{"id":"bgbl1-1980-29-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":29,"date":"1980-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_29.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz)","law_date":"1980-06-18T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                             689\nGesetz\nüber Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen\n. (Beratungshilfegesetz)\nVom 18. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         1. des Zivilrechts außer in Angelegenheiten, für deren\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen aus-\nschließlich zuständig sind,\nErster Abschnitt                      2. des Verwaltungsrechts,\nBeratungshilfe                       3. des Verfassungsrechts.\n§ 1                            In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungs-\nwidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im\n(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb\nGesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechts-\neines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auf\ngebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe\nAntrag gewährt, wenn\ngewährt.\n1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach\n(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht ge-\nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\nwährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer\nsen nicht aufbringen kann,\nStaaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine\n2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfü-     Beziehung zum Inland aufweist.\ngung stehen, deren Inanspruchnahme dem Recht-\nsuchenden zuzumuten ist,\n3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind                                     §3\ngegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhil-\nfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne           ( 1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte ge-\neinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.       währt, auch in Beratungsstellen, die auf Grund einer\nVereinbarung mit der Landesjustizverwaltung einge-\nrichtet sind.\n§ 2\n( 1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, so-        (2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsge-\nweit erforderlich, in Vertretung.                           richt gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine\nsofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglich-\n(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt       keiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder ei-\nin Angelegenheiten                                          ner Erklärung entsprochen werden kann.","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§4                              368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n( 1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet      ändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juni\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Be-     1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:\nratungshilfe auftritt.\nNach dem Zwölften Abschnitt wird folgender Abschnitt\n(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt   angefügt:\nwerden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe bean-\ntragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirt-                           „Dreizehnter Abschnitt\nschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind\nVergütung für die Beratungshilfe\nglaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende\nwegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsan-                                     § 131\nwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt wer-\nden.                                                                       Vergütung aus der Landeskasse\n§ 5                                 Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit\nin Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshil-\nFür das Verfahren gelten die Vorschriften des Geset-\nfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind,\nzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\neine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landes-\nbarkeit sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts an-\nkasse.\nderes bestimmt ist.\n§6                                                          § 132\n( 1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von                     Gebühren für die Beratungshilfe\nB_eratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit\n( 1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und\n~1cht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsge-\nfür eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-\nricht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung\npflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der\nder Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Bera-\nRechtsanwalt eine Gebühr von 30 Deutsche Mark. § 20\ntungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.\nAbs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.\n(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zu-\n(2) Für die in § 118 bezeichneten Tätigkeiten erhält\nrückgewiesen wird, ist nur die Erinnerung statthaft.\nder Rechtsanwalt eine Gebühr von 80 Deutsche Mark.\nAuf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches\n§ 7                             oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte\nDer Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsan-       anzurechnen.\nwalt aufsucht, hat seine persönlichen und wirtschaftli-\n(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Ab-\nchen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versi-\nsatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Erledigung\nc~ern,_ daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungs-\nder Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der Rechtsan-\nhilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht\nwalt eine Gebühr von 100 Deutsche Mark.\nversagt worden ist.\n§8                                                           § 133\n(1) Dem Rechtsanwalt steht gegen den Recht-                  Die §§ 1 25, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngemäß an-\nsuchenden, dem er Beratungshilfe gewährt, eine Ge-          zuwenden. Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich nach\nbühr von 20 Deutsche Mark zu, die er nach dessen Ver-       den Gebühren des § 132. Zuständig ist das Amtsge-\nhältnissen erlassen kann.                                    richt, das den Berechtigungsschein ausgestellt hat, in\n(2) Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.    den Fällen des § 7 des Beratungshilfegesetzes das\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine\n§9                              Kanzlei hat.\"\nIst der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die\nKosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen                                        § 11\nhat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit de~\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nRechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, ver-\nRechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nach-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden. Zah-\ndurch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1980\nlungen, die der Rechtsanwalt nach Satz 2 erhält, werden\n(BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:\nauf die Vergütung aus der Landeskasse(§ 131 der Bun-\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte) angerechnet.\nNach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:\nZweiter Abschnitt                                                   ,,§ 49 a\nÄnderung von Bundesgesetzen                               Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe\nDer Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Bera-\n§ 10\ntungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu über-\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in           nehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        wichtigem Grund ablehnen.\"","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                              691\n§ 12                             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates Vordrucke für den Antrag auf Gewährung von Be-\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung des Rechts-\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5\nanwalts nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen\ndes Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird\nund deren Verwendung vorzuschreiben.\nwie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 3 wird die Zahl „24\" durch die Zahl\n,,24 a\" ersetzt.                                                         Dritter Abschnitt\nb) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe f angefügt:                          Schi u ßvorsch ritten\n,,f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe;\".                                       § 14\n(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die ein-\n2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\ngefaßt:                                                   geführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der\nBeratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit\n,,Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bür-         das Landesrecht nichts anderes bestimmt.\ngerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsver-\nfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen           (2) Im Land Berlin hat der Rechtsuchende die Wahl\nin Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem         zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten\nPatentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Er-        öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Bera-\nklärungen und der Beratungshilfe\".                        tungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das\nLandesrecht nichts anderes bestimmt.\n3. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:\n,,§ 24 a\n§ 15\nBeratungshilfe                                             Berlin-Klausel\n( 1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfle-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nger übertragen:\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung              Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nvon Beratungshilfe;                                    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Bera-            Dritten Überleitungsgesetzes.\ntungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.\n(2) § 5 und§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 sind nicht an-\nzuwenden.''                                                                           § 16\nInkrafttreten\n§ 13                                 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14 am 1. Ja-\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur           nuar 1981 in Kraft. § 14 tritt am Tage nach der Verkün-\nVereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}