n3.2              Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:\n3.2.1           Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.\n3.2.2           Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.\n3.3             Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugma-\nschine sind dem für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Technischen Dienst zur\nVerfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn der für die Durchführung\nder Prüfungen zuständige Technische Dienst dies zuläßt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden,\ndie für den zu genehmigenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.\n3A               EWG-Betriebserlaubnis\nDem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des\nAnhangs X beizufügen.\n4                Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\n(4.1)\n(4.2)\n(4.3)\n4.4              An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an\ngut zugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist,\nein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der\nbei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde,\nangegeben in m-1, und der bei der Genehmigung nach dem in Punkt 3.2 des Anhangs IV beschriebenen\nVerfahren festgestellt wurde.\n4.5              Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.\n4.6              Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.\n1\n) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die gleiche; ent-\nspricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt.","66                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5               Vorschriften und Prüfungen\n5.1             Allgemeines\nDie Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entwor-\nfen, gebaut und angebracht sein, daß die Zugmaschine unter normalen Betriebsbedingungen trotz der\nSchwingungen, denen sie ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.\n5.2            Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen\n5.2.1          Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb\nbleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.\n5.2.2          Punkt 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:\n5.2.2.1        Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei\ngleichbleibenden Drehzahlen-gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III-die in Anhang VI ange-\ngebenen Grenzwerte nicht überschreitet.\n5.2.2.2        Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Still-\nstand des Motors zur Folge hat.\n5.3            Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe\n5.3.1          Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs, der zur Erteilung\nder EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV\ndurchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere\ndie Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft 1 ).\n5.3.2          Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die\nin Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.\n5.3.3          Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorp-\ntionskoeffizienten höchstens gleich dem Größenwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des\nLuftdurchsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen\ngemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m- , entspricht.               1\n5.4            Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt,\nso ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.\n(6)\n7              Übereinstimmung der Produktion\n7.1            Jede Zugmaschine der Serie muß dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bauteile entspre-\nchen, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.\n(7.2)\n7,3            Im allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission ver-\nunreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebs-\nerlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen.\n7.3.1          Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu verfahren:\n7.3.1.1        Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu\nunterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festge-\nstellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als\n0,5 m-1 überschreitet.\n7.3.1.2        Wenn der bei der Prüfung nach Punkt 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert\num mehr als 0,5 m-1 überschreitet, ist eine Zugmaschine des betreffenden Typs oder deren Motor einer\nPrüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissions-\nwert darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.\n(8)\n(9)\n1) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nach-\nprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                                                                                67\nAnhang II\nHauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und\nAngaben über die Durchführung der Prüfungen )                                                 1\n1                Beschreibung des Motors\n1.1             Marke: .......................................................................................,.................................... .\n1.2             Typ: ............................................................................................................................. .\n1.3             Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2)\n1 .4            Bohrung: .................................................. mm\n1.5             Hub: .................................................. mm\n1.6             Zahl der Zylinder: ........................................................................................... · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·\n1.7             Hubraum: .................................................. cm 3\n1.8             Kompressionsverhältnis 3 ):                                  •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••, •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••, ••••••••••••••••••\n1.9             Art der Kühlung: .............................................................................................................. .\n1.10            Aufladung mit/ohne 2 ) Beschreibung des Systems: ................................................................ ..\n1.11            Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: ..................................................................... .\n2                Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung\n(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)\nBeschreibung und Skizzen: ................................................................................................ .\n3                Kraftstof'f-Speisesystem\n3.1              Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer\nUSW'.): ............................................................................................................................ .\n3.2              Kraftstoffzufuhr:\n3.2.1            Kraftstoffpumpe:\nDruck 3 )   . . . . . . •. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder charakteristisches Diagramm 3 )     ••...•..•••.•..•..•..•.\n3.2.2            Einspritzvorrichtung: ......................................................................................................... .\n3.2.2.1          Pumpe\n3.2.2.1.1        Marke(n): ....................................................................................................................... .\n3.2.2.1.2        Typ(en): ......................................................................................................................... .\n3.2.2.1.3        Einspritzmenge: .................................................. mm 3 je Hub bei .............................. U/min\nder Pumpe 1 ) bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2 ) 1 ):                                                            ...................................... ..\nAngabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 2 )\n3.2.2.1.4        Einspritzzeitpunkt: ............................................................................................................ .\n3.2.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers: ..................................................................................... .\n3.2.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ..................... , ............................................................... .\n3.2.2.2          Einspritzleitungen\n3.2.2.2.1        Länge: ........................................................................................................................... .\n3.2.2.2.2        Lichter Durchmesser: ....................................................................................................... .\n3.2.2.3          Einspritzdüse(n):\n3.2.2.3.1        Marke(n): ....................................................................................................................... .\n3.2.2.3.2        Typ(en): ......................................................................................................................... .\n3.2.2.3.3        Einspritzdruck: ......................................................................................................... bar 1 )\noder Einspritzdiagramm 2 )                              1 ): ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n') Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","68                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3.2.2.4        Regler\n3.2.2.4.1      Marke(n): .........................................................................................................................\n3.2.2.4.2 Typ(en): ......................................................................................................................... .\n3.2.2.4.3 Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: ................................................................ U/min\n3.2.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last: ................................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min\n3.2.2.4.5 Leerlaufdrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min\n3.3             Kaltstarteinrichtung\n3.3.1           Marke(n): ........................................................................................................................ .\n3.3.2           Typ(en): ........................................................................................................................ ..\n3.3.3           Beschreibung: .................................................................................................................. .\n4               Ventile\n4.1             Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: .................. ..\n4.2             Prüf- und/oder Einstellspiel 2 ):            ............................................................................................. .\n5               Auspuffanlage\n5.1             Beschreibung und Skizzen:\n5.2             Mittlerer Gegendruck bei größter Leistung: .. .. .. . .. . .. .. .. . .. .. . .. .. .. . .. . .. . .. . . .. .. .. .. . mm WS/Pascal (Pa)\n6               Kraftübertragung\n6.1             Trägheitsmoment des Motorschwungrades: ........................................................................... .\n6.2             Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet: ..................... .\n7               Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1             Verwendetes Schmiermittel\n7.1.1           Marke(n): ........................................................................................................................ .\n7.1.2           Typ(en): ......................................................................................................................... .\n(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden)\n8               Kenndaten des Motors\n8.1             Drehzahl im Leerlauf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min 1 )\n8.2             Drehzahl bei Höchstleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min 1 )\n8.3             Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III\n8.3.1           Leistung des Motors auf dem Prüfstand:\n(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. -Norm)\n8.3.2           Leistung an den Rädern der Zugmaschine\nDrehzahl(n) U/min                                                                                                                        Leistung kW\n1. ............................ , .......................... .\n2. ························································\n3.\n4 . ....................................................... .\n5. ························································\n6.\n1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n•) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                            69\nAnhang III\nPrüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen\n1       Einleitung\n1.1     Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen\ngleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der Vollast.\n1.2     Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen werden.\n2       Meßverfahren\n2.1    Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der Vollast des Motors zu mes-\nsen. Es sind 6 Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des\nMotors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:\n- 55% der Höchstleistungsdrehzahl,\n- 1 000 U/min.\nDie äußeren Meßpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen.\n2.2    Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann und bei denen die Ein-\nschaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die\nMessungen mit und ohne Aufladung durchzführen.\nFür jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.\n3      Prüfbedingungen\n3.1    Zugmaschine oder Motor\n3.1.1  Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muß ein-\ngelaufen sein.\n3.1.2  Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.\n3.1.3  Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.\n3.1.4  Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.\n3.1.5  Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.\nInsbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur\nhaben.\n3.2    Kraftstoff\nAls Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.\n3.3    Prüfraum\n3.3.1  Die absolute Temperatur T in Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H in Torr sind fest-\nzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:\n750\nF   (      ) 0,65 x (-T-) 0,5\n1;               298\n3.3.2  Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98:::;; F :::;; 1,02 ist.\n3.4    Entnahme- und Meßgeräte\nDer Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen, das den Vor-\nschriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.\n4      Grenzwerte\n4.1    Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Punkt 2.1 vorge-\nnommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden For-\nmeln berechnet:\n- für Zweitaktmotoren G = Vn\n60\n- für Viertaktmotoren G = Vn\n120\nV: Hubraum des Motors in Liter,\nn: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.\n4.2    Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in\nAnhang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angege-\nbenen Werte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.","70                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil  1\nAnhang IV\nPrüfung bei freier Beschleunigung\nPrüfbedingungen\n1.1    Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang III\nunterzogen wurde.\n1.1.1 Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prü-\nfung der Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser\nund das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.\n1.1.2 Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine\nStraßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Been-\ndigung der Straßenfahrt zu erfolgen.\n1 .2   Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder ver-\nschmutzt werden.\n1.3    Es gelten die Prüfbedingungen nach den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.\n1 .4   Für die Entnahme- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Punkt 3.4 des Anhangs III.\n2      Durchführung der Prüfungen\n2.1    Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese\nist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwung-\nmasse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.\n2.2    Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befin-\nden und die Kupplung eingerückt sein.\n2.3    Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die größte Förder-\nmenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des\nMotors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal los-\ngelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entspre-\nchenden Zustand befindet.\n2.4    Der Vorgang nach Punkt 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen\nund um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder\nder aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte,\ndie während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksich-\ntigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer\n1\nBandbreite von 0,25 m- liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende\nAbsorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.\n2.5    Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:\n2.5.1  Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mecha-\nnisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden\nBeschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal\nausgekuppelt ist. Als Meßergebnis ist der höhere Wert der beiden Meßreihen festzuhalten.\n2.5.2  Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass) vom Führersitz aus abgeschaltet\nwerden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen. Als Meßergebnis ist der\nhöhere Wert der beiden Meßreihen festzuhalten.\n3      Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten\n3.1    Bezeichnungen\nXM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Punkt 2.4;\nXL korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;\nSM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Punkt 2.1 des\nAnhangs 111), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;\nSL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Punkt 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vor-\ngeschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;\nL    effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.\n3.2    Sind die Absorptionskoeffizienten in m- 1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt,\nso ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:\nX'L =~xXM oder X\"L =XM+0,5\nSM","Nr. 3- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                           71\nAnhang V\nTechnische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung zur Erteilung der Betriebserlaubnis\nund für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion\nGrenzwerte und Einheiten   Verfahren\nDichte 1 5/ 4 °c                                      0,830   ± 0,005            ASTM D 1298-67\nSiedeverlauf                                                                     ASTM D 86-67\n50%                                                 min. 245°C\n90%                                                 330 ± 10°c\nSiedeende                                           max. 370°C\nCetanzahl                                             54 ± 3                     ASTMD      976-66\nkinematische Viskosität bei 100 °F                    3 ± 0,5 cSt                ASTMD      445-65\nSchwefelgehalt                                        0,4 ± 0,1 Gew. %           ASTMD      129-64\nFlammpunkt                                            min. 55 °C                 ASTMD       93-71\nTrübungspunkt                                         max. -7 °C                 ASTM D   2500-66\nAnilinpunkt                                           69°C ± 5°c                 ASTMD     611-64\nKohlenstoffanteil für 10 % Rückstand                  max. 0,2 Gew. %            ASTMD      524-64\nAschegehalt                                           max. 0,01 Gew. %           ASTMD     482-63\nWassergehalt                                          max. 0,05 Gew. %           ASTMD       95-70\nKupferlamellenkorrosion bei 100 °C                    max. 1                     ASTMD      130-68\n10 250 ± 100 kcal/kg       ASTMD        2-68\nunterer Heizwert\n{ 18 450 ± 180 BTU/lb\n1            (Ap. VI)\nSäurezahl                                             null mg KOH/g              ASTM D 97 4-64\nAnmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu\nsein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.","72                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnhang VI\nGrenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwerte des Luftdurchsatzes G                             Absorptionskoeffizient k\nLiter/Sekunde                                               m-,\n42                                                    2,26\n45                                                    2,19\n50                                                    2,08\n55                                                    1,985\n60                                                    1,90\n65                                                    1,84\n70                                                    1,775\n75                                                    1,72\n80                                                    1,665\n85                                                    1,62\n90                                                    1,575\n95                                                    1,535\n100                                                    1,495\n105                                                    1,465\n110                                                    1,425\n115                                                    1,395\n120                                                    1,37\n125                                                    1,345\n130                                                    1,32\n135                                                    1,30\n140                                                    1,27\n145                                                    1,25\n150                                                    1,225\n155                                                    1,205\n160                                                    1,19\n165                                                    1,17\n170                                                    1,155\n175                                                    1,14\n180                                                    1,125\n185                                                    1, 11\n190                                                    1,095\n195                                                    1,08\n>-200                                                    1,065\nAnmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, daß die Mes-\nsungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                               73\nAnhang VII\nEigenschaften der Trübungsmeßgeräte\nAnwendungsbereich\nIn diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte entsprechen müssen,\ndie für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.\n2      Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte\n2.1    Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.\n2.2    Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses\nvon Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Fotozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge\nist auf dem Gerät anzugeben.\n2.3    Die Anzeigeeinrichtung desTrübungsmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß absolute Einheiten\nder Lichtabsorption von Obis m (m- ) aufweisen, die andere muß linear von Obis 100 geteilt sein; beide\n1\nSkalen müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für\ndie vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken.\n3      Bauvorschriften\n3.1   Allgemeines\nTrübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger Trü-\nbung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.\n3.2   Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts\n3.2.1 Das auf die Fotozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflexionen oder von Lichtstreuung herrührt,\nmuß auf ein Mindestmaß beschränkt sein (z. 8. durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen\nund eine geeignete allgemeine Anordnung).\n3.2.2  Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, daß der Wert für Streuung und Reflexion zusammen\neine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem\n1\nAbsorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m- gefüllt ist.\n3.3   Lichtquelle\nDie Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2800 und 3250 K\nliegt.\n3.4    Empfänger\n3.4.1  Der Empfänger muß aus einer Fotozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlich-\nkeitskurve des menschlichen Auges angepaßt ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weni-\nger als 4 % dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).\n3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der von der\nFotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts 'innerhalb des\nBetriebs-Temperaturbereichs der Fotozelle ist.\n3.5   Skalen\n3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel 0 = 0 0 e-k1zu berechnen, wobei L die effektive Länge der\nLichtabsorptionsstrecke, 0 0 der eintretende Lichtstrom und 0 der austretende Lichtstrom sind. Kann die\neffektive Länge Leines Trübungsmeßgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt\nwerden, so ist die effektive Länge L\n- entweder nach dem in Punkt 4 beschriebenen Verfahren\n- oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,\nzu bestimmen.\n3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionsko-\neffizient k ist durch die Formel\nk      _!_\nL\nlog,. (1-~)\n100\ngegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des\nAbsorptionskoeffizienten.","74                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3.5.3    Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten\n1                                    1\nvon 1,7 m- mit einer Genauigkeit von 0,025 m- abzulesen.\n3.6      Einstellung und Prüfung des Meßgeräts\n3.6.1    Der elektrische Kreis der Fotozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein, um den Zeiger auf\n0 bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kam-\nmer mit gleichen Eigenschaften geht.\n3.6.2    Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenen elektrischem Kreis muß die Anzeige\nauf der Skala für den Absorptionskoeffizienten CD betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises\nmuß die Anzeige bei CD bleiben.\n3.6.3    Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein\nGas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Punkt 3.5.1 gemessen, zwi-\n1           1                                                              1\nschen 1,6 m- und 1,8 m- beträgt. Der Wert k muß mit einer Genauigkeit von 0,025 m- bekannt sein.\n1\nDie Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m- von dem vom\nAnzeigegerät abgelesenen Wert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Fotozelle gebracht\nwird.\n3. 7     Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts\n3.7.1    Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger 90 %\ndes Skalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Fotozelle\ngebracht wird, muß zwischen 0,9 und 1, 1 Sekunden liegen.\n3. 7 .2  Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Überschwingen über die schließ-\nlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes (z. 8. Einbringen des Prüf-\nfilters) nicht mehr als 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt.\n3.7.3    Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauch-\nkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Meßgerät und der vollstän-\ndigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.\n3.7.4   Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleu-\nnigung benützt werden.\n3.8     Druck des zu messenden Gases und der Spülluft\n3.8.1   Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 735 Pa abwei-\nchen.\n3.8.2   Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung\n1\ndes Absorptionskoeffizienten als 0,05 m- bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorp-\n1\ntionskoeffizienten von 1, 7 m- hat.\n3.8.3    Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauch-\nkammer versehen sein.\n3.8.4   Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind\nvom Hersteller des Gerätes anzugeben.\n3.9     Temperatur .des zu messenden Gases\n3.9.1    Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und\neiner vom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, so daß die Able-\nsungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0, 1 m- 1 schwanken, wenn die Kammer mit einem\nGas gefüllt ist, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m- 1 hat.\n3.9.2   Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkam-\nmer versehen sein.\n4       Effektive Länge „L\" des Trübungsmeßgeräts\n4.1     Allgemeines\n4.1.1   In einigen Trübungsmeßgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Fotozelle oder\nzwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Fotozelle schützen, keine gleichmäßige\nTrübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung,\ndie zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das\nTrübungsmeßgerät geht.                                                                        ·\n4.1.2   Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbei-\ntenden Trübungsmeßgeräts mit der Anzeige No des Trübungsmeßgeräts vergleicht, das derart geändert\nist, daß das Prüfgas eine genau definierte Länge Lo füllt.\n4.1.3   Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.\n4.2     Verfahren für die Ermittlung der effektiven Länge L","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                           75\n4.2.1     Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte\nnahezu jener der Abgase entspricht.\n4.2.2    Bei dem Trübungsmeßgerät ist eine Säule der Länge Lo genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas\ngefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind.\nDiese Länge Lo sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmeßgeräts\nabweichen.\n4.2.3    Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.\n4.2.4    Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kom-\npakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut wer-\nden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers\ndarf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.\n4.2.5    Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe der Prüfgase\nzunächst durch das normal arbeitende Trübungsmeßgerät und anschließend durch das gleiche Gerät\nführt, das nach Punkt 4.1.2 geändert wurde.\n4.2.5.1  Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden\nGerät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmeßgeräts ist.\n4.2.5.2 Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und die Anzeige der\nmittleren Temperatur der Gase ist Tin Kelvin.\n4.2.5.3 Bei bekannter Länge Lo, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert No an, und die\nAnzeige der mittleren Temperatur der Gase ist To in Kelvin.\n4.2.6   Die effektive Länge wird dann\nT   log(l   ~)\nL  L, L       (    ~(~)\nlog 1 - -\n100\n4.2.7   Die Prüfung muß mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten führt, die auf der\nlinearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.\n4.2.8   Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die\nnach Punkt 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.","76                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnhang VIII\nAufbau und Verwendung des Trübungsmeßgeräts\nGeltungsbereich\nIn diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt, die für Prü-\nfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.\n2      Teilstrom-Trübungsmeßgerät\n2.1    Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen\n2.1.1  Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05\nbetragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa\nbetragen.\n2.1 .2 Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse\ndes Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an\neiner Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde\nmöglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so ange-\nbracht werden, daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser\ndes Auspuffrohrendes ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahme-\npunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbin-\ndungsstelle keine Fremdluft eintreten.\n2.1 .3 Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, daß die Sonde\neine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.\n2.1.4  Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kom-\npakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden.\nAuch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf\ndie Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.\n2.1.5  Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das\nAuspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde ein-\ngebaut werden.\n2.1 .6 Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und\ndem Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die\nTemperatur nach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt\nzum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte,\nsind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) enthalten ist,\nmuß ein solches davor eingebaut werden.\n2.1.7  Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.8 über den Druck\nund die Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.9 über die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind.\n2.2    Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung\n2.2.1  Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05\nbetragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa\nbetragen.\n2.2.2  Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse\ndes Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an\neiner Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde\nmöglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so ange-\nbracht werden, daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser\ndes Auspuffrohrendes ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahme-\npunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbin-\ndungsstelle keine Fremdluft eintreten.\n2.2.3  Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen\ninnerhalb der Grenzwerte nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Dies ist durch Feststellung des\nDrucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den\nEigenschaften des Trübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine\nDrosselklappe im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren\ndarf der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980                            77\n2.2.4     Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muß\nvom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß\nansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil)\nvorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.\n3         Vollstrom-Trübungsmeßgerät\nFür die Prüfungen bei gleichbleibendP.n Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:\n3.1       Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft\neinlassen.\n3.2       Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten,\nso kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend ver-\nlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeß-\ngerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom tren-\nnen zu können, wenn nicht gemessen wird.\n3.3       Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.\nAnhang IX\nMuster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\nE- b •\nt\nMindestmaß von b = 5,6 mm\nb '1,\nJ 1'\nB            b\n.i\nDas gezeigte Kennzeichen bedeutet, daß der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m- 1 beträgt.","78                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnharig X\n1 Name der Behörde           1\nAnhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen\nhinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\n(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 7 4/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nauf Rädern)\nNummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp'): ............................................................ ..\nNummer der Genehmigung'): ............................................................................................................ .\n1             Fabrikmarke (Firmenbezeichnung): ...................................................................................... .\n2             Typ und Handelsbezeichnung: ..............................................................................................\n3             Name und Anschrift des Herstellers: .................................................................................... .\n4             Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ....................................... .\n5             Emissionswerte\n5.1           bei gleichbleibenden Drehzahlen\nDrehzahl                          Nennwert des                       Grenzwerte                           Gemessener\nU/min                             Luftdurchsatzes G                  der Absorption                       Absorptionswert\n(1/s)                               (m·')                               (m·')\n1 ..................... ..\n2.\n3 ...................... .\n4 ...................... .\n5 ...................... .\n6.\n5.2           bei freier Beschleunigung\n1\n5.2.1         gemessener Absorptionswert: .................................................. m-\n5.2.2         korrigierter Absorptionswert: .................................................. m-1\n6             Marke und Typ des Trübungsmeßgeräts: ............................................................................... .\n7             Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: ......................................................... ..\n8             Prüfstelle: ....................................................................................................................... .\n9             Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ...................................................... .\n10              Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ................................................... .\n11              Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor wird erteilt/ver-\nsagt')\n12              Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten am Fahr-\nzeug: ..............................................................................................................................\n13              Ort: .................................................................................................................................\n14              Datum: ........................................................................................................................... .\n15              Unterschrift: ...................................................................................................... , ............. .\n16              Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der\nGenehmigung tragen:\n1 Ausfertigung des Anhangs 11, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen .\n.. .. .. . . .. Fotografie(n) des Motors.\n') Nichtzutreffendes streichen."]}