{"id":"bgbl1-1980-26-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":26,"date":"1980-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO)","law_date":"1980-05-29T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["593\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1980                                                                                                       Nr. 26\nTag                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n29. 5. 80   Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO) . . . . . . . . . . . . . . .                                                    593\nneu: 826-27-1-4; 826-27-1-1\n29. 5. 80   Zweite Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im\nBereich der Sozialyersicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenübermittlungs-\nVerordnung - 2. DUVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   616\nneu: 826-27-1-3; 826-27-1-2\n30. 5. 80   Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         638\n810-1-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                639\nZweite Verordnung\nüber die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung\nund für die Bundesanstalt für Arbeit\n(Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO)\nVom 29. Mai 1980\nAuf Grund des                                                                     - durch § 246 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 1 22 Abs. 1 Satz 1\n- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom                                         des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbin-\n10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) neugefaßten§ 317                                      dung mit § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2 der Reichsver-\nAbs. 2,                                                                                sicherungsordnung,\n- durch Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August                              - durch Artikel 1 § 2 Nr. 1 O Buchstabe a des Gesetzes\n1972 (BGBI. 1 S. 1393) eingefügten § 317 a Abs. 2,                                    vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) und durch Artikel 1\n- durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto-                                  § 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. Okto-\nber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten § 1325                                          ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 123 Abs. 2,\nAbs. 4,\n- durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom\n- durch § 246 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes                                      10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) neugefaßten § 123\nvom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 1400                                    Abs. 3,\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 317 Abs. 2, § 317 a\n- durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972\nAbs. 2,\n(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 1 23 b Satz 3,\n- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) und durch Artikel 1                             - durch A.rtikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli\n§ 1 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 1 6. Okto-                                     1 969 (BGBI. 1S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des\nber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 1401 Abs. 2,                                    Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1,\n- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom                                         veröffentlichten bereinigten Fassung,\n10. August 1972 (BGB!. 1 S. 1433) neugefaßten\n§ 1401 Abs. 3,                                                                    - durch Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Gesetzes vom 16. Okto-\nber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten § 108 h\n- durch§ 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972\nAbs. 4,\n(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 1401 b Satz 3,\n- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli\n- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2                                      1969 (BGBI. I S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2,\nder Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-                                - durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-                                     (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 141 c Satz 2 des\nfentlichten bereinigten Fassung,                                                       Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge-\n- durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto-                                  setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf-\nber 1972 (BGBI. 1S. 1965) eingefügten § 104 Abs. 4,                                    fentlichten bereinigten Fassung,","594                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-          testens bei der Arbeitsaufnahme das SVN-Heft nicht\nversicherung der Landwirte vom 1 0. August 1972           vorgelegt wird, für die Abgabe der Meldungen folgende\n(BGBI. I S. 1433),                                       Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: Name\nund Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburts-\n- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nname, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift und\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),\nVersicherungsnummer sowie bei Ausländern mit der\ndie durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom\nStaatsangehörigkeit eines Mitglieds der Europäischen\n10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden\nGemeinschaften das Geburtsland und gegebenenfalls\nsind,\ndie von diesem Mitglied vergebene Versicherungsnum-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              mer. Sofern die deutsche Versicherungsnummer nicht\nbekannt ist, ist auch die Angabe aufzunehmen, ob und\n§ 1                               bejahendenfalls wann und bei welcher Stelle eine Ver-\nsicherungsnummer beantragt worden ist.\nGrundsatz\n(3) Die Meldungen sind für krankenversicherungs-\n(1) Die Meldungen auf Grund der§§ 317,317 a, 1400\npflichtige Beschäftigte bei dem Träger der Krankenver-\nAbs. 1, §§ 1401 und 1401 b der Reichsversicherungs-          sicherung zu erstatten, dem der Beschäftigte als Mit-\nordnung, des § 122 Abs. 1 und der §§ 123, 123 b des\nglied angehört; für Mitglieder von Ersatzkassen, die von\nAngestelltenversicherungsgesetzes, des § 1 41 c des\ndem Recht der Befreiung nach § 517 der Reichsversi-\nReichsknappschaftsgesetzes, der §§ 10 und 178 des\ncherungsordnung Gebrauch gemacht haben, sind die\nArbeitsförderungsgesetzes und des § 61 Abs. 2 Satz 2\nMeldungen bei der Ersatzkasse zu erstatten. Bei nicht\ndes Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nkrankenversicherungspflichtigen Beschäftigten sind die\nwirte sowie ihre Weiterleitung richten sich nach den         Meldungen bei dem Träger der Krankenversicherung zu\nVorschriften dieser Verordnung und der Zweiten Daten-        erstatten, der für den Einzug der Beiträge zur Rentenver-\nübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1           sicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit zuständig\nS. 616). Die Meldungen für die jeweils beteiligten Träger    ist.\nder Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für\nArbeit sind gemeinsam zu erstatten.                             (4) Soweit Meldungen nach § 13 von einem Träger\nder Krankenversicherung zu erstatten sind, ist der Trä-\n(2) Die Träger der Rentenversicherung sind berech-        ger der Krankenversicherung zuständig, dem der Versi-\ntigt, zum Zweck der Rentenberechnung besondere Ent-          cherte als Mitglied angehört.\ngeltbescheinigungen unmittelbar vom Arbeitgeber\nanzufordern. Inhalt und Form der Bescheinigung\nbestimmt der Träger der Rentenversicherung. Durch die                                   §3\nAusstellung einer Bescheinigung nach Satz 1 wird die                                 Anmeldung\nPflicht zur Abgabe von Meldungen nach dieser Verord-\nnung nicht berührt.                                            Der Beginn einer Beschäftigung, die Kranken- oder\nRentenversicherungspflicht oder Beitragspflicht nach\n§2                               dem Arbeitsförderungsgesetz begründet oder für die\nBeitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten\nPersonenkreis, Meldestelle                  sind, ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn\n( 1) Meldungen nach den§§ 3 bis 6 dieser Verordnung      auf einem Vordruck nach der Anlage 2, ersatzweise auf\nsind zu erstatten für Beschäftigte, die kranken- oder       einem Vordruck nach der Anlage 4 zu melden.\nrentenversicherungspflichtig     oder beitragspflichtig\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz sind oder für die\nBeitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten                                     §4\nsind. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die                              Abmeldung\nein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften entrichtet. Soweit die Meldun-        ( 1) Das Ende einer Beschäftigung im Sinne des§ 3 ist\ngen von Arbeitgebern zu erstatten sind, gelten als           innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu mel-\nArbeitgeber auch die Personen, die wie ein Arbeitgeber       den. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft Versiche-\nBeiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften entrichten.     rungspflichtiger bei einem Träger der Krankenversiche-\nrung erhalten bleibt. Im Fall des Satzes 2 ist unbescha-\n(2) Die Meldungen haben die Angaben zu enthalten,         det des § 6 Abs. 2 und 3 die Auflösung des Arbeitsver-\ndie in den jeweils in Betracht kommenden Vordrucken          hältnisses innerhalb von sechs Wochen nach der Auflö-\nnach den Anlagen zu dieser Verordnung vorgesehen             sung zu melden. Die Meldung ist auf einem Vordruck\nsind. Der Beschäftigte ist verpflichtet, das Heft mit Ver-   nach der Anlage 2, ersatzweise auf ei\"nem Vordruck\nsicherungsnachweisen der Sozialversicherung (SVN-            nach der Anlage 5 zu erstatten.\nHeft) bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber\nauszuhändigen und ihm die für die Ausfüllung der Vor-           (2) Bei Beendigung der Beschäftigung oder bei Auflö-\ndrucke notwendigen Angaben zu machen. Ist der                sung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nach\nBeschäftigte nicht im Besitz des SVN-Heftes, hat er es      Entnahme der für ihn· erforderlichen Vordrucke dem\nunverzüglich nach Erhalt abzugeben. Das gleiche gilt,       Beschäftigten das SVN-Heft auszuhändigen. Ist dies\nwenn der Beschäftigte ein neues SVN-Heft erhält; der        nicht möglich, hat der Arbeitgeber das SVN-Heft aufzu-\nArbeitgeber hat das ihm vorliegende SVN-Heft zu ver-        bewahren; nach Ablauf von acht Wochen kann es ver-\nnichten, sobald ihm das neue SVN-Heft ausgehändigt          nichtet werden, sofern das Arbeitsverhältnis aufgelöst\nwird. Der Arbeitgeber hat in allen Fällen, in denen spä-    worden ist.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                               595\n§5                             innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten\nKalendermonats der Unterbrechung zu erstatten. § 4\nJahresmeldung                        Abs. 1 Satz 4 gilt.\n( 1) Die Arbeitgeber haben jeweils bis zum 31. März        (3) Wird das Arbeitsverhältnis in dem auf das Ende\neines Jahres jeden am 31. Dezember des Vorjahrs           der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst,\nBeschäftigten zu melden. § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt.          ist das Ende der Entgeltzahlung innerhalb von sechs\n(2) Die Arbeitgeber können beantragen, die Erstat-      Wochen nach ihrem Ende zusätzlich zu der nach § 4\ntung der Jahresmeldungen für Beschäftigte, für die         Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Meldung zu melden. § 4\nihnen das SVN-Heft vorliegt, auf Vordrucken nach der       Abs. 1 Satz 4 gilt.\nAnlage 3 zuzulassen. § 5 der Zweiten Datenübermitt-\nlungs-Verordnung gilt entsprechend. Die Zulassung                                        § 7\ndarf nur erteilt werden, wenn die Versicherungsnummer\nGrundsätze über Verwendung und Ausfüllung von Vor-\ndes Beschäftigten bei der Erstellung der Meldung nach\ndrucken\nden gemeinsamen Grundsätzen nach § 7 Abs. 1 der\nZweiten Datenübermittlungs-Verordnung geprüft wird,            (1) Auf einem Vordruck nach der Anlage 2 ist jeweils\nder Arbeitgeber bisher keine Meldungen nach der             nur eine Meldung zu erstatten, soweit nichts Abwei-\nDatenübermittlungs-Verordnung vom 18. Dezember             chendes zugelassen ist. Vordrucke nach den Anlagen 4\n1972 (BGBI. 1 S. 2482) erstattet hat und zukünftig keine    und 5 dürfen nur verwendet werden, wenn Vordrucke\nMeldungen nach der Zweiten Datenübermittlungs-Ver-          aus dem SVN-Heft nicht zur Verfügung stehen.\nordnung erstatten kann, weil er entweder nicht über die\ndafür erforderliche Maschinenausstattung verfügt oder           (2) Vordrucke nach den Anlagen zu dieser Verord-\nder Arbeitgeber mindestens glaubhaft macht, daß ihm         nung sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die\ndie Umstellung auf das Verfahren nach der Zweiten           einzelnen Zeichen der Schrift sollen vollständig und auf\nDatenübermittlungs-Verordnung aus organisatorischen         der Erstschrift und den Durchschriften gut lesbar sein.\noder wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Die\n(3) Sind Eintragungen in einem Vordruck unvollstän-\nSpitzenverbände der Träger der Krankenversicherung\nstellen im Einvernehmen mit der Datenstelle, der Bun-       dig oder nicht oder nur schwer lesbar, kann der Träger\ndesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bun-        der Krankenversicherung ihn zurückweisen und verlan-\ngen, daß alle Eintragungen auf einem neuen Vordruck\ndesanstalt für Arbeit gemeinsame Grundsätze über die\nPrüfung der in Satz 3 genannten Voraussetzungen auf.       wiederholt werden; der nicht verwendbare Vordruck ist\nDie Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-       zu vernichten.\nzungen nicht mehr gegeben sind.\n§8\n(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 entfällt, wenn\nzum 31. Dezember des Vorjahrs eine Meldung nach§ 4                           Ausfüllen der Vordrucke\noder § 6 Abs. 1 oder eine Meldung nach § 6 Abs. 2 zu           (1) Auf dem Vordruck nach der Anlage 2 sind die Fel-\nerstatten war und die Unterbrechung der Beschäftigung      der wie folgt auszufüllen:\nam 31. Dezember des Vorjahrs andauert.\n1 . ,,Bei Anmeldung: Anschrift\nBei Abmeldung/ Jahresmeldung: Anschriftenände-\n§6\nrung\".\nMeldung aus sonstigem Anlaß\nBei Verwendung eines Vordrucks zur Anmeldung\n( 1) Die Arbeitgeber haben jede Änderung in den bis-          nach § 3 oder beim Wechsel des zuständigen Trä-\nher gemeldeten Beitragsgruppen (Anlage 8) zu melden,             gers der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 ist die\nes sei denn, daß eine Meldung nach den §§ 3 und 4 zu             Anschrift des Beschäftigten einzutragen, die im Zeit-\nerstatten ist. Die Arbeitgeber haben ferner einen Wech-          punkt der Meldung gilt. Bei Verwendung eines Vor-\nsel des zuständigen Trägers der Krankenversicherung              drucks zur Abmeldung/ Jahresmeldung nach den\nzu melden. Die Meldungen sind auf Vordrucken nach der            §§ 4 bis 6 ist die neue Anschrift nur dann einzutra-\nAnlage 2, ersatzweise auf Vordrucken nach den Anla-              gen, wenn eine Änderung der Anschrift gegenüber\ngen 4 und 5 zu erstatten. Im Fall eines Wechsels des             der Anschrift auf der Vorderseite des SVN-Heftes\nzuständigen Trägers der Krankenvorsicherung ist der              eingetreten und die Änderung noch nicht mit einem\nVordruck zur Abmeldung bei dem bisher zuständigen                Vordruck zur Abmeldung mitgeteilt worden ist.\nund der Vordruck zur Anmeldung bei dem künftig              2. ,,Verheiratet: ja\".\nzuständigen Träger der Krankenversicherung einzurei-\nchen. Hinsichtlich der Fristen für die Abgabe des Vor-           Bejahendenfalls ist ein „X\" einzutragen.\ndrucks zur Anmeldung gilt § 3 und für die Abgabe des\n3. ,,Zahl d. Kinder lt. Steuerk.\".\nVordrucks zur Abmeldung gilt§ 4 Abs. 1 Satz 1 entspre-\nchend.                                                           Es ist die Zahl der Kinder in Ziffern anzugeben, die\nsich aus der Lohnsteuerkarte des Beschäftigten\n(2) Wird eine Beschäftigung ohne Fortzahlung von             ergibt.\nArbeitsentgelt mindestens einen Kalendermonat unter-\nbrochen, ohne daß die Mitgliedschaft in der Krankenver-   4. ,,Rentner od. Rentenantr.steller: ja\".\nsicherung davon berührt wird, hat der Arbeitgeber für die       Es ist ein „X\" einzutragen, wenn eine Rente aus der\nZeit bis zum Beginn der Unterbrechung eine Meldung               Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist.","596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n5. ,,Mehrfachbeschäftigter: ja\".                             3. ,,Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM ohne\nEs ist ein „X\" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei        Pfennige\".\nmehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.                       Es ist das Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, für das in\ndem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitrags-\n6. ,,Angaben zur Tätigkeit\".                                     anteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren;\nDie Angaben über die ausgeübte Tätigkeit (Feld A),           die in dem Zeitraum geltende Beitragsbemessungs-\ndie Stellung im Beruf (1. Stelle Feld B) und die Aus-        grenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nbildung des Beschäftigten (2. Stelle Feld B) sind            Angestellten ist zu beachten. Pfennigbeträge von\nnach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der           mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach\nMeldung verschlüsselt einzutragen. Die Schlüssel-            unten auf volle Deutsche-Mark-Beträge zu runden.\nzahlen sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der            Der Entgeltbetrag ist stets mit fünf Ziffern einzutra-\nBundesanstalt für Arbeit zu entnehmen.                        gen; bei Entgeltbeträgen von weniger als fünf Stellen\nsind die fehlenden Stellen mit Nullen in der Weise\n7. ,,Betriebsnummer\".                                            aufzufüllen, daß diese den Ziffern vorgesetzt werden,\nEs ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber            die den Entgeltbetrag kennzeichnen. Ist kein Entgelt\nfür den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt            einzutragen, sind als Entgelt fünf Nullen einzutragen.\nwird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer\n4. ,,Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM in\nnoch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb\nWorten\".\nzuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu beantragen;\nder Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebs-       In die vorgesehenen Felder „Zehntausender\", ,,Tau-\nnummer erforderlichen Auskünfte zu erteilen.                  sender\", ,,Hunderter\", ,,Zehner\" und „Einer\" sind die\neinzelnen Ziffern des Entgeltbetrages als Wort einzu-\n8. ,,Beitragsgruppe(n) (s. Rückseite)                             tragen. Auch das Wort „Null\" muß eingetragen wer-\nKV, RV, BA\".                                                  den.\nEs ist der aus der Anlage 8 ersichtliche, auf den\n(4) Das Ausfüllen des Vordrucks nach der Anlage 2\nBeschäftigten zutreffende Beitragsgruppenschlüs-\nwird mit folgenden Eintragungen abgeschlossen:\nsel einzutragen.\n1. ,,Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)\".\n(2) Wird der Vordruck nach der Anlage 2 als „Anmel-            Es sind der Name und gegebenenfalls die zuständige\ndung\" verwendet, sind die Felder wie folgt auszufüllen:           Geschäftsstelle des Trägers der Krankenversiche-\nrung einzutragen.\n1. ,,Beginn der Beschäftigung\".\n2. ,,Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstem-\nBei Meldungen nach § 3 ist das Datum des Beginns              pel)\".\nder Beschäftigung, bei Meldungen nach § 6 ist das\nDatum des Eintritts der Veränderung einzutragen.              An Stelle der vollständigen Bezeichnung des Arbeit-\nTag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr         gebers kann eine verkürzte Bezeichnung der Firma\nmit seinen letzten beiden Ziffern zu bezeichnen; ist          und deren Anschrift eingetragen werden. Wird ein\nder Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis         Firmenstempel verwendet, darf dieser nicht größer\nr,eun zu bezeichnen, ist vor die Ziffer eine Null zu          sein als das vorgesehene Feld auf dem Vordruck.\nschreiben.\n3. ,,Kontonummer bei der Krankenkasse\".\n2. ,,Grund d. Abgabe (s. Rückseite)\".                            Die Nummer, unter der der Arbeitgeber bei der Kran-\nEinzutragen ist die auf der Rückseite des Vordrucks           kenkasse geführt wird, ist nur dann einzutragen,\nabgedruckte Schlüsselzahl, die auf den zu melden-             wenn diese Nummer nicht mit der Betriebsnummer\nden Tatbestand zutrifft.                                      übereinstimmt.\n(5) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der\n(3) Wird der Vordruck nach der Anlage 2 als „Abmel-        Anlage 4 gelten die Absätze 1, 2 und 4 mit folgenden\ndung/Jahresmeldung\" verwendet, sind die Felder wie            Besonderheiten:\nfolgt auszufüllen:\n1. ,,Name, Vorname (Rufname)\".\n1. ,,Beschäftigt gegen Entgelt\".                                    In der ersten Schreibzeile ist zuerst der Familien-\nEs ist der Zeitraum der Beschäftigung während eines             name und dann der Vorname (Rufname) einzutra-\nKalenderjahrs einzutragen. In den Fällen des § 6 ist            gen; sie sind durch ein Komma zu trennen.\nder Zeitraum bis zum Beginn der Änderung oder\nUnterbrechung einzutragen. Bei mehreren Meldun-            2. ,,Geburtsdatum\".\ngen für Zeiträume desselben Kalenderjahrs dürfen                Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile\nbereits gemeldete Zeiträume nicht erneut gemeldet               rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzu-\nwerden. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 gilt.                             geben. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 gilt.\n2. ,,Grund d. Abgabe (s. Rückseite)\".                          3. ,,Versicherungsnummer\".\nEinzutragen ist die auf der Rückseite des Vordrucks             Die einzutragende Versicherungsnummer ist dem\nabgedruckte Schlüsselzahl, die auf den zu melden-               Ausweis über die Versicherungsnummer in der\nden Tatbestand zutrifft.                                        Sozialversicherung zu entnehmen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                               597\n4. ,,Staatsangehörigkeit\".                                 2. Wurden Meldungen beim unzuständigen Träger der\nEinzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt           Krankenversicherung erstattet, sind sie zu stornie-\nfestgelegte Schlüssel.                                     ren und beim zuständigen Träger der Krankenversi-\ncherung zu wiederholen. Hierbei sind im Fall der Ver-\nBei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im              wendung eines Vordrucks nach der Anlage 2 die\nGeltungsbereich dieser Verordnung durch einen Aus-               Anmeldung und gegebenenfalls die Abmeldung/ Jah-\nländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der           resmeldung auf demselben Vordruck zu erstatten.\nEuropäischen Gemeinschaften sind außerdem einzutra-          3. Enthielten Meldungen fehlerhafte Beitragsgruppen,\ngen:                                                             sind sie zu stornieren und bei demselben Träger der\n5. ,,Geburtsland\".                                             Krankenversicherung berichtigt zu wiederholen.\nNummer 2 Satz 2 gilt. Enthielt eine stornierte Anmel-\nDas Geburtsland ist in Worten einzutragen.                 dung Daten zur Vergabe einer Versicherungsnum-\nmer, ist die neue Anmeldung ohne diese Daten zu\n6. ,,Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeits-\nerstatten.\nlandes\".\n4. Sind in Meldungen Angaben hinsichtlich des\nEinzutragen ist die Versicherungsnummer des\nBeschäftigungszeitraums, des beitragspflichtigen\nStaatsangehörigkeitslandes, wenn sie bekannt ist.\nBruttoarbeitsentgelts, des Grundes der Abgabe, der\nKann die deutsche Versicherungsnummer nicht ange-                 Betriebsnummer, der Angaben zur Tätigkeit oder des\ngeben werden, sind für die Vergabe der Versicherungs-             Beschäftigungsbeginns zu berichtigen, ist die\nnummer außerdem einzutragen:                                      Berichtigung zu melden.\n5. Hat sich die Staatsangehörigkeit eines Beschäftig-\n7. ,,Staatsangehörigkeit''.\nten geändert, ist die Änderung zu melden.\nEinzutragen ist in Worten die Staatsangehörigkeit,\ndie der Beschäftigte besitzt.                             (3) Stellen der Beschäftigte, der zuständige Träger\nder Krankenversicherung, der zuständige Träger der\n8. ,,Geburtsort\".\nRentenversicherung oder die Bundesanstalt für Arbeit\nEinzutragen ist der Geburtsort des Beschäftigten.      fest, daß eine Meldung nach Absatz 2 erforderlich ist,\nmuß der Arbeitgeber zur Abgabe einer entsprechenden\n9. ,,Geburtsname\".                                          Meldung nach Absatz 2 aufgefordert werden, es sei\nEs ist der Geburtsname einzutragen.                    denn, der zuständige Träger der Krankenversicherung\nkann Angaben über die Beschäftigungszeit, die Höhe\n10. ,,Geschlecht\".                                           des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder den\nIn das entsprechende Feld ist ein „X\" einzutragen.     Grund der Abgabe selbst berichtigen; im Fall einer Bei-\ntragsrückzahlung kann er die gegebenenfalls erforderli-\n11. ,,Art der Versicherung in der gesetzlichen Renten-       che Berichtigung selbst vornehmen.\nversicherung\".\n(4) Für Änderungen, Berichtigungen und Stornierun-\nIn das entsprechende Feld ist ein „X\" einzutragen.\ngen ist ein Vordruck nach der Anlage 6 zu verwenden;\nDie Angaben zur Person sind an Hand amtlicher Unter-         für die Ausfüllung gelten die Ausführungen in § 8 ent-\nlagen durch den Arbeitgeber zu prüfen.                       sprechend. Kann die Versicherungsnummer noch nicht\nangegeben werden, ist die Meldung ohne Versiche-\n(6) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der               rungsnummer zu erstatten.\nAnlage 3 oder 5 gelten die Absätze 1, 3, 4 und Absatz 5\nNr. 1 bis 4. Kann bei einer Meldung auf einem Vordruck           (5) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für den Träger der Kran-\nnach der Anlage 5 die Versicherungsnummer noch nicht         kenversicherung. Nimmt der Träger der Krankenversi-\nangegeben werden, ist die Meldung ohne Versiche-             cherung eine Berichtigung nach Absatz 3 vor, hat er\nrungsnummer zu erstatten.                                     sicherzustellen, daß der Arbeitgeber und der Beschäf-\ntigte über die Berichtigungsmeldung unterrichtet wer-\n§9                               den.\nMeldung von Änderungen,\nBerichtigungen und Stornierungen\n( 1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten ist\n§ 10\nvom Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Gleichzeitig\nist gegebenenfalls eine bisher noch nicht mitgeteilte              Abgabe der Meldungen durch den Arbeitgeber\nÄnderung der Anschrift zu melden.\nBei Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen 2\n(2) Der Arbeitgeber hat von ihm bereits abgegebene        bis 6 ist die Erstschrift dem zuständigen Träger der\nMeldungen (§§ 3 bis 6) nach Maßgabe der folgenden            Krankenversicherung sicher verpackt zu übersenden;\nVorschriften unverzüglich zu ändern, zu berichtigen          die erste Durchschrift ist dem Beschäftigten auszuhän-\noder zu stornieren und gegebenenfalls neue Meldungen         digen; die zweite Durchschrift behandelt der Arbeitge-\nzu erstatten:                                                ber wie Lohnunterlagen. Bei Meldungen nach § 5 Abs. 2\nist die Erstschrift des Endlosformularsatzes nach der\n1. Waren Meldungen nicht zu erstatten, sind sie zu stor-    Anlage 3 bei der Annahmestelle getrennt von den übri-\nnieren.                                                 gen Anlagen einzureichen.","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n§ 11                                gabe einer Versicherungsnummer weiterzuleiten.\nBesonderheiten bei Bundesknappschaft                  Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt wer-\nund See-Krankenkasse                         den, sind im Fall einer Meldung auf einem Vordruck\nnach der Anlage 4 die Daten zur Vergabe einer Ver-\nDie Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse              sicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle\nkönnen Abweichungen von der Form der in den§§ 3 bis           oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n6 und 9 genannten Meldungen und deren Ausfüllung              zu übermitteln; im übrigen sind Meldungen ohne Ver-\nbestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Kranken-         sicherungsnummer unverzüglich nach Rückmeldung\nkasse der nach § 2 Abs. 3 zuständige Träger der Kran-         der Versicherungsnummer nach § 12 Abs. 3 der\nkenversicherung ist, sind über die in § 2 Abs. 2              Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung weiterzu-\nbestimmten Angaben hinaus auch Angaben über                   leiten. Liegt dem Träger der Krankenversicherung\nBerufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entspre-               nach zwei Monaten seit Übermittlung der Vergabe-\nchend dem Schlüsselverzeichnis der See-Kranken-                daten die Versicherungsnummer nicht vor, hat er bei\nkasse zu machen; die Frist für die Anmeldung beträgt           der Datenstelle anzufragen. Das Nähere über das\nabweichend von § 3 einen Monat. Bei Meldungen bei der          maschinelle Anfrageverfahren wird zwischen den\nBundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im                Beteiligten vereinbart.\ngrundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt\nfür Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene             2. Bei Abmeldungen/Jahresmeldungen (§§ 4 bis 6)\nArbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei der           sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitrags-\nSee-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im                 gruppen mit dem Bestand zu vergleichen.\ngrundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt         3. Bei Berichtigungen nach § 9 Abs. 2 und 3 sind die\nfür Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft verge-             Daten, die berichtigt werden sollen - im Fall einer\nbene Arbeitgebernummer einzutragen.                            Berichtigung auf einem Vordruck nacb der Anlage 6\nAbschnitt C Nr. 1 einschließlich der Beitragsgrup-\n§ 12                                pen-, mit den im Bestand bereits vorhandenen Daten\naus den zu berichtigenden Meldungen zu verglei-\nAufgaben der Träger der Krankenversicherung               chen.\n( 1) Die Träger der Krankenversicherung haben dafür     Die Träger der Krankenversicherung haben ferner bei\nzu sorgen, daß die Meldungen rechtzeitig erstattet und      Anmeldungen nach den§§ 3 und 6 aus der angegebe-\ndie erforderlichen Angaben vollständig und richtig          nen Beitragsgruppe der Rentenversicherung der Ange-\ngemacht werden.                                             stellten den Kennbuchstaben 8, im übrigen den Kenn-\n(2) Von Personen, die nach dieser Verordnung zu         buchstaben A zu ermitteln und weiterzuleiten; bei\nmelden sind, haben die Träger der Krankenversicherung      Abmeldungen/Jahresmeldungen(§§ 4 bis 6) und in Fäl-\ndie für die Durchführung des Meldeverfahrens erforder-      len des § 9 ist dieser Buchstabe aus dem Bestand zu\nlichen Daten in eine maschinell geführte Datei              übertragen. Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkei-\n(Bestand) aufzunehmen.                                     ten hat der Träger der Krankenversicherung mit den\nbeteiligten Stellen aufzuklären.\n(3) Für die Übernahme der Daten von Meldungen auf\nVordrucken nach den Anlagen 2 bis 6 dieser Verord-             (5) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der\nnung und von Meldungen nach§ 18 auf maschinell ver-         Anlage 2 mit gleichzeitiger Anforderung eines SVN-Hef-\nwertbare Datenträger (Aufbereitung), ihre Weiterleitung     tes, bei Verwendung eines Vordrucks nach den Anlagen\nund die Sicherung der Daten gilt die Zweite Datenüber-      4 und 5, bei der Änderung des Namens des Beschäftig-\nmittlungs-Verordnung. Die zulässige Zahl an Weiterlei-      ten und im Fall, daß die Versicherungsnummer aus dem\ntungsstellen je Kassenart der Krankenversicherung           Bestand ermittelt worden ist, haben die Träger der Kran-\nergibt sich aus der Zahl der Mitglieder des Spitzenver-     kenversicherung den Datensatz nach Nummer 3 der\nbands zuzüglich des Spitzenverbands; in der landwirt-       Anlage 2 zur Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung\nschaftlichen Krankenversicherung ist jedoch der Bun-        zu erzeugen und weiterzuleiten.\ndesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen\nWeiterleitungsstelle.                                                                   § 13\n(4) Die Träger der Krankenversicherung haben alle                      Meldung beitragsloser Zeiten\neingehenden Meldungen nach den §§ 3 bis 6 und 9 vor            (1) Beitragslose Zeiten von Versicherten der Renten-\nder Weiterleitung an Hand des Bestandes maschinell zu       versicherung sind innerhalb eines Monats nach\nprüfen und die Vollzähligkeit der Jahresmeldungen zu        bekanntgewordenem Abschluß nach Maßgabe der\nüberwachen. Für die Prüfung gelten folgende Mindest-        Absätze 2 bis 5 unter Angabe der Versicherungsnum-\nanforderungen:                                              mer auf Magnetband nach den Anlagen der Zweiten\n1. Bei allen Meldungen ist die Versicherungsnummer          Datenübermittlungs-Verordnung an die Datenstelle\nmit dem Bestand zu vergleichen. Meldungen ohne          oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu\nVersicherungsnummer sind mit Angabe der Betriebs-       melden, auch wenn ein Kalendermonat nicht erreicht ist.\nnummer des Trägers der Krankenversicherung ent-         Von Versicherten, an die noch keine Versicherungs-\nsprechend der Zweiten Datenübermittlungs-Verord-        nummer vergeben wurde, hat der nach § 2 Abs. 4\nnung aufzubereiten. Im Bestand ist festzustellen, ob    zuständige Träger der Krankenversicherung zunächst\ndie Versicherungsnummer ermittelt werden kann. Ist      die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erfor-\ndas der Fall, ist die Meldung unter dieser Versiche-    derlichen Daten aufzunehmen. Dazu kann ein Vordruck\nrungsnummer, eine Anmeldung auf einem yordruck          nach der Anlage 4 verwendet werden; für die Ausfüllung\nnach der Anlage 4 jedoch ohne die Daten zur Ver-        gilt § 8 entsprechend. Die erste Durchschrift des Vor-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                               599\ndrucks nach der Anlage 4 ist dem Versicherten auszu-         Rentenversicherung durchführt, sowie für Beschäftigte,\nhändigen, die zweite Durchschrift zu vernichten. Im Fall     die Mitglied der knappschaftlichen Krankenversiche-\ndes Satzes 2 gilt § 12 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend.            rung sind und für die die Bundesknappschaft die Ren-\ntenversicherung durchführt.\n(2) Zuständig für die Meldung ist\n(7) Ist für die Meldung und gegebenenfalls für den\n1 . der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der Kranken-\nAntrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer kein\nversicherung für Tatbestände im Sinne des § 1259\nTräger der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 4\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung,\nzuständig, kann der Versicherte die Vormerkung von\n§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Angestelltenversiche-\nAusfallzeiten und gegebenenfalls die Vergabe einer\nrungsgesetzes und § 57 Nr. 1 und 2 des Reichs-\nVersicherungsnummer bei dem zuständigen Träger der\nknappschaftsgesetzes,\nRentenversicherung beantragen; die Vormerkung von\n2. die Bundesanstalt für Arbeit für Tatbestände im           Ersatzzeiten erfolgt ausschließlich auf diesem Weg.\nSinne des § 1 259 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 der Reichsver-    Dem Antrag sind geeignete Beweismittel beizufügen.\nsicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes und§ 57 Nr. 2 a            (8) Hat der Träger der Krankenversicherung im Fall\nund 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.                    des Absatzes 3 Satz 2 Zweifel, ob der Tatbestand einer\nAusfallzeit vorliegt, ist der Versicherte auf die Möglich-\nSatz 1 Nr. 1 gilt für Tatbestände im Sinne des § 1259        keit der Vormerkung nach Absatz 7 zu verweisen.\nAbs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 36\nAbs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes               (9) Über den Inhalt der Meldungen eines Kalenderjah-\nund § 57 Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes, auch          res ist dem Versicherten von der meldenden Stelle bis\nwenn diese Zeiten nicht abgeschlossen sind. Abwei-           zum 30. April des folgenden Kalenderjahrs eine\nchend von Satz 1 ist für die Meldung ausschließlich der      Bescheinigung zu erteilen, es sei denn, der Versicherte\nnach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der Krankenversi-          benötigt vorher eine entsprechende Bescheinigung.\ncherung zuständig, wenn er Daten zur Vergabe einer              ( 10) Die Träger der Krankenversicherung und die\nVersicherungsnummer übermittelt hat.                         Bundesanstalt für Arbeit sind an Erklärungen der Träger\n(3) Tatbestände nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts        der Rentenversicherung zu Rechtsfragen von grund-\nwegen zu melden, wenn dem nach § 2 Abs. 4 zuständi-          sätzlicher Bedeutung gebunden.\ngen Träger der Krankenversicherung oder der Bundes-\nanstalt für Arbeit bei Erledigung ihrer Aufgaben ein ent-\nsprechender Tatbestand bekannt wird. Im übrigen sind                                     § 14\nTatbestände nach Absatz 2 auf Antrag des Versicher-                  Aufgaben der Träger der Rentenversicherung\nten durch den nach § 2 Abs. 4 zuständigen Träger der\nKrankenversicherung zu melden. Tatbestände nach                   ( 1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten\nAbsatz 2, die nicht von Amts wegen zu melden sind, dür-       eine Datenstelle. Die Datenstelle führt eine maschinell\nfen nur dann gemeldet werden, wenn sie in den dafür           verarbeitungsfähige Datei, in der alle Personen, denen\nbestimmten oder in anderen amtlichen Bescheinigun-            von einem Träger der Rentenversicherung eine Versi-\ngen nachgewiesen werden.                                      cherungsnummer vergeben worden ist, so erfaßt sind,\ndaß bei Angabe der für die Vergabe einer Versiche-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Berichtigung und   rungsnummer erforderlichen Daten die Versicherungs-\nStornierung von Meldungen entsprechend mit der Maß-          nummer und der kontoführende Träger der Rentenversi-\ngabe, daß die Berichtigung und Stornierung von der           cherung ermittelt werden können. Die Datenstelle hat im\nStelle vorzunehmen ist, die die Meldung abgegeben hat.       übrigen die aus dieser Verordnung sich ergebenden\nAufgaben.\n(5) Die Träger der Krankenversicherung haben Mel-\ndungen einschließlich Berichtigungen nach § 1 2 Abs. 2            (2) Die Datenstelle und die Bundesversicherungsan-\nbis 4 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu            stalt für Angestellte haben von den bei ihnen nach den\nbehandeln, jedoch ist vor der Weiterleitung die Versi-        §§ 12 und 14 der Zweiten Datenübermittlungs-Verord-\ncherungsnummer mit dem Bestand zu vergleichen. Bei            nung eingehenden Meldungen die Daten anzunehmen\nder Berichtigung einer Meldung, die von Amts wegen            und, soweit sie von der Bundesanstalt für Arbeit benö-\nvorgenommen wurde, sind außerdem die Daten, die               tigt werden, an sie weiterzuleiten. Die Datenstelle hat\nberichtigt werden sollen, mit den im Bestand bereits vor-    darüber hinaus Daten, soweit sie vom kontoführenden\nhandenen Daten aus der zu berichtigenden Meldung zu          Träger der Rentenversicherung benötigt werden, an ihn\nvergleichen.                                                 weiterzuleiten. Die Datenstelle und die Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte haben die Daten zu schüt-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Arbeiter der Deut-     zen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Tech-\nschen Bundesbahn, die Mitglieder der Betriebskranken-        nik zu sichern. Nach einwandfreier Übernahme der\nkasse der Deutschen Bundesbahn sind, mit der Maß-            Daten sind die Magnetbänder der Weiterleitungsstellen\ngabe, daß die Betriebskrankenkasse der Deutschen              gelöscht zurückzusenden. Über die Einzelheiten der\nBundesbahn Meldungen unmittelbar an die Bundes-              Datenweiterleitung an die Bundesanstalt für Arbeit ist\nbahn-Versicherungsanstalt erstattet und daß die Form         Einvernehmen herzustellen. Die Daten sind innerhalb\nder Meldungen zwischen der Betriebskrankenkasse der          von zwei Wochen auf Magnetband weiterzuleiten. Die\nDeutschen Bundesbahn und der Bundesbahn-Versi-               Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat Mel-\ncherungsanstalt vereinbart werden kann. Satz 1 gilt          dungen mit einer Versicherungsnummer, unter der sie\nentsprechend für Beschäftigte, die Mitglieder der See-       kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle weiter-\nKrankenkasse sind und für welche die Seekasse die            zuleiten.","600                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Die Datenstelle und die Bundesversicherungsan-        Recht der Rentenversicherung erheblich sein können,\nstalt für Angestellte können unvollständige und fehler-      mindestens soweit sie für Zeiten vom 1. Januar 1973 an\nhafte Daten zurückweisen. Wird das Konto unter einer         anfallen, so zu speichern, daß sie jederzeit für jeden Ver-\nanderen Versicherungsnummer geführt, sind die Daten          sicherten abrufbar bereitstehen und zwischen den Trä-\nunter dieser Versicherungsnummer weiterzuleiten; der         gern der Rentenv'ersicherung auf maschinell verwertba-\nmeldende Träger der Krankenversicherung ist hiervon          ren Datenträgern ausgetauscht werden können. Bei der\nüber die Weiterleitungsstelle, gegebenenfalls unter          Datenspeicherung und bei einem Datenaustausch sind\nBeteiligung der Datenstelle, zu unterrichten. Ist die Ver-   die Daten zu schützen und entsprechend dem jeweili-\nsicherungsnummer in der Datei der Datenstelle nicht          gen Stand der Technik zu sichern. Zuständig für die\nvorhanden, wird die erforderliche Sachaufklärung von         Datenspeicherung ist der jeweils für die Kontoführung\ndem Träger der Rentenversicherung vorgenommen, der           zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Daten-\ndie Versicherungsnummer vergeben haben müßte; dem            speicherung kann für mehrere Träger der Rentenversi-\nmeldenden Träger der Krankenversicherung wird vom            cherung gemeinsam erfolgen.\nTräger der Rentenversicherung über die Datenstelle und\n(2) Die einen. Versicherten betreffenden Versiche-\ndie Weiterleitungsstelle die richtige Versicherungsnum-\nrungsunterlagen, deren Inhalt nach Absatz 1 gespei-\nmer mitgeteilt. Wird bei Anmeldungen nach den §§ 3\nchert ist, können vernichtet werden, wenn sie so mikro-\nund 6 festgestellt, daß ein Wechsel in der Kontoführung\nverfilmt sind, daß auf sie im Bedarfsfall zurückgegriffen\neintreten muß, ist die Durchführung des Wechsels aus-\nwerden kann. Soweit es sich um Unterlagen über Bei-\nzulösen. Bei Stornierung einer Anmeldung muß der\ntragszeiten handelt, gilt Satz 1 nicht für Zeiten, die nach\nWechsel in der Kontoführung rückgängig gemacht wer-\ndem 31. Dezember 1972 nach den Datenerfassungs-\nden.\nund Datenübermittlungs-Verordnungen gemeldet wor-\n(4) Die Datenstelle hat die ihr übermittelten Daten zur   den sind. Alle vom Versicherten vorgelegten Versiche-\nVergabe einer Versicherungsnummer, soweit sie aus            rungsunterlagen sind nach Speicherung und Mikrover-\nihrer Datei die Versicherungsnummer nicht ermitteln          filmung an den Versicherten zurückzusenden. Die Mi-\nund zurückmelden kann, unverzüglich an den für die           kroverfilmung von Versicherungsunterlagen für Zeiten\nVergabe zuständigen Träger der Rentenversicherung            vor Eintritt eines Versicherungsfalls kann nach binden-\nweiterzugeben. Ist die Bundesversicherungsanstalt für        der Rentenfeststellung sowie einer Beitragserstattung\nAngestellte für die Vergabe einer Versicherungsnum-          unterbleiben, wenn der Inhalt der Versicherungsunterla-\nmer nicht zuständig, leitet sie die Vergabedaten unver-      gen vollständig (Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten; bei\nzüglich an die Datenstelle weiter. Nach Vergabe der          Beitragszeiten Angaben über Versichertengruppe, Bei-\nVersicherungsnummer teilt die Datenstelle oder die           tragsart, versicherte Zeiträume, Höhe der Entgelte,\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte unverzüg-         Anzahl und. Höhe der Beiträge im Markenverfahren) im\nlich dem Träger der Krankenversicherung über die Wei-        Konto gespeichert ist, unabhängig davon, ob die einzel-\nterleitungsstelle die vergebene Versicherungsnummer          nen Zeiten bei der Festsetzung der Leistung berück-\nmit.                                                         sichtigt worden sind.\n(5) Die Datenstelle ist von den Trägern der Renten-\nversicherung über jede vergebene Versicherungsnum-\n§ 16\nmer und über jede Änderung der in der Datenstelle\ngespeicherten Daten unverzüglich zu unterrichten.                       Zuständigkeit für die Kontoführung\n(6) In den Fällen des § 12 Abs. 5, bei Vergabe einer         ( 1) Zuständig für die Kontoführung in der Rentenver-\nVersicherungsnummer, bei der Meldung der Änderung            sicherung der Arbeiter ist\nder Staatsangehörigkeit des Versicherten und in den\n1 . die Landesversicherungsanstalt, die die Versiche-\nFällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist unverzüglich ein\nrungsnummer vergeben hat,\nSVN-Heft zu übersenden. Die Bundesknappschaft und\ndie Seekasse veranlassen die Übersendung eines               2. die Landesversicherungsanstalt, deren Bereichs-\nSVN-Heftes nur für Versicherte, für die Meldungen nicht           nummer sich ergibt, wenn von der in der Versiche-\nnach § 11 zu erstatten sind.                                      rungsnummer enthaltenen Bereichsnummer die\nZahl 40 abgezogen wird, wenn die Bundesversiche-\n(7) Bei der Übernahme von Daten in das Konto des               rungsanstalt für Angestellte die Versicherungsnum-\nVersicherten festgestellte Unstimmigkeiten hat der Trä-           mer vergeben hat,\nger der Rentenversicherung mit den beteiligten Stellen\naufzuklären.                                                 3. die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und\nMittelfranken, wenn die Bundesbahn-Versiche-\n(8) Ist ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter         rungsanstalt die Versicherungsnummer vergeben\nfür die ihm übermittelten Daten aus Meldungen oder zur            hat,\nVergabe einer Versicherungsnummer nicht zuständig,\n4. die Landesversicherungsanstalt Freie und Hanse-\nsind diese Daten unverzüglich dem zuständigen Träger\nstadt Hamburg, wenn die Seekasse die Versiche-\nder Rentenversicherung über die Datenstelle zuzuleiten.\nrungsnummer vergeben hat,\n§ 15                              5. die Landesversicherungsanstalt Westfalen, wenn die\nBundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit\nDatenspeicherung                              der Bereichsnummer 80 vergeben hat,\n(1) Die Träger der Rentenversicherung haben für die       6. die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, wenn\nVersicherten, für die in maschineller Form ein Konto              die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer\ngeführt wird, alle Daten, die nach dem jeweils geltenden          mit der Bereichsnummer 81 vergeben hat,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                 601\n7. die Landesversicherungsanstalt für das Saarland,           4. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nwenn die Bundesknappschaft eine Versicherungs-               wenn eine der Beschäftigungen in der Angestellten-\nnummer mit der Bereichsnummer 82 vergeben hat,               versicherung versicherungspflichtig ist, soweit nicht\nnach den Nummern 1 bis 3 die Bundesknappschaft,\n8. abweichend von den Nummern 1 bis 7 die Landes-                  die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die See-\nversicherungsanstalt Rheinprovinz für die Dauer der\nkasse zuständig ist.\nEntrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung\nder Arbeiter aus dem Ausland.                               (6) Die Träger der Rentenversicherung haben sicher-\nzustellen, daß bei einem Wechsel des kontoführenden\nSatz 1 gilt nicht bei Versicherten, für die die Seekasse,    Trägers ein maschineller Datenaustausch zwischen\ndie Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Bun-\nden Trägern über die Datenstelle möglich ist.\ndesknappschaft für die Kontoführung zuständig ist. Die\nBundesbahn-Versicherungsanstalt und die Seekasse                  (7) Tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Kon-\nsind für die Kontoführung zuständig bei Versicherten, für     toführung ein, hat der vor dem Wechsel zuständige Trä-\ndie sie die Rentenversicherung der Arbeiter durchzufüh-       ger dem künftig kontoführenden Träger nach Anzeige\nren haben. Die Seekasse ist außerdem zuständig bei            des Zuständigkeitswechsels den Inhalt des Versiche-\nVersicherten, für die mindestens für 60 Monate Beiträge       rungskontos sofort zu übermitteln; der Datenaustausch\nzur Seekasse entrichtet sind, soweit nicht die Bundes-        für Zeiten ab 1. Januar 1973 findet ausschließlich auf\nbahn-Versicherungsanstalt oder nach Absatz 4 die              maschinell verwertbaren Datenträgern statt. Auf Anfor-\nBundesknappschaft für die Kontoführung zuständig ist.         derung des künftig kontoführenden Trägers sind auch\ndie den Versicherten betreffenden Versicherungsunter-\n(2) Hat ein Versicherter der Rentenversicherung der       lagen oder die entsprechende Reproduktion des Mikro-\nArbeiter seinen Wohnsitz im Bezirk einer anderen als          films zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nder kontoführenden Landesversicherungsanstalt, wird           chend, wenn ein Wechsel in der Zuständigkeit für die\ndiese Versicherungsanstalt abweichend von Absatz 1            Kontoführung vor Inkrafttreten dieser Verordnung statt-\nfür die Kontoführung zuständig, wenn sie zur Betreuung        gefunden hat.\ndes Versicherten das Konto benötigt. Wendet sich ein\nausländischer Staatsangehöriger an den Träger der                 (8) Jeder Träger der Rentenversicherung ist verpflich-\nArbeiterrentenversicherung, der für die Rentenfeststel-       tet, alle ihm in bezug auf einen Versicherten bekannt\nlung zuständig sein würde, so wird dieser Versiche-           werdenden Daten, die nach dem jeweils geltenden\nrungsträger für die Kontoführung zuständig.                   Recht der Rentenversicherung für die Datenspeiche-\nrung oder für die Gewährung von Leistungen erheblich\n(3) Zuständig für die Kontoführung in der Rentenver-      sein können, dem kontoführenden Träger mitzuteilen.\nsicherung der Angestellten ist die Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte, soweit nicht die Seekasse                                   § 17\noder die Bundesknappschaft zuständig ist. Die See-                            Unterrichtung der Versicherten\nkasse ist für die Versicherten zuständig, für die sie die\nRenten festzustellen und zu zahlen hat.                           (1) Der für die Kontoführung zuständige Träger der\nRentenversicherung hat den Versicherten, die das\n(4) Die Bundesknappschaft ist für die Kontoführung         45. Lebensjahr vollendet haben und für die er in maschi-\nbei den Versicherten zuständig, die nach dem Reichs-          neller Form ein Konto führt, mindestens alle sechs\nknappschaftsgesetz versicherungspflichtig sind oder           Jahre, beginnend am 1. Januar 1981, einen Nachweis\ndie die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45             über die gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf)\nAbs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt            zu übersenden, soweit nicht innerhalb der letzten drei\nhaben, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsan-           Kalenderjahre ein Versicherungsverlauf versandt wor-\nstalt oder nach Absatz 1 Satz 3 die Seekasse zuständig         den ist. Versicherten, die das 45. Lebensjahr noch nicht\nist.                                                          vollendet haben oder die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Ver-\n(5) Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Kontofüh-       ordnung haben, ist ein Versicherungsverlauf nur auf\nrung zuständig                                                Antrag zu erteilen. Der erste Versicherungsverlauf hat in\n1. die Bundesknappschaft, wenn eine der Beschäfti-            zeitlicher Reihenfolge alle für den Versicherten gespei-\ngungen in der knappschaftlichen Rentenversiche-          cherten Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten ohne Rück-\nrung versicherungspflichtig ist oder der Versicherte     sicht auf ihre Anrechenbarkeit zu enthalten. Auf Zeiten,\ndie Wartezeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs-         für die rechtserhebliche Tatbestände nicht gespeichert\nknappschaftsgesetzes erfüllt hat, es sei denn, daß       worden sind, ist besonders hinzuweisen, sofern sie min-\nnach Absatz 1 Satz 3 die Bundesbahn-Versiche-            destens einen Kalendermonat umfassen. Alle folgenden\nrungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist,            Versicherungsverläufe können sich auf die den Versi-\ncherten bisher noch nicht mitgeteilten Daten beschrän-\n2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn sie für          ken; sind keine weiteren Zeiten zurückgelegt worden, ist\neine der Beschäftigungen die Rentenversicherung          der nächste Versicherungsverlauf frühestens nach\nder Arbeiter durchzuführen hat,                          Ablauf von fünf Kalenderjahren seit Speicherung der\n3. die Seekasse, wenn sie für eine der Beschäftigungen        noch nicht mitgeteilten Daten zu erteilen. Soweit nicht\ndie Rentenversicherung durchzuführen hat oder der        nach Satz 2 ein Versicherungsverlauf nur auf Antrag zu\nVersicherte mindestens für 60 Monate Beiträge zur        erteilen ist, ist ein erster Versicherungsverlauf späte-\nSeekasse entrichtet hat, soweit nicht nach den Num-      stens bis zum 31. Dezember 1986 zu übersenden, frü-\nmern 1 und 2 die Bundesknappschaft oder die Bun-         hestens jedoch nach Ablauf von fünf Kalenderjahren\ndesbahn-Versicherungsanstalt zuständig ist,              seit dem Eintritt in die Versicherung.","602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n(2) Der Versicherte soll den Versicherungsverlauf auf    kann im Bestand des Trägers der Krankenversicherung\nRichtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen und auf-     die Versicherungsnummer nicht festgestelit werden, hat\nbewahren. Mängel sollen dem Träger der Rentenversi-         der Träger der Krankenversicherung den Arbeitgeber\ncherung innerhalb von drei Monaten nach Übersendung         zur Abgabe der Anmeldung aufzufordern und ihre Erstat-\nmitgeteilt werden. Der Mitteilung sind die zur Beseiti-     tung zu überwachen. Ist die Versicherungsnumrner im\ngung von Mängeln geeigneten Beweismittel beizufügen.        Bestand ermittelt worden, ist entsprechend § 1 2 Abs. 5\nzu verfahren. Der Träger der Krankenversicherung hat\n(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Ausstellung\nüber die Weiterleitungsstelle bis zum 31. März eines\neines Versicherungsverlaufs nach Absatz 1 können die\njeden Jahres und für den Fall, daß die Versicherungs-\ndarin enthaltenen Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten\nnummer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist,\nvon den Trägern der Rentenversicherung nicht mehr\nunverzüglich nach Rückmeldung der Versicherungs-\nbeanstandet werden; das gesetzliche Beanstandungs-\nnummer die unständig und kurzfristig beschäftigten\nverbot für Beitragszeiten geht jedoch vor. Berichtigun-\nArbeiter der Datenstelle, die unständig und kurzfristig\ngen, die zur Verbesserung der Rechtsstellung des Ver-\nbeschäftigten Angestellten der Bundesversicherungs-\nsicherten führen, sind nicht ausgeschlossen.\nanstalt für Angestellte auf Magnetband nach den Anla-\ngen der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu\n§ 18                            melden, wenn für diese Beschäftigten im Lauf des vor-\nSonderregelung für unständig und                  aufgegangenen Jahres Beiträge zur Rentenversiche-\nkurzfristig Beschäftigte                  rung entrichtet sind. Die Meldung hat die Versiche-\nrungsnummer, die Beschäftigungszeit, die Höhe des\n(1) Abweichend von den Vorschriften der§§ 3 bis 6        erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts und\nkann der zuständige Träger der Krankenversicherung          die Betriebsnummer des Trägers der Krankenversiche-\ndem Arbeitgeber gestatten, unständig Beschäftigte           rung zu enthalten. Der Träger der Krankenversicherung\nnach den folgenden Sätzen zu melden; die Meldepflicht       hat ferner aus dem Bestand bei Versicherten der Ange-\nnach § 444 der Reichsversicherungsordnung bleibt            stelltenversicherung den Kennbuchstaben B, im übri-\nunberührt. Die Meldung ist bis zum fünften Werktag          gen den Kennbuchstaben A zu ermitteln und zu melden.\neines jeden Monats für den abgelaufenen Monat zu            Als Beschäftigungszeit ist die Zeit vom ersten bis zum\nerstatten. Sie hat den Namen, die Anschrift und die         letzten Tag der Beschäftigung in dem voraufgegange-\nBetriebsnummer des Arbeitgebers, die Versicherungs-         nen Jahr zu melden, wenn in jedem Kalendermonat min-\nnummer, den Namen und gegebenenfalls den Geburts-           destens an einem Tag eine Beschäftigung ausgeübt\nnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Bei-         wurde; ist in einem Kalendermonat keine Beschäftigung\ntragsgruppen des unständig Beschäftigten zu enthal-         ausgeübt worden, sind die einzelnen Beschäftigungs-\nten. In der Meldung sind ferner Angaben über die einzel-    zeiträume und das in ihnen erzielte Bruttoarbeitsentgelt\nnen Tage, an denen eine Beschäftigung ausgeübt              getrennt auszuweisen. Entfallen auf dieselben Zeit-\nwurde, über die Höhe des in der Rentenversicherung          räume Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern,\nbeitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts und über ein-     sind die Zeiträume nur einmal und die Bruttoarbeitsent-\nbehaltene Beiträge zur Krankenversicherung zu               gelte zusammengezählt in einer Summe anzugeben. Die\nmachen. Der Träger der Krankenversicherung kann             Versicherungsnummer ist mit dem Bestand zu verglei-\nbestimmen, daß die genannten und sonstigen von ihm          chen.\nfür die Durchführung der Versicherung und der ihm über-\ntragenen Aufgaben benötigten Angaben in einer                  (3) § 9 Abs. 1 gilt. Für die Berichtigung und Stornie-\nbestimmten Form (Liste) zu machen sind. Die Versiche-       rung einer Meldung nach Absatz 1 und 2 gilt§ 9 Abs. 2\nrungsnummer ist aus dem Ausweis über die Versiche-          bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Träger der\nrungsnummer in der Sozialversicherung oder aus Versi-       Krankenversicherung nur die Namensänderung und\ncherungsnachweisen der Sozialversicherung des               gegebenenfalls die Änderung der Anschrift, die Berich-\nunständig Beschäftigten zu entnehmen. Ist bei Auf-          tigung der Beschäftigungszeit und des beitragspflich-\nnahme der Beschäftigung die Versicherungsnummer             tigen Bruttoarbeitsentgelts sowie die Stornierung einer\nnicht bekannt, ist der Beschäftigte auf einem Vordruck      Meldung zu melden hat; dabei ist stets die mit dem\nnach der Anlage 4 unverzüglich anzumelden; im übrigen       Bestand verglichene Versicherungsnummer anzuge-\nsind die Meldungen ohne Versicherungsnummer zu              ben. § 1 2 Abs. 4 Nr. 3 gilt hinsichtlich der Beschäfti-\nerstatten. Abweichend von den Vorschriften der §§ 3         gungszeit und des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsent-\nbis 6 kann der zuständige Träger der Krankenversiche-       gelts.\nrung für Beschäftigte, die innerhalb eines Monats regel-\n§ 19\nmäßig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben\n(kurzfristig Beschäftigte), die Anwendung der vorste-                    Kontrollmeldung durch Entleiher\nhenden Sätze anordnen.\nDer Entleiher ( § 31 7 a der Reichsversicherungsord-\n(2) Im FaJI einer Anmeldung ohne Versicherungsnum-       nung und § 10 des Arbeitsförderungsgesetzes) hat\nmer hat der Träger der Krankenversicherung im Bestand       Beginn und Ende der Überlassung eines Leiharbeitneh-\nfestzustellen, ob die Versicherungsnummer ermittelt         mers innerhalb von zwei Wochen auf einem Vordruck\nwerden kann. Ist das nicht der Fall, sind die Daten zur     nach der Anlage 7 zu melden. Die Erstschrift und die\nVergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an           erste Durchschrift sind bei dem in § 2 Abs. 3 bestimm-\ndie Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt         ten Träger der Krankenversicherung einzureichen; die\nfür Angestellte zu übermitteln. § 1 2 Abs. 4 Nr. 1 Satz 6   zweite Durchschrift ist vom Entleiher drei Jahre aufzu-\nund 7 gilt. Wird eine Meldung ohne Versicherungsnum-        bewahren. Ist der Leiharbeitnehmer weder krankenver-\nmer erstattet, ohne daß der Beschäftigte auf einem Vor-     sicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig noch\ndruck nach der Anlage 4 angemeldet worden ist und           beitragspflichtig auf Grund des Arbeitsförderungsge-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                               603\nsetzes und sind für ihn auch keine Beitragsanteile zur            § 317 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zur\nRentenversicherung zu entrichten, ist die Meldung nach           Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 1\nSatz 1 bei dem Träger der Krankenversicherung zu                 bezeichneten Handlungen vornimmt oder\nerstatten, dem der Leiharbeitnehmer anzugehören\n2. als Entleiher, der nach § 1 22 Abs: 1 des Angestell-\nhätte, wenn er zu dem Entleiher in einem krankenversi-\ncherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde.             tenversicherungsgesetzes in Verbindung mit§ 317 a\nDer Träger der Krankenversicherung hat die erste                  Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung zur\nDurchschrift an das für den Betriebssitz des Verleihers           Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 2\nörtlich zuständige Arbeitsamt oder, falls die Bundesan-           bezeichneten Handlungen vornimmt.\nstalt für Arbeit eine andere Stelle bestimmt hat, an diese       (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2\nzu senden.                                                    des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nwirte handelt, wer vorsätzlich 'oder fahrlässig als land-\n§ 20                              wirtschaftlicher Unternehmer, der nach § 61 Abs. 2\nKostenregelung                          Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der\nLandwirte zur Meldung verpflichtet ist,\nZwischen den am Meldeverfahren Beteiligten findet\nkein Kostenausgleich statt.                                   1. eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b\nbezeichneten Handlungen vornimmt oder\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\njeweils in Verbindung mit Satz 5, Abs. 2 Satz 1,\n§ 21\nAbs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 eine Meldung nicht\nOrdnungswidrigkeiten                           rechtzeitig erstattet.\n( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 530 Abs. 1 Nr. 5          (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 231 Abs. 2 Nr. 2\nder Reichsversicherungsordnung handelt, wer vorsätz-         des Arbeitsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nlich oder fahrlässig                                         oder fahrlässig als Arbeitgeber, der nach § 1 78 Abs. 1\ndes Arbeitsförderungsgesetzes zur Meldung verpflich-\n1. als Arbeitgeber, der nach § 317 Abs. 1 Satz 1 der\ntet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Handlun-\nReichsversicherungsordnung zur Meldung verpflich-\ngen vornimmt.\ntet ist,\na) entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht\nvollständig erstattet,                                                           § 22\nb) entgegen§ 2 Abs. 3 eine Meldung nicht bei dem                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nin dieser Vorschrift bestimmten Tr_äger der Kran-       (1) Für Meldungen auf Grund von Tatbeständen, die\nkenversicherung erstattet oder                       vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, gilt die\nc) entgegen den§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 3, § 5 Abs. 1      Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972\nSatz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in Verbin- (BGBI. 1 S. 2159) weiter. Die Träger der Krankenver-\ndung mit Satz 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder   sicherung müssen nach dem 30. Juni 1981 solche Mel-\n§ 9 Abs. 1 eine Meldung nicht rechtzeitig erstat-    dungen nach der Zweiten Datenübermittlungs-Verord-\ntet,                                                 nung aufbereiten und weiterleiten; Absatz 2 Sätze 4 und\n5 gelten entsprechend. Bis zum 30. Juni 1981 können\n2. als Entleiher, der nach § 317 a Abs. 1 Satz 1 der         die Träger der Krankenversicherung nach Satz 2 ver-\nReichsversicherungsordnung zur Meldung verpflich-        fahren. Abweichend von Satz 1 gilt für Jahresmeldun-\ntet ist, entgegen § 19 Satz 1 eine Meldung nicht         gen Absatz 2 entsprechend.\nrechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 9 Satz 2\nerster Halbsatz nicht bei dem in§ 2 Abs. 3 bestimm-         (2) Meldungen auf Grund der §§ 3 bis 6, 9, 18 und 19\nten Träger der Krankenversicherung einreicht.            dieser Verordnung sind erstmalig für nach dem\n31. Dezember 1980 eingetretene Tatbestände zu\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 1431 Abs. 1 Nr. 5       erstatten. Liegt dem Arbeitgeber bei Ausstellung einer\nder Reichsversicherungsordnung handelt, wer vorsätz-         Meldung das SVN-Heft nach dieser Verordnung nicht\nlich oder fahrlässig                                         vor, können Vordrucke nach den Anlagen 3 und 7 der\n1. als Arbeitgeber, der nach § 1400 Abs. 1 in Verbin-        Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972\ndung mit § 317 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-        (BGBI. 1 S. 2159) bis zum 31. Dezember 1982, Vor-\nnung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1  drucke nach den Anlagen 2 und 6 auch darüber hinaus\nNr. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder              weiterverwendet werden. Für die Ausfüllung, Aufberei-\ntung und Weiterleitung von Meldungen auf den in Satz 2\n2. als Entleiher, der nach § 1400 Abs. 1 in Verbindung       genannten Vordrucken gelten jedoch die Vorschriften\nmit § 317 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-       dieser Verordnung entsprechend. Bei Verwendung\nordnung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in        eines Vordrucks nach den Anlage·n 3 uhd 7 der in Satz 2\nAbsatz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vornimmt.         genannten Verordnung haben die Träger der Kranken-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 153 Abs. 1 Nr. 5        versicherung entsprechend § 12 Abs. 5 den Datensatz\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes handelt, wer           nach Nummer 3 der Anlage 2 zur Zweiten Datenüber-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                  mittlungs-Verordnung zu erzeugen und weiterzuleiten.\nBei Abmeldungen/Jahresmeldungen (§§ 4 bis 6) nach\n1. als Arbeitgeber, der nach § 1 22 Abs. 1 des Ange-         Satz 2 hat der Träger der Krankenversicherung abwei-\nstelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit          chend von Satz 3 an Stelle der Beitragsgruppen nach","604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nder Anlage 8 den Grund der Abgabe aus der Meldung in      cherung und der Bundesanstalt für Arbeit abweichende\nden Bestand zu übertragen und weiterzuleiten, wobei im    Regelungen hinsichtlich der Betriebsnummer, der Anga-\nDatensatz Nr. 6 der Anlage 2 zur Zweiten Datenüber-       ben zur Tätigkeit und des Grundes der Abgabeverein-\nmittlungs-Verordnung die Stellen 70 bis 72 leer bleiben   bart worden sind, verbleibt es bei diesen Regelungen.\n(Zwischenraum); § 1 2 Abs. 4 Nr. 2 gilt insoweit nicht.\nVordrucke nach der Anlage 15 der in Satz 2 genannten\nVerordnung können weiterverwendet werden.                                          § 23\n(3) Die Träger der Krankenversicherung haben                               Berlin-Klausel\nsicherzustellen, daß Vordrucke nach den Anlagen 4 bis       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n7 dieser Verordnung den Arbeitgebern rechtzeitig zur     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2\nVerfügung gestellt werden können.                        des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes,\n(4) Das auf § 11 der Datenerfassungs-Verordnung        § 11 5 des Gesetzes über die Krankenversicherung der\nvom 24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2159) beruhende        Landwirte und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes\nVerfahren der Betriebskrankenkassen ist bis zum          auch im Land Berlin.\n31. Dezember 1984 zulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt mit\nder Maßgabe, daß ab 1. Januar 1981 die Beitragsgrup-                               § 24\npen nach der Anlage 8 zu melden sind.\nInkrafttreten\n(5) Sind gemeinsame Grundsätze nach § 5 Abs. 2 bis\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht aufgestellt       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, mit\nworden, haben die Träger der Krankenversicherung         Ausnahme des§ 5 Abs. 2 Satz 4, der am Tage nach der\nüber Anträge der Arbeitgeber auf Zulassung zu dem dort   Verkündung dieser Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig\nvorgesehenen Verfahren unverzüglich zu entscheiden.      tritt vorbehaltlich des § 22 die Datenerfassungs-Ver-\nordnung vom 24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2159)\n(6) Soweit für besondere Personenkreise zwischen        außer Kraft mit Ausnahme des § 17, der am Tag nach\nden Trägern der Krankenversicherung, der Rentenversi-    der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft tritt.\nBonn, den 29. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                  605\nAnlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verordnung\nInhaltsverzeichnis\nVorbemerkungen zu den Anlagen\nAnlage 1 - Deckblatt des SVN-Heftes mit Ausweis\nüber die Versicherungsnummer in der Sozi-\nalversicherung\nAnlage 2 - Versicherungsnachweis des SVN-Heftes\n(Anmeldung und Abmeldung/ Jahresmel-\ndung)\nAnlage 3 - Versicherungsnachweis bei Erstattung der\nJahresmeldung nach § 5 Abs. 2\nAnlage 4 - Ersatz-Versicherungsnachweis            (Anmel-\ndung)\nAnlage 5 - Ersatz-Versicherungsnachweis            (Abmel-\ndung/ Jahresmeldung)\nAnlage 6 - Meldung von Änderungen, Berichtigungen,\nStornierungen\nAnlage 7 - Kontrollmeldung für Leiharbeitnehmer\nAnlage 8 - Beitragsgruppen\nVorbemerkungen zu den Anlagen\n( 1) Bei den Anlagen 1 bis 7 handelt es sich jeweils um     Auf der Anlage 2 sind außerdem das Geburtsdatum und\nDreifachsätze. Zwischen die einzelnen Blätter ist wisch-       der Staatsangehörigkeitsschlüssel eingetragen.\nfestes Kohlepapier gelegt. Die Vordrucke nach den\nAnlagen 2 bis 7 sind schreibmaschinengerecht herzu-               (5) Auf der Erstschrift des letzten Vordrucks nach der\nstellen. Die Durchschriften der Anlagen 2 bis 6 unter-         Anlage 2 ist in deutlich lesbarer Schrift der Zusatz „Hin-\nscheiden sich von der Erstschrift dadurch, daß                 weis: Ein neues Versicherungsnachweisheft wird auto-\nmatisch angefordert!\" aufgedruckt. Für die Heftanforde-\na) auf der ersten und zweiten Durchschrift der Zusatz          rung ist auf der Erstschrift und als Hinweis auch auf den\n„Durchschrift'' und                                        Durchschriften im Feld „SVN-Heft\" ein „X\" vorgedruckt.\nb) an Stelle der Worte „bei Krankenkasse einreichen\"              (6) Vordrucke nach der Anlage 7 werden von der Bun-\nauf der ersten Durchschrift die Worte „für den             desanstalt für Arbeit den Trägern der Krankenversiche-\nBeschäftigten\", auf der zweiten Durchschrift die           rung zur Verfügung gestellt; die Arbeitgeber haben ihren\nWorte „für den Arbeitgeber''                               Bedarf bei den Trägern der Krankenversicherung anzu-\naufgedruckt sind.                                              fordern.\n(2) Die Anlagen 1 und 2 sind in einem Heft zusammen-            (7) Das jeweils erste Blatt der Anlagen 2 und 3\ngefaßt, das von den Trägern der Rentenversicherung              besteht aus 80 g/m 2-Papier; die Grundfarbe ist weiß.\nausgestellt wird.                                               Die für Eintragungen vorgesehenen Felder sind entspre-\nchend der OCR-Spezifikationen in blauer Farbe, die auf\n(3) Die Vordrucke nach den Anlagen 3 bis 6 werden            den Vordrucken nach der Anlage 2 für eine „Anmel-\nvon der Datenstelle im Auftrage aller Träger der Renten-        dung\" vorgesehenen Felder jedoch in grüner Farbe zu\nversicherung den Trägern der Krankenversicherung zur            umranden. Die Feldbezeichnungen sind in schwarzer\nVerfügung gestellt; die Arbeitgeber haben ihren Bedarf          Farbe zu drucken. Die Erläuterungen auf der Rückseite\nbei den Trägern der Krankenversicherung anzufordern.            des jeweils ersten Blattes der Anlagen 2 und 3 sind ent-\nsprechend der OCR-Spezifikationen in blauer Farbe zu\n(4) Auf der Anlage 1 sind der das SVN-Heft ausstel-\ndrucken.\nlende Träger der Rentenversicherung und das Ausstel-\nlungsdatum, außerdem die Anschrift und ggf. der                    (8) Eine Metdung auf einem Vordruck nach den Anla-\nGeburtsname des Versicherten eingetragen. Darüber               gen 2, 3, 5 oder Anlage 6 Abschnitt C Nr. 1 gilt bei ren-\nhinaus sind auf den Anlagen 1 und 2 der Name des Ver-           tenversicherungspflichtigen Beschäftigten gleichzeitig\nsicherten in der Reihenfolge: Familienname, Vorname            als Versicherungskarte der Rentenversicherung, wenn\n(Rufname) und die Versicherungsnummer eingetragen.             Entgelt gemeldet wird.","606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 1\nC)\ns n um rn\nVERSICHERUNGSNACHWEISE\nDER   SOZIALVERSICHERUNG\n(2)                                                                         ausgestel 1.t am\n(E)     Hr~rrn, r rau, 1 r<Hilc:1n                                          Bitte beim Arbeitgeber abgeben\nVeuillez remettre      a l'employeur\nPlease pass over to employer\n;:ll fa'.\":Jr~ di consegnare al datore\nlzvolite predati poslodavcu\nEntreguese al patrono\nLütten, i~verene teslim ediniz\n(   '\\\n,, )\n):::\nl__, -\nr\n~    -,\n(1)","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                 607\nnoch Anlage 1\n1\n()\n•\n~  -1\nV~rßich~rungsnu\n8meiot, G$burtsdeium             Geburtsname\nG)\nAUSWEIS\nÜBER DIE VERSICHERUNGSNUMMER IN DER SOZIALVERSICHERUNG\n(2)                 au',gec-itellt vor1 der                                                 ausgestellt am\n(g)                 flerrrif-rat1ff;111l111r1\n®\nDiesen Ausweis sorgfältig\naufbewahren.\nDie Versicherungsnummer\nist b~i allen Anfragen,\nMitteilungen und\nAnträgen anzugeben.\nHinweis: Die Anlagen 1 bis 7 sind aus drucktechnischen Gründen im Bundesgesetzblatt geringfügig verkleinert wieder-\ngegeben.","608                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil                                                                   1\nAnlage 2\nBel Anmeldung : Anschrift                                  Bel Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenlinderung\n\"1ntrai;nn 1n du-r Hr!lht!nJol!JI-' S!1a/lu und fü1t1c,ntw1mnr, P(Js!lti111alll, Wot1nort     Hc1usnurnmer und Postle 1tzahl durch Komma trenn€• 0\nCv                          Vvrs1chenm9srn:mrr1er\nZahldK1nd\n1\ntS1euerk\nR1ntni,rod\nA1mtenanlr                                         Betriebsnummer\nsteiler Ja\nBe111agsgruppe(riJ(sRucks)\nKV     RV >' BA        SVN-Heft\n+()                               [1ngan9ssturnpdr!erKr;::inkH1kasse\n1 Name und Anschrift desArbertgebers (Frrmenstempel)\n1\nKontonummer bei der Krankenkasse\n(sofern n;cht rrnt Betnebsnurnmer 1dent1sch)\nbei Krankenkasse e1nre1chen\nG\nRückseite\nERLÄUTERUNGEN\nGrund der Abgabe\nAnmeldung                                           Abmeldung/Jahresmeldung\nBeginn                                              Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen)                                                                             2\nder Beschäftigung                0\nJahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen\nSonstige Gründe                                     des Beschäftigungsverhältnisses                                                                                      3\nSonstige Gründe                                                                                                      4\nEnde der Beschäftigung wegen Todes                                                                                   g\nBeitragsgruppen\nKrankenversicherung (KV)                                       Rentenversicherung (RV)                                                      Bundesanstalt für Arbeit (BA)\n1\n+-\nkein Beitrag           0                                       kein Beitrai:J                                              0                kein Beitrag                       0\n1 allgemeiner Beitrag     1                                      voller Beitrag zur ArV                                      1                 Beitrag                           1\n1 erhöhter Beitrag        2                                      voller Beitrag zur AnV                                      2\n1                                                                halber Beitrag zur ArV                                      3\n1\nhalber Beitrag zur AnV                                      4","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                                                                                         609\nAnlage 3\nAnschrlttenänderung\nu1ntragen 111 dür Rrnh(:11fol9u Straße und Hau~nummcr, Postlei1zahl, Wohnort    Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen\ncl 7\nStaatsan-\ngc:l10ngke11\nVerhei-\nrate1Ja\nZahfd.l<ind\n11.S!euerk\nRentner0d\nflenten,ntr ~e~~~!f.h• Angaben zur T 8.trgke1t   Betriebsnummer\nsttlleri•   t1gt1r Ji  A         B\nSVN-Heft\n, E.\nh:\nKontonummer bei der Krankenkasse\n(sofern nicht mit Betriebsnummer 1dent1sch)\nCJ\n1                 bei Krankenkasse e1nrerchen\nVERSICHERUNGSNACHWEIS\nRückseite\nt\nERLÄUTERUNGEN\nBeitragsgruppen\nKrankenversicherung (KV)                                  Rentenversicherung (RV)                                            Bundesanstalt für Arbeit (BA)\nkein Beitrag           0                                  kein Beitrag                                       0               kein Beitrag                     0\nallgemeiner Beitrag     1                                 voller Beitrag zur ArV                             1               Beitrag                          1\nerhöhter Beitrag       2                                  voller Beitrag zur AnV                             2\nhalber Beitrag zur ArV                             3\nhalber Beitrag zur AnV                             4\n+-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAntage 4\nNan,f'     \\/1i111m1,1 ,l~l1f11u1111,J                                                                                         Geburtsdaw,m\nAnschrift\nf'1ntrnq1:n 1n der He1hcn!ol9f' Str,ifk und Hausnurnmer Postleitzahl, Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen\n0\n1\n1\nII ttILJ\n1\n1\n0\nAnmeldun\n'                                                                                                                                                                      0\nBel Ausländern der\n0\nEuropäischen Gemeinschaften :\nC,(•b1iri<-;l1-mrJ\n0\n0\n0\nERSATZ-VERSICHERUNGSNACHWEIS\nRückseite\nERLÄUTERUNGEN\nGrund der Abgabe\nAnmeldung                                               Wichtiger Hinweis bei der erstmaligen Erhebung von Daten:\nDie hiermit angeforderten personenbezogenen Daten werden\nunter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben;\nihre Kenntnis ist zur Durchführung des Meldeverfahrens\nBeginn\nnach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung, des Ange-\nder Beschäftigung                   0                   stelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknapp-\nSonstige Gr(jnde                                        schaftsgesetzes sowie der Zweiten Datenerfassungs-\nVerordnung erforderlich.\nBeitragsgruppen\nI Krankenversicherung  (KV)                                   Rentenversicherung (RV)                                Bundesanstalt für Arbeit (BA)\nkein Beitrag            0                                   kein Beitrag                               0           kein Beitrag                  0\n1 allgemeiner Beitrag      1                                  voller Beitrag zur ArV                     1           Beitrag                       1\n1 erhcihter Beitrag       2                                   voller Beitrag zur AnV                     2\nhalber Beitrag zur ArV                     3\nhalber Beitrag zur AnV                     4","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                                                                         611\nAnlage 5\nN:mH', Vnrnarnr, (llu[narr1P)                                                                                                   Geburtsdatum\nAnschrlftenlnderung\ne1nlragnn 1n dm Rrnhnnlolon Str;Jf~o und H:-wsnumrrwr. Postleitzahl. Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen\nVür:;1l:h<~rtJn(~i;nurnn1(\"\n+                       Namn c!or Krankenkas:,e (Cic;schafl'->i~tclle)\nAUK       llKK        IKK    LK\nf m~Jcrng;,stornw:I der Krankenkasse\nERSATZ-VERSICHERUNGSNACHWEIS\nLKK\nbei Krankenkasse einreichen\nRückseite\n1\nERLÄUTERUNGEN                                                                                                                                                                  1-\nGrund der Abgabe\nAbmeldung/Jahresmeldung                                                                ,\nEnde der Beschäftigung (Tod ausgenommen)                                                 2\nJahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen\ndes Beschäftigungsverhältnisses                                                          3\nSonstige Gründe                                                                          4\nEnde der Beschäftigung wegen Todes                                                       9\nBeitragsgruppen\n1 Krankenversicherung (KV)                              Rentenversicherung (RV)                                     Bundesanstalt für Arbeit (BA) i\nt\n1 kein Beitrag           0                              kein Beitrag                                    0           kein Beitrag                  0\n1 allgemeiner Beitrag    1                              voller Beitrag zur ArV                          1           Beitrag                       1\n1 erhöhter Beitrag       2                              voller Beitrag zur AnV                          2\n1                                                       halber Beitrag zur ArV                          3\n1\nhalber Beitrag zur AnV                          4\n1","612                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 6\n0    0            0              0          0            0            0            0           0            0             0            0             0\nMeldung von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen                                                                                                      bei Krankenkasse einreichen\nNarncnsändoru11g                                                                                                       ACHTUNG!\n•        Berichtigung / Stornil1runrJ einer Anmeldung\nZutreffendes ankreuzen und die Felder\n,,Versicherter\" bis „Versicherungsnummer\"\nstets ausfüllen: in den Feldern B und C 1\nBerichtigung/ Stornimung einer Abmeldung / Jahresmeldung\nbei Berichtigung/Stornierung „Es wurden\nÄnderung der Staatsangehörigkeit                                                                                       (zuletzt) gemeldet\" und zusätzlich bei\nBerichügung „Es waren zu melden\", bei\nStornierung lediglich ein ,,X'' ausfüllen.\nGeburtsdatum\nStrar3c umJ ~üiusnurnrner                                                                Postleitzahl und Wohnort\nVersicher urlr~snurnrnor\nERLAUTERUNGEN siehe Rückseite!\n1     1    1.     1    1  1     1    1     1 1        1    1   1\nA Namensänderung (luirellcndcr Name)\nAnschriflenänderung      eintragen 1n der f,e1henlolge Straße und Haus-Nr PLZ Wohnort (Haus-Nr und PLZ durch Komma trennen)\nB Berichtigung/ Stornierung einer                                     Es wurden gemeldet                                        Es waren zu melden.                               Stornierung\nAnmeldung\nBetriebsnummer\nBeginn der Beschäftigung\n1\nragl\n1     1\nI MT\n1     1     1\nI Jahrl\n1\n1\n1   1\n•\nrr\nGrund der                                                        Grund der\nAngaben zur Tätigkeit\nr:r              A\n1111\nB\nDJ\nC Berichtigung/ Stornierung einer                                    Es wurden zuletzt gemeldet\nEntgelt                                         Beitags r\nAbmeldung/ Jahresmeldung                                         von                  bis\n,n vollen DM                                    KV RV BA\nTaq       Monat      Taq       Monat      Jahr\n1) Berichtigung von Beschäftigungszeitraum/\n-\nEntgelt/ Grund der Abgabe/ oder\nStornierung insgesamt\nEs waren zu melden\nEntgelt\nvon                  bis\nin vollen DM\nTaa       Monat      Tao       Monat      Jahr\nfür den gemeldeten Beschäftigungszeitraum\n2) Berichtigung von Betriebsnummer/                                                   bis\nTa        Monat      Jahr\nAngaben zur Tätigkeit\nEs waren zu melden\nBetriebsnummer\n1     1    1    1    1     1    1    1     1               1     1     1      1    1     1     1     1   1\nA                    B                                      A                       B\nAngaben zur Tätigkeit\n1111                 DJ                                    1     1     1      1    ITJ                     Nicht\nD Änderung der Staatsangehörigkeit                                   Zutreffende Staatsangehörigkeit                                                                            ausfullen'\n1 1 1 1\nName der Krankenkasse (Geschältsstello)                      Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firr;nenstempel)              Betriebsnummer\nAOK          BKK         IKK        EK          LKK\nKonto-Nr. bei der Krankenkasse\n(sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)\nEingangsstempel der Krankenkasse","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980                                             613\nRückseite der Anlage 6\nERLÄUTERUNGEN\nGrund der Abgabe\nAnmeldung                            ·    Abmeldung/Jahresmeldung                       '\nD1'q1r1:1                             Ende cler Beschaft1gung 1T0d ausgenommen)\ncl, 'I ll, •,( 11:iflllillrl(J   (J\n.Jahresentgc,lt und Unterbrecl1ung bo1 rortbestehen\nBescha ft1gungsverha ltn1sses                           3\nSonstige Grunde                                                4\nEncil? cJcr Beschaft1gung wogen Todes                          9\nBeitragsgruppen\nRcntcnvors1cherung I RV 1                 Bundesanstalt fur Arbeit (BA)\nk1;1n [lo1lrdl)                               kein Beitrag                 0            ko1n Beitrag         0\n:illq1•1rn:,1wr D1:1t1:1q                     voller Beitrag Lur ArV        1           Beitrag\n,,rl1ul1t1:1                                  voller Beitrag zur AnV       2\nhalber Beitrag zur ArV       3\nhc1llx:1 Beitrag zur AnV","614                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil                                              1\nAnlage 7\nKontrollmeldung nach § 317a RVO und § 10 AFG                                                                                              bei K renkenka„ einreichen\nfür Krankenkasse und Arbeitsamt\nVersicherungsnummer\nLeiharbeitnehmer\nName, Vorname\n---------·-------------------------------------------,\nL___\nGebur1sdatum                                                                                                      Beginn der Überlassung      Ende dar Überl11•ung\n••\nTag         Monat    Jnhr\n,-----7\nStaatsangehörigkeit\n7 Cl\nTag      Monat\n••\nJohr       Tag\nDDD\nMonet         Jahr\nAnschrift (mit Postleitzahl)\nVerleiher\nName, Vorname (FirmH)                                                                                                  Telefon               Betr1ebsnurrmer\n~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~------------, r-                                                                          -~---~\n1\nAnschrift (mit Posileit,ahl)\nr--._-~--_----_------_--·--_ _           ----_-------=----_---======~~~~~~~~~~---]\nKonto-Nr. bei der Krankerikasse, sofern nicht rn,t der Bctriebsnt,mrner identisch\nEntleiher\nNd,-,,,e. Vorname I F ,rmal                                                                                           Telefon                Betriebsnurnrner\n[                                                                                                                                       7L\nAnschrift (mit Postleitzahl)\nL ________________________,\nName der Krankenkasse ( Geschaf tss_1e_11_cl_ _ _ -~F_ir_m_en_s_te_m_p_ei_u__\nnd_U_nt_er_sc_h_rif_t_de_s_E_n_tle_ih_e_rs_ _ _ _ _ _ _ _--,-K_'o_n_to_-N_',_.be_id_·e_r_K_ra_nk_e_nk_a_sse\n__\nAOK           BKK       IKK        EK         LKK                                                                                             (sofern ni~ht mit dsr Betrieb1numme'\nidentisch)\nEingeng111tempel der Krankenkasse\nKONTROLLMELDUNG                                                                 DURCH                        ENTLEIHER\nZu der Anlage 7                                                                b) auf der zweiten Durchschrift der Zusatz „Durch-\nschrift der'' und an Stelle der auf der Erstschrift und\nDie Durchschriften zu der Anlage 7 unterscheiden                                                                auf der ersten Durchschrift aufgedruckten Worte „bei\nsich von der Erstschrift nur dadurch, daß                                                                         Krankenkasse einreichen\" die Worte „für Entleiher\n(3 Jahre aufbewahren)\"\na) auf der ersten Durchschrift der Zusatz „Durchschrift\nder\" und                                                                                                 aufgedruckt sind.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980              615\nAnlage 8\nSchlüsselverzeichnis\nfür die Beitragsgruppen\nDie Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln,\ndaß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Kran-\nkenversicherung, Rentenversicherung und Bundesan-\nstalt für Arbeit, die jeweilige in Betracht kommende Ziffer\nanzugeben ist.\nKrankenversicherung\nkein Beitrag                                             0\nallgemeiner Beitrag                                       1\nerhöhter Beitrag                                          2\nRentenversicherung\nkein Beitrag                                             0\nvoller Beitrag zur ArV                                    1\nvoller Beitrag zur AnV                                    2\nhalber Beitrag zur ArV                                   3\nhalber Beitrag zur AnV                                   4\nBeitrag zur BA\nkein Beitrag                                             0\nBeitrag                                                   1"]}