{"id":"bgbl1-1980-27-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":27,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe","law_date":"1980-05-30T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["641\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                           Z 5702 AX\n1980                        Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1980                                                               Nr. 27\nTag                                                           Inhalt                                                       Seite\n30. 5.80  Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe                                                641\n708-20\n30. 5. 80 Neufassung des Gesetzes über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk . . . . . . .                       648\n708-5\n1. 6. 80 Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      649\n2300-1, 911-1, 940-9, 7815-1, 791-1, 9021-1, 931-1\n2. 6. 80 Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   651\nneu: 612-15-1\n2. 6. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel                           654\n2121-50-1-16\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Statistik\nim Produzierenden Gewerbe\nVom 30. Mai 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung statistischer Rechtsvorschriften ( 1. Statistik-\nbereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nS. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der ab\n21. März 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz vom\n6. November 1975 (BGBl.I S. 2779),\n2. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März\n1980 (BGBI. I S.294).\nBonn, den 30. Mai 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","642                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe\n§ 1                              B. bei den übrigen produzierenden Betrieben - ohne\nIm Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau, das                  Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-,\nVerarbeitende Gewerbe, das Baugewerbe und die Elek-                  Fernwärme- und Wasserversorgung sowie ohne\ntrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung                    Handwerksbetriebe -\numfaßt, werden statistische Erhebungen als Bundes-                   jährlich\nstatistik durchgeführt.\n1. für einen Berichtsmonat\n1. Abschnitt                                  1. die tätigen Personen,\nBergbau und Verarbeitendes Gewerbe                             2. den Umsatz;\n§ 2                                  II. für das vorhergehende Jahr\nErhebungen bei Betrieben                             den Umsatz.\nDie Erhebungen erfassen\n§ 3\nA. bei den produzierenden Betrieben von höchstens                                Erhebungen bei Unternehmen\n52 000 Unternehmen des Bergbaus und des Verar-\nbeitenden Gewerbes sowie bei produzierenden Be-                Die Erhebungen erfassen\ntrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne\nBaubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-,          A. monatlich\nFernwärme- und Wasserversorgung -                                1. bei höchstens 10 000 Unternehmen des Berg-\nbaus und des Verarbeitenden Gewerbes mit zwei\n1. monatlich                                                      und mehr Betrieben\n1. die tätigen Personen,                                      1 . die tätigen Personen,\n2. die Arbeiterstunden,                                        2. die Lohn- und Gehaltsummen,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,                                 3. den Umsatz;\n4. den Umsatz,\nII. bei höchstens 3 000 Unternehmen des Bergbaus\n5. den Auftragseingang,                                        und des Verarbeitenden Gewerbes\n6. die Verbrauchsteuern,                                       den Auftragsbestand;\n7. die Produktion für höchstens 1 000 Warenar-\nten,                                               8. jährlich\n8. den Bestand und Verbrauch an Brennstoffen,               1. bei höchstens 52 000 Unternehmen des Berg-\nbaus und des Verarbeitenden Gewerbes, soweit\n9. den Bezug und Verbrauch sowie die Erzeu-\ndie Erhebung nicht nach Buchstabe D erfolgt,\ngung und Abgabe von Elektrizität;\n1. die Investitionen,\ndie Sachverhalte nach den Nummern 1 und 4 bis\n6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfaßt;              2. die Aufwendungen für gemietete und gepach-\ntete Anlagegüter,\nII. vierteljährlich\n3. die Material- und Warenbestände einschließ-\n1. die gesamte Produktion,                                         lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-                        fang und Ende des Jahres,\nlungsarbeiten;                                             4. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anla-\ngegütern;\nIII. jährlich\n1. die Investitionen,                                       II. bei höchstens 1 5 000 der nach Ziffer I erfaßten\nUnternehmen\n2. die Aufwendungen für gemietete und gepach-\ntete Anlagegüter,                                           1 . die tätigen Personen,\n3. die Material- und Warenbestände einschließ-                  2. den Umsatz,\nlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-             3. die selbsterstellten Anlagen,\nfang und Ende des Jahres,\n4. die Material- und Warenbestände einschließ-\n4. den Auftragsbestand für fachliche Betriebs-                      lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-\nteile;                                                          fang und Ende des Jahres,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                              643\n5. den Material- und Wareneingang,                      betrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne\n6. die Kosten nach Kostenarten,                         ausbaugewerbliche Betriebe -\n7. die Umsatzsteuer,                                      1. monatlich\n8. die Subventionen;                                         1 . die tätigen Personen,\n2. die Arbeitsstunden,\nIII. bei den nach Ziffer II erfaßten Unternehmen mit\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,\n100 und mehr tätigen Personen für fachliche Un-\nternehmensteile                                              4. den Umsatz,\n1. die tätigen Personen,                                     5. den Auftragseingang,\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,                               6. die Produktion für höchstens 40 Warenarten\n3. den Umsatz,                                                   des Fertigbaus;\ndie Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und\n4. die selbsterstellten Anlagen,\n5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfaßt;\n5. die an andere Unternehmen und an fachliche\nUnternehmensteile vergebenen Lohnarbeiten            II. vierteljährlich\nsowie die von diesen bezogenen Dienstlei-                1. den Auftragsbestand,\nstungen,                                                 2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe;\n6. die Lieferungen und Leistungen an fachliche               der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für\nUnternehmensteile,                                        fachliche Betriebsteile erfaßt;\n7. den Bestand an fertigen und unfertigen Er-\nIII. jährlich\nzeugnissen am Anfang und Ende des Jahres,\n8. den Materialverbrauch;                                    1. die Arbeitgeberzulagen zur Vermögensbil-\ndung,\nC. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982,                         2. den Umsatz,\nbei höchstens 20 000 Unternehmen des Bergbaus                     3. die Geräteausstattung für einen Berichts-\nund des Verarbeitenden Gewerbes                                       monat;\nden Material- und Wareneingang nach Arten;\nB. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbau gewerb-\nliche Betriebe -\nD. im Jahr 1980 für 1979 sowie, beginnend in einem der\nJahre 1984 bis 1986, alle sechs Jahre, jeweils für           jährlich\ndas vorausgehende Jahr,                                       1. für einen Berichtsmonat\nbei höchstens 65 000 Unternehmen des Bergbaus                      1. die tätigen Personen,\nund des Verarbeitenden Gewerbes, die nicht nach                    2. die Arbeitsstunden,\nBuchstabe B Ziff.11 erfaßt werden,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,\n1. die tätigen Personen,\n4. den Umsatz,\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,\n5. die Geräteausstattung;\n3. den Umsatz,\ndie Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4\n4. die Investitionen,\nwerden auch für fachliche Betriebsteile erfaßt;\n5. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete\nAnlagegüter,                                            II. für das vorhergehende Jahr\n6. die Material- und Warenbestände einschließlich                 1. die Arbeitgeberzulagen zur Vermögensbil-\nfertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang                    dung,\nund Ende des Jahres,                                        2. den Umsatz;\n7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlage-\ngütern,                                             C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unterneh-\nmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unter-\n8. den Material- und Wareneingang,                          nehmen\n9. die vergebenen Lohnarbeiten.                              1. bei höchstens 5 000 Betrieben\n1. monatlich\n2. Abschnitt\na)  die tätigen Personen,\nBaugewerbe\nb)  die Arbeitsstunden,\n§ 4                                         c)  die Lohn- und Gehaltsummen,\nErhebungen bei Betrieben                                d)  den Umsatz;\nDie Erhebungen erfassen                                           2. jährlich\nA. bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Unter-                      für das vorhergehende Jahr\nnehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Bau-                           den Umsatz;","644                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nII. bei höchstens 10 000 Betrieben, die nicht nach                 5. die an andere Unternehmen und an fachliche\nZiffer I erfaßt werden,                                           Unternehmensteile vergebenen Lohnarbeiten\njährlich                                                          sowie die von diesen bezogenen Dienstlei-\nstungen,\n1. für einen Berichtsmonat\n6. die Lieferungen und Leistungen an fachliche\na)  die tätigen Personen,                                     Unternehmensteile,\nb)  die Arbeitsstunden,\n7. den Bestand an fertigen und unfertigen Er-\nc)  die Lohn- und Gehaltsummen,                               zeugnissen am Anfang und Ende des Jahres,\nd)  den Umsatz;\n8. den Materialverbrauch;\n2. für das vorhergehende Jahr\nden Umsatz.                                       8. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982,\nbei höchstens 10 000 Unternehmen des Baugewer-\n§ 5\nbes\nErhebungen bei Unternehmen                        den Material- und Wareneingang nach Arten;\nDie Erhebungen erfassen\nC. im Jahr 1980 für 1979 sowie, beginnend in einem der\nA. jährlich                                                        Jahre 1984 bis 1986, alle sechs Jahre, jeweils für\n1. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Bauge-               das vorausgehende Jahr,\nwerbes, soweit die Erhebung nicht nach Buchsta-           bei höchstens 45 000 Unternehmen des Baugewer-\nbe C erfolgt,                                             bes, die nicht nach Buchstabe A Ziff. II erfaßt werden,\n1 . die tätigen Personen,                                   1 . die tätigen Personen,\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,                              2. die Lohn- und Gehaltsummen,\n3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt-                3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptge-\ngewerbes auch die Jahresbauleistung,                        werbes auch die Jahresbauleistung,\n4. die Investitionen,                                       4. die Investitionen,\n5. die Aufwendungen für gemietete und gepach-               5. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete\ntete Anlagegüter,                                           Anlagegüter,\n6. die Material- und Warenbestände einschließ-              6. die Material- und Warenbestände einschließlich\nlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-             fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang\nfang und Ende des Jahres,                                   und Ende des Jahres,\n7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anla-               7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlage-\ngegütern;                                                   gütern,\nII. bei höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten Un-           8. den Material- und Wareneingang,\nternehmen                                                   9. die vergebenen Lohnarbeiten,\n1. die tätigen Personen,                                  10. die Forderungen aus Lieferungen und Leistun-\n2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt-                    gen am Anfang und Ende des Jahres.\ngewerbes auch die Jahresbauleistung,\n3. Abschnitt\n3. die selbsterstellten Anlagen,\nElektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-\n4. die Material- und Warenbestände einschließ-\nlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-\nund Wasserversorgung\nfang und Ende des Jahres,                                                      § 6\n5. den Material- und Wareneingang,                           Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen\n6. die Kosten nach Kostenarten,\nDie Erhebungen erfassen\n7. die Umsatzsteuer,\nA. monatlich\n8. die Subventionen,\n1. bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fern-\n9. die Forderungen aus Lieferungen und Leistun-                wärme- und Wasserversorgung von höchstens\ngen am Anfang und Ende des Jahres;                         1 000 Unternehmen dieses Bereichs sowie bei\nIII. bei den nach Ziffer II erfaßten Unternehmen mit                 den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwär-\n100 und mehr tätigen Personen für fachliche Un-                me- und Wasserversorgung der Unternehmen der\nternehmensteile                                                anderen Bereiche\n1 . die tätigen Personen,                                      1 . die tätigen Personen,\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,                                 2. die Arbeiterstunden,\n3. den Umsatz, bei bauhauptgewerblichen Unter-                 3. die Lohn- und Gehaltsummen;\nnehmensteilen auch die Jahresbauleistung,                  der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für\n4. die selbsterstellten Anlagen,                               fachliche Betriebsteile erfaßt;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                                  645\nII. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und                10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von\nWasserversorgung sowie bei anderen Unterneh-                        a) Elektrizität,\nmen, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen,\nbeziehen, umwandeln, speichern oder abgeben,                        b) Gas,\nc) Wasser;\n1. für die fachlichen Betriebsteile der Elektrizi-\ntätsversorgung                                            die Sachverhalte nach den Nummern 5 bis 7 wer-\nden auch für die Betriebe erfaßt;\na) die Erzeugung, den Bezug und die Abgabe\nvon Elektrizität,\nb) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität,             II. bei höchstens 1 100 der nach Ziffer I erfaßten Un-\nc) die Leistung und Belastung der Anlagen zur              ternehmen\nErzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von               1 . für die Unternehmen\nElektrizität und von Wärme,\na) den Material- und Wareneingang,\nd) den Bezug und den Verbrauch von Brenn-\nstoffen zur Erzeugung von Elektrizität und                b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht\nWärme sowie deren Bestände,                                   bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 genannt,\ne) die Vorräte an Speicherwasser für die Er-                   c) die Umsatzsteuer,\nzeugung von Elektrizität;                                 d) die Subventionen;\n2. für die fachlichen Betriebsteile der Gasversor-            2. für die fachlichen Unternehmensteile\ngung\na) den Materialverbrauch und den Warenein-\na) die Erzeugung, die Gewinnung, die Um-                           satz,\nwandlung, den Bezug, die Speicherung, die                 b) die von anderen Unternehmen und den\nVerwendung und die Abgabe von Gas,                            fachlichen Unternehmensteilen bezogenen\nb) die Ein- und Ausfuhr von Gas,                                   Dienstleistungen,\nc) das Aufkommen, die Verwendung und die                       c) die Lieferungen und Leistungen an die\nAbgabe von Koks und Nebenprodukten der                        fachlichen Unternehmensteile;\nGasgewinnung sowie deren Bestände,\nd) den Bezug und die Verwendung von Ein-\nsatzstoffen zur Erzeugung und Umwand-            III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von\nlung von Gas sowie deren Bestände;                    Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach\nZiffer I erfaßt werden, für diese fachlichen Be-\ntriebsteile\n8. jährlich                                                            1. die Investitionen,\n1. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und               2. die Leistung und die Belastung der Anlagen zur\nFernwärmeversorgung sowie bei höchstens                            Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von\n2 000 Unternehmen der Wasserversorgung                             Elektrizität,\nfür die Unternehmen und die fachlichen Unterneh-               3. den Verbrauch von und den Bestand an Brenn-\nmensteile                                                          stoffen für die Erzeugung von Elektrizität;\n1. die tätigen Personen,\n2. die Arbeiterstunden,                                 IV. bei den nicht nach Ziffer I erfaßten Unternehmen,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,                               die brennbare Gase erzeugen, gewinnen, bezie-\nhen, umwandeln, speichern oder abgeben,\n4. den Umsatz,\n1. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von\n5. die Investitionen,\na) Klärgas,\n6. die Aufwendungen für gemietete und ge-\npachtete Anlagegüter,                                        b) Erd- und Erdölgas, Raffineriegas, Flüssig-\ngas und Normgas der Raffinerien,\n7. die Material- und Warenbestände einschließ-\nlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am                  für die Unternehmen mit Anlagen zur Gewin-\nAnfang und Ende des Jahres,                                  nung und Erzeugung von Gas für die öffentli-\nche Versorgung,\n8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von An-\nlagegütern,                                              2. die Abgabe von Gas für die Unternehmen, die\nFlüssiggas beziehen und abgeben,\n9. die Abgabe von\na) Elektrizität,                                         3. die Investitionen für die Unternehmen, die Erd-\noder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdöl-\nb) Gas,\ngasleitungen erstellen oder betreiben,\nc) Fernwärme,\n4. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von\nd) Wasser;\nGas sowie die Einsatzstoffe für die Gaserzeu-\nfür die Buchstaben a und b werden auch die                   gung für die Betriebe, die Generator- oder\nErlöse erfragt;                                              Spaltgas herstellen;","646                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nC. im Jahr 1980 für 1979 sowie, beginnend in einem der      1. an die für die Wirtschaft zuständige oberste Bundes-\nJahre 1984 bis 1986, alle sechs Jahre, jeweils für          und Landesbehörde,\ndas vorausgehende Jahr,\n2. an andere oberste Bundesbehörden, sofern die An-\nbei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und            forderung mit Zustimmung des Bundesministers für\nFernwärmeversorgung und bei höchstens 2 000 Un-             Wirtschaft erfolgt,\nternehmen der Wasserversorgung, soweit die Erhe-\n3. an andere oberste Landesbehörden, sofern die An-\nbung nicht nach Buchstabe B Ziff. II erfolgt,\nforderung mit Zustimmung der für die Wirtschaft zu-\n1. den Material- und Wareneingang,                          ständigen obersten Landesbehörde erfolgt,\n2. den Materialverbrauch und den Wareneinsatz für       4. an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft im\ndie fachlichen Unternehmensteile.                        Rahmen seiner Mitwirkung an der Gemeinschafts-\naufgabe nach Artikel 91 a Abs. 1 Nr. 2 des Grundge-\nsetzes\n4. Abschnitt                        ist nur ohne Nennung des Namens und der Anschrift der\nAllgemeine Bestimmungen                      erfaßten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus-\nkunftspflichtigen zulässig.\n§7\n(2) Einzelangaben über die Zahl der tätigen Personen\nKennzeichnung                          sowie über die Lohn- und Gehaltsummen dürfen für Ver-\nwaltungszwecke an Stellen und Personen, die von einer\nAußer den nach den§§ 2 bis 6 zu erhebenden Sach-\nobersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem\nverhalten werden Angaben zur Kennzeichnung von Un-\nBundesminister für Wirtschaft oder von einer obersten\nternehmen und Betrieben erhoben, soweit sie zur Beur-\nLandesbehörde im Einvernehmen mit der für die Wirt-\nteilung der Auskunftspflicht und für die Zuordnung erfor-\nschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt\nderlich sind.\nwerden, ohne Nennung des Namens und der Anschrift\nder erfaßten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus-\n§ 8                              kunftspflichtigen weitergeleitet werden, wenn die Ge-\nheimhaltung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerordnungsermächtigung\nStatistik für Bundeszwecke gewährleistet ist.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               (3) Die Weiterleitung von Einzelangaben unter Nen-\nrates                                                       nung des Namens und der Anschrift der erfaßten Unter-\nnehmen und Betriebe sowie der Auskunftspflichtigen an\n1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, so-          die für die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und\nfern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,          Landesbehörde ist auf Anforderung in Einzelfällen zu-\n2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeit-        lässig. Bei der Anforderung sind die Sachverhalte, über\nräume zu verlängern,                                    die Auskunft gefordert wird, zu bezeichnen. Der betrof-\nfene Auskunftspflichtige ist unverzüglich von der Wei-\n3. für die nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe C und        terleitung der Einzelangaben unter Angabe des Zwecks\n§ 6 Buchstabe C ab 1984 durchzuführenden Erhe-          der Anforderung zu unterrichten. § 11 Abs. 2 bleibt un-\nbungen die jeweiligen Erhebungsjahre zu bestimmen       berührt.\noder, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt wer-\nden, die Erhebungen auszusetzen,                            (4) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 3\ngilt für das Land Berlin folgende Regelung: Die Weiter-\n4. bei den Erhebungen nach § 3 Buchstabe C und § 5\nleitung von Einzelangaben unter Nennung des Namens\nBuchstabe B den vierjährigen Abstand um ein Jahr zu\nund der Anschrift der erfaßten Unternehmen und Betrie-\nverkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbes-\nbe sowie der Auskunftspflichtigen an die fachlich zu-\nserung des Erkenntniswerts der Statistik, zur ratio-\nständige oberste Landesbehörde ist zulässig. § 11\nnellen Gestaltung des Arbeitsablaufs oder zur Ver-\nAbs. 2 bleibt unberührt.\nmeidung von Kumulationen statistischer Erhebungen\nsinnvoll erscheint.                                         (5) Eine Weiterleitung der nach § 3 Buchstabe B\nZiff. II und III, Buchstabe C, § 5 Buchstabe A Ziff. II und III,\n§ 9                              Buchstabe B, Buchstabe C Nr. 10 und § 6 Buchstabe B\nZiff. II erhobenen Einzelangaben ist ausgeschlossen,\nAuskunftspflichtige\nsoweit Satz 2 nichts anderes bestimmt; insoweit finden\nAuskunftspflichtig im Sinne des § 10 des Gesetzes         die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. An die Statisti-\nüber die Statistik für Bundeszwecke vom 14. März 1980        schen Landesämter dürfen die ihren Erhebungsbereich\n(BGBI. 1 S. 289) sind die Inhaber oder Leiter der Unter-     betreffenden Angaben zu § 3 Buchstabe B Ziff. II und § 5\nnehmen und die Leiter der Betriebe.                          Buchstabe A Ziff. II zur Zusammenführung mit ihren zu\n§ 3 Buchstabe B Ziff. 1, Buchstabe D und § 5 Buchsta-\nbe A Ziff. 1, Buchstabe C erhobenen Angaben und zur Er-\n§ 10                             stellung regionaler Sozialproduktsberechnungen wei-\nGeheimhaltungsvorschriften                   tergeleitet werden.\n(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 11            (6) § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nAbs. 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwek-      zwecke gilt auch für Personen, denen von diesem Ge-\nke                                                          setz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                              647\n§ 11                            nehmen und ihre Teile geführt. Die Statistischen Lan-\ndesämter teilen dem Statistischen Bundesamt die hier-\nErhebung und Aufbereitung\nzu erforderlichen Angaben und laufenden Änderungen\n( 1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziff. II, Buchsta-  mit.\nbe B Ziff. II und III, Buchstabe C, zu § 5 Buchstabe A\nZiff. II und III sowie Buchstabe B werden vom Statisti-                               § 13\nschen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Ferner wer-                   Änderung von Rechtsvorschriften\nden die Angaben zu § 6 Buchstabe A Ziff. II über die Un-\nternehmen der Gasversorgung, die nicht Unternehmen\nder öffentlichen Gasversorgung sind, und die Angaben                                  § 14\nzu § 6 Buchstabe B - mit Ausnahme der Angaben zu\nAußerkraftsetzung bestehender Vorschriften\nBuchstabe B Ziff. 1 Nr. 9 Buchstaben a und b, Nr. 10\nBuchstaben a und b, Buchstabe B Ziff. IV Nr. 1 Buchsta-\nbe b - sowie die Angaben zu § 6 Buchstabe C vom Sta-                                  § 15\ntistischen Bundesamt aufbereitet.\nStadtstaaten-Klausel\n(2) Die Angaben nach § 6 Buchstabe A Ziff. II, sofern\nsie nicht nach Absatz 1 vom Statistischen Bundesamt           Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\naufbereitet werden, sowie die Angaben zu § 6 Buchsta-       werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes\nbe B Ziff. 1 Nr. 9 Buchstaben a und b, Nr. 1O Buchstaben    über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen\na und b, Buchstabe B Ziff. IV Nr. 1 Buchstabe b sind der    Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nfür die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft zuständigen\nobersten Bundes- und Landesbehörde oder den von ih-\nnen bestimmten Stellen zuzuleiten.                                                    § 16\n(3) Die Statistischen Landesämter stellen dem Stati-                          Berlin-Klausel\nstischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelan-           Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-\ngaben für Sonderaufbereitungen des Bundes auf Anfor-        leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nderung zur Verfügung.                                       nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-\n§ 12                             leitungsgesetzes.\nKartei\n§ 17\nBeim Statistischen Bundesamt und bei den Statisti-\nschen Landesämtern wird eine Kartei über die Unter-            Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung"]}