{"id":"bgbl1-1980-25-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":25,"date":"1980-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1980-05-22T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["581\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 AX\n1980                            Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1980                                                                                           Nr. 25\nTag                                                          Inhalt                                                                                     Seite\n22. 5. 80   Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        581\nneu: 51-1/3; 51-1, 53-4, 2032-1, 50-1, 51-1/1/1\n22. 5. 80   Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     584\n7628-1, 4135-1\n19. 5. 80   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche Unter-\nsuchung von Futtermitteln und Vormischungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             585\n7825-1-1\n14. 5. 80   Bekanntmachung zur Ergänzung von Bekanntmachungen über den Schutz von Erfindungen,\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            586\n424-2-1-1\n19. 5. 80   Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      586\nneu: 423-1-5-39\n14. 5. 80   Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe....................                                                         587\n800-21-1-78\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 und Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      588\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   589\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     589\nDie Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futter-\nmitteln und Vormischungen wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 22. Mai 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       2. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel    1\n,,(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nÄnderung des Soldatengesetzes                                             sind mindestens zu fordern\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                                     1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt                                         a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschu-\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli                                                  le oder ein als gleichwertig anerkannter\n1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geändert:                                                   Bildungsstand,\nb) eine Dienstzeit von einem Jahr,\n1. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                                                 c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,\n„Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist\n2. für die Laufbahnen der Offiziere\nauch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder\nSoldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf                                        a) eine zu einem Hochschulstudium berech-\nGrund der§§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetenge-                                                 tigende Schulbildung oder ein als gleich-\nsetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297) oder                                              wertig anerkannter Bildungsstand,\nentsprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine                                           b) eine Dienstzeit von drei Jahren,\nWehrübung leistet.\"                                                                     c) die Ablegung einer Offizierprüfung,","582                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-                  Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen An-\ndienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt,                trag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer\nTierarzt oder Apotheker.\"                                   herangezogen werden.''\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze\n3 bis 6.\n,,(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll\nder Abschluß einer Realschule oder der erfolgrei-            c) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl „3\" durch\nche Besuch einer Hauptschule und eine förderli-                  die Zahl „4\" ersetzt.\nche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein\nals gleichwertig anerkannter Bildungsstand               9. § 54 wird wie folgt geändert:\nnachgewiesen werden.''\na) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und\n,,(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestim-               Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des\nmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte                Abgeordnetengesetzes oder entsprechender\nmilitärische Verwendung ein abgeschlossenes                      Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen An-\nStudium an einer wissenschaftlichen Hochschu-                    trag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer\nle oder Fachhochschule oder eine abgeschlos-                     herangezogen werden.\"\nsene Fachschulausbildung erforderlich ist, so-                b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nwie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen\nVorbildung eine gleichwertige technische oder\nsonstige Fachausbildung gefordert werden               10. In§ 72 Abs. 1 Nr. 6 werden hinter den Worten,,§ 54\nkann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizier-             Abs. 3\" die Worte „Satz 1\" eingefügt.\nbewerbern bestimmen, daß der erfolgreiche\nBesuch einer Realschule oder ein als gleichwer-                                   Artikel 2\ntig anerkannter Bildungsstand genügt und daß\ndie Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b                Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nbis auf zwei Jahre gekürzt wird.\"                         Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1\n3. Die Überschrift des § 35 b erhält folgende Fassung:          S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 10. Mai 1980 (BGBI. 1S. 561 ), wird wie folgt geän-\n„Unfallschutz bei der Wahrnehmung von Rechten              dert:\nund Erfüllung von Pflichten nach den §§ 35 und\n35a\".                                                      1. In § 15 Abs. 1 werden in dem Klammerzitat die Worte\n,,§ 51 Abs. 2\" durch die Worte,,§ 51 Abs. 3\" ersetzt.\n4. § 40 wird wie folgt geändert:\n2. § 17 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) Dem Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Worte an-\ngefügt:                                                     ,,Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-\nzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter\n„Offiziere in der Laufbahn des Sanitätsdienstes             verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des\njedoch bis zu einer Dienstzeit von insgesamt 20             Soldatengesetzes festgesetzten besonderen Alters-\nJahren,\".                                                   grenzen.\"\nb) In Absatz 3 werden hinter den Worten „Absatzes\n1 Nr. 1 \" die Worte „und 2\" eingefügt.                   3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in der Nummer 3 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\n5. In § 44 Abs. 2 werden hinter den Worten „Nr. 3\" die               mer 4 angefügt:\n. Worte „und 4\" eingefügt.\n„4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2\nund § 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes.\"\n6. § 45 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. für die Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-     4. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizie-\nflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbe-               re\" durch die Worte „Offiziere des Sanitätsdienstes\"\nobachter verwendet werden, die Vollendung                 ersetzt.\ndes einundvierzigsten Lebensjahres, soweit sie\nwehrfliegerverwendungsunfähig sind, die Voll-        5. § 39 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nendung des vierzigsten Lebensjahres,\".\n,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufssoldaten,\ndessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der\n7. In§ 47 Abs. 4 werden die Worte,,§ 46 Abs. 5'' durch              für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer\ndie Worte,,§ 46 Abs. 4\" ersetzt.                                oder Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampf-\nflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze\n8. § 51 wird wie folgt geändert:                                     nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3\ndes Soldatengesetzes endet.''\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und             6. In § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „einsitzigen und\nPflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des               zweisitzigen Strahlflugzeugen\" durch die Worte\nAbgeordnetengesetzes oder entsprechender                    ,,strahlgetriebenen Kampfflugzeugen\" ersetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1980                                   583\nArtikel 3                           Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem In-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der              worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1                   damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das\nS. 1673), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom           Einverständnis ist bis 31. Dezember 1984 oder bis zur\n10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561 ), wird wie folgt geändert:      Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahres,\nfalls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.\n1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl\n,,(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine\nzum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhe-\nDienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet\nstand getreten ist und der auf Grund des § 36 des Ab-\nhaben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühe-\ngeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1\nstens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehr-\nS. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften als\ndienstes.''\nwieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten be-\nrufen gilt, kann jeweils mit Ablauf des 31. März oder des\n2. § 76 a wird gestrichen.\n30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn\ner die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975\nArtikel 4                          (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                 Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), festge-\nsetzte besondere Altersgrenze des Dienstgrades über-\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-          schritten hat, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand ver-\nmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2277), zu-           liehen war; versorgungsrechtlich gilt er in diesem Fall\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Ju-       als wegen Überschreitens der für diesen Dienstgrad\nni 1976 (BGBI. 1 S. 1701), wird wie folgt geändert:           festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-\nstand versetzt.\n1. § 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die                                   Artikel 7\nDauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen                             Schlußvorschrift\nwerden.\"\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am\n2. § 24 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                       ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalen-\ndermonats in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\na) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma er-         nuar 1980 in Kraft.\nsetzt.\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n„7. der zuständigen Wehrersatzbehörde die für\neine erstmalige und für weitere Sicherheits-       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nüberprüfungen erforderlichen Auskünfte zu        sind gewahrt.\nerteilen.\"                                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nArtikel 5\nÄnderung des Siebenten Gesetzes\nzur Änderung des Soldatengesetzes                    Bonn, den 22. Mai 1980\nArtikel 1 Abs. 2 Satz 2 des Siebenten Gesetzes zur\nÄnderung des Soldatengesetzes vom 24. März 1969                                Der Bundespräsident\n(BGBI. 1 S. 221 ), geändert durch das Zehnte Gesetz zur                                Carstens\nÄnderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember\n1970 (BGBI. 1 S. 1778), erhält folgende Fassung:                                 Der Bundeskanzler\nSchmidt\n„Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1981 oder bis\nzur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjah-\nDer Bundesminister der Verteidigung\nres, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu er-\nklären.\"                                                                              Hans Apel\nArtikel 6                                     Der Bundesminister des Innern\nGerhart Baum\nÜbergangsvorschrift\n(1) § 44 Abs. 2 in Verbindung m.it § 45 A_bs. 2 Nr. 3 des           Der Bundesminister der Finanzen\nSoldatengesetzes in der Fassung des Artikels 1 ist auf                            Hans Matthöfer"]}