{"id":"bgbl1-1980-28-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":28,"date":"1980-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_28.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathöchstmengenverordnung - PHöchstMengV)","law_date":"1980-06-04T00:00:00Z","page":664,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["664                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln\n(Phosphathöchstmengenverordnung - PHöchstMengV)\nVom 4. Juni 1980\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelge-         gramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den\nsetzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1 S. 2255) wird            Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm\nnach Anhörung der beteiligten Kreise                         an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/1 P):\n-   zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P\nster für Wirtschaft                                                               bei Verwendung von\n-   zu§ 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesmini-         Wasser-    Wasch- und          Wasch- und     Spezial-/Fein- Vorwasch-\nhärte-     Reinigungs-         Reinigungs-    wasch mitteln mitteln\nstern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Ge-     bereich    mitteln für         mitteln für\nsundheit                                                            alle Wasch-         Waschtempera-\ntemperaturen       turen bis 60° C\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                            im gesamten Waschvorgang:             in der\nVorwäsche:\n§ 1                              1          0,70               0,85            0,45            0,55\n2          0,85                1,00           0,55            0,65\nAnwendungsbereich\n3          1,00                1,20           0,65            0,80\nDiese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und            4          1,25                1,40           0,75            0,90\nReinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im\nHaushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die         (3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1 . Ja-\nwegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlun-          nuar 1984 durch folgende Werte ersetzt:\ngen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf                    Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P\nWasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Ge-                               bei Verwendung von\nbiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verord-       Wasser-    Wasch- und          Wasch- und      Spezial-/Fein- Vorwasch-\nnung bestimmt sind.                                         härte-     Reinigungs-        Reinigungs-     waschmitteln mitteln\nbereich     mitteln für        mitteln für\nalle Wasch-         Waschtempera-\ntemperaturen        turen bis 60° C\n§ 2\nim gesamten Waschvorgang:             in der\nWasch- und Reinigungsmittel                                                                                 Vorwäsche:\nzur Verwendung im Haushalt                     1         0,50                0,75            0,40           0,50\n2         0,65                0,85            0,45           0,60\n(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunter-\n3          0,80                1,05            0,55           0,70\nnehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur\n4           1,00               1,25            0,65           0,80\nVerwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die\neinen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungs-\ngemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 fest-                                                § 3\ngesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen)                                 Wasch- und Reinigungsmittel\nüberschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die                      zur Verwendung in Wäschereien\nnach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit\nanderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden              (1) Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch-\nsind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Ober-     und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien\ngrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.                  bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Do-\nsierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines\n(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung       Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Li-\nim Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem             tern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den\nWaschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung          Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm\nder Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fas-            an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/1 P;\nsungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilo-         Phosphathöchstmengen):","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980                                  665\nPhosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P                          im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel\nbei Verwendung von                                   in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in§ 2\nWasser-    Vollwaschmitteln,    Spezialwasch-        Vorwaschmitteln       Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschrei-\nhärte-     Alleinwaschmitteln   mitteln, Bunt- und                         tet.\nbereich                         Feinwaschmitteln\nim gesamten Waschvorgang:                 in der Vorwäsche:        (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\n1          0,45                 0,70                 0,30                  des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder\n2          0,60                 0,85                 0,40                  fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien be-\n3          0,80                 1,00                 0,55                  stimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr\n4          1,00                 1,20                 0,65                  bringt, dessen Phosphatgehalt die in§ 3 festgesetzten\nHöchstmengen überschreitet.\nFür Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander ab-\ngestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen\nnacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich\n§ 6\ninsgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Wasch-\nlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.                                    Übergangsbestimmung\n(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren                       Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober\nDosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen                            1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind,\nWasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf                       dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden.\nder Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen                         Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmit-\ndes Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.                                       tel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt\nworden sind.\n§ 4\n§ 7\nVerfahren\nBerlin-Klausel\nDer Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel\nist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung be-                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmit-\nbestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.                           telgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 5\nOrdnungswidrigkeiten                                                               § 8\nInkrafttreten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6\ndes Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung                       in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","666                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage\nzu§ 4\nVerfahren\nzur Bestimmung des Phosphatgehaltes\nin Wasch- und Reinigungsmitteln\nDer Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln           Bei Wasch- und Reinigungsmitteln für Wäschereien\nist wie folgt zu bestimmen:                                     ist die jeweilige Anwendungsmenge unmittelbar aus\nden Dosierungsempfehlungen in Gramm je Liter zu\n1. Gebindeauswahl und Probenahme                                ermitteln, wobei ein Verhältnis von 1 Kilogramm\nEs sind mindestens 10 volle Gebinde mit einer Ge-           Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge zugrunde zu\nsamtmenge von mindestens 10 Litern bei pulverför-           legen ist.\nmigen und von mindestens 5 Kilogramm bei flüssigen\nWasch- und Reinigungsmitteln auszuwählen. Vor-\nhandene Betriebstagebücher sind in angemessener          3. Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und\nWeise mit zu berücksichtigen. Soweit möglich, sind          Reinigungsmittel\ndie Gebinde von unterschiedlichen Tagen und Abfüll-         Aus den 1 0 Einzelproben ist eine repräsentative\neinrichtungen auszuwählen.                                  Mischprobe bereits beim Hersteller, Einführer oder\nDen Gebinden sind 10 Einzelproben zu entnehmen,             Vertriebsunternehmen herzustellen. Auf dessen Ver-\nund zwar bei pulverförmigen Wasch- und Reini-               langen ist ein Teil der Mischprobe amtlich verschlos-\ngungsmitteln je Gebinde ca. 1 Liter, bei flüssigen          sen oder versiegelt bei ihm zurückzulassen ( § 10\nWasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 100             Abs. 2 Satz 2 des Waschmittelgesetzes). Von der\nMischprobe ist der Phosphatgehalt des Wasch- und\nGramm; soweit erforderlich, sind mehrere kleine Ge-\nbinde zu vereinigen.                                        Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementa-\nrem Phosphor (P) nach Aufschluß der Phosphate\n2. Ermittlung der Anwendungsmenge                               photometrisch zu bestimmen. Es sind vier Parallel-\nanalysen von der Mischprobe durchzuführen. Ein\nBei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln             deutlich von den übrigen drei Werten abweichender\nzur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungs-              Wert bleibt unberücksichtigt. Maßgebend ist der Mit-\nmenge in Gramm durch Bestimmung der mittleren               telwert der verbleibenden Einzelwerte.\nSchüttdichte der 10 Einzelproben in Gramm je Milli-\nliter, durch die Bestimmung des mittleren Dosiervolu-\nmens der den Gebinden beigefügten Dosiergefäße in        4. Berechnung des Phosphatgehaltes in der Wasch-\nMillilitern und durch Feststellung der Anzahl von Do-        lauge\nsiergefäßfüllungen zu ermitteln, die für die Wasser-         Aus der Anwendungsmenge des Wasch- und Reini-\nhärtebereiche 1 bis 4 für Waschmaschinen mit einem           gungsmittels in Gramm bzw. in Gramm je Liter und\nFassungsvermögen von 4 bis 5 Kilogramm für durch-            aus dem Phosphatgehalt des Wasch- und Reini-\nschnittlich verschmutzte Wäsche empfohlen wird.              gungsmittels in Prozentanteilen an elementarem\nBei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Ver-          Phosphor (P) ist für den Vergleich der in den§§ 2 und\nwendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge                  3 festgelegten Phosphatobergrenzen der Phosphat-\nentsprechend in Gramm aus der Bestimmung der                 gehalt in der Waschlauge in Gramm an elementarem\nmittleren Füllmenge der den Gebinden beigefügten             Phosphor je Liter (g/1 P) zu berechnen; bei Wasch-\nDosierungsgefäße und durch Feststellung der vom              und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt\nHersteller empfohlenen Anzahl von Dosiergefäßfül-            ist hierbei ein Waschlaugenvolumen von 20 Litern für\n1ungen zu ermitteln.                                         den jeweiligen Waschvorgang zugrunde zu legen.\nDie Anwendungsmenge ist in beiden vorgenannten               Sind in einem Wasch- und Reinigungsmittel andere\nFällen beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunter-       Phosphorverbindungen als Phosphate enthalten, so\nnehmen zu bestimmen.                                         ist deren Anteil in Abzug zu bringen."]}