{"id":"bgbl1-1980-29-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":29,"date":"1980-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik","law_date":"1980-06-11T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["673\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1980                                                                                                                 Nr. 29\nTag                                                                           In halt                                                                                          Seite\n11.6.80     Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik                                                                                                                      673\n600-3\n13. 6. 80  Gesetz über die Prozeßkostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          677\nneu: 310-19; 310-4, 360-1, 361-1, 362-1, 368-1, 420-1, 421-1, 7822-2, 424-5-4, 424-5-3, 243-1, 251-1, 300-1, 301-1,\n302-2, 303-1, 303-8, 312-2, 315-1, 317-1, 320-1, 330-1, 340-1, 350-1, 365-1, 404-1, 9510-2\n18. 6. 80  Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungs-\nhilfegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   689\nneu: 303-15; 368-1, 303-8, 302-2\n10. 6. 80  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup . . . . . . . . .                                                                      692\n2125-40-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 und Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           694\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        695\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik\nVom 11. Juni 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur                                                 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-\nÄnderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Stati-                                                zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nstikbereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1                                                  rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451 ),\nS. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber die Finanzstatistik vom 8. Juni 1960 (BGBI. 1                                            2. das am 1. April 1968 in Kraft getretene Gesetz über\nS. 322) in der ab 21. März 1980 geltenden Fassung be-                                               eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Ver-\nkanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen                                                   gütungen und Löhne im öffentlichen Dienst vom\n15. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 385),\nFassung ist am 23. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:                                                                       3. das am 19. Juli 1973 in Kraft getretene Änderungs-\ngesetz vom 1 2. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 773) und\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 600-3, veröffentlichte bereinigte Fassung des                                          4. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 21\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des                                                  des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom                                                  1980 (BGBI. I S. 294).\nBonn, den 11. Juni 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz über die Finanzstatistik\n§ 1                            6. das Personal der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Stati-           juristischen Personen mit Ausnahme der Betriebs-\nstik der öffentlichen Finanzwirtschaft (Finanzstatistik)         krankenkassen privater Unternehmen, der in Ab-\nals Bundesstatistik durchgeführt.                                satz 1 Nr. 7 und 8 bezeichneten Einrichtungen, Un-\nternehmen und Krankenhäuser und die Empfänger\nvon Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen\n§ 2                                Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten\njuristischen Personen mit Ausnahme der Betriebs-\n(1) Die Statistik erstreckt sich auf die Finanzwirt-\nschaft                                                          krankenkassen privater Unternehmen sowie der in\nAbsatz 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser,\n1. des Bundes - einschließlich der Sondervermögen-,\n7. die Finanzen der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Ein-\n2. der Länder - einschließlich der Sondervermögen-,             richtungen und Unternehmen mit Ausnahme der Un-\n3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,                          ternehmen mit einer Bilanzsumme unter fünf Millio-\nnen Deutsche Mark, bei Wasserwerken unter zwei\n4. der Zweckverbände und anderer juristischer Perso-            Millionen Deutsche Mark.\nnen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, so-\nweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kom-\n§ 3\nmunale Aufgaben erfüllen,\n(1) Die Statistiken über Ausgaben und Einnahmen\n5. der Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für\n( § 2 Abs. 2 Nr. 1) erfassen:\nArbeit und der Träger der Zusatzversorgung des\nBundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemein-       1. jährlich\ndeverbände,                                                 a) die Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der in § 2\n6. der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen               Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten juristischen Per-\noder privaten Rechts, die auf Dauer überwiegend aus              sonen auf der Grundlage der Gruppierung nach\nZuwendungen von anderen in diesem Absatz be-                     Ausgabe- und Einnahmearten und der Gliederung\nzeichneten juristischen Personen oder den Europäi-               nach Aufgabengebieten oder Aufgabenbereichen,\nschen Gemeinschaften finanziert werden, sofern die          b) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2 Abs. 1\nZuwendungen den Betrag von fünfzigtausend Deut-                 Nr. 5 bezeichneten juristischen Personen auf der\nsche Mark jährlich übersteigen,                                 Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körper-\n7. der staatlichen und kommunalen Einrichtungen und                  schaften erstellten Rechnungsunterlagen,\nwirtschaftlichen Unternehmen, für die Sonderrech-           c) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2 Abs. 1\nnungen nach dem Eigenbetriebsrecht geführt oder                 Nr. 6 bezeichneten juristischen Personen in einer\ndie in rechtlich selbständiger Form betrieben werden,           der Haushaltssystematik des Bundes und der\nsoweit nicht Nummer 8 Anwendung findet,                         Länder entsprechenden Form,\n8. der Krankenhäuser mit kaufmännischer doppelter                d) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2 Abs. 1\nBuchführung, wenn eine oder mehrere der in den                   Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser auf der Grund-\nNummern 2 bis 4 genannten juristischen Personen                  lage der im Rahmen der kaufmännischen Buch-\nTräger oder mit mehr als 50 vom Hundert des Nenn-                führung eingerichteten Konten und sonstiger Bu-\nkapitals beteiligt sind.                                         chungsaufzeichnungen;\n2. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen\n(2) Von der Statistik werden erfaßt:\ndes Bundes, der Länder sowie der Gemeinden und\n1. die Ausgaben und Einnahmen der in Absatz 1 Nr. 1              Gemeindeverbände auf der Grundlage der Gruppie-\nbis 6 bezeichneten juristischen Personen und der in          rung nach Ausgabe- und Einnahmearten;\nAbsatz 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser,\n3. monatlich die Summe der Ist-Ausgaben und Ist-Ein-\n2. die Verpflichtungen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6         nahmen im Sinne von § 39 Nr. 2 des Haushalts-\nbezeichneten juristischen Personen,                          grundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1273), ferner die Personalausgaben, die Bauaus-\n3. das Steueraufkommen und die Umlagen des Bundes,\ngaben, die Steuereinnahmen, die Aufnahme und die\nder Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-\nTilgung von Kreditmarktmitteln und die Ausgaben\nbände sowie die Umlagen der in Absatz 1 Nr. 4 ge-\nund Einnahmen im Länderfinanzausgleich sowie die\nnannten Zweckverbände und sonstigen juristischen\nPersonen,                                                    Kassenlage des Bundes und der Länder;\n4. jährlich die Haushaltsansätze des Bundes, der Län-\n4. das Vermögen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichne-\nten juristischen Personen,                                   der der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern\nund der Gemeindeverbände auf der Grundlage der\n5. die Schulden der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 be-            Gruppierung nach Ausgabe- und Einnahmearten und\nzeichneten juristischen Personen und der in Absatz 1         der Gliederung nach Aufgabengebieten oder Aufga-\nNr. 8 bezeichneten Krankenhäuser,                            benbereichen;","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                              675\n5. jährlich für den fünfjährigen Planungszeitraum die                                    § 6\nAusgaben und Einnahmen nach den Finanzplanun-                Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Abs. 2 Nr. 5)\ngen der in § 2 Abs.' 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten juristi-  erfassen:\nschen Personen auf der Grundlage der Gruppierung\nnach Ausgabe- und Einnahmearten und für das zwei-         1. den Stand der Schulden der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nte Planungsjahr in der Gliederung nach Aufgabenge-            und 6 bezeichneten juristischen Personen und der in\nbieten.                                                       § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach\nArten und Fälligkeiten sowie die Bürgschaften, Ga-\n(2) Die in der Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 Buchsta-          rantien und sonstigen Gewährleistungen am 31. De-\nbe a enthaltenen Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der              zember jedes Jahres. Ausgenommen sind die Garan-\nHochschulen einschließlich der Hochschulkliniken sind,           tien und sonstigen Gewährleistungen der in § 2\nsoweit sie außerhalb der Hochschuletats nachgewie.:.             Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 bezeichneten juristischen Per-\nsen werden, über die haushaltsmäßige Gliederung hin-             sonen und der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Kran-\naus entsprechend § 12 Nr. 5 des Hochschulstatistik-              kenhäuser. Auf Grund besonderer gesetzlicher Vor-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   schriften übernommene Bürgschaften dieser juristi-\n21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453) aufzugliedern.                   schen Personen und der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeich-\n(3) Die Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn\"                   neten Krankenhäuser können ausgenommen wer-\nund „Deutsche Bundespost\" erfassen die im Sinne die-             den,\nses Gesetzes erforderlichen Angaben auf der Grundla-         2. die Schuldenaufnahmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nge der für eigene Zwecke dieser Sondervermögen er-               und 6 bezeichneten juristischen Personen und der in\nstellten vergleichbaren Rechnungsunterlagen.                     § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser vom\n1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres nach\n§ 3a                                  Arten und Laufzeiten sowie die Tilgungen nach Arten,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-         3. den Stand der Schulden des Bundes, der Länder, der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-                Gemeinden und Gemeindeverbände am Ende eines\nhere über Gegenstand, Umfang und Art der Statistik               jeden Vierteljahres.\nüber die Verpflichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sowie den\nZeitpunkt des Beginns zu bestimmen.\n§ 7\n§ 3b                                 (1) Die Statistiken des Personals (§ 2 Abs. 2 Nr. 6)\nerfassen:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    1. den Personalstand der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 be-\nzeichneten juristischen Personen mit Ausnahme der\n1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 genannte Erfassungsgrenze\nBetriebskrankenkassen privater Unternehmen, der in\nanzuheben, wenn dies für die Gewinnung zuverlässi-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Einrichtungen und Un-\nger Ergebnisse ausreicht,\nternehmen sowie der in§ 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten\n2. bei den Statistiken über Ausgaben und Einnahmen               Krankenhäuser nach dem Stand vom 30. Juni\n( § 2 Abs. 2 Nr. 1) von der Erfassung der Haushalts-\na) in jedem-Jahr gegliedert nach den Dienstverhält-\nansätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) abzusehen, wenn die Er-\nnissen,\nfassung der Ausgaben und Einnahmen nach den Fi-\nnanzplanungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) zu ausreichenden              b) in jedem dritten Jahr zusätzlich gegliedert nach\nErgebnissen führt.                                                Aufgabenbereichen, Geschlecht, Laufbahngrup-\npen, Einstufungen und nach Gruppen von Berufen,\n§ 4                                   c) in jedem neunten Jahr zusätzlich gegliedert nach\nDie Statistiken über das Steueraufkommen und die                   Altersgruppen;\nUmlagen ( § 2 Abs. 2 Nr. 3) erfassen:\n2. die Empfänger von Versorgungsbezügen nach be-\n1. monatlich die Einnahmen des Bundes und der Länder              amtenrechtlichen Vorschriften der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1\naus Steuern und Zöllen nach Arten,                             bis 5 bezeichneten juristischen Personen mit Aus-\nnahme der Betriebskrankenkassen privater Unter-\n2. vierteljährlich die Einnahmen aus Steuern der Ge-\nnehmen sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten\nmeinden und der Gemeindeverbände nach Arten,\nKrankenhäuser nach dem Stand vom 1. Februar\n3. jährlich die Hebesätze der Realsteuern,\na) für den staatlichen Bereich in jedem Jahr geglie-\n4. jährlich die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen.                 dert nach Ruhegehaltsempfängern, Witwen, Halb-\nwaisen, Vollwaisen und Empfängern von Unter-\nhaltsbeiträgen,\n§ 5\nb) für den staatlichen Bereich in jedem dritten Jahr\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nzusätzlich gegliedert nach den für die Bemessung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gegen-\nder Versorgungsbezüge maßgebenden Besol-\nstand, Umfang und Art der Vermögensstatistik, den\ndungsgruppen,\nZeitpunkt des Beginns und der Wiederholungen zu be-\nstimmen sowie Vorschriften zur einheitlichen Bewer-               c) für den kommunalen Bereich in jedem sechsten\ntung des statistisch zu erfassenden Vermögens zu er-                 Jahr gegliedert nach Ruhegehaltsempfängern,\nlassen.                                                              Witwen, Halbwaisen, Vollwaisen und Empfängern","676                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nvon Unterhaltsbeiträgen sowie nach den für die       197 4, die Erhebungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nBemessung der Versorgungsbezüge maßgeben-            stabe c und Nr. 2 Buchstabe c erstmals im Jahre 1977\nden Besoldungsgruppen;                               durchzuführen.\n3. die Personalzugänge und -abgänge bei Bund, Län-                                       § 8\ndern, Gemeinden mit 3000 und mehr Einwohnern und\nder Gemeindeverbände sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8         ( 1) Die Statistik über die Finanzen der in § 2 Abs. 1\nbezeichneten Krankenhäuser in jedem sechsten            Nr. 7 genannten Einrichtungen und wirtschaftlichen Un-\nJahr für den Zeitraum vom 1 . Juli eines Jahres bis     ternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7) erfaßt Bilanzen sowie Ge-\nzum 30. Juni des folgenden Jahres nach Geschlecht,      winn- und Verlustrechnungen jährlich.\nDienstverhältnis, Laufbahngruppen sowie nach aus-          (2) Als staatliche und kommunale Unternehmen in\ngewählten Gründen des Personalwechsels.                 rechtlich selbständiger Form gelten Unternehmen, an\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann der Perso-        denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Ge-\nnalstand bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 genannten ju-    meindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als\nristischen Personen nach dem Stand vom 31. Dezem-           50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimm-\nber erfaßt werden, wenn in ihren Geschäftsstatistiken       rechts beteiligt sind.\nder Personalstand zu diesem Termin nachgewiesen\nwird. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird                                     § 9\nder Personalstand bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nwirtschaftlichen Unternehmen, die in rechtlich selbstän-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndiger Form geführt werden, nach Aufgabenbereichen,          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nGeschlecht und Laufbahngruppen gegliedert.                  erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           Dritten Überleitungsgesetzes.\nRechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von\ndem ab die Statistik nach Gruppen von Berufen geglie-                                   § 10\ndert wird. Die Erhebungen gemäß§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b und Nr. 2 Buchstabe b sind erstmals im Jahre                               (Inkrafttreten)"]}