{"id":"bgbl1-1980-29-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":29,"date":"1980-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_29.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Prozeßkostenhilfe","law_date":"1980-06-13T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                               677\nGesetz\nüber die Prozeßkostenhilfe\nVom 13. Juni 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 (3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 ge-\ntroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt\nArtikel 1                               die Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die\nBeschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\nGerichts den Antrag; die Beiordnung aufzuheben\n(§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung),\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nablehnt. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig,\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des            wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts die\nVerfügung erlassen hat. Eine weitere Beschwerde\nGesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1061 ), wird wie\nfolgt geändert:                                                    ist ausgeschlossen.\"\n3. In der Überschrift des Siebenten Titels im zweiten\n1. § 78 b Abs. 3 fällt weg.                                       Abschnitt des Ersten Buches wird das Wort „Ar-\nmenrecht\" durch das Wort „Prozeßkostenhilfe\" er-\nsetzt.\n2. Nach § 78 b wird folgender§ 78 c eingefügt:\n4. Die §§ 114 bis 127 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 78c\n,,§ 114\n( 1) Der nach § 78 b beizuordnende Rechtsanwalt\nwird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der                Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirt-\nZahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen                  schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeß-\nRechtsanwälte ausgewählt; § 78 Abs. 1 Satz 2                 führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin-\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend.                          gen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe,\nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder\n(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die               Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-\nÜbernahme der Vertretung davon abhängig ma-                  folg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Be-\nchen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der           willigung der Prozeßkostenhilfe sind die nachfol-\nnach der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-                 genden Vorschriften und die diesem Gesetz als An-\nwälte zu bemessen ist.                                       lage 1 beigefügte Tabelle maßgebend.","678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 115                              Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n( 1) Soweit aus dem Einkommen Raten aufzubrin-           mung des Bundesrates Vordrucke für die Erklärung\ngen sind, ergibt sich deren Höhe aus der Tabelle.           einzuführen.\nZum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder               (4) Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt\nGeldeswert. § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfege-             sind, muß sich die Partei ihrer bedienen.\nsetzes ist entsprechend anzuwenden; von dem Ein-\nkommen sind weitere Beträge abzusetzen, soweit                                       § 118\ndies mit Rücksicht auf besondere Belastungen an-\n(1) Vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist\ngemessen ist. Unterhaltsberechtigte Personen, die\neigenes Einkommen haben, bleiben unberücksich-               dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-\ntigt, es sei denn, daß dies wegen der geringen Höhe          ben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen un-\nihres Einkommens unbillig wäre.                             zweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor\nder Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.\n(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, so-          Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erör-\nweit dies zumutbar ist; § 88 des Bundessozialhilfe-         terung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist;\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.                       ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu neh-\nmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden\n(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn\nnicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeu-\ndie Kosten vier Monatsraten und die aus dem Ver-\ngen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3\nmögen aufzubringenden Teilbeträge voraussicht-\nlich nicht übersteigen.                                     entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten\nvon der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechts-\n(4) Eine Partei, deren Einkommen die in der Ta-          streits auferlegt sind.\nbelle festgelegte Obergrenze übersteigt, erhält Pro-\n(2) Das Gericht kann verlangen, daß der Antrag-\nzeßkostenhilfe, wenn die Belastung mit den Kosten\nder Prozeßführung ihren angemessenen Lebensun-              steller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft\nterhalt erheblich beeinträchtigen würde. Die in der         macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesonde-\nre die Vorlegung von Urkunden anordnen und Aus-\nTabelle festgesetzte Höchstrate ist in diesem Falle\nkünfte einholen. Zeugen und Sachverständige wer-\num den Einkommensteil, der die Obergrenze über-\nsteigt, zu erhöhen.                                         den nicht vernommen, es sei denn, daß auf andere\nWeise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsver-\nfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus-\n§ 116                             sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint;\neine Beeidigung findet nicht statt. Kann das Gericht\nProzeßkostenhilfe erhalten auf Antrag\nsich über die Einkommens- und Vermögensverhält-\n1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der        nisse des Antragstellers keine ausreichende Ge-\nverwa:teten Vermögensmasse nicht aufgebracht           wißheit verschaffen, so kann es eine Auskunft der\nwerden können und den am Gegenstand des                zuständigen Behörde einholen.\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zu-\n(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen\nzumuten ist, die Kosten aufzubringen;\nwerden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm\n2. eine inländische juristische Person oder partei-        beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.\nfähige Vereinigung, wenn die Kosten weder von\nihr noch von den am Gegenstand des Rechts-\nstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht                                  § 119\nwerden können und wenn die Unterlassung der               Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für ·\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung all-          jeden Rechtszug besonders. In einem höheren\ngemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.               Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfol-\n§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Kön-\ngung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus-\nnen die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen       sicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn\naufgebracht werden, so sind die entsprechenden             der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.\nBeträge zu .zahlen.\n§ 120\n§ 117                                 ( 1) Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\n(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkosten-         setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus\nhilfe ist bei dem Prozeßgericht zu stellen; er kann        dem Vermögen zu zahlende Beträge fest.\nvor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.           (2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu lei-\nIn dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe         sten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an\nder Beweismittel darzustellen.                             die Bundeskasse, wenn Prozeßkostenhilfe in einem\n(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei           vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.\nüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-           (3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der\nnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Ein-         Zahlungen bestimmen,\nkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege               1. wenn abzusehen ist, daß die Zahlungen der Par-\nbeizufügen.\ntei die Kosten decken;\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-           2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsan-\ntigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des                 walt oder die Bundes- oder Landeskasse die Ko-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                               679\nsten gegen einen anderen am Verfahren Beteilig-          1. die Partei durch unrichtige Darstellung des\nten geltend machen kann.                                      Streitverhältnisses die für die Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe maßgebenden Voraussetzun-\n§ 121                                   gen vorgetäuscht hat;\n(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorge-             2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachläs-\nschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung berei-              sigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen\nter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet; § 78                    oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat;\nAbs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.           3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraus-\n(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorge-            setzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorge-\nschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur              legen haben; in diesem Falle ist die Aufhebung\nVertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beige-               ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen\nordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsan-                Entscheidung oder sonstigen Beendigung des\nwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch                Verfahrens vier Jahre vergangen sind;\neinen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein nicht bei dem         4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung\nProzeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur                 einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines\nbeigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten                  sonstigen Betrages im Rückstand ist.\nnicht entstehen.\n(3) Wenn besondere Umstände dies erfordern,                                        § 125\nkann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung             ( 1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzie-\nbereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung            herkosten können von dem Gegner erst eingezogen\neines Termins zur Beweisaufnahme vor dem er-                werden, wenn er rechtskräftig in die Prozeßkosten\nsuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs           verurteilt ist.\nmit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet wer-\nden.                                                            (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der\nGegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzu-\n(4) Findet die Partei keinen zur Vertretung berei-       ziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozeßkosten\nten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag ei-       verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die\nnen Rechtsanwalt bei.                                       Kosten beendet ist.\n§ 122                                                        § 126\n(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe be-               ( 1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte\nwirkt, daß                                                  sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von\n1 . die Bundes- oder Landeskasse                            dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im ei-\ngenen Namen beizutreiben.\na) die rückständigen und die entstehenden Ge-\nrichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,            (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist\nb) die auf sie übergegangenen Ansprüche der             nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten auf-\nbeigeordneten Rechtsanwälte gegen die Par-         rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit\ntei                                                über die Kosten erlassenen Entscheidung von der\nPartei zu erstatten sind.\nnur nach den Bestimmungen, die das Gericht\ntrifft, gegen die Partei geltend machen kann,\n§ 127\n2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheits-\nleistung für die Prozeßkosten befreit ist,                 (1) Entscheidungen im Verfahren über die Pro-\nzeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhand-\n3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf            lung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechts-\nVergütung gegen die Partei nicht geltend ma-           zuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechts-\nchen können.                                           zug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszu-\n(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder             ges zuständig.\ndem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt                 (2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist un-\nund ist nicht bestimmt worden, daß Zahlungen an             anfechtbar. Im übrigen findet die Beschwerde statt,\ndie Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so            es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entschei-\nhat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung          dung getroffen hat. Die weitere Beschwerde ist aus-\nvon den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichne-            geschlossen.''\nten Kosten zur Folge.\n§ 123                          5. In § 349 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Armenrechts-\nverfahren\" durch die Worte „Verfahren über die Be-\nDie Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die\nwilligung der Prozeßkostenhilfe\" ersetzt.\nVerpflichtung, die dem Gegner entstandenen Ko-\nsten zu erstatten, keinen Einfluß.\n6. In den §§ 516 und 552 werden jeweils der Punkt\n§ 124                               durch einen Beistrich ersetzt und die Worte „späte-\nDas Gericht kann die Bewilligung der Prozeßko-            stens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach\nstenhilfe aufheben, wenn                                     der Verkündung.\" angefügt.","680                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n7. In § 569 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Ar-                             15. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung: ,,Anla-\nmenrecht\" durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe\"                                   ge 2 (zu§ 850 c)\".\nersetzt.\nArtikel 2\n8. In § 620 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Gesuch                                             Änderung von Kostengesetzen\num Bewilligung des Armenrechts\" durch die Worte\n,,Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\" er-                         1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nsetzt.                                                                            kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des\nGesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 127), wird\n9. In § 621 a Abs. 1 Satz 2 fällt die Verweisung „ 14,\"                              wie folgt geändert:\nweg.                                                                             a) In § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzin-\n10. In § 624 Abs. 2 werden die Worte „des Armen-                                           ses für Wohnraum ist höchstens der Jahresbetrag\nrechts\" durch die Worte „der Prozeßkostenhilfe\"                                      des zusätzlich geforderten Zinses maßgebend.\"\nersetzt.\nb) In § 58 Abs. 2 Satz 2 und in § 65 Abs. 7 Satz 1, 3\nwerden jeweils die Worte „das Armenrecht\"\n11. In§ 625 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Ver-                                  durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe\" ersetzt.\nweisung ,,§ 116 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\" durch die\nVerweisung ,,§ 78 c Abs. 1, 3\" ersetzt.                                          c) In dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) werden in\nNummer 1006 die Worte „Antrags auf Terminsbe-\nstimmung\" durch die Worte „Antrags auf Durch-\n12. In § 794 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 118 a                                   führung des streitigen Verfahrens\" ersetzt.\nAbs. 3\" durch die Verweisung ,,§ 118 Abs. 1\nSatz 3\" ersetzt.                                                            2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Kostenord-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\n13. In § 850 c Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „An-                                  rungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nlage\" die Zahl „2\" eingefügt.                                                    Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O des Zwei-\nten Kapitels des Gesetzes vom 26. November 1979\n(BGBI. 1 S. 1953), werden die Worte „das Armen-\n14. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1:                                              recht\" durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe\" er-\nsetzt.\n,,Anlage 1 (zu § 114)\nUnabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind                             3. Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der\nhöchstens achtundvierzig Monatsraten nach der                                   im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nfolgenden Tabelle aufzubringen:                                                 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nNettoeinkommen auf volle Deutsche Mark abgerundet\nmonatlich\nMonatsrate\nbei Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für\n0                                                                                           5               Deutsche Mark\n2                  3                  4           Personen*\n1                                     1                 1                    1                1\nbis               850             1300               1 575              1850               2125             2400                          0\n900             1350               1 625              1900               2175             2450                        40\n1000              1450               1 725              2000               2275             2550                        60\n1100              1550               1 825              2100               2375             2650                        90\n1200              1650               1925               2200               2475             2750                       120\n1300              1 750              2025               2300               2575             2850                       150\n1400              1850               2125               2400               2675             2950                       180\n1500              1950               2225               2500               2775             3050                       210\n1600              2050               2325               2600               2875             3150                       240\n1800              2250               2525               2800               3075             3350                       300\n2000              2450               2725               3000               3275             3550                       370\n2200              2650               2925               3200               3475             3750                       440\n2400              2850               3125               3400               3675             3950                       520\n• Bei Unterhaltsleistungen für mehr als 5 Personen erhöhen sich die in dieser Spalte angeführten Beträge um 275 Deutsche Mark für jede weitere Person.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                            681\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom                                        ,,§ 123\n21. Mai 1979 (BGBI. I S. 545), wird wie folgt geändert:\nGebühren des Rechtsanwalts\na) In§ 5 Satz 2 werden die Worte „das Armenrecht\"                  Anstelle der vollen Gebühren ( § 11 Abs.\ndurch die Worte „die Prozeßkostenhilfe\" ersetzt.            Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert\nb) § 7 wird wie folgt gefaßt:                                      von mehr als\n,,§ 7                                   5 600 bis 6400    DM   298 DM\nVerwendung des Erlöses                              6 400 bis 7 200   DM   324 DM\nbei Prozeßkostenhilfe                             7 200 bis 8000    DM   346 DM\nIst einer Partei die Prozeßkostenhilfe bewilligt               8 000 bis 9000    DM   368 DM\nund reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung                    9 000 bis 10 000  DM   390 DM\nnicht aus, um die für sie beizutreibende Forderung              10 000  bis 12 000  DM   408 DM\nund die nach § 125 Abs. 1, § 788 der Zivilprozeß-\n12 000  bis 14 000  DM   426 DM\nordnung einzuziehenden Gerichtsvollzieherko-\nsten zu decken,. so kann der Vollstreckungserlös                14 000  bis 16 000  DM   444 DM\nbis zur Höhe eines Fünftels zur Deckung dieser                  16 000  bis 18 000  DM   462 DM\nKosten verwendet werden . \"                                     18 000  bis 20 000  DM   480 DM\n20 000  bis 25 000  DM   491 DM\n4. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in                      25 000  bis 30 000  DM   502 DM\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                  30 000  bis 35 000  DM   513 DM\nmer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-                35 000  bis 40 000  DM   524 DM\nletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Kapitels\n40 000  bis 45 000  DM   532 DM\ndes Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1\nS. 1953), wird wie folgt geändert:                                  45000   DM               540 DM\na) In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „im Armen-             aus der Staatskasse (§ 121) vergütet.\"\nrecht\" durch die Worte „im Wege der Prozeßko-            i) § 124 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nstenhilfe\" ersetzt.\n,,§ 124\nb) In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\nWorte „in Armensachen\" durch die Worte „wenn                                 Weitere Vergütung\nProzeßkostenhilfe bewilligt ist,\" ersetzt.                     ( 1) Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren\nc) In § 37 Nr. 3 werden die Worte „die Bewilligung              erhält der Rechtsanwalt, soweit die von der Bun-\noder Entziehung des Armenrechts und die Ver-                des- und der Landeskasse eingezogenen Beträge\npflichtung zur Nachzahlung der Kosten ( § 1 26 der          den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in\nZivilprozeßordnung)'' durch die Worte „das Ver-             § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung be-\nfahren über die Prozeßkostenhilfe\" ersetzt.                 zeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich\nist. Die weitere Vergütung wird aus der Staats-\nd) § 51 wird wie folgt geändert                                 kasse gewährt, an die die Zahlungen nach § 120\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt                   Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu leisten waren.\n,,Verfahren über die Prozeßkostenhilfe\".                 (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine\nBerechnung seiner Vergütung unverzüglich zu\nbb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf Be-\nden Prozeßakten mitteilen.\nwilligung oder Entziehung des Armenrechts\nund im Verfahren über die Verpflichtung zur              (3) Die weitere Vergütung wird erst festgesetzt,\nNachzahlung der Kosten (§ 126 der Zivilpro-           wenn das Verfahren durch rechtskräftige Ent-\nzeßordnung)\" durch die Worte „über die Pro-           scheidung oder in sonstiger Weise beendet ist\nzeßkostenhilfe\" ersetzt.                              und die von der Partei zu zahlenden Beträge be-\nglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in\ncc) In Absatz 2 werden die Worte „auf Bewilli-\ndas bewegliche Vermögen der Partei erfolglos ge-\ngung oder Entziehung des Armenrechts\"\nblieben ist oder aussichtslos erscheint.\ndurch die Worte „über die Bewilligung oder\ndie Aufhebung der Bewilligung der Prozeßko-              (4) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeord-\nstenhilfe\" ersetzt.                                   net, so bemessen sich die auf die einzelnen\nRechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem\ne) In der Überschrift des Zwölften Abschnitts wer-\nVerhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge\nden die Worte „in Armensachen\" durch die Worte              zwischen den Gebühren nach § 123 und den Re-\n,,bei Prozeßkostenhilfe\" ersetzt.\ngelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach\nf) In§ 121 werden die Worte „im Armenrecht'' durch              § 129 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen\ndie Worte „im Wege der Prozeßkostenhilfe'' er-              sind, von diesem abzuziehen.\"\nsetzt.\nk) In § 126 fallen in der Überschrift die Worte „des\ng) In § 1 22 Abs. 1 werden die Worte „das Armen-                Armenanwalts\" und in Absatz 1 Satz 1 das Wort\nrecht\" durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe\"              ,,armen\" weg.\nersetzt.\n1) In § 127 Satz 1 wird nach dem Wort „Gebühren\"\nh) § 123 wird wie folgt gefaßt:                                 die Verweisung ,,(§ 123)\" eingefügt.","682                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nm) § 128 wird wie folgt geändert:                                 änderung der für die Stundung maßgebenden per-\nsönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen\naa) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nunverzüglich dem Patentamt anzuzeigen.\"\n,,(1) Die aus der Bundes- oder Landeskas-\nse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag          b) § 11 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndes Rechtsanwalts von dem Urkundsbeam-                  „Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch\nten der Geschäftsstelle des Gerichts des                aufrechterhalten worden, so kann zugunsten ei-\nRechtszuges festgesetzt; jedoch setzt eine              nes Anmelders, der nachweist, daß ihm die Zah-\naus der Landeskasse zu gewährende Vergü-                lung der Kosten für Zeichnungen, bildliche Dar-\ntung, wenn das Verfahren durch rechtskräfti-            stellungen, Modelle, Probestücke und Gutachten,\nge Entscheidung oder in sonstiger Weise be-             deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im\nendet ist, der Urkundsbeamte des Gerichts               Einspruchsverfahren notwendig war, nach Lage\ndes ersten Rechtszuges fest. § 104 Abs. 2               seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, ange-\nder Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. Der              ordnet werden, daß ihm die angemessenen Ko-\nAntrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und           sten als Auslagen zu erstatten sind.\"\nwelche Zahlungen der Rechtsanwalt von der\nPartei oder einem Dritten bis zum Tage der         c) § 14 Abs. 4 Satz 6 erhält folgende Fassung:\nAntragstellung erhalten hat; Zahlungen, die             „Einern Patentinhaber kann die Gebühr bis zum\ner nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, hat er           Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des\nunverzüglich anzuzeigen.                                Verfahrens gestundet werden, wenn er nach-\n(2) Der Urkundsbeamte kann vor einer                 weist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mit-\nFestsetzung nach§ 124 einen Rechtsanwalt                tel zur Zeit nicht zuzumuten ist.\"\nauffordern, innerhalb einer Frist von einem        d) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 werden die Worte\nMonat bei der Geschäftsstelle des Gerichts,             ,,des Armenrechts\" durch die Worte „der Verfah-\ndem der Urkundsbeamte angehört, Anträge                 renskostenhilfe\" ersetzt.\nauf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm\ne) In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das\nnoch Ansprüche gegen die Bundes- oder\nWort „Armenrechtsverfahren\" durch das Wort\nLandeskasse zustehen, einzureichen oder\n,,Verfahrenskostenhilfe\" ersetzt.\nsich zu den empfangenen Zahlungen (Ab-\nsatz 1 Satz 3) zu erklären. Kommt der              f)  § 46 a erhält folgende Fassung:\nRechtsanwalt der Aufforderung nicht nach,\nerlöschen seine Ansprüche.                                                    ,,§ 46 a\n(3) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts                Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-\nund der Bundes- oder Landeskasse gegen                gericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Be-\ndie Festsetzung entscheidet das Gericht des           teiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der\nRechtszuges, bei dem die Vergütung festge-            Vorschriften der §§ 46 b bis 46 k. Angehörige\nsetzt ist, durch Beschluß. § 10 Abs. 4 gilt           ausländischer Staaten, mit Ausnahme der Mit-\nsinngemäß.\"                                           gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften,\nerhalten die Verfahrenskostenhilfe nur, soweit die\nbb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-                Gegenseitigkeit verbürgt ist.''\nsätze 4 und 5.\ng) § 46 b erhält folgende Fassung:\nn) In § 1 29 werden nach dem Wort „nicht\" die Worte\n,,oder nur unter den Voraussetzungen des§ 124\"                                        ,,§ 46b\neingefügt.\n(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents er-\nhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechen-\nArtikel 3                               der Anwendung der§§ 114 bis 116 der Zivilpro-\nÄnderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze                     zeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinrei-\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes                     chende Aussicht auf Erteilung des Patents be-\nsteht. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu\nleisten.\n1. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1 ), zuletzt ge-                  (2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe\nändert durch Artikel 8 des Gemeinschaftspatentge-                 bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand\nsetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269), wird wie               der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall\nfolgt geändert:                                                   der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen\na) § 11 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zi-\nvilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\n,,(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber\n(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Pa-\nnachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner\nMittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf           tent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe\nnur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des\nAntrag die Gebühren für die Erteilung und für das\nAbsatzes 1 erfüllen.\ndritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des drei-\nzehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zu-                     (4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder des-\nrückgenommen wird oder das Patent innerhalb                   sen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Ver-\nder ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen. Der             fahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder\nPatentanmelder oder Patentinhaber hat eine Ver-               die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                             683\n(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren         1) In § 46 f werden die Worte „des Armenrechts\"\nan Stelle einer gewährten oder nach§ 11 a Abs. 1             durch die Worte „der Verfahrenskostenhilfe\" er-\nzu gewährenden Stundung in die Verfahrensko-                 setzt.\nstenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist,\nm) § 46 g wird wie folgt geändert:\num die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhil-\nfe nach § 11 5 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ent-            aa) In Absatz t werden die Worte „des Armen-\ngegenstehende Beschränkung auszuschließen.                         rechts\" durch die Worte „der Verfahrensko-\nDie gezahlten Raten sind erst dann auf die Jah-                    stenhilfe\" ersetzt.\nresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des               bb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die\nPatenterteilungsverfahrens einschließlich etwa                     Worte „das Armenrecht'' durch die Worte\nentstandener Kosten für einen beigeordneten                        ,,die Verfahrenskostenhilfe\" ersetzt.\nVertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind.\nSoweit die Jahresgebühren durch die gezahlten             n) Die §§ 46 h und 46 i erhalten folgende Fassung:\nRaten als entrichtet angesehen werden können,                                       ,,§ 46 h\nist § 11 b entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist\nauf die Einbeziehung der Gebühren nach § 14                     Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des\nAbs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in die Verfahrens-           § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1\nkostenhilfe entsprechend anzuwenden.                         und 3 sowie der §§ 1 24 und 1 27 der Zivilprozeß-\nordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Ein-\n(6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der           spruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen\n§§ 28 a und 28 b a'uf den antragstellenden Dritten          Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des\nentsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eige-               Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz\nnes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.\"              gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118\nAbs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und\nh) § 46 c erhält folgende Fassung:                              1 26 der Zivilprozeßordnung.\n,,§ 46c\n§ 46i\nIm Verfahren zur Beschränkung des Patents\nDie Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben\n(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b\nwerden, wenn die angemeldete oder durch ein Pa-\nAbs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.\"\ntent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Ver-\ni) § 46 d erhält folgende Fassung:                              fahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch\nVeräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf\n,,§ 46d                                sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und\n(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 35 a bis 35 d)             die hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewil-\nerhält der Patentinhaber auf Antrag unter entspre-           ligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen\nchender Anwendung der§§ 114 bis 116 der Zivil-               Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen\nprozeßordnung und des § 46 b Abs. 1 Satz 2 und               Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zu-\nAbs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist           gemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf\nnicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinrei-           der Frist des § 124 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung.\nchende Aussicht auf Erfolg bietet.                           Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe ge-\nwährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwer-\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden            tung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzei-\nund den gemäß § 35 a Abs. 2 des Patentgesetzes               gen, die über die Bewilligung entschieden hat.\"\nbeitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im\nVerfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder            o) § 46 k wird wie folgt geändert:\nZurücknahme des Patents oder wegen einer\naa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nZwangslizenz entsprechend anzuwenden, wenn\nder Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges In-                      ,,(1) Im Verfahren über die Rechtsbe-\nteresse glaubhaft macht.''                                         schwerde (§ 41 p) ist einem Beteiligten auf\nAntrag unter entsprechender Anwendung der\n§§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Ver-\nk) § 46 e erhält folgende Fassung:\nfahrenskostenhilfe zu bewilligen.\"\n,,§ 46e                              bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des Ar-\nEinern Beteiligten, dem die Verfahrenskosten-                  menrechts\" durch die Worte „von Verfah-\nhilfe nach den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d                  renskostenhilfe\" ersetzt.\nbewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Über-         cc) In Absatz 3 werden die Worte „des § 46 d\nnahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder                   Abs. 2 und der§§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i\"\nRechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückli-                     durch die Worte „des § 46 b Abs. 2, 3, 5 und\nches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber bei-                    6 sowie der§§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i\" und\ngeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen                  die Worte „das Armenrecht\" durch das Wort\nErledigung des Verfahrens erforderlich erscheint                  ,,Verfahrenskostenhilfe\" ersetzt.\noder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Inter-\nessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsan-\nwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten      2. In § 1 2 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der\nist. § 121 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist       Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\nentsprechend anzuwenden.''                               (BGBI. I S. 1, 24), zuletzt geändert durch Artikel 10","684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndes Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli                  g) Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\n1979 (BGBI. 1 S. 1269), werden die Worte „des Ar-\n,,§ 3a\nmenrechts\" durch die Worte „von Verfahrenskosten-\nhilfe\" ersetzt.                                                      (1) In Sortenschutzsachen_ beträgt der Gebüh-\nrensatz 450 Deutsche Mark.\n(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens-\n3. Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-                      gebühr zu\nkanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105,                  im Beschwerde-\n286) wird wie folgt geändert:                                     verfahren                  zu dreizehn Zehnteilen.\"\na) In § 44 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:             h) In § 4 werden die Worte „beim Patentamt\" und in\n„Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe               § 5 die Worte „vom Patentamt'' gestrichen. Die\ngelten die Vorschriften des§ 46 b und der§§ 46 e             Worte „im Prüfungsverfahren zu einem Viertel, in\nbis 46 i des Patentgesetzes entsprechend.\"                   anderen Verfahren zur Hälfte\" werden in § 4\ndurch die Worte „für den Verfahrensabschnitt, in\nb) In § 46 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                 dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte\" und\n„Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe               in § 5 durch die Worte „für den Verfahrensab-\ngilt § 46 k des Patentgesetzes entsprechend.\"                schnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins er-\nfolgte, zur Hälfte\" ersetzt.\ni) In § 6 werden die Worte „ den §§ 2 und 3\" durch\n4. Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im                die Worte „den §§ 2 bis 3 a\" ersetzt.\nArmenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und\nGebrauchsmustersachen in der im Bundesgesetz-                 k) § 7 wird wie folgt geändert:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffent-             aa) Die Worte,,§§ 2, 44, 50, 51 Satz 1, §§ 76 bis\nlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:\n82, 85 und 86 der Gebührenordnung für\na) Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende                         Rechtsanwälte sowie §§ 3 bis 5 des Geset-\nFassung:                                                           zes betreffend die Erstattung von Rechtsan-\nwaltsgebühren in Armensachen und Ände-\n„Gesetz über die Erstattung von Gebühren des                       rung des Gerichtskostengesetzes vom\nbeigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchs-                    20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1\nmuster- und Sortenschutzsachen\".                                   S. 411) in der Fassung der Verordnung vom\n6. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. 1S. 246)\" wer-\nb) In§ 1 werden die Worte „und Gebrauchsmuster-\nden durch die Worte „die Vorschriften der\nsachen\" durch die Worte ,, , Gebrauchsmuster-\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nund Sortenschutzsachen\" und die Worte „des Ar-\nüber Prozeßkostenhilfe\" ersetzt.\nmenrechts\" durch die Worte „von Verfahrensko-\nstenhilfe\" ersetzt.                                          bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„3. im Verfahren vor dem Patentamt sind an\nc) In der Überschrift des II. Abschnitts werden die\nStelle des § 128 der Bundesgebühren-\nWorte „und dem Patentgericht\" angefügt.\nordnung für Rechtsanwälte der § 35 d\nAbs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes\nd) In § 2 Abs. 1 und in§ 3 Abs. 1 werden jeweils die\nsowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßord-\nWorte „45 Deutsche Mark\" durch die Worte „450\nnung entsprechend anzuwenden.\"\nDeutsche Mark\" ersetzt.\n1)  In den §§ 8 und 9 werden jeweils die Worte „ist\ne) § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird durch folgende Nummern 1\ndas Gesetz betreffend die Erstattung von Rechts-\nund 1 a ersetzt:\nanwaltsgebühren in Armensachen und Änderung\n,, 1.   für die Anmel-                                       des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember\ndung eines                                          1928 (Reichsgesetzbl. 1 S. 411) in der Fassung\nPatents und im                                      der Verordnung vom 6. Mai 1941 (Reichsgesetzbl.\nVerfahren nach                                      1 S. 246) anzuwenden\" durch die Worte „sind die\n§ 28 des Patent-                                    Vorschriften der Bundesgebührenordnung für\ngesetzes           zu dreizehn Zehnteilen,          Rechtsanwälte über Prozeßkostenhilfe entspre-\n1 a. im Prüfungs-                                         chend anzuwenden\" ersetzt.\nverfahren           zu sieben Zehnteilen,\".\nf) § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:              5. Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten\n„4.     in dem in § 36 1                                 in Armensachen in der Fassung des § 187 der Pa-\nAbs. 3 des Patent-                               tentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1\ngesetzes                                         S. 557) wird wie folgt geändert:\ngenannten                                        a) In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte\nBeschwerde-                                          ,,in Armensachen\" durch die Worte „bei Prozeß-\nverfahren         zu dreizehn Zehnteilen,\".          kostenhilfe\" ersetzt.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                                685\nb) § 1 wird wie folgt geändert:                                       „4. im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe\naa) In Absatz 1 werden die Worte „das Armen-                            a) die in § 118 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nrecht\" durch das Wort „Prozeßkostenhilfe\"                             ordnung bezeichneten Maßnahmen\nersetzt.                                                              einschließlich der Beurkundung von\nbb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                      Vergleichen nach § 118 Abs. 1\nSatz 3 zweiter Halbsatz, wenn der\n,,(3) Die Vorschriften des§ 117 Abs. 1, des                        Vorsitzende den Rechtspfleger da-\n§ 119 Satz 1, des § 121 Abs. 2 und 3, des                             mit beauftragt;\n§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 und\nder§§ 124, 126 und 127 der Zivilprozeßord-                         b) die Bestimmung des Zeitpunktes für\nnung gelten entsprechend.\"                                            die Einstellung und eine Wiederauf-\nnahme der Zahlungen nach § 1 20\nc) In§ 2 werden die Worte „im Armenrecht beigeord-\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung;\nnete Rechtsanwälte\" durch die Worte „die Vergü-\ntung bei Prozeßkostenhilfe'' ersetzt.                                   c) die Aufhebung der Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe in den Fällen des\n§ 124 Nr. 2, 3 und 4 der Zivilprozeß-\nArtikel 4                                               ordnung;\nÄnderung anderer Gesetze                                   5. das Verfahren über die Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe in den Fällen, in de-\n1. In § 11 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstel-                           nen außerhalb oder nach Abschluß ei-\nlung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der                         nes gerichtlichen Verfahrens die Bewil-\nim Bundesgesetzblatt T,eil III, Gliederungsnummer                         ligung der Prozeßkostenhilfe lediglich\n243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-                        für die Zwangsvollstreckung beantragt\ndert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Sep-                           wird; jedoch bleibt dem Richter das Ver-\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1273), werden die Worte                           fahren über die Bewilligung der Prozeß-\n,,das Armenrecht\" durch die Worte „die Prozeßko-                          kostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in\nstenhilfe\" ersetzt.                                                       welchen dem Prozeßgericht die Voll-\nstreckung obliegt oder in welchen die\n2. Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-                              Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsver-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,                         folgung oder Rechtsverteidigung bean-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-                       tragt wird, die eine sonstige richterliche\nHandlung erfordert;\".\ndert durch § 34 des Gesetzes vom 7. August 1974\n(BGBI. 1 S. 1881 ) , wird wie folgt geändert:                   bb) Nummer 6 fällt weg.\na) § 209 Abs. 2 fällt weg.\nb) § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In § 224 Abs. 3 werden die Worte „im Armen-                  aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nrecht'' durch die Worte „im Wege der Prozeßko-\nstenhilfe\" ersetzt.                                              „2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 46 a bis\n46 i des Patentgesetzes, § 1 2 Abs. 2\ndes Gebrauchsmustergesetzes, § 44\n3. In § 29 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Ge-                             Abs. 5 Satz 2 des Sortenschutzgeset-\nrichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-                           zes) die in § 20 Nr. 4 bezeichneten Maß-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 300-1, veröffent-                       nahmen;\".\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nbb) Nummer 3 fällt weg.\ndas Gesetz vom 30. September 1977 (BGBI. 1\nS. 1877), werden die Worte „des Armenrechts\"\ndurch die Worte „der Prozeßkostenhilfe\" ersetzt.\n6.  § 17 Abs. 2 der Bundesnotarordnung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,\n4. In § 5 b Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergeset-            veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August\n19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713), zuletzt geändert            1975 (BGBI. 1 S. 2258), wird wie folgt gefaßt:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979\n,,(2) Einern Beteiligten, dem nach den Vorschrif-\n(BGBI. 1 S. 1301 ), fällt die Verweisung ,, , § 116\nten der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu\nAbs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung\" weg.\nbewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätig-\nkeit (§§ 20 bis 22 a) in sinngemäßer Anwendung\nder Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig\n5. Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                  gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2         Monatsraten zu gewähren.\"\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2306), wird wie folgt geändert:\na) § 20 wird wie folgt geändert:\n7. § 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in\naa) die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-             der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nfaßt:                                               mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,","686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom           c) folgender Absatz 4 wird angefügt:\n30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geän-\ndert:                                                             ,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ermächtigt, zur Vereinfachung und\na) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 115 Abs. 1              Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechts-\nNr. 3, des§ 116 Abs. 1 oder des§ 116 a\" durch               verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Verweisung ,,§ 121\" ersetzt.                            Vordrucke für die Erklärung der Partei über ihre\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nb) In Nummer 2 wird die Verweisung „des § 78 b\"                ( § 11 7 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzufüh-\ndurch die Verweisung „der §§ 78 b, 78 c\" er-                ren.\"\nsetzt.\n12. Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\n8. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Be-                kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1\nkanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1                     S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § 12 des\nS. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 5 des          Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1\nGesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373), wird            S. 3845), wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) § 72 wird wie folgt geändert:\na) In § 1 72 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, in § 379           aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 3 und in§ 379 a Abs. 1 werden jeweils die\nWorte „das Armenrecht'' durch die Worte „die                        ,,(2) Die Bestellung C'ines besonderen Ver-\nProzeßkostenhilfe'' ersetzt.                                      treters ist mit Zustimmung des Beteiligten\noder seines gesetzlichen Vertreters auch\nb) § 396 Abs. 4 fällt weg.                                           zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Be-\nteiligten oder seines gesetzlichen Vertre-\nters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.\"\n9. § 14 des Gesetzes über die Angelegenheiten der                  bb) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\nb) Nach § 73 wird folgender§ 73 a eingefügt:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                                    ,,§ 73a\nArtikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1                  (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nS. 1061 ), wird wie folgt gefaßt:                               über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend.\n,,§ 14                                 Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe be-\nwilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt\nDie Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die\nProzeßkostenhilfe finden entsprechende Anwen-                   zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des\ndung.\"                                                          Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt\nvom Gericht ausgewählt.\n(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt,\n10. § 20 Abs.1 Nr. 6 des Gesetzes über das gerichtliche\nwenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtig-\nVerfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bun-\nten im Sinne des§ 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-                 (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\"\ndert durch Artikel 7 Nr. 10 des Gesetzes vom 3. De-\nzember 1976 (BGBI. I S. 3281 ), wird wie folgt ge-           c) § 167 wird gestrichen.\nfaßt:\n„6. die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sowie die\nVersagung der Prozeßkostenhilfe oder die Auf-      13. Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes-\nhebung der Bewilligung mit der Begründung,             gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 340-1, ver-\ndaß die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der       durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978\nProzeßkostenhilfe n~cht zulassen,''.                   (BGBL J S. 1107), wtrd wte foigt geändert:\na) § 1 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Beschlüsse über die Anordnung nach§ 80 sind\n11. § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung\nstets zu begründen.\"\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 853, 1036) wird wie folgt geändert:                      b) § 166 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift wird das Wort ,, , Prozeßko-                                     ,,§ 166\nstenhilfe\" angefügt.\nDie Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend.\"\n,,(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nüber die Prozeßkostenhilfe gelten in Verfahren\nvor den Gerichten in Arbeitssachen entspre-         14. Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\nchend.\"                                                 (BGBI. 1 S. 14 77), zuletzt geändert durch Artikel 54","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                              687\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI.             1   2. Soweit in völkerrechtlichen Vereinbarungen die bis-\nS. 3341 ), wird wie folgt geändert:                           herige Bezeichnung Armenrecht verwendet wird, ist\nbei der Anwendung auf die entsprechende neue Be-\na) § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzeichnung abzustellen.\n„Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der\nVollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begrün-\nden.\"                                                 3. Für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes verkündet worden sind und gegen die ein\nb) § 142 wird wie folgt gefaßt:                               Rechtsmittel noch zulässig ist, beginnt die in den\n,,§ 142                            §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung bezeichnete\n(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung            Frist von fünf Monaten mit dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes. Gegen Urteile nach § 629 Abs. 1 und 2 der\nüber die Prozeßkostenhilfe gelten sinngemäß.\nZivilprozeßordnung, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\n(2) Einern Beteiligten, dem Prozeßkostenhilfe          setzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk\nbewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater        versehen sind, können Rechtsmittel nach dem In-\nbeigeordnet werden.\"                                      krafttreten dieses Gesetzes nicht mehr eingelegt\nwerden.\n15. In§ 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             4. Ist ein Urteil nach§ 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-\n365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt          ordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Un-\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom               recht mit einem Rechtskraftvermerk versehen, so ist\n1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 127), wird nach Nummer             es in dem bescheinigten Umfang als an dem angege-\n4 folgende Nummer 4 a eingefügt:                              benen Tag rechtskräftig geworden anzusehen. Dies\n„4 a. Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im                gilt nicht, wenn\nVerfahren der Prozeßkostenhilfe bestimmten\na) auf Grund eines anhängigen Rechtsmittelverfah-\nBeträge;''.\nrens gegen das Urteil der Rechtskraftvermerk zu\nbeseitigen ist\n16. In § 20 des Ehegesetzes in der im Bundesgesetz-                     oder\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffent-\nb) gegen die Entscheidung über einen Antrag nach\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n§ 706 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eine Erinne-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1\nrung oder Beschwerde anhängig ist.\nS.1061), wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidung oder\nAufhebung der früheren Ehe ausgesprochen wor-              5. § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes ist auch anzuwenden,\nden, so ist, wenn das Urteil über die Scheidung oder           wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung\nAufhebung der früheren Ehe nach Schließung der                 der früheren Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nneuen Ehe rechtskräftig wird, die neue Ehe als von             zes rechtskräftig geworden ist.\nAnfang an gültig anzusehen.\"\n17. In§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Untersuchung                                     Artikel 6\nvon Seeunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9510-2, veröffentlichten berei-                                 Berlin-Klausel\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 277\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nwerden die Worte „über Armenrechtsbewilligung''           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndurch die Worte „für die Bewilligung der Prozeßko-        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nstenhilfe\" ersetzt.                                       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 5\nÜbergangsvorschriften                                                 Artikel 7\nInkrafttreten\n1. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Prozeßko-\nstenhilfe betreffen, sind nicht anzuwenden in Verfah-\n( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\nhängig geworden sind und in denen nach den bisher              (2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der\ngeltenden Vorschriften Armenrecht bewilligt worden          Verkündung in Kraft:\nist. In diesen Verfahren sind die bisher geltenden\nVorschriften anzuwenden. Das gleiche gilt in Verfah-        1. § 117 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung\nren, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes             des Artikels 1 Nr. 4;\nein Rechtsanwalt nach§ 625 der Zivilprozeßordnung\noder § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeord-           2. die §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung in der Fas-\nnet worden ist.                                                  sung des Artikels 1 Nr. 6;","688                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. § 16 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes in der Fas-     5. § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes in der Fassung des Ar-\nsung des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe a;                    tikels 4 Nr. 16;\n4. § 11 a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nFassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe c;             6. Artikel 5 Nr. 3, 4 und 5.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}