{"id":"bgbl1-1980-28-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":28,"date":"1980-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_28.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt","law_date":"1980-05-28T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["658                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt\nVom 28. Mai 1980\nAuf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des                             §2\nGesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\n(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Tragfähig-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar\nkeit des Güterschiffes aus nachstehender Tabelle\n1969 (BGBI. I S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur\nÄnderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-\nTragfähigkeit in Tonnen        Deutsche Mark je Tonne\nschiffsverkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1S. 822) geän-\ndert worden ist, wird verordnet:                            Stufe  1  bis 150                         74,70\nStufe  2  über 150 bis 200                64,00\n§ 1                              Stufe  3  über 200 bis 350                53,30\n(1 ) Prämien werden nur an Schiffahrttreibende für das   Stufe  4  über 350 bis 500                48,00\nStufe  5  über 500 bis 750                42,70\nAbwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach-\nweis geführt wird, daß sie entweder                         Stufe  6  über 750                        37,30\n1. in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979        Für Tankschiffe wird zu diesen Sätzen ein Zuschlag von\nmindestens während 155 Betriebstagen zwischen           90,- Deutsche Mark je angefangene Tonne gewährt. Für\ndeutschen Lade- und Löschplätzen zu Verkehrslei-        Motorgüterschiffe einschließlich Motortankschiffe wer-\nstungen im Sinne des§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über       den zusätzlich 45,30 Deutsche Mark je Kilowatt (33,30\nden gewerblichen Binnenschiffsverkehr oder zu           Deutsche Mark je PS) gewährt. Liegt die sich danach für\ngleichartigen Leistungen im Sinne des § 65 des          das Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie\nHamburgischen Hafengesetzes vom 21. Dezember            unter dem Höchstbetrag der vorausgehenden Stufe, so\n1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-            erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.\nblatt S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-           (2) Die Prämie für Schlepper beträgt einheitlich\nnungsblatt S. 335), verwendet worden sind, oder         113,30 Deutsche Mark je Kilowatt (83,30 Deutsche\nMark je PS).\n2. während der der Antragstellung unmittelbar vorauf-\ngegangenen fünf Kalenderjahre in einem Binnen-             (3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener\nschiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes\nTriebkraft für die Maschinenleistung, sind die Eintragun-\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr einge-       gen im Binnenschiffsregister maßgeb1ich.\ntragen waren und\ndaß außerdem am 1. Januar des Kalenderjahres der An-\ntragstellung die Ersteintragung in ein Binnenschiffsre-                                §3\ngister                                                         (1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist in\nbei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffen -          zweifacher Ausfertigung bei der Wasser- und Schiff-\nmindestens 20 Jahre,                                    fahrtsdirektion West auf einem Vordruck nach dem Mu-\nbei   Schleppern und     Tankschiffen     mindestens    ster der Anlage 1 einzureichen. Die im Antrag geforder-\n12 Jahre zurückliegt.                                   ten Angaben sind durch Urkunden glaubhaft zu machen.\nEs sind mindesten beizubringen:\nBei Schiffen, die nicht regelmäßig zu gewerblichen          1. eine Bescheinigung eines Abwrackunternehmens\nZwecken eingesetzt waren, ist im Falle des Satzes 1             auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2,\nNr. 2 der zusätzliche Nachweis zu erbringen, daß sie in\neinem dieser fünf Kalenderjahre mindestens während          2. eine Bescheinigung einer Schiffsuntersuchungs-\n155 Betriebstagen in der gewerblichen Schiffahrt ver-           kommission über die Rückgabe des Schiffsattestes,\nwendet worden sind.                                         3. eine Bescheinigung eines Schiffseichsamtes über\n(2) Prämien sollen außerdem nur dann gewährt wer-            die Rückgabe des Eichscheins,\nden, wenn der Tag des Beginns der Abwrackung eines          4. eine Löschungsbescheinigung          eines   amtlichen\nSchiffes und die Anschrift des mit der Abwrackung be-           Schiffsregisters,\nauftragten Unternehmens der Wasser- und Schiffahrts-        5. beglaubigte Schiffsregisterauszüge nach dem letz-\ndirektion West mindestens 14 Tage vor Beginn der Ab-            ten Stand vor der Löschung für die der Antragstellung\nwrackung angezeigt worden ist.                                  unmittelbar vorausgegangenen fünf Kalenderjahre\n(3) Abwrackung ist das Verschrotten des Schiffes,            oder das Schiffstagebuch; bei Schiffen, die nicht re-\nmindestens jedoch die Unbrauchbarmachung des                    gelmäßig zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wa-\nSchiffskaskos dergestalt, daß seine weitere Verwen-             ren, beides zusammen und eine zusätzliche Bestäti-\ndung zur Güter- oder Personenbeförderung ausge-                 gung des Unternehmens, das das Schiff betrieben\nschlossen ist; auch Teile des Schiffskaskos (Vor-, Mit-         hat oder für das die Verkehrsleistungen erbracht\ntel- und Hinterschiff) dürfen nicht wieder zum Bau von          wurden, über die Verwendung des Schiffes während\nSchiffen verwendet werden.                                     der Mindestdauer von 155 Betriebstagen,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980                             659\n6. im Falle des§ 1 Satz 1 Nr. 1 prüffähige Aufzeichnun-     bescheid). Dem Antrag sind Unterlagen nach§ 3 Abs. 1\ngen über die tatsächliche Verwendung des Schiffes       Satz 2 Nr. 5, gegebenenfalls auch nach § 3 Abs. 1\nin der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979.      Satz 2 Nr. 6 beizufügen.\nVon der Vorlage einzelner Bescheinigungen kann im              (3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzunehmen,\nEinzelfall abgesehen werden, wenn der Antragsteller        wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers\nden Nachweis der Unmöglichkeit erbringt.                    beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits gezahlte\nPrämien zurückzuzahlen; der zurückzuzahlende Betrag\n(2) Für in einem anderen Staat durchgeführte Ab-         ist vom Tage der Auszahlung ab mit 3 vom Hundert über\nwrackungen sind neben der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1        dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, minde-\nvorzulegenden Bescheinigung auch dort ausgestellte           stens mit 6 vom Hundert und höchstens mit 7 vom Hun-\namtliche Abwrackbescheinigungen vorzulegen, wenn\ndert jährlich zu verzinsen.\nsolche nach den Vorschriften dieses Staates vorgese-\nhen sind.\n§5\n§4                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West ent-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes\nscheidet über den Antrag durch Bescheid und zahlt die       über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im\nPrämie nach Maßgabe der im Abwrackfonds vorhande-          Land Berlin.\nnen Mittel aus.\n(2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrtsdi-                                  §6\nrektion West, wenn das Schiff noch nicht abgewrackt            Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1980 in Kraft.\nist, über das Vorliegen der nach § 1 erforderlichen Vor-    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung\naussetzungen vorab entscheiden und eine Berechnung         von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom\nüber die nach § 2 zu erwartende Prämie beifügen (Vor-       13. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1117) außer Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","660                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 1\nAbs.:.................................................................             . ................... , den ............................... 19....... .\nAn die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion West\nCheruskerring 11\n4400 Münster\nBetr.: Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980\n(BGBI. I S. 658)\nAntrag\n*) D A. auf Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 4 Abs. 2 der oben genannten Verordnung\n*)  •  8. auf Gewährung und Auszahlung einer Prämie unter Erteilung eines Endbescheides gemäß § 4 Abs. 1 der\noben genannten Verordnung\n1.    Auszufüllen von allen Antragstellern\n1 . Angaben zum Antragsteller\n1.1 Name und genaue Anschrift des Antragstellers: .............................................................................. .\n•············· ................................................................................................ ; Tel.-Nr.: .................. ..\n1 .2 Sitz und Rechtsform des Unternehmens: ....................................................................................... .\n**) Den Angaben zu 1. sind beigefügt:\naj Bescheinigung einer Institution der gewerblichen Schiffahrt (zum Beipiel reedereimäßig arbeitende Genos-\nsenschaft), daß der Antragsteller in der gewerblichen Binnenschiffahrt tätig ist (nur Mitgliedsbescheinigung\nreicht nicht aus).\nFalls a) nicht gegeben ist,\nb) beglaubigte Abschrift von Fracht-, Miet- oder Beschäftigungsverträgen, die eine Tätigkeit des Antragstellers\nin der gewerblichen Binnenschiffahrt ausweisen.\n2.    Angaben über das Schiff, für das Abwrackprämie beantragt wird:\n2.1 Art des Schiffes: .........................................................._............................................................. .\n(zum Beispiel Motorgüterschiff, Motortankschiff, Schlepper, Schleppkahn, Tankkahn, Schute, Motorschute)\n2.2 Größe des Schiffes in Tonnen:\n2.3 Motorstärke in Kilowatt oder PS: .................................................................................................. .\n*) Zutreffendes bitte ankreuzen\n**) Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980                                                    661\n2.4 Baujahr: .......................................................................................... .\n2.5 Name: ......................................................................................................................................\nvorherige Namen: .......................................................................................................................\n2.6 Eigentumsstellung: .....................................................................................................................\n(Voll-, Miteigentum) - bei Miteigentum ist der Anteil des Antragstellers anzugeben -\n3.    Angaben über Schiffsregistereintragungen während der der Antragstellung vorangegangenen letzten fünf\nKalenderjahre\n3.1 Registerort: ...............................................................................................................................\n3.2 Eintragungsdaten\neingetragen am: .............................. am: ............ _       ................. .\nbis: .............................. bis: ............................. .\n3.3 Registernummer: ....................................................................................................................... .\n3.4 Voreigentümer: .......................................................................................................................... .\nDen Angaben zu 2. und 3. sind beglaubigte Schiffsregisterauszüge (Abteilung 1) nach dem letzten Stand der Ein-\ntragungen beigefügt.\n4.    Angaben über Umfang der Verkehrsleistungen\n(kann entfallen, wenn Alter des Schiffes und Dauer der Registereintragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-\nnung vorliegen sofern § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht gegeben ist).\nAbwrackprämie wird auch gewährt, wenn das abzuwrackende Schiff in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Ja-\nnuar 1979 an mindestens 155 Betriebstagen zu Verkehrsleistungen zwischen deutschen Lade- und deutschen\nLöschplätzen (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr) oder zu gleichartigen\nLeistungen im Sinne von § 65 des Hamburger Hafengesetzes verwendet worden ist.\n4.1 Anzahl der Betriebstage:\nZur Glaubhaftmachung dieser Angabe liegt das Schiffstagebuch bei.\n4.2 *) Name und Anschrift des Unternehmens, das das Schiff betrieben hat oder für das mit dem Schiff Verkehrs-\nleistungen der oben angebenen Art erbracht worden sind: ............................................................... ..\n4.3 *) Bestätigung des Unternehmens unter 4.2\nDas unter 2. angegebene Schiff des Antragstellers hat in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979 an\n. ... . .. . . .. .. . . .. .. ... . Betriebstagen für mich Verkehrsleistungen in der Trockenschiffahrt **), Tankschiffahrt **),\nSchleppschiffahrt **) zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen oder gleichartige Leistungen im Hamburger\nHafen durchgeführt. Insoweit wird die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestätigt.\n(Unterschrift)\n5.    Voraussichtliche Abwrackung\nDatum: .....................................................................................................................................\nName und Anschrift des Abwrackunternehmens: ............................................................................. .\nII.   Zusätzlich auszufüllen bei Antrag auf Erteilung eine Endbescheides\n6.    Angaben über Abwrackung\nAbwrackung ist das Verschrotten des Schiffes, mindestens jedoch die Unbrauchbarmachung des Schiffskas-\nkos dergestalt, daß seine weitere Verwendung zur Güter- oder Personenbeförderung ausgeschlossen ist; auch\nTeile des Schiffskaskos (Vor-, Mittel- und Hinterschiff) dürfen nicht wieder zum Bau verwendet werden.\nName und Anschrift des Abwrackunternehmens: ............................................................................. .\n7.    Bescheinigungen\nBescheinigungen über Abwrackung auf vorgeschriebenem Formblatt, über Löschung im Schiffsregister (nicht\nLöschungsnachricht) sowie Rückgabe von Schiffsattest und Eichschein liegen vor.\n*) Bei mehreren Unternehmen sind die erforderlichen Angaben und im Wortlaut gleiche Bestätigungen zu 4.2 und 4.3 auf einem besonderen Blatt aufzuführen.\n**) Unzutreffendes bitte streichen.","662                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nIII. Hiermit wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben nebst Anlagen versichert.\nMir ist bekannt, daß die Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-\ndung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der\nmit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Es ist weiterhin bekannt, daß\nVorbescheid und Bescheid zurückzunehmen und bereits gezahlte Prämien mit Zinsen zurückzuzahlen sind,\nwenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers beruhen(§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung\nvon Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt).\n. ............................. , den ..................... 19....... .\n(Unterschrift des Antragstellers)\nDie Abwrackprämie bitte ich zu überweisen an\nName/Anschrift: ....................................................................................................................... .\nKonto-Nr.: .............................. bei: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bankleitzahl: ............................. .\nAnmerkung:\nIst zunächst nur die Erteilung eines Vorbescheides nach Buchstabe A. beantragt worden, so ist der Antrag auf\nGewährung und Auszahlung der Abwrackprämie aus dem Abwrackfonds unter Bezugnahme auf den Vorbe-\nscheid (Datum und Aktenzeichen) mit zusätzlichen Angaben und unter Beifügung der Unterlagen nach Ab-\nschnitt II Nr. 6 und 7 des Antrags erneut zu stellen.\nFremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980                                                     663\nAnlage 2\nAbwrackbescheinigung\nDie nachstehende Bescheinigung wird zur Erlangung einer Abwrackprämie aus dem deutschen Abwrackfonds aus-\ngestellt.\n1. Abwrackunternehmen:\nName: .......................................................................................................................................\nAnschrift: ...................................................................................................................................\n2. Antragsteller:\nName: .......................................................................................................................................\nAnschrift: ...................................................................................................................................\n3. Letzter Schiffseigner lt. Binnenschiffsregiser:\nName: .......................................................................................................................................\nAnschrift: .......•.................... : ......................................................................................................\n4. Bezeichnung des abgewrackten Binnenschiffes:\nName: .......................................................................................................................................\nehemalige Namen: .......................................................................................................................\nGröße in Tonnen: .........................................................................................................................\nMotorstärke in Kilowatt oder PS: ............................. .\nArt (zum Beipiel Motorschiff, Motortankschiff, Schlepper, Tankkahn, Motorschute): ................................. ..\nBaujahr: .....................................................................................................................................\nRegisternummer: ....................................................................................................................... ..\n5. Zur Abwrackung vorgelegt am: ...................................................................................................... .\n6. Das unter 4. genannte Schiff ist im Sinne der nachstehenden Erläuterung von meinem Unternehmen abgewrackt\nworden am: ................................................................................................................................\nAbwrackung ist das Verschrotten des Schiffes, mindestens jedoch eine Unbrauchbarmachung des Schiffs-\nkaskos dergestalt, daß seine weitere Verwendung zur Güter- oder Personenbeförderung ausgeschlossen ist;\nauch Teile des Schiffskaskos (Vor-, Mittel- und Hinterschiff) dürfen nicht wieder zum Bau von Schiffen verwen-\ndet werden.\n7. Mir ist bekannt, daß obige Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-\ndung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der\nmit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.\n8. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt.\n................................ ,den ............................. .                     Abwrackungsunternehmen:\n(Unterschrift, Anschrift, Stempel)\n9. Von der Abwrackung des unter 4. genannten Schiffes hat sich der Antragsteller selbst durch Inaugenscheinnah-\nme überzeugt.\n.............................. ,den ............................. .                                 Antragsteller\n(Unterschrift, Anschrift, Stempel)"]}