{"id":"bgbl1-1980-26-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":26,"date":"1980-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/26#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_26.pdf#page=46","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung","law_date":"1980-05-30T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 30. Mai 1980\nAuf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungsge-          f) Im neuen Absatz 7 wird das Zitat „Absätze\nsetzes vom 25. Juni 1969 (BGB!. 1 S. 582) wird nach An-           und 3\" durch „Absätze 1, 2 und 3\" ersetzt.\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:\na) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1\nArtikel 1                               und 3\" durch ,,§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 sowie\nAbs. 3\" und in Satz 3 das Zitat,,§ 2 Abs. 6\" durch\nDie Arbeitserlaubnisverordnung vorn 2. März 1971               ,, § 2 Abs. 7\" ersetzt.\n(BGBI. I S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n29. August 1978 (BGBI. 1 S. 1531 ), wird wie folgt             b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngeändert:                                                          ,,In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist die Arbeits-\nerlaubnis auf die Dauer der Ausbildung zu be-\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                   schränken. Gleiches gilt für die damit in unmittel-\nbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen.\"\na) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nc) In Absatz 4 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 2\" durch,,§ 2\n,,(2) Kindern von Ausländern, die sich rechtmä-\nAbs. 4'' ersetzt.\nßig im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhal-\nten, ist die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu er-   3. § 8 wird wie folgt geändert:\nteilen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebens-\njahres ihren Eltern oder einem Elternteil in den        a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nGeltungsbereich dieser Verordnung gefolgt sind              ,,3. der Arbeitnehmer sich länger als sechs Mo-\nund hier                                                          nate oder die Arbeitnehmerin anläßlich der\n1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden                   Geburt eines Kindes sich länger als acht Mo-\nSchule oder einen Abschluß in einer staatlich                nate außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nanerkannten oder vergleichbar geregelten Be-                 Verordnung aufhält oder\".\nrufsausbildung erworben haben oder                 b) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-\n2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder ei-          mer 4 angefügt:\nner außerschulischen berufsvorbereitenden              „4. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 3\nVollzeitmaßnahme von mindestens zehnmo-                      vorzeitig aufgelöst wird.\"\nnatiger Dauer regelmäßig und unter angemes-\nsener Mitarbeit teilgenommen haben oder         4. In § 1 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Zitat „Abs. 4 und 5''\ndurch „Abs. 5 und 6\" ersetzt.\n3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsaus-\nbildung in einem staatlich anerkannten oder\nArtikel 2\nvergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ab-\nschließen.''                                       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\ndie sich aus dieser Verordnung ergebende neue Fas-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4, die bishe-\nsung der Arbeitserlaubnisverordnung im Bundesgesetz-\nrigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.\nblatt bekanntmachen.\nc) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Zitat „des Absat-\nzes 6\" durch „des Absatzes 7\" ersetzt.                                         Artikel 3\nd) Im neuen Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 3\"             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndurch „den Absätzen 1, 2 oder 3\" ersetzt.            tungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsför-\ne) Im neuen Absatz 6 erhält Satz 1 folgende Fas-        derungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsung:\n,,(6) Die Zeiten des Absatzes 3 Satz 3 und des                               Artikel 4\nAbsatzes 4 werden auf die Frist von fünf Jahren         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1980\n(Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3) nicht angerechnet.\"   in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1 980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}