{"id":"bgbl1-1980-27-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":27,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/27#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_27.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes","law_date":"1980-06-02T00:00:00Z","page":651,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                                651\nVerordnung\nzur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes\nVom 2. Juni 1980\nAuf Grund des § 9 Nr. 1 und 2 des Kaffee- und Tee-                                    §3\nsteuergesetzes vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497), des\nErstattung und Vergütung für Abfälle\n§ 156 Abs. 1 Nr. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgaben-\nordnung wird verordnet:                                       Wer Erstattung oder Vergütung der Steuer nach § 7\nAbs. 2 des Gesetzes für Abfälle nicht gerösteten Kaf-\n§ 1\nfees oder für Teeabfälle beantragen will (Antragsteller),\nSteuerbefreiung                        hat dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt\nspätestens mit der Abgabe der Anmeldung nach § 6\nKaffee, Tee, kaffeehaltige Waren und teehaltige Wa-      durch geeignete Unterlagen ihre Versteuerung nachzu-\nren sind von der Steuer befreit, wenn sie unter Voraus-\nweisen.\nsetzungen in das Erhebungsgebiet eingeführt werden,\nunter denen sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach\n§4\nden §§ 34 bis 36, 38, 40 bis 42, 44, 52, 53, 55, 56 und\n64 bis 68 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei wären. In                         Ausfuhrverfahren\nden Fällen der§§ 55 und 56 der Allgemeinen Zollord-\nnung gilt dies nur, wenn diese Waren nicht unter Erlaß,       (1) Will der Inhaber des Zusagescheins Waren mit\nErstattung oder Vergütung der Steuer aus dem Erhe-         dem Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Steu-\nbungsgebiet ausgeführt wurden.                             er ausführen, so muß er eins der folgenden Verfahren\nanwenden:\n§2                              1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der\nVerordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezem-\nZusage der Erstattung und Vergütung                     ber 1976 über das gemeinschaftliche Versandver-\n(1) Die Steuer wird nach§ 7 Abs. 1 und 3 des Geset-           fahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) einschließlich der\nzes den dort bezeichneten Personen nur dann erstattet           zu ihrer Ausführung ergangenen Verordnungen der\noder vergütet, wenn ihnen vom Hauptzollamt ein Zusa-            Kommission;\ngeschein erteilt worden ist. Zusagescheine werden nur      2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen\nsolchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-            über den internationalen Warentransport mit Carnets\nnische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen              TIR vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II S. 446);\nund nach dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-\nwürdig sind.                                               3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr in an-\ndere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Zollgeset-\n(2) Der Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins ist          zes) nach Absatz 5. ·\nbeim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzurei-\nAbgangszollstelle ist für alle Verfahren die für den Be-\nchen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betriebli-\nchen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der             trieb des Inhabers des Zusagescheins zuständige Zoll-\nWaren, für die Erstattung oder Vergütung der Steuer be-    stelle.\nansprucht werden soll, bei kaffeehaltigen und teehalti-       (2) Bei Beförderungen im internen gemeinschaftli-\ngen Waren außerdem ihre Zusammensetzung und die            chen Versandverfahren unter Verwendung eines Ver-\nMenge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees         sandscheins hat der Inhaber des Zusagescheins zwei\noder Tees nach den in§ 1 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes        zusätzliche Stücke der Versandanmeldung vorzulegen,\nbezeichneten Kaffee- oder Teearten, in übersichtlicher     die um folgende Angaben ergänzt sein müssen:\nForm anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind dem\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen        1. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein\ndes Hauptzollamts hat der Antragsteller unentgeltlich           aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-\nvon jeder gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen.          nungswesen verwendete Kennzeichen;\nEine dieser Proben wird amtlich verschlossen und dem       2. Art und Beschaffenheit der Ware und deren Tarifstel-\nAntragsteller als Gegenprobe überlassen.                       le im Zolltarif;","652                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. Kaffee- oder Teegehalt der Ware, getrennt nach den        gen Hauptzollamt zum Zwecke der zollamtlichen Über-\nin § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes genannten Steu-        wachung jeweils mindestens eine Woche vorher unter\nergruppen;                                               Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung\n4. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffee- oder       und der Art und Menge der Abfälle anzumelden. Das\nTeemenge.                                                Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch\nnicht beeinträchtigt werden, widerruflich\nEin zusätzliches Stück der Versandanmeldung erhält er        1. kürzere Anmeldefristen zulassen,\nvon der Zollstelle als Beleg für die Erstattungs- oder\nVergütungsanmeldung (§ 6) zurück; das zweite Stück           2. im einzelnen Fall oder allgemein unter bestimmten\nwird mit dem zurückbehaltenen Erststück verbunden.               Auflagen zulassen, daß die Abfälle unter Aufsicht ei-\nner Steuerhilfsperson vernichtet werden,\n(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der Inhaber\ndes Zusagescheins den Inhalt der Sendung nach nähe-          3. bei allgemeiner Zulassung nach Nummer 2 unter be-\nrer Weisung der Zollstelle durch Anbringen der Kurzbe-           stimmten Auflagen von der Pflicht zurAbgabe der An-\nzeichnung „VSt\" auf dem Beförderungspapier als Ware,             meldung befreien.\nfür die eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauch-        Über die Vernichtung ist ein Vermerk zu fertigen. Ein\nsteuern aus Rechtsgründen beansprucht wird. Er trägt         Stück des Vermerks erhält der Antragsteller als Beleg\n.die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch nach vor-           für die Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung.\ngeschriebenem Muster ein und legt das Buch dem Ver-\nsandbahnhof zur Bestätigung der Übernahme der Sen-\ndung vor.                                                                                   §6\n(4) Im TIR-Verfahren hat der Inhaber des Zusage-                   Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung\nscheins der Zollstelle zusammen mit dem Carnet TIR\nüber die Sendung ein Verzeichnis in zwei Stücken vor-            (1) Erstattung und Vergütung der Steuer sind mit ei-\nzulegen, das die in Absatz 2 Satz 1 geforderten Anga-         ner Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amt-\nben enthält. Ein Stück des Verzeichnisses erhält er als       lich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines\nBeleg·für die Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung           Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts ausgeführten\n(§ 6) zurück; das zweite Stück behält die Zollstelle, die     Waren oder vernichteten Abfälle zu beantragen. Der An-\nes mit dem aus dem Carnet abgetrennten Abschnitt 1            tragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum\nverbindet.                                                    fünfzehnten Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder\nVergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in\n(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Inhaber des Zu-        ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergü-\nsagescheins den Inhalt der Sendung durch Aufkleben            tung erforderlichen Angaben zu machen und die Erstat-\neines Zettels nach vorgeschriebenem Muster - bei Pa-          tung oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der\nketen auch auf der Paketkarte - als Ware, für die e.ine       Gesamtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf zehn\nErstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuern aus            Deutsche Pfennige nach unten zu runden. Die Frist kann\nRechtsgründen beansprucht wird. Er trägt die Sendung          vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.\nin ein Postausgangsbuch nach vorgeschriebenem Mu-             Der Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung sind je ein\nster ein und legt das Buch dem Postamt zur Bestätigung       Stück der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2,\nder Übernahme der Sendung vor.                               auch in Verbindung mit Absatz 7, zurückerhaltenen Ver-\nsandanmeldungen oder Verzeichnisse beizufügen, so-\n(6) Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Zusage-         fern das Hauptzollamt nicht auf Grund des § 4 Abs. 6,\nscheins auf Antrag unter bestimmten Auflagen von den         auch in Verbindung mit Absatz 7, Befreiung von der\nPflichten nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Ab-         Pflicht zu ihrer Vorlage erteilt hat. Soweit sich die Erstat-\nsatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 befreien, wenn die         tungs- oder Vergütungsanmeldung auf vernichtete Ab-\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es        fälle (§ 3) bezieht, ist ihr ein Stück des Vermerks nach\nkann ihn unter den gleichen Voraussetzungen auch von         § 5 Satz 4 beizufügen.\nden Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen\n3 bis 5 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf Grund ·     (2)  Der Erstattungs-   oder   Vergütungsabschnitt    um-\nanderer Vorschriften angewandt werden müssen. Das            faßt  ein Kalendervierteljahr.  Das   Hauptzollamt  kann  auf\nHauptzollamt kann außerdem - abweichend von Ab-              Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein\nsatz 1 Satz 2 - unter bestimmten Auflagen ein~ andere        Kalenderjahr,    oder  einen   kürzeren  Zeitraum,    minde-\nZollstelle als Abgangszollstelle zulassen, sofern hierfür    stens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs-\nein dringendes Bedürfnis besteht und die Steuerauf-          oder   Vergütungsabschnitt     zulassen.\nsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.\n(7) Absatz 1 , Absatz 2 ohne die Nummern 1 und 3 des                                    §7\nSatzes 1 und Absätze 3 bis 6 gelten für Antragsteller\nProbenentnahme\nnach § 3 sinngemäß.\nWer Waren ausführt oder ausführen will, für die Er~\n§5                                stattung oder Vergütung der Steuer nach § 7 Abs. 1 bis\n3 des Gesetzes beantragt werden soll, hat den mit der\nVernichtung von Abfällen\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen\nSollen Abfälle(§ 3) mit dem Anspruch auf Erstattung        und nach ihrer näheren Bestimmung Proben dieser Wa-\noder Vergütung der Steuer vernichtet werden, so hat           ren und, soweit es sich dabei um kaffeehaltige oder tee-\ndies der Antragsteller dem für seinen Betrieb zuständi-       haltige Waren handelt, auch Proben von dem zu ihrer","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                              653\nHerstellung verwendeten Kaffee oder Tee zu Untersu-           3. einer Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5\nchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Ver-               Satz 2 zur Eintragung in das Ausgangsbuch oder zu\nlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.               dessen Vorlage, jeweils auch in Verbindung mit § 4\nAbs. 7, oder\n4. einer Pflicht nach § 7 Satz 1 zur Überlassung von\n§8                                     Proben oder nach § 8 über die Führung von Anschrei-\nBesondere Anschreibungen                            bungen\nWer Erstattung oder Vergütung der Steuer nach § 7           zuwiderhandelt.\nAbs. 2 des Gesetzes beansprucht, hat über den Zugang              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2\nund Abgang der Abfälle besondere Anschreibungen zu             der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nführen, soweit sich diese Angaben nicht eindeutig und          leichtfertig einer Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder\nleicht nachprüfbar aus den betrieblichen Unterlagen            Abs. 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit§ 4 Abs. 7,\nergeben.                                                       über die Kennzeichnung des Inhalts der Sendung als\nWare, für die eine Erstattung oder Vergütung der Steuer\n§9\naus Rechtsgründen beansprucht wird, zuwiderhandelt.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1                                     § 10\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder                                     Berlin-Klausel\nleichtfertig\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zur Anzeige nach-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 2 des Kaf-\nträglicher Änderungen oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4          fee- und Teesteuergesetzes auch im Land Berlin.\nzur Einreichung von Proben,\n2. einer Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 zur Anwendung                                     § 11\neines dort bezeichneten Verfahrens oder nach § 4\nInkrafttreten\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zur Vorlage der Ver-\nsandanmeldung oder des Verzeichnisses, jeweils                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauch in Verbindung mit § 4 Abs. 7,                        in Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}