{"id":"bgbl1-1980-26-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":26,"date":"1980-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/26#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_26.pdf#page=24","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenübermittlungs-Verordnung - 2. DÜVO)","law_date":"1980-05-29T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":24,"num_pages":22,"content":["616                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nZweite Verordnung\nüber die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern\nim Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit\n(Zweite Datenübermittlungs-Verordnung - 2. DÜVO)\nVom 29. Mai 1980\nAuf Grund des                                           wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom\n10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten§ 317                         Erster Abschnitt\nAbs. 2,                                                                        Allgemeines\ndurch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) und durch Artikel 1                              § 1\n§ 1 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. Okto-\nber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 1401 Abs. 2,                             Grundsatz\n- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom               (1) Die Meldungen auf Grund der §§ 3 bis 6\n10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten            und 9 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung vom\n§ 1401 Abs. 3,                                           29. Mai 1 980 (BGBI. 1 S. 593) können auch auf maschi-\nnell verwertbaren Datenträgern erstattet werden\n- durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli\n(Datenübermittlung). Satz 1 gilt nicht für Meldungen\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1401 a Satz 2,\nohne Versicherungsnummer.\n- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972\n(2) Die Weiterleitung der gemeldeten Daten erfolgt\n(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 1401 b Satz 3,\nauf Magnetband. Satz 1 gilt nicht für Meldungen nach\n- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli     § 19 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung.\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2\nder Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-         (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Meldungen\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-     nach § 141 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes\nfentlichten bereinigten Fassung,                        und für Mitteilungen über die Dauer des Wehr- und Zivil-\n- durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes      dienstes.\nvom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) und durch Artikel 1     (4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichen-\n§ 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 1 6. Okto-      des bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zweiten\nber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 123 Abs. 2,      Datenerfassu ngs-Verordnung.\n- durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom               (5) Die in dieser Verordnung bezeichneten DIN-Nor-\n10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten§ 123      men sind als Anlage 3 zur Sammelantrags-Datenträger-\nAbs. 3,                                                 Verordnung vom 21. Juni 1978 im Bundesgesetzblatt\n- durch Artikel 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. Juli     Teil I Nr. 33 vom 28. Juni 1978 (Anlagenband) veröffent-\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 123 a Satz 2,       licht worden.\n- durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972\n(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 123 b Satz3,\n§2\n- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des                            Datenträger\nAngestelltenversicherungsgesetzes in der im Bun-            (1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,        nach Absatz 2 oder andere besonders zugelassene ma-\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                    schinell verwertbare Datenträger zu verwenden.\n- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten§ 141 a Satz 2 und          (2) Die Magnetbänder sind nach DIN 66 014 - Teil 2\n§ 141 b Abs. 2,                                           (Blatt 2) - auf neun Spuren mit Wechselschritt, Bit-\nDichte 32 Bits/mm, das entspricht 800 bpi oder nach\n- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972         DIN 66 015 auf neun Spuren mit Richtungstaktschrift,\n(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 141 c Satz 2 des         Bit-Dichte 63 Bits/mm, das entspricht 1600 bpi, zu be-\nReichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge-           schriften. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröf-      66 003 - Code-Tabelle 2 - deutsche Referenz-Version\nfentlichten bereinigten Fassung,                         und nach DIN 66 004 - Teil 3 (Blatt 3) - darzustellen.\n- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-         Die verwendeten Magnetbandspulen haben der DIN-\nversicherung der Landwirte vom 10. August 1972           Norm 66 01 2 zu entsprechen.\n(BGBI. 1 S. 1433),\n(3) Soweit an Stelle von Magnetbändern andere be-\n- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde-        sonders zugelassene maschinell verwertbare Datenträ-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),        ger verwendet werden, müssen sie mindestens die glei-\ndie durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom              che Sicherheit wie Magnetbänder bieten und eine ma-\n10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden      schinelle Weiterverarbeitung durch die Träger der Kran-\nsind,                                                    kenversicherung ermöglichen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                              617\n(4) Die in den Vorschriften dieser Verordnung für die                        Zweiter Abschnitt\nDatenübermittlung auf Magnetbändern getroffenen Re-\ngelungen gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt              Datenübermittlung durch den Arbeitgeber\nist, für die Datenübermittlung auf anderen besonders\nzugelassenen maschinell verwertbaren Datenträgern                                       §5\nentsprechend.                                                               Zulassung, Zulassungsstelle\n§3                                 ( 1) Die Datenübermittlung durch den Arbeitgeber\nbedarf der Zulassung. Über die Zulassung entscheidet\nDatenträgeraufbau und -versand                 die Stelle, welche die Datenträger annimmt (Zulas-\n( 1) Die Datenträger müssen den Aufbau haben, der         sungsstelle).\nsich für die jeweilige Art der Meldung aus der Anlage 3        (2) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist der\nergibt. § 11 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung         in§ 2 Abs. 3 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung\ngilt entsprechend.                                          bestimmte Träger der Krankenversicherung. Im Beneh-\n(2) Die Magnetbandrollen sind mit dem Namen des          men mit dem Landesverband kann der nach Satz 1\nAbsenders und der Bandkennzeichnung zu versehen.            zuständige Träger mit einem anderen Träger der Kran-\nSchreibringe sind unmittelbar nach dem Erstellen des        kenversicherung, einem Kassenverband, einem ver-\nMagnetbandes zu entfernen. Jede Magnetbandrolle ist         gleichbaren Zusammenschluß von Trägern der Kran-\nferner mit Angaben zu versehen über                         kenversicherung, dem Landesverband oder einem Bun-\ndesverband vereinbaren, daß diesem die Datenträger\n- die Art der Datenübermittlung in der Form des Wortes      übersandt werden.\n,,DÜVO\",\n(3) Werden für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers\n- den Empfänger in Kurzform,                                die Lohn- und Gehaltskonten zentral geführt, kann der\n- die Anzahl der Magnetbandrollen,                          Arbeitgeber abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Daten-\nträger dem Landesverband des Trägers der Kranken-\n- die laufende Nummer der einzelnen Magnetbandrolle,\nversicherung, in dessen Bezir~ die zentrale Kontenfüh-\n- den Code,                                                 rung erfolgt, übersenden. Der Landesverband kann mit\n- die Bit-Dichte in Bits je mm oder in bpi,                 deren Einverständnis einen Träger der Krankenversi-\ncherung, einen Kassenverband, einen vergleichbaren\n- das Erstellungsdatum,                                     Zusammenschluß von Trägern der Krankenversiche-\n- die laufende Nummer der übermittelten Datei (Zähl-        rung oder einen Bundesverband beauftragen, die Daten-\nnummer).                                                 träger anzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nchend, wenn für mehrere Arbeitgeber die Lohn- und\n(3) Den zu übersendenden Magnetbändern ist ein Be-       Gehaltskonten von einem Rechenzentrum oder einer\ngleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf eine       vergleichbaren Einrichtung geführt werden; in diesen\nDatenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und           Fällen tritt das Rechenzentrum an die Stelle des Arbeit-\naußerdem Angaben enthalten muß über                         gebers; die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine\n- die Anzahl der Magnetbandrollen,                          rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der Mel-\ndungen bleibt unberührt.\n- die Bandkennzeichnung der Magnetbandrollen,\n- die Bit-Dichte in Bits je mm oder in bpi,                                             §6\n- das Erstellungsdatum,                                                               Antrag\n- die laufende Nummer der übermittelten Datei (Zähl-\n( 1) Die Zulassung zur Datenübermittlung erfolgt auf\nnummer),\nAntrag des Arbeitgebers. Werden für Arbeitgeber die\n- die Anzahl der Datensätze je Magnetbandrolle,            Lohn- und Gehaltskonten von einem Rechenzentrum\n- den Code.                                                oder einer vergleichbaren Einrichtung geführt, kann\ndiese Stelle im Einvernehmen mit den ihr angeschlosse-\n(4) Die Magnetbänder sind sicher verpackt zu über-       nen Arbeitgebern den Antrag zur Datenübermittlung\nsenden. Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörige              stellen; die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine\nMagnetbandrollen sind zusammen zu übersenden.               rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der Mel-\ndungen bleibt unberührt.\n§4                                 (2) Der Antrag hat zu enthalten:\nZurückweisung von Datenträgern                  1. Angaben über die Anzahl der Versicherten, für die\nWerden Mängel festgestellt, die eine ordnungsge-             Daten übermittelt werden sollen,\nmäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die         2. Angaben über den Datenträger, der verwendet wer-\nÜbernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt              den soll,\nwerden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel\n3. einen Vorschlag über Beginn und Zeitpunkt der Über-\nzu unterrichten. Er ist verpflichtet, die zurückgewiese-\nsendung der Datenträger,\nnen Meldungen unverzüglich zu berichtigen und erneut\nzu erstatten. Wird ein Datenträger vollständig unbear-      4. eine kurze Beschreibung der technischen Ausrü-\nbeitet zurückgewiesen, ist nach Behebung der Mängel             stung der EDV-Anlagen des Arbeitgebers oder der\nder gesamte Inhalt erneut zu übermitteln.                       Stelle, die die Lohn- und Gehaltskonten führt,","618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5. Angaben über Anträge bei weiteren Stellen auf                (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal-\nZulassung zur Datenübermittlung, auch soweit über        ten über\ndie Anträge bereits entschieden ist,                      1. den Beginn der Datenübermittlung,\n6. Angaben über die angeschlossenen Arbeitgeber               2. den Geltungsbereich der Zulassung,\nbeziehungsweise        Betriebsstätten   und   deren\nBetriebsnummern, die zuständigen Träger der Kran-        3. die Arten der zugelassenen Meldungen,\nkenversicherung und deren Betriebsnummern sowie          4. die Beschreibung der zugelassenen Datenträger,\ndie Arten der Meldungen, die übermittelt werden sol-\n5. die Sortierfolge der Datensätze,\nlen.\n6. die Zeitpunkte der Datenübermittlung.\n(3) Die Zulassungsstelle hat die zuständigen Träger\nder Krankenversicherung, die Datenstelle und die Bun-        Er enthält, soweit erforderlich, ergänzende Auflagen.\ndesversicherungsanstalt für Angestellte entsprechend\n(3) Die Zulassungsstelle hat die Zulassung zur Da-\nzu unterrichten. Die Unterrichtung entfällt, wenn die\ntenübermittlung zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-\nBundesknappschaft oder die Seekasse Zulassungs-\ngen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht mehr erfüllt sind. Die\nstelle ist.\nZulassung ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-\nzungen für ihre Erteilung nicht gegeben waren.\n§ 7                                (4) Ablehnung, Widerruf und Rücknahme der Zulas-\nVoraussetzungen der Zulassung                  sung zur Datenübermittlung sowie Auflagen sind zu\nbegründen.\n(1) Die Zulassung zur Datenübermittlung darf nur\nausgesprochen werden, wenn                                      (5) Die Zulassungsstelle hat die zuständigen Träger\nder Krankenversicherung, die Datenstelle und die Bun-\n1. die in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzun-         desversicherungsanstalt für Angestellte über die Zulas-\ngen erfüllt sind und keine Bedenken gegen eine ord-     sung oder Ablehnung sowie über den Widerruf, die\nnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bestehen,           Rücknahme und die Änderung einer Zulassung zu unter-\n2. die Dateh über die Beschäftigungszeiten und die           richten. Die Unterrichtung entfällt, wenn die Bundes-\nHöhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte      knappschaft oder die Seekasse Zulassungsstelle ist.\naus maschinell geführten Lohn- und Gehaltskonten\nherrühren,                                                                           §9\n3. die Meldungen maschinell ausgelöst und erstellt                         Zeitpunkte der Datenübermittlung\nwerden.\nMeldungen auf Datenträgern im Sinne dieser Verord-\nDie Spitzenverbände der Träger der Krankenversiche-          nung sind zu den im Zulassungsbescheid bestimmten\nrung stellen im Einvernehmen mit der Datenstelle, der        Zeitpunkten zu erstatten. Die in den§§ 3, 4, 6 und 9 der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte und der           Zweiten Datenerfassungs-Verordnung bestimmten Fri-\nBundesanstalt für Arbeit gemeinsame Grundsätze über          sten für die Abgabe der Meldungen können bis zu ein-\ndie Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen          einhalb Monaten ausgedehnt werden. Meldungen nach\nauf. Die Bundesknappschaft und die Seekasse entwik-           § 5 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung sind spä-\nkeln auf der Grundlage dieser gemeinsamen Grund-              testens bis zum 30. April eines jeden Jahres zu erstat-\nsätze eigene Grundsätze, welche die in der Zweiten           ten.\nDatenerfassungs-Verordnung und dieser Verordnung                                          § 10\nenthaltenen besonderen Regelungen für die Bundes-\nknappschaft und die Seekasse berücksichtigen.                           Datensicherung durch den Arbeitgeber\n(2) Die Zulassungsstelle ist berechtigt, die für die          ( 1) Die für die Datenermittlung und Datenübermittlung\nErmittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Pro-        bestimmten Programme sind nach jeder Änderung vor\ngramme zu von ihr bestimmten Zeitpunkten zu testen. In       der ersten Benutzung zu prüfen; hierbei ist ein Protokoll\nbegründeten Fällen kann vom Arbeitgeber die Prüfung          zu erstellen, das sechs Jahre aufzubewahren ist.\nzu einem anderen Zeitpunkt verlangt werden. Die Rich-            (2) Der Arbeitgeber hat alle zur Datenübermittlung\ntigkeit der Programme kann insbesondere an Hand von          bestimmten Datenträger zu doppeln. Das Doppel ist zur\ngemeinsamen Testaufgaben der Spitzenverbände der             Datenübermittlung zu verwenden. Der Originaldatenträ-\nTräger der Krankenversicherung, der Datenstelle, der         ger ist vom Arbeitgeber bis zur Freigabe durch den Emp-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte und der           fänger aufzubewahren und dann zu löschen.\nBundesanstalt für Arbeit durch die Zulassungsstelle\ngeprüft werden. In die Testaufgaben sind auch rechtli-\nche Besonderheiten aufzunehmen. Über den Test ist ein                                     § 11\nProtokoll zu erstellen, das sechs Jahre aufzubewahren                       Unterrichtung der Beschäftigten\nist.\nÜber Meldungen, die nach dieser Verordnung erstat-\n§8                               tet werden, hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten\nZulassungsbescheid,                      anstelle der ersten Durchschrift im Sinne des § 10 der\nWiderruf und Rücknahme der Zulassung              Zweiten Datenerfassungs-Verordnung eine entspre-\nchende maschinell erstellte Bescheinigung zu erteilen,\n( 1 ) Über den Antrag nach § 6 entscheidet die Zulas-    deren Inhalt verständlich und deren Bedeutung für den\nsungsstelle durch Bescheid.                                  Empfänger erkennbar sein müssen. Getrennt gemeldete","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                 619\nZeiten und Entgelte dürfen in der Bescheinigung nicht       nen nach einwandfreier Übernahme der Daten auf Ma-\nzusammengefaßt werden. Die Bescheinigung kann auf            gnetband und nach Doppelung des Magnetbandes nach\nden üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt          Absatz 2 vernichtet werden, sofern die Prüfung nach\nwerden. Sie ist mindestens einmal jährlich bis zum           den gemeinsamen Grundsätzen keine Fehler ergab. Die\n30. April eines jeden Jahres für alle im Vorjahr gemelde-    beim Arbeitgeber befindlichen Datenträger sind frühe-\nten Daten auszustellen. Im Fall der Auflösung des            stens freizugeben, wenn die Prüfung nach den gemein-\nArbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüg-         samen Grundsätzen mit Ausnahme der Prüfung nach\nlich nach Abgabe der letzten Meldung für den Beschäf-        § 12 Abs. 4 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung\ntigten auszustellen.                                         keine Fehler ergab. Die Magnetbänder der Arbeitgeber\nsind nach einwandfreier Übernahme und Doppelung der\nDaten unverzüglich gelöscht zurückzusenden.\nDritter Abschnitt\n(6) Die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse hat die\nAufbereitung, Sicherung und Weiterleitung               Daten der Meldungen auch an die Bundesbahn-Versi-\nvon Daten durch die                       cherungsanstalt, soweit sie von ihr benötigt werden, in\nTräger der Krankenversicherung                   einer mit ihr zu vereinbarenden Form weiterzuleiten.\n(7) Für den Aufbau des Magnetbandes gelten die §§ 2\n§ 12\nund 3, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden\nGrundsatz                          ist, entsprechend, wobei die Bit-Dichte mindestens 63\nBits/mm, das entspricht 1600 bpi, betragen muß.\n( 1) Alle Stellen, die Meldungen auf Vordrucken nach\nden Anlagen 2 bis 6 der Zweiten Datenerfassungs-Ver-\nordnung und Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt                                         §13\nanzunehmen haben, haben die Daten dieser Meldungen                             Weiterleitung von Daten\nso aufzubereiten oder zu übernehmen, daß sie innerhalb                      durch die Bundesknappschaft,\nvon zehn Tagen nach Eingang der Meldungen weiterge-                             die Seekasse und die\nleitet werden können.                                                    Bundesbahn-Betriebskrankenkasse\n(2) Die Daten sind vor ihrer Weiterleitung zu prüfen.        Die Bundesknappschaft und die Seekasse haben die\nDer Umfang der Prüfungen, das Verfahren der Fehlerbe-        Daten von Meldungen der Arbeitgeber, die den nach der\nhandlung und der Überwachung des Rücklaufs von               Zweiten Datenerfassungs-Verordnung oder dieser Ver-\nzurückgewiesenen Meldungen sind in den gemeinsa-             ordnung zu meldenden Daten entsprechen, an die Bun-\nmen Grundsätzen ( § 7 Abs. 1) festzulegen. Die als rich-     desanstalt für Arbeit weiterzuleiten. Satz 1 gilt entspre-\ntig und vollständig erkannten Daten sind auf Magnet-         chend für die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse hin-\nband zu übernehmen. Das Magnetband ist zu doppeln            sichtlich der Daten von Meldungen, die sie nach § 1 2\nund das Doppel zur Weiterleitung der Daten zu verwen-        Abs. 6 unmittelbar an die Bundesbahn-Versicherungs-\nden. Das Originalmagnetband ist bis zur Freigabe durch       anstalt weiterleitet. § 1 2 Abs. 1, 2, 5 und 7 gilt entspre-\nden Empfänger aufzubewahren und dann zu löschen.             chend.\n(3) Das Doppel mit den geprüften Daten ist, sofern die\nAnnahmestelle nicht selbst Weiterleitungsstelle ist,                              Vierter Abschnitt\ninnerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Daten an                    Datenübermittlung in sonstigen Fällen\ndie zuständige Weiterleitungsstelle nach § 1 2 Abs. 3\nder Zweiten Datenerfassungs-Verordnung zu senden.\n§ 14\nIst die Annahmestelle nicht der nach § 2 Abs. 3 der\nZweiten Datenerfassungs-Verordnung zuständige Trä-                           Datenübermittlung von Zeiten\nger der Krankenversicherung, sind die Daten auch an                   des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes\nihn in einer für ihn verwertbaren Form weiterzuleiten.\n( 1) Die Bundeswehr und die insoweit für den Zivil-\n(4) Die Weiterleitungsstelle hat die geprüften Daten       dienst zuständigen Stellen haben anstelle der Ausstel-\nzu doppeln. Das Doppel ist innerhalb von zehn Tagen           lung einer Bescheinigung über die Dauer des Wehr-\nnach Eingang der Daten                                        oder Zivildienstes die Zeit vom Beginn bis zum Ende auf\n1 . für Arbeiter an die Datenstelle,                          Magnetband zu melden. Der Beginn und das Ende einer\nUnterbrechung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-\n2. für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt         züge sind zu melden. Die Meldung ist zu erstatten für\nfür Angestellte                                           Personen,\nweiterzuleiten. Daten aus Meldungen nach § 5 der\nZweiten Datenerfassungs-Verordnung sind spätestens          1 . für die ein Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nbis zum 31. Mai eines jeden Jahres weiterzuleiten. Das           ter oder die Bundesknappschaft das Konto führt, bei\nOriginalmagnetband ist bis zur Freigabe durch den Emp-           der Datenstelle und\nfänger aufzubewahren und dann zu löschen. Die Weiter-       2. für welche die Bundesversicherungsanstalt für\nleitungsstellen haben Maßnahmen vorzusehen, die                  Angestellte oder die Seekasse für die Bundesversi-\nsicherstellen, daß bei der Erstellung der weiterzuleiten-        cherungsanstalt für Angestellte das Konto führt, bei\nden Magnetbänder keine Daten verlorengehen und ver-              der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.\nfälscht werden.\nBerichtigungen und Stornierungen sind zulässig. Der\n(5) Die Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen        Wehr- und Zivildienstleistende ist von Meldungen zu\n2 bis 6 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung kön-         unterrichten.","620                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n(2) Wehr- und Zivildienstleistende haben spätestens      in Verbindung mit § 8 jener Verordnung jedoch mit der\nbeim Dienstantritt die Versicherungsnummer unter Vor-       Maßgabe, daß Jahresmeldungen an die nach § 5 zu-\nlage des Ausweises über die Versicherungsnummer             ständige Zulassungsstelle zu erstatten sind.\noder eines Versicherungsnachweises der Sozialversi-\ncl1erung nach der Anlage 2 oder 3 der Zweiten Datener-         (2) Nach dieser Verordnung können Meldungen nur\nfassungs-Verordnung anzugeben. Ist die Versicl1e-           für die Zeit nach dem 31 . Dezember 1972 erstattet wer-\nrungsnummer nicht bekannt oder noch nicht vergeben          den.\nworden, hat die Dienststelle bei Dienstantritt die folgen-      (3) Die gemeinsamen Grundsätze nach§ 7 Abs. 1 der\nden Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer              Datenübermittlungs-Verordnung vom 18. Dezember\naufzunehmen: Name, Vorname (Rufname) und gegebe-             1972 (BGBI. 1 S. 2482) gelten bis zur Aufstellung der ge-\nnenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort;           meinsamen Grundsätze nach§ 7 Abs. 1 dieser Verord-\nAnschrift in der Reihenfolge: Straße und Hausnummer,         nung weiter.\nPostleitzahl, Wohnort. Die Vergabedaten sind auf Ma-\ngnetband an die Bundesversicherungsanstalt für Ange-           (4) Bis zum 31. Dezember 1985 dürfen für die Daten-\nstellte zu übermitteln. § 14 Abs. 4 der Zweiten Datener-    übermittlung auch Magnetbänder verwendet werden,\nfassungs-Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß die           auf denen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 die Daten\nRückmeldung der Versicherungsnummer an den Ab-              im 8-Bit-Code EBCDIC-ungepackt dargestellt und die\nsender der Vergabedaten erfolgt.                            abweichend von § 3 Abs. 1 nach den AnlaQen 1 und 2\naufgebaut sind.\n(3) Über die Einzelheiten des bei der Datenübermitt-\nlung zu beachtenden Verfahrens ist zwischen den betei-                                  § 16\nligten Stellen Einvernehmen herzustellen. Sofern nichts\nanderes vereinbart wird, sind die Meldungen für alle Per-                         Berlin-Klausel\nsonen, die in einem Quartal eines Jahres ausgeschie-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nden sind, zusammengefaßt spätestens bis zum Ende            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\ndes Monats zu melden, der auf das jeweilige Quartal         ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes, § 11 5\nfolgt.                                                      des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nwirte und§ 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nFünfter Abschnitt\n§ 17\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten\n§ 15                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft mit\nÜbergangsvorschriften                     Ausnahme des§ 7 Abs. 1 Satz 2, der am Tage nach der\nVerkündung dieser Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig\n( 1) Zulassungen nach dem Zweiten Abschnitt der Da-     mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt vorbehalt-\ntenübermittlungs-Verordnung vom 18. Dezember 1972          lich des § 15 die Datenübermittlungs-Verordnung vom\n(BGBI. 1S. 2482) gelten weiter, Zulassungen nach§ 11        18. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2482) außer Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                               621\nAnlage 1\nAllgemeines zum Magnetbandaufbau\n1.\nJede Magnetbandrolle beginnt mit einem 80stelligen Vorlaufsatz und endet mit einem 80stelligen Nach-\nlaufsatz.\nZwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze; die Datensätze einschließlich\ndes Vorlauf- und des Nachlaufsatzes sind von den Arbeitgebern ungeblockt oder geblockt zu übermitteln.\nWerden Felder, die Angaben variabler Länge enthalten, nicht voll genutzt, so hat die Darstellung linksbün-\ndig zu erfolgen, verbleibende Stellen sind mit Leerstellen aufzufüllen. Diese Felder sind in den in der An-\nlage 2 beschriebenen Datensätzen vor der Stellenzahl mit „max\" gekennzeichnet. Alle anderen Felder\nsind rechtsbündig mit führenden Nullen darzustellen.\nMit den Datensätzen Nr. 9, 12 bis 14 und 16 kann storniert werden, indem in den entsprechenden Feldern\n(,,Es waren zu übermitteln\") Nullen angegeben werden.\nII.\nBei der Schreibweise der Namen sind Akzentzeichen wegzulassen. Im einzelnen sind die Felder für Na-\nmen, soweit nicht anders vermerkt, wie folgt aufzubauen:\nFamilienname\nStern*\nRufname\nZwischenraum\nVorsatzwort\nStern*\nTitel\nStern*\nDem Rufnamen folgen, getrennt durch einen Zwischenraum, die Vorsatzwörter.\nDoppelrufnamen müssen durch einen Bindestrich verbunden werden. Es sind folgende Sonderzeichen zu-\ngelassen:\nStern                          *\nZwischenraum\nPunkt\nApostroph\nBindestrich\nIII.\nAnschriftenfelder sind wie folgt aufzubauen:\n1n I an d s an sc h ri ft                                  Auslandsanschrift\nvierstellige Postleitzahl                                  Nationalitätszeichen\nWohnort                                                    Postleitzahl\nZwischenraum                                               (beide Merkmale fehlen bei Anschrift ohne Post-\nleitzahl)\nPOST                                                       Wohnort\nZwischenraum                                               Stern*\nPostort                                                    Straße\nStern*                                                     Zwischenraum\n(Zwischenraum POST Zwischenraum Postort\nnur, soweit bei Wohnorten ohne eigene Postan-\nstalt erforderlich)\nStraße                                                     Hausnummer\nZwischenraum                                               Stern*\nHausnummer                                                 Land\nStern*                                                     Stern*","622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nAußer den unter II. beschriebenen Sonderzeichen sind folgende Sonderzeichen zugelassen:\nKlammer auf                    (\nKlammer zu                     )\nSchrägstrich                   /\nIV.\nFür die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte\nSchlüssel zu verwenden.\nV.\nFür den Grund der Abgabe ist folgender Schlüssel zu verwenden:\na) Bei „Anmeldungen\":\nBeginn der Beschäftigung                                                   0\nsonstige Gründe                                                            1\nb) Bei „Abmeldungen/Jahresmeldungen\":\nEnde der Beschäftigung                                                     2\n(Tod ausgenommen)\nJahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen                           3\ndes Beschäftigungsverhältnisses\nsonstige Gründe                                                           4\nEnde der Beschäftigung wegen Todes                                         9\nVI.\nFür die Beitragsgruppen gilt folgender dreistellige Schlüssel:\n1. Stelle                             2. Stelle                            3. Stelle\nKrankenversicherung (KV)              Rentenversicherung (RV)               Bundesanstalt für Arbeit (BA)\nkein Beitrag                   0      kein Beitrag                  0       kein Beitrag                0\nallgemeiner Beitrag            1      voller Beitrag ArV            1       Beitrag                     1\nerhöhter Beitrag               2      voller Beitrag AnV            2\nhalber Beitrag ArV            3\nhalber Beitrag AnV            4\nVII.\nDie SchJüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundes-\nanstalt für Arbeit zu entnehmen. Der fünfstellige Schlüssel ist wie folgt aufzubauen:\nStellen eins bis drei                   = ausgeübte Tätigkeit,\nStelle vier                             = Stellung im Beruf,\nStelle fünf                             = Ausbildung.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                            623\nAnlage 2\nDie Anlage 2 enthält den Satzaufbau der Datensätze Nr. 1-18 . Mit Ausnahme des Datensatzes Nr. 17\nhaben alle anderen Datensätze eine feste Länge von je 80 Stellen.\n1. Vorlaufsatz\nStellen im      Stellen-       Feld-             Inhalt\nDatensatz       zahl           bezeichnung\n1-4              4            Vorlaufsatz      Wort VOSZ\n5-6              2            Dateiname        Wort IN\n7                1            Bandrollen-      Lfd. Nr. der Bandrolle 1-9\nnummer\n8-15             8            Absender          Betriebsnummer des Absenders\n16-23             8            Empfänger         Betriebsnummer des Empfängers\n24-29             6            Erstellungs-     Datumsangabe im Format\ndatum            T g, Mo, Ja mit je 2 Stellen\n30-70           max. 41        Absender-         Name und Anschrift des Absenders\nAdresse           in freier Form, Kurzbezeichnung zulässig\n71-77             7            BK                ohne Inhalt (Leerstellen)\n78-80             3            Dateinummer       Ziffern 001-999 lückenlos in aufsteigender Reihenfolge\n2. Anmeldung\n(zusätzlich sind Sätze nach den Nummern 3 und 4 und ggf. 5 zu übermitteln)\nStellen im      Stellen-       Feld-            Inhalt\nDatensatz       zahl           bezeichnung\n1-12           12             VSNR             Versicherungsnummer\n13-14             2            SK               Satzkennzeichen                                  = 00\n15-16             2            VSTR             Rentenversicherungsträger\nin der Form                                         ox\nfür Rentenversicherung\nder Arbeiter:                                   X=A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                               X= B\n17-18             2            JA               Jahr des Beschäftigungsbeginns\n19-22             4            BEBH              Beschäftigungsbeginn\nim Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-25             3            SA                Staatsangehörigkeit gern. Anlage 1 IV\n26-28             3            BK                ohne Inhalt (Leerstellen)\n29-31            3             BYGR             Beitragsgruppenschlüssel gern. Anlage 1 VI\n32                             GD               Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V\n33-40            8             BBNR             Betriebsnummer\n41-45            5             TT               Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII\n46                             FM               verheiratet:\n'\nnein                                               =0\nja                                                 = 1\n47-48            2             KIZL             Zahl der Kinder laut Steuerkarte;\nwenn keine Kinder:                                = 00\n49                             RT/RTAQ          Rentner oder Rentenantragsteller:\nnein                                               =0\nja                                                 =1","624                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nStellen im           Stellen-          Feld-                 Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n50                                     MFBH                  Mehrfachbeschäftigter:\nnein                                             = 0\nja                                              = 1\n51-62                12                PSNR                 zur Verfügung des Betriebes\n(z. B. für Personalnummer) 1 )\n63-71                max.9             FMNA                  Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten\nneun Stellen begrenzt 1 )\n72                     1               RN                   Anfangsbuchstabe des Rufnamens      1\n)\n73-80                  8               KKNR                 Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n1\n)  Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n3. Name/Namensänderung und Anforderung neuer Versicherungsnachweise\nStellen im            Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz             zahl              bezeichnung\n1-12             12               VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                  2                SK                   Satzkennzeichen                                 = 11\n15-16                   2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form             ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:            X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:        X=B\n17                                     GD                    Grund der Abgabe:\nbei Anmeldung                                    = 0\nbei Anforderung ohne\nNamensänderung                                   = 1\nbei Namensänderung                               = 2\n18-62                max. 45           NA                    Name gern. Anlage 1 II\n63-72                10                BK                    ohne Inhalt (Leerstellen)\n73-80                  8               KKNR                  Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n4. Anschrift/ Anschriftenänderung\nStellen im          Stellen-          Feld-                 Inhalt\nDatensatz           zahl              bezeichnung\n1-12             12                VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                2               SK                    Satzkennzeichen                                =13\n15-16                 2               VSTR                  Rentenversicherungsträger in der Form            ox\nfür Rentenversicherung\nder Arbeiter:                                 X= A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                             X= B\n17                                    GD                    Grund der Abgabe:\nbei Anmeldung                                   = 0\nb~Anschriftenänderung                           = 1\n18-72                 max. 55          AX                    Anschrift gern. Anlage 1 III\n73-80                  8               KKNR                  Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                               625\n5. Versicherungsnummer der EG und Geburtsland (bei Ausländern)\nStellen im           Stellen-           Feld-                Inhalt\nDatensatz            zahl               bezeichnung\n1-12             12                 VSNR                 deutsche Versicherungsnummer\n13-14                  2                SK                   Satzkennzeichen = 15\n15-16                  2                VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form             ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter           X  =A\nfür Rentenversicherung der Angestellten       X  =B\n17-32                max. 16           EGVSNR                Versicherungsnummer der Europäischen Gemeinschaf-\nten\n33-35                 3                GBLD                  Geburtsland gern. Anlage 1 IV\n36-50                15                BK                    ohne Inhalt (Leerstellen)\n51-62                12                PSNR                 zur Verfügung des Betriebes (z.B. für Personalnum-\nmer) 1 )\n63-71                max.9             FMNA                  Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten\nneun Stellen begrenzt 1)\n72                     1               RN                    Anfangsbuchstabe des Rufnamens     1\n)\n73-80                 8                KKNR                  Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n1\n)  Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n6. Abmeldung/ Jahresmeldung\n(im Fall der Anschriftenänderung ist zusätzlich der Satz nach Nr. 4 zu übermitteln)\nStellen im           Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n1-12             12                VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                 2                SK                    Satzkennzeichen   1) = 20\n15-16                 2                VSTR                  Rentenversicherungsträger in der Form             ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:          X  =A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:      X    B\n17-18                  2                JA                   Jahr des Zeitraums\n19-22                  4                VN                   Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-26                  4                BS                   Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n27-31                  5                EG                   Entgelt in vollen DM\n32                     1                GD                   Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V\n33-40                  8                BBNR                 Betriebsnummer\n41-45                  5                TT                   Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII\n46                                      FM                   verheiratet:\nnein                                              =0\nja                                                =1\n47-48                  2                KIZL                 Zahl der Kinder laut Steuerkarte;\nwenn keine Kinder                               = 00\n49                                      RT/RTAQ              Rentner oder Rentenantragsteller\nnein                                              =0\nja                                                = 1\n50                                      MFBH                 Mehrfachbeschäftigter:\nnein                                              =0\nja                                                =1\n51-62                 12                PSNR                 zur Verfügung des Betriebes (z. B. für Personalnum-\nmer) 2 )","626                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nStellen im           Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz             zahl              bezeichnung\n63-68                max. 6            FMNA                 Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten\nsechs Stellen begrenzt 2 )\n69                                     RN                   Anfangsbuchstabe des Rufnamens               2\n)\n70-72                  3               BYGR                 Beitragsgruppenschlüssel gern. Anlage 1 VI\n73-80                  8               KKNR                 Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n1\n)  Meldungen, die von Arbeitgebern auf Versicherungsnachweisen erstattet worden sind, sind von den Krankenkassen mit Satzkenn-\nzeichen 21 weiterzuleiten.\n2)   Die Stellen 51-69 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n7. Zeiten des gesetzlichen Wehr~ und Zivildienstes\nStellen im            Stellen-          Feld-                 Inhalt\nDatensatz             zahl              bezeichnung\n1-12              12                VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                   2               SK                    Satzkennzeichen                                               = 22\n15-16                    2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form                            ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:                         X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:                     X=B\n17-18                    2              JA                    Jahr des Zeitraums\n19-22                   4               VN                    Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist\nder Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge beginnen.\n23-26                   4               BS                    Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist\nder Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge enden.\n27-31                    5              EG                    00000\n32                                      BK                    ohne Inhalt (Leerstelle)\n33-40                   8               BBNR                  Betriebsnummer\n41-50                 10                BK                    ohne Inhalt (Leerstellen)\n51-62                  12                PSKZ                 Personenkennziffer        1)\n63-71                 max. 9            FMNA                  Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten neun\nStellen begrenzt. 1 )\n72-80                    9              BK                    ohne Inhalt (Leerstellen)\n1\n)   Die Stellen 51-71 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n8. Meldung des Trägers der Krankenversicherung über unständig und kurzfristig Beschäftigte\nStellen im            Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz             zahl              bezeichnung\n1-12              12                VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14                   2               SK                    Satzkennzeichen                                               = 24\n15-16                   2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form                            ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:                         X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:                     X=B\n17-18                   2               JA                   Jahr des Zeitraums\n19-22                   4               VN                   Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-26                   4               BS                   Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n27-31                   5               EG                   Entgelt in vollen DM","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                    627\nStellen im         Stellen--         Feld-                 Inhalt\nDatensatz          zahl              bezeichnung\n32-72               41                BK                   ohne Inhalt (Leerstellen) oder zur Verfügung der Kran-\nkenkasse\n73-80                8                KKNR                 Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n9. Berichtigung/Stornierung einer Anmeldung\nStellen im          Stellen-          Feld-                 Inhalt\nDatensatz           zahl              bezeichnung\n1-12             12                VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                2                SK                    Satzkennzeichen                                      30\n15-16                2                VSTR                  Rentenversicherungsträger in der Form                ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:              X= A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                                 X= B\nEs wurden übermittelt:\n17-24                8               BBNRAE                 Betriebsnummer\n25-26                2               JAAE                  Jahr des Beschäftigungsbeginns\n27-30                4               BEBHAE                 Beschäftigungsbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stel-\nlen\n31-35                5               TTAE                  Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII\n36                                   GDAE                  Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V\nEs waren zu übermitteln:\n37-44                8               BBNRNE                Betriebsnummer\n45-46                2               JANE                  Jahr des Beschäftigungsbeginns\n47-50                4               BEBHNE                Beschäftigungsbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stel-\nlen\n51-55                5               TTNE                  Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII\n56                                   GONE                  Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V\n57-68               12                PSNR                  Zur Verfügung des Betriebes\n(z. B. Personalnummer) 1 )\n69-71               max. 3            FMNA                  Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten drei\nStellen begrenzt 1 )\n1\n72                                    RN                    Anfangsbuchstabe des Rufnamens       )\n73-80                8                KKNR                  Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n1\n)  Die Stellen 57-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein,\n10. Änderung der Staatsangehörigkeit\nStellen im         Stellen-          Feld-                 Inhalt\nDatensatz          zahl              bezeichnung\n1-12             12                VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                2               SK                    Satzkennzeichen                                       31\n15-16                2               VSTR                  Rentenversicherungsträger in der Form                 ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:               X= A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                                 X= B","628                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nStellen im            Stellen-         Feld-                 Inhalt\nDatensatz             zahl             bezeichnung\n17-19                  3               SANE                  Zutreffende Staatsangehörigkeit gern. Anlage 1 IV\n20--50                31               BK                    ohne Inhalt (Leerstellen)\n51-62                 12               PSNR                  Zur Verfügung des Betriebes\n(z. B. Personalnummer) 1 )\n63-71                 max. 9           FMNA                  Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten\nneun Stellen begrenzt 1 )\n72                                     RN                    Anfangsbuchstabe des Rufnamens     1\n)\n73-80                   8               KKNR                  Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n1\n)  Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n11. Berichtigung einer Abmeldung/Jahresmeldung\nhier: Betriebsnummer und Angaben zur Tätigkeit\nStellen im           Stellen-          Feld-                 Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n1-12              12               VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                  2               SK                    Satzkennzeichen                                   = 32\n15-16                  2               VSTR                  Rentenversicherungsträger in der Form               ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:            X= A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                               X= B\n17-18                  2               JA                    Jahr des Zeitraums\n19-22                  4               VN                    Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-26                  4               BS                    Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\nEs wurden zuletzt übermittelt:\n27-34                  8               BBNRAE                Betriebsnummer\n35-39                  5               TTAE                  Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII\nEs waren zu übermitteln:\n40-47                  8               BBNRNE                Betriebsnummer\n48-52                  5               TTNE                  Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII\n53-64                 12               PSNR                  Zur Verfügung des Betriebes\n(z. B. Personalnummer) 1 )\n65-71                 max. 7            FMNA                  Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten\nsieben Stellen begrenzt 1 )\n72                                      RN                    Anfangsbuchstabe des Rufnamens     1)\n73-80                   8               KKNR                  Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n1\n)   Die Stellen 53-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n12. Berichtigung/Stornierung einer Abmeldung/Jahresmeldung\nhier: Berichtigung von Beschäftigungszeitraum/Entgelt/Grund der Abgabe oder Stornierung ins-\ngesamt\nStellen im            Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz             zahl              bezeichnung\n1-12             12                VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14                   2               SK                   Satzkennzeichen                                    = 33","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                629\nStellen im           Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n15-16                  2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form              ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:            X=A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:\nEs wurden zuletzt übermittelt:\n17-18                 2                JAAE                 Jahr des Zeitraums\n19-22                 4                VNAE                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-26                 4                BSAE                 Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n27-31                 5                EGAE                 Entgelt in vollen DM\n32                                     GDAE                 Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V\nEs waren zu übermitteln\n33-34                 2                JANE                 Jahr des Zeitraums\n35-38                 4                VNNE                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n39-42                 4                BSNE                 Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n43-47                 5                EGNE                 Entgelt in vollen DM\n48                                     GONE                 Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V\n49                                     BYGRRV               Beitragsgruppe der Rentenversicherung (2. Stelle gern.\nAnlage 1 VI)\n50                                     BK                   ohne Inhalt (Leerstelle)\n51-62                12                PSNR                 Zur Verfügung des Betriebes\n(z. B. Personalnummer) 1)\n63-71                max.9             FMNA                 Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten\nneun Stellen begrenzt 1 )\n72                                     RN                   Anfangsbuchstabe des Rufnamens     1\n)\n73-80                 8                KKNR                 Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n1\n)  Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n13. Berichtigung/Stornierung von Zeiten des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes\nStellen im           Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n1-12             12                VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14                  2               SK                   Satzkennzeichen                                  = 34\n15-16                  2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form              ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:            X=A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:\nEs wurden übermittelt:\n17-18                 2                JAAE                 Jahr des Zeitraums\n19-22                 4                VNAE                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es\nist der Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge begin-\nnen.\n23-26                 4                BSAE                 Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist\nder Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge enden.\nEs waren zu übermitteln:\n27-28                 2                JANE                 Jahr des Zeitraums","630                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nStellen im           Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n29-32                  4               VNNE                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist\nder Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge beginnen.\n33-36                  4               BSNE                 Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist\nder Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge enden.\n37-41                  5               EGNE                 ,,00000''\n42-49                  8               BBNR                 Betriebsnummer\n50                     1               BK                   ohne Inhalt (Leerstelle)\n51-62                12                PSKZ                  Personenkennziffer   1)\n63-71                max.9             FMNA                  Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten neun\nStellen begrenzt 1 )\n72-80                  9               BK                   ohne Inhalt (Leerstellen)\n1\n)  Die Stellen 51-71 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n14. Berichtigung/Stornierung einer Meldung des Trägers der Krankenversicherung über unständig\nund kurzfristig Beschäftigte\nStellen im           Stellen-          Feld-                Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n1-12             12                VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14                  2               SK                   Satzkennzeichen                                     = 35\n15-16                  2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form                 ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:               X=A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                                  X=B\nEs wurden zuletzt übermittelt:\n17-18                  2               JAAE                 Jahr des Zeitraums\n19-22                  4               VNAE                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-26                  4               BSAE                 Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n27-31                  5               EGAE                 Entgelt in vollen DM\n32                                     BK                   ohne Inhalt (Leerstelle)\nEs waren zu übermitteln:\n33-34                  2               JANE                 Jahr des Zeitraums\n35-38                  4               VNNE                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n39-42                  4               BSNE                 Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n43-47                  5               EGNE                 Entgelt in vollen DM\n48-72                25                BK                   ohne Inhalt (Leerstellen) oder zur Verfügung der Kran-\nkenkasse\n73-80                  8               KKNR                 Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n15. Beitragslose Zeiten\nStellen im           Stellen-         Feld-                 Inhalt\nDatensatz            zahl             bezeichnung\n1-12             12               VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                 2               SK                    Satzkennzeichen                                     =40","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                              631\nStellen im    Stellen-      Feld-             Inhalt\nDatensatz     zahl          bezeichnung\n15-16          2             VSTR             Rentenversicherungsträger in der Form                 ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:               X=A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                                  X=B\n17-18          2            ZTAT              Art der Zeit:\nTatbestände im Sinne des§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 57\nRKG:\nnach Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen               = 51\nnach Abs. 1 Nr. 2 dieser Paragraphen               = 52\nnach Abs. 1 Nr. 3 dieser Paragraphen               = 53\nnach Abs. 1 Nr. 4 b dieser Paragraphen\nSchulausbildung (ausgenommen Fach-\nund Hochschulausbildung)                         = 54\nFachschulausbildung                              = 56\nHochschulausbildung                              = 57\nnach Abs. 1 Nr. 2 a dieser Paragraphen            = 58\nnach Abs. 1 Nr. 4 a dieser Paragraphen            = 59\n19                          MM                Merkmal über Abschluß der Lehrzeit, Fach- oder Hoch-\nschulausbildung:\nohne Abschluß                                        = 0\nmit Abschluß                                         = 1\nbei anderen Zeiten                                   = 0\n20-25          6            VN                Zeitraumbeginn im Format TG,   MO, JA mit je 2 Stellen\n26-31          6            BS                Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n32-46         15            ZTAT/MM/\nVN/BS             Ggf. weitere beitragslose Zeiten\n47-61         15            PSNR              zur Verfügung der Krankenkassen bzw. des Arbeitsam-\ntes\n62                          BK                ohne Inhalt (Leerstelle)\n63-71         max.9         FMNA              Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten neun\nStellen begrenzt\n72             1            RN                Anfangsbuchstabe des Rufnamens\n73-80          8            KKNR/AANR         Betriebsnummer der für den Versicherten zuständigen\nKrankenkasse oder des zuständigen Arbeitsamtes\n16. Berichtigung/Stornierung beitragsloser Zeiten\nStellen im    Stellen-      Feld-             Inhalt\nDatensatz     zahl          bezeichnung\n1-12         12            VSNR              Versicherungsnummer\n13-14          2            SK                Satzkennzeichen                                     = 45\n15-16          2            VSTR              Rentenversicherungsträger in der Form                 ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:              X=A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                                 X=B\nEs wurden zuletzt übermittelt:\n17-18          2            ZTATAE            Art der Zeit  1)\n19             1            MMAE              Merkmal  2)\n20-25          6            VNAE              Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n26-31          6            BSAE              Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen","632                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nStellen im            Stellen-           Feld-                  Inhalt\nDatensatz             zahl               bezeichnung\nEs waren zu übermitteln:\n32-33                   2                ZTATNE                 Art der Zeit 1\n)\n34                                       MMNE                   Merkmal   2)\n35-40                   6                VNNE                   Zeitraum im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n41-46                   6                BSNE                   Zeitraum im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n47-80                 wie im Datensatz Nr. 15\n1\n)  Tatbestände im Sinne des§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 57 RKG:\nnach Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen                = 51\nnach Abs. 1 Nr. 2 dieser Paragraphen                = 52\nnach Abs. 1 Nr. 3 dieser Paragraphen                = 53\nnach Abs. 1 Nr. 4 b dieser Paragraphen\nSchulausbildung\n(ausgenommen Fach und Hochschulausbildung)\n0                           = 54\nFachschulausbildung                               = 56\nHochschulausbildung                               = 57\nnach Abs. 1 Nr. 2 a dieser Paragraphen              = 58\nnach Abs. 1 Nr. 4 a dieser Paragraphen              = 59\n2\n)  Merkmal über Abschluß der Lehrzeit, Fach- oder Hochschul-\nausbildung:\nohne Abschluß                                        = O\nmit Abschluß                                         = 1\nbei anderen Zeiten                                   = O\n17. Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer und Rückmeldung einer Versicherungsnummer\nStellen im            Stellen-          Feld-                  Inhalt\nDatensatz            zahl               bezeichnung\n1-12              12                ITVSNR    1)\nInterimsversicherungsnummer\n13-14                   2                SK                     Satzkennzeichen                                 = 53\n15-16                   2                BRNRAD                 Bereichsnummer des Absenders\n00 = Seekrankenkasse oder Bundesknappschaft\n83 = Bundesverband der Ortskrankenkassen\n84 = Bundesverband der Betriebskrankenkassen\n85 = Bundesverband der lnnungskrankenkassen\n86 = Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.\n87 = Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nkassen\n17                                       UBKZ                  Übermittlungsrichtung:\n8 = KV-Weiterleitungsstelle zur DSRV oder zur BfA\n9 = DSRV oder BfA zur KV-Weiterleitungsstelle\n18                                      GDVSAN                 Grund Versicherungsanstalt\nV= Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer\n19                                      GDDSRV                 Grund Datenstelle der deutschen Rentenversicherung\n(DSRV):\n0 = KV-Weiterleitungsstelle meldet\nH = Rückmeldung durch DSRV oder BfA\n20                                      MMRT                   Rentnermerkmal: 0\n21                                      MMSH                   SVN-Heftausstellung:\n0 = kein SVN-Heft\n22                                      MMKT                   Kontostand: O\n23-25                   3                SA                    Staatsangehörigkeit gern. Anlage 1 IV\n26                                       MMLB                  Lebensmerkmal:\n0 = Versicherter lebt oder Tod nicht bekannt","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                           633\nStellen im       Stellen-        Feld-            Inhalt\nDatensatz        zahl            bezeichnung\n27-XX            max. 241        NAGBOTAX 2 )     Personalien mit 8 Sternen; unmittelbar anschließend:\n2             BRNR             Bereichsnummer der für die Vergabe zuständigen\nVersicherungsanstalt (BRNR 50-69 = BfA)\n8             KKNR             Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen\nKrankenkasse\n10              ZE               Zeichen des Absenders\n12              VSNRZH           VSNR, die vergeben oder ermittelt wurde (Feld enthält\nBlank, wenn Datensatz von KV-Weiterleitungsstellen\nübermittelt wird)\nVSAT             0   = Pflichtversicherter\n1   = freiwillig Versicherter\n2   = Versicherungspflichtiger Selbständiger\n3   = nicht versichert\n3             GBLD 3 )          Geburtsland gemäß Anlage 1 IV\n16              ILVSNR 3 )        ausländische VSNR\nAnmerkungen:\n1\nZu    ) Interimsversicherungsnummer\nAufbau\nStellen im       Stellen-       Feld-             Inhalt\nDatensatz        zahl            bezeichnung\n1- 2           2               BRNR              Bereichsnummer des Absenders\n(s. Feld BRNRAD)\n3- 8           6               GBDT              Tag, Monat, Jahr jeweils 2stetlig\n9                              Alpha             Erster Buchstabe des Familien- bzw. Geburtsnamens\n10-11           2               SN                00 = männlicher Versicherter\n50 = weibliche Versicherte\n12                              PZ                0\nZu 2 )NAGBOTAX\nDas Feld ist wie folgt aufgebaut:\nName gern. Anlage 1 II\nGeburtsname\nStern*\nGeburtsort\nKomma, (zugelassenes Sonderzeichen)\nGeburtsland\nStern*\nAnschrift gern. Anlage 1 III\nZu  3)  GBLD und ILVSNR\nDer Datensatz endet nach dem 1stelligen Feld „VSAT\", wenn die Staatsangehörigkeit im Feld SA (Stellen\n23 bis 25) nicht 124 =Belgien, 126 = Dänemark, 129 =Frankreich, 168 = Großbritannien und Nordirland,\n135 =Irland, 137 =Italien, 143 =Luxemburg oder 148 = Niederlande lautet.\nAnsonsten sind- soweit bekannt- in den Feldern GBLD und ILVSNR das Geburtsland und die VSNR des\nHeimatlandes anzugeben.","634                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n18. Nachlaufsatz\nStellen im    Stellen- Feld-           Inhalt\nDatensatz     zahl     bezeichnung\n1- 4          4       Nachlaufsatz    Wort NCSZ\n5                     Folgenummer     laufende Nummer der folgenden Magnetbandrolle,\ndurchnumeriert von 2 bis 9. Befinden sich sämtliche\nDaten auf einer Rolle, ist „O\" anzugeben. O erscheint\nauch auf der letzten Rolle.\n6-11          6       Anzahl          Anzahl der logischen Sätze auf diesem Magnetband\nder Sätze       ohne Vor- und Nachlaufsatz\n12-22         11       Entgeltsumme     Summe aller auf diesem Magnetband angegebenen\nEntgelte In vollen DM; bei Datensätzen Nr. 1 2\n(SK = 33) und 14 (SK = 35) ist das alte Entgelt zu\nsubtrahieren und das neue Entgelt zu addieren.\n23-30          8       Absender        Betriebsnummer des Absenders\n31-80         50       BK              ohne Inhalt (Leerstellen)","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                            635\nAnlage 3\n1. Allgemeines\nKennsätze und Dateianordnung richten sich nach DIN 66 029. Auf einer Magnetbandrolle ist nur eine Datei zuge-\nlassen. Es gelten Anlage 1 - ohne Satz 1 - und Anlage 2.\nlt Format und Inhalt der Kennsätze\nBand-Anfangskennsatz (VOL 1)\nSt          Feldname                      l           Feldinhalt\n1-3         Kennsatzname                    3         VOL\n4           Kennsatznummer\n5-10        Bandkennzeichen                 6          „a\"-Zeichen. Vom Eigentümer fest zugeordnet, um das\nBand zu kennzeichnen.\n11          Zugriffsvermerk                           Zwischenraum\n12-37       Reserviert für spätere        26          Zwischenraum\nNormierung\n38-51       Eigentümer-                   14           „a\"-Zeichen. Identifiziert den Eigentümer des Bandes.\nKennzeichnung\n52-79       Reserviert für spätere        28          Zwischenraum\nNormierung\n80          Normvermerk                               Kennung (wird vom Betriebssystem eingesetzt)\nErster Datei-Anfangskennsatz (HDR 1)\nSt          Feldname                      L            Feldinhalt\n1-3         Kennsatzname                    3          HDR\n4           Kennsatznummer\n5-21        Dateiname                     17           „a\"-Zeichen. Vom Urheber zugewiesen, um die Datei zu\nkennzeichnen.\n22-27       Dateimengenkennzeichen          6         „a\"-Zeichen. Kennzeichnet die Dateimenge, zu der diese\nDatei gehört (identisch mit Bandkennzeichen von VOL 1,\nwenn Datei aus einer Spule besteht).\n2.8-31      Dateiabschnittsnummer           4         0001\n32-35       Dateifolgenummer                4         0001\n36-39       Generationsnummer               4         0001\n40-41       Versionsnummer                  2         ,,n\"-Zeichen. Unterscheidet die aufeinanderfolgenden Wie-\nderholungen einer Generation.\n42-47       Erstellungsdatum                6         Ein Zwischenraum, gefolgt von zwei „n\"-Zeichen für das\nJahr, gefolgt von drei „n\"-Zeichen für den Tag (001 bis\n366) des Jahres.\n48-53       Verfallsdatum                   6         Ein Zwischenraum, gefolgt von zwei „n\"-Zeichen für das\nJahr, gefolgt von drei „n\"-Zeichen für den Tag (001 bis\n366) des Jahres.","636 ·                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSt           Feldname                    L           Feldinhalt\n54           Zugriffsvermerk                         Zwischenraum\n55-60        Blockzähler                   6         000000\n61-73        System-Code                 13          „a\"-Zeichen. Kennzeichnet das Betriebssystem, durch das\ndie Datei erzeugt wurde (siehe Anmerkungen zur Anwen-\ndung). Die Kennzeichen der Betriebssysteme sind zum\nZeitpunkt der Ausgabe dieser Norm nicht festgelegt.\n74-80       Reserviert für spätere         7         Zwischenraum\nNormierung\nZweiter Datei-Anfangskennsatz (HDR 2)\nSt          Feldname                    L           Feldinhalt\n1-3         Kennsatzname                  3         HDA\n4           Kennsatznummer                          2\n5           Satzformat                              F = feste Länge im Verkehr der Arbeitgeber mit der Kran-\nkenversicherung; im übrigen\nD = variable Länge\n6-10        Blocklänge                    5         „n\"-Zeichen. Gibt die maximale Anzahl der Zeichen je\nBlock an.\n11-15       Satzlänge                     5         „n\"-Zeic~en. Spezifiziert die Satzlänge in Verbindung mit\ndem Satzformat (St 5).\n16-50       Reserviert für das          35          „a\"-Zeichen. Es ist nicht beabsichtigt, dieses Feld beim\nBetriebssystem                          Datenaustausch auszunutzen.\n51-52       Pufferverschiebung            2         ,,n\"-Zeichen. Gibt die Länge (in Zeichen) eines zusätzli-\nchen Feldes an, das am Anfang eines jeden Datenblockes\neingefügt ist.\n53-80       Reserviert für spätere      28          Zwischenraum\nNormierung\nErster Datei-Endekennsatz (EOF 1)\nSt          Feldname                    L            Feldinhalt\n1-3         Kennsatzname                  3          EOF\n4           Kennsatznummer\n5-54        gleich den entsprechenden   lnsg.        gleich den entsprechenden Feldern in HDR 1\nFeldern in HDR 1            50\n55-60       Blockzähler                   6          „n\"-Zeichen. Gibt die Anzahl der Datenblöcke nach der vor-\nhergehenden Datei-Anfangskennsatzgruppe an. Dieser\nZähler schließt also Kennsatzblöcke und Bandmarken\nnicht ein.\n61-80       gleich den entsprechenden   lnsg.        gleich den entsprechenden Feldern in HDR 1\nFeldern in HDR 1            20","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                   637\nZweiter Datei-Endekennsatz (EOF 2)\nSt           Feldname                      L            Feldinhalt\n1-3          Kennsatzname                    3          EOF\n4            Kennsatznummer                             2\n5-80         gleich den entsprechenden     insg.        gleich den entsprechenden Feldern in HDR 2\nFeldern in HDR 2              76\nIII. Dateianordnung\nKennsätze und Daten sind wie folgt anzuordnen:\nBand-Anfangskennsatz (VOL 1 )\nErster Datei-Anfangskennsatz (HDR 1)\nZweiter Datei-Anfangskennsatz (HDR 2)\nBandmarke\nVorlaufsatz (Anlage 2 Nr. 1)\nweitere Datensätze (Anlage 2 Nr. 2-1 7)\nNachlaufsatz (Anlage 2 Nr. 18)\nBandmarke\nErster Datei-Endekennsatz (EOF 1 )\nZweiter Datei-Endekennsatz (EOF 2)\nBandmarke\nBandmarke"]}