{"id":"bgbl1-1980-24-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":24,"date":"1980-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk","law_date":"1980-05-19T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["569\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                            Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1980                                                                                                                      Nr. 24\nTag                                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n19. 5. 80   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ama-\nteurfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   569\nneu: 9022-1-1-1; 9022-1-1\n20. 5. 80   Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-\nschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         579\n7400-1-5\n21. 5. 80   Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                                       580\n7400-1-1\n.                                                           Erste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk\nVom 19. Mai 1980\nAuf Grund der §§ 5 und 7 des Gesetzes über den                                                      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nAmateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-                                                            ,,Zusätzlich soll der Präsident der Oberpost-\nsetzes wird verordnet:                                                                                            direktion einen erfahrenen Funkamateur in den\nPrüfungsausschuß berufen, der Inhaber einer\nArtikel 1                                                                             Genehmigung der Klasse B sein muß.\",\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung                                                             b) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Klasse A\ndes Gesetzes über den Amateurfunk                                                                      oder für die Klasse C\" durch die Worte „Klasse\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über                                                              A, B oder C\" ersetzt. In Satz 2 wird der bisherige\nden Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBI. 1 S. 284)                                                               Klammersatz durch den Klammersatz ,,(Anlage 2\nwird wie folgt geändert:                                                                                         Abschnittsnummer 1.4)\" ersetzt,\nc) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Nach Bestehen einer Zusatzprüfung nach\n„Die zulässigen Frequenzbereiche und sonstigen\nAnlage 2 Abschnittsnummer 2 (Übersicht) wird\ntechnischen Merkmale der einzelnen Klassen erge-\ndie Genehmigung für eine höherwertige Klasse\nben sich aus der Anlage 1.\"\nerteilt.\",\n2. In§ 2 Satz 2 wird das Wort „amtliches\" gestrichen;                                                     d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6,\ndie Worte „über die letzten fünf Jahre\" werden\ndurch folgende Einfügung ersetzt:                                                                     ~) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält\nfolgende Fassung:\n„nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli                                                                     ,,(7) Wird die Prüfung nach Absatz 4 nicht be-\n1976 (BGBI. 1S. 2005) \".                                                                                     standen, so kann sie einmal wiederholt werden.","570                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDie Frist für die Wiederholungsprüfung und die zu                                 § 4b\nwiederholenden Prüfungsteile bestimmt der Vor-                       Klubstationen, Relaisfunkstellen\nsitzer. Wird die Wiederholungsprüfung oder die\nZusatzprüfung nicht bestanden, so muß ein                   (1) Eine Amateurfunkstelle kann vom Inhaberei-\nneuer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt          ner Genehmigung als Klubstation (Funkstelle für\nwerden. Die Frist zwischen zwei Prüfungen soll           Amateurfunkvereinigungen) oder als Relaisfunk-\nnicht weniger als zwei Monate betragen.\"                  stelle (fernbediente Funkstelle für Amateurfunkver-\neinigungen) errichtet und betrieben werden.\n(2) Voraussetzung für das Errichten und Betrei-\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                 ben einer Amateurfunkstelle als Klubstation ist, daß\n,,§ 4                             der Funkamateur vom Leiter einer Amateurfunkver-\neinigung (zum Beispiel Schulen, Ortsverbände, Ar-\nGenehmigung                            beitsgemeinschaften) für die Durchführung des\n(1) Genehmigungen werden zum Errichten und                Amateurfunkbetriebes an der Klubstation schriftlich\nBetreiben von Amateurfunkstellen sowie für die Be-           der Deutschen Bundespost benannt worden ist. Die\nnutzung anderer Amateurfunkstellen derselben                 Deutsche Bundespost stellt dem Funkamateur für\nKlasse erteilt.                                              das Errichten und Betreiben der Amateurfunkstelle\nals Klubstation eine Genehmigungsurkunde aus;\nDie Genehmigungen können mit Bedingungen und\ndie Amateurfunkstelle wird als Klubstation der an-\nAuflagen versehen werden.\ntragstellenden Amateurfunkvereinigung gekenn-\n(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Geneh-          zeichnet. Die Genehmigung für eine Amateurfunk-\nmigung ist, daß der Antragsteller die fachliche Prü-         stelle als Klubstation erlischt, wenn der Leiter der\nfung bestanden hat und die sonstigen Vorausset-              Amateurfunkvereinigung die Benennung des Funk-\nzungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Ama-             amateurs schriftlich zurückgezogen oder die Ama-\nteurfunk erfüllt.                                            teurfunkvereinigung sich aufgelöst hat. Der Funk-\nNach Maßgabe der bestandenen Prüfung wird die                amateur ist verpflichtet, die Genehmigungsurkunde\nGenehmigung für die Klasse A, B oder C von der               für die Amateurfunkstelle als Klubstation an die\nOberpostdirektion erteilt, in deren Bezirk der Funk-         Deutsche Bundespost zurückzugeben, sobald die\namateur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\"                 Genehmigung erloschen ist.\n(3) Die Klubstation darf nur in der Klasse betrie-\nben werden, die der Genehmigung des benannten\n5. Nach§ 4 werden folgende§§ 4 a und 4 b eingefügt:              Funkamateurs entspricht. Eine Amateurfunkstelle\nder Klasse B darf als Klubstation unter Anleitung\n,,§ 4a                              und Verantwortung des in der Genehmigungsurkun-\nStandorte der Amateurfunkstellen                    de genannten Funkamateurs auch von Funkama-\nteuren mit gültiger Amateurfunkgenehmigung der\n(1) Die Genehmigung gilt für das Errichten und\nKlasse A oder C benutzt werden. Funkamateure, die\nBetreiben einer Amateurfunkstelle an einem in der\nlediglich eine Amateurfunkgenehmigung der Klasse\nGenehmigungsurkunde             eingetragenen    festen\nA oder C besitzen, dürfen über die Klubstation je-\nStandort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer beweg-\ndoch nur Funkverkehr auf den der Klasse A oder C\nlichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug\nzugewiesenen Frequenzbereichen mit den zugelas-\noder in einem Boot (Ruder-, Motor- oder Segelboot)\nsenen Sende- und Betriebsarten abwickeln.\noder für den Betrieb einer tragbaren Amateurfunk-\nstelle. Das Errichten und Betreiben einer Amateur-               (4) Die Amateurfunkstelle darf als Klubstation\nfunkstelle an Bord eines gewerblich genutzten Bin-            grundsätzlich nur an dem in der Genehmigungsur-\nnenwasser- oder Seefahrzeuges ist nur mit Sonder-             kunde eingetragenen festen Standort errichtet und\ngenehmigung zulässig.                                         betrieben werden. Aus besonderen Anlässen kann\ndie Klubstation zeitweise auch an einem anderen\n(2) Die Genehmigung gilt auch für das Errichten\nStandort errichtet und betrieben werden, wenn dies\nund Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem\nder zuständigen Genehmigungsbehörde zwei Wo-\nzweiten festen Standort. Wird die Amateurfunkstel-\nchen vorher mitgeteilt worden ist. Der Betrieb an\nle an einem zweiten Standort für einen Zeitraum von\ndiesem anderen Standort gilt als genehmigt, sofern\nmehr als sechs Wochen betrieben, so hat der Inha-\ndie Genehmigungsbehörde keinen Einwand erhebt.\nber einer Genehmigung dies der Genehmigungsbe-\nhörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit An-              (5) Für das Errichten und Betreiben einer Ama-\ngabe der Anschrift des zweiten Standorts mitzutei-            teurfunkstelle als Relaisfunkstelle gilt Absatz 2\nlen. Der Betrieb an diesem zweiten festen Standort            sinngemäß. Die Amateurfunkstelle als Relaisfunk-\ngilt als genehmigt, sofern die Genehmigungsbehör-             stelle darf nur an dem in der Genehmigungsurkunde\nde keinen Einwand erhebt.                                     eingetragenen festen Standort betrieben werden.\n(3) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflich-           Im übrigen gelten für den Betrieb die technischen\ntet, jeden Wohnungswechsel und jede Änderung,                 Merkmale nach Anlage 1.\ndie sich auf die Genehmigung bezieht, innerhalb von              (6) Der in der Genehmigungsurkunde für die Klub-\nzwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung un-               station oder Relaisfunkstelle genannnte Funkama-\nter Beifügung der Genehmigungsurkunde der bisher              teur ist Schuldner der monatlichen Gebühr für die\nzuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich mit-              Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer\nzuteilen.                                                     Amateurfunkstelle.\"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980                                571\n6. § 5 erhält folgende Fassung:                                     (3) Funkamateure sind berechtigt, Funkverkehr\nüber Weltraum-Relaisfunkstellen des Amateurfunk-\n,,§ 5\ndienstes in den gemäß Anlage 1 zugelassenen Fre-\nRufzeichen                              quenzbereichen durchzuführen. Das gilt auch dann,\n(1) Mit der Genehmigung wird für die Amateur-              wenn durch diese Relaisfunkstellen eine Umset-\nfunkstelle ein Rufzeichen zugeteilt, das aus zwei             zung in andere Amateurfunk-Frequenzbereiche er-\nBuchstaben, einer Ziffer und zwei oder drei weiteren          folgt, für deren Benutzung der Funkamateur auf\nBuchstaben besteht. Ein Anspruch auf Zuteilung ei-            Grund seiner Klasse keine Sendeberechtigung\nnes bestimmten Rufzeichens besteht nicht. Die Ge-             hat.\"\nnehmigungsbehörde kann die Rufzeichenzuteilung\nändern.                                                   8. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „gesendete Texte\"\n(2) Dem Rufzeichen hat der Funkamateur beizu-              durch das Wort „Sendungen\" ersetzt.\nfügen beim Betrieb\na) einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem           9. § 8 erhält folgende Fassung:\nKraftfahrzeug oder Boot:\n,,§ 8\ndas Zeichen ,,/M\", bei Telefonie das Wort „mobi-\nle\",                                                      Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen\nmit anderen Fernmeldeanlagen\nb) einer tragbaren Amateurfunkstelle:\n(1) Verboten ist im Amateurfunkverkehr\ndas Zeichen ,,/P\", bei Telefonie das Wort „por-\ntable\",                                                  1. der Austausch von nicht den Amateurfunk be-\ntreffenden Nachrichten, die von dritten Personen\nc) an Bord eines gewerblich genutzten Binnenwas-                  ausgehen oder für dritte Personen bestimmt\nser- oder Seefahrzeuges:                                     sind, ausgenommen Notrufe;\ndas Zeichen ,,/MM\", bei Telefonie die Wörter\n,,maritime mobile\",                                      2. die Übermittlung von Nachrichten, deren Inhalt\ngegen ein Gesetz verstößt oder die öffentliche\nd) an einem anderen als dem in der Genehmigungs-                  Sicherheit oder Ordnung gefährdet;\nurkunde angegebenen festen Standort:\n3. die Verwendung anstößiger oder beleidigender\ndas Zeichen ,,/A\", bei Telefonie die Wörter                   Äußerungen;\n,,Strich A\" oder „stroke A\".\n4. der Verkehr mit nichtgenehmigten Funkstellen;\n(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm ge-\nnehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur              5. der Gebrauch der internationalen Notzeichen\nderen Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen                   ,,SOS\" oder „MAYDAY\";\nRufzeichens zu verwenden. Dies gilt nicht beim Be-           6. das Aussenden von Musik, rundfunkähnlichen\ntreiben von Klubstationen und bei Amateurfunk-                    Darbietungen und jeglicher Werbung; die Sen-\nwettbewerben.                                                     dung von Tonfolgen ist lediglich zu Kontroll- und\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben a                  Meßzw~cken mit einer Dauer von höchstens\nund b hat der Funkamateur außerdem seinen                         zwei Minuten gestattet;\nStandort anzugeben und diesen während der Sen-\n7. das Aussenden irreführender Signale oder fal-\ndung mehrfach zu wiederholen.\nscher Rufzeichen;\n(5) Das Rufzeichen ist bei Beginn und bei Been-\ndigung jeder Funkverbindung sowie bei länger an-             8. die Übermittlung des nichtöffentlich gesproche-\ndauerndem Funkverkehr mindestens alle 10 Minu-                   nen Wortes eines Dritten.\nten in Sprache oder Morsecode zu übermitteln. Die-              (2) Die Ausstrahlung des unmodulierten oder un-\nse Regelung gilt für alle Sende- und Betriebsarten.\"         getasteten Trägers ist nur kurzzeitig und nur für\nVersuche oder nur zur Abstimmung zulässig.\n7. § 6 erhält folgende Fassung:                                    (3) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern\n,,§ 6                               sind an einem Abschlußwiderstand (,,künstliche\nAntenne'') durchzuführen.\nFrequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten,\nSenderleistung                              (4) Eine Amateurfunkstelle darf mit anderen Fern-\nmeldeanlagen weder auf elektrischem noch auf\n(1) Eine Amateurfunkstelle darf entsprechend der\nakustischem Wege verbunden werden.\nKlasseneinteilung nur auf Frequenzen innerhalb der\nFrequenzbereiche und mit den Sende- und Be-                     (5) Der Betrieb einer Amateurfunkstelle als Re-\ntriebsarten betrieben werden, die in der Anlage 1           laisfunkstelle ist nur auf Grund einer Genehmigung\nangegeben sind. Die gemäß Anlage 1 zulässige                nach § 4 b Abs. 1 gestattet.''\nSenderleistung darf nicht überschritten werden. Es\ngelten die in der Anlage 1 für bestimmte Frequenz-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:\nbereiche sowie für bestimmte Sende- und Betriebs-\narten aufgeführten Einschränkungen.                           a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Bandbreite der Aussendungen ist für die                 ,,(2) Unbeabsichtigt empfangene Sendungen\nbenutzte Sendeart auf das notwendige Maß zu be-                  dürfen weder aufgezeichnet, noch andern mitge-\nschränken und dem Stand der Technik anzupassen.                  teilt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet","572                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nwerden. Das Vorhandensein solcher Sendungen          15. § 18 erhält folgende Fassung:\ndarf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht                                      ,,§ 18\nwerden.''\nVerletzung der Vorschriften;\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nEinstellung des Betriebes\n,,(3) Die zur Kontrolle der eigenen Aussendun-\n(1) Bei Verletzung der§§ 4 bis 16 kann die Deut-\ngen benutzten Empfangseinrichtungen müssen\nsche Bundespost verlangen, daß der Betrieb der\nbestimmte technische Merkmale, die von der\nAmateurfunkstelle unverzüglich eingestellt wird.\nDeutschen Bundespost festgelegt werden, auf-\nweisen.\"                                                    (2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Deutsche\nBundespost die unverzügliche Einstellung des Be-\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                  triebes anordnen, wenn zwingende Gründe des öf-\nfentlichen Wohls dies erfordern.\na) In Absatz 1 Nr. 6 wird der Begriff „Sendelei-\nstung\" durch den Begriff „Senderleistung\" er-               (3) Während der Einstellung des Betriebes sind\nsetzt.                                                   die technischen Einrichtungen oder Teile von ihnen\nso zu entfernen, daß das Betreiben der Amateur-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           funkstelle unmöglich wird. In Fällen des Absatzes 1\n,,(3) Bei dem Betrieb einer beweglichen Ama-            wird die Gebührenpflicht hiervon nicht berührt.\nteurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug oder in\neinem Boot kann die Tagebuchführung unter-                   (4) Bei mehrfachen Verstößen kann ein erneuter\nbleiben.\"                                                 Nachweis der Kenntnisse (Anlage 2, Abschnitts-\nnummern 1.1 und 1.3) von der Genehmigungsbe-\nhörde gefordert werden. Diese Nachprüfung ist ge-\n12. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     bührenpflichtig.\"\n,,(6) Die Sender einer Amateurfunkstelle sollen so\ngebaut sein, daß im Störungs- und Beeinflussungs-\nfall eine Reduzierung der hochfrequenten Aus-             16. § 19 erhält folgende Fassung:\ngangsleistung möglich ist.\"                                                            ,,§ 19\nGebühren\n13. § 16 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                        (1) Als Gebühren werden erhoben:\n,,(1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle             a) Gebühr für die Genehmigung zum Errichten und\ndürfen keine schädlichen Störungen im Sinne der                   Betreiben einer Amateurfunkstelle der Klasse A,\nAnlage 2 zum Internationalen Fernmeldevertrag,                    B oder C (§ 4 Abs. 1)           monatlich 3,- DM\nMalaga-Torremolinos 1973 - Gesetz zu dem Inter-\nnationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973              b) Gebühr für die Abnahme der fachlichen Prüfung\nvom 9. Juli 1976 (BGBI. II S. 1089) - bei anderen                 für Funkamateure (§ 3 Abs. 4)            40,- DM\nFunkanlagen verursacht werden. Der Betrieb von                c) Gebühr für die Abnahme der fachlichen Zusatz-,\nanderen Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwek-                  Wiederholungs- oder Nachprüfung (§ 3 Abs. 5\nken dienen, darf nicht gestört werden.                            und 7, § 18 Abs. 4)                      20,- DM\n(2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine\n(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr für die Ge-\nAmateurfunkstelle so zu errichten, wie es zur Besei-\nnehmigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in\ntigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird\ndem die Genehmigung in Kraft tritt. Die Gebühren\nvorausgesetzt, daß die gestörte Empfangsfunk-\nwerden vom Fernmelderechnungsdienst der Deut-\nanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.\"\nschen Bundespost jeweils im voraus für einen Zeit-\nraum von sechs Monaten eingezogen. Erlischt eine\n14. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:                      Genehmigung vor Ablauf eines Zahlungszeitrau-\n,,§ 17 a                              mes, werden zuviel gezahlte Gebühren erstattet.\nWiedererteilung einer Genehmigung                      (3) Für die Einziehung und Verjährung der Gebüh-\n(1) Nach dem Verzicht auf eine Genehmigung ge-             ren gilt die Fernmeldeordnung in der Fassung der\nmäß § 17 kann einem späteren Antrag auf Wieder-                Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541 ),\nerteilung der Genehmigung ohne erneuten Nach-                  zuletzt geändert durch die Vierzehnte Verordnung\nweis der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes              zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 23. Janu-\nüber den Amateurfunk geforderten Kenntnisse und                ar 1980 (BGBI. I S. 90), für die Folgen bei nichtfrist-\nFertigkeiten stattgegeben werden, wenn der Antrag              gerechter Zahlung darüber hinaus das Verwal-\ninnerhalb von 10 Jahren nach dem Erlöschen der                 tungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesge-\nGenehmigung gestellt wird und die sonstigen Vor-               setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 201-4, veröf-\naussetzungen des § 2 des Gesetzes über den Ama-                fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nteurfunk erfüllt sind.                                         durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember\n1976 (BGBI. 1S. 3341 ). Gebührenschuldner ist der\n(2) Dem Antrag auf Wiedererteilung einer Geneh-            Inhaber der Genehmigung.\nmigung müssen die ungültige Genehmigungsurkun-\nde oder sonstige, die frühere Tätigkeit als Funkama-              (4) Die Gebühren für die Abnahme der fachlichen\nteur betreffende Unterlagen beigefügt sein.''                  Prüfungen werden am Prüfungstage fällig.''","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980                               573\n17. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1                (3) Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderlei-\nund 2 dieser Verordnung ersetzt.                          stung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2 . 2.2\nund 2.2.3.\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÜbergangsvorschriften                                              Berlin-Klausel\n(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nGenehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunk-             tungsgesetzes in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur\ngenehmigungen der Klasse 8.                                    Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf\ndas Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 137)\n(2) Inhaber der vor Inkrafttreten dieser Verordnung er-     auch im Land Berlin.\nteilten Genehmigungen der Klasse C können innerhalb\nvon fünf Jahren durch eine Zusatzprüfung die Klasse A                                  Artikel 4\noder 8 erwerben. Hierbei entfällt der Prüfungsteil Tech-                             Inkrafttreten\nnische Kenntnisse nach Anlage 2 Abschnittsnummer\n1.2.                                                              Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.\nBonn, den 19. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nElias","574                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 1\nzu Artikel 1 Nr. 17\nTechnische Merkmale der Amateurfunkstellen\n1       Tabellarische Übersicht                     2.3    Sendearten\n2       Ergänzende Vorschriften                     2.4    Einschränkende Auflagen\n2.1     Frequenzbereiche                            2.4.1  Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr\n2.2     Senderleistung                              2.4.2  Amateur-Relaisfunkstellen\n1 Tabellarische Übersicht\nSenderleistung\nKlasse      Frequenzbereich         Anoden-     Spitzen-    Sendearten                Bemerkungen\nverlust-       lei\nleistung     stung\n144-      146  MHz                           A1, A3, A3J,     A1:        nur für Fernschreiben\n430-      440  MHz                           A4, A5J, A5,     F1:        nur für Fernschreiben\n1 250-    1 300  MHz                           A5C, A7J, F1,    F2:        nur zum Auftasten von\n2320-     2 450  MHz                           F2, F3, F4,                 Relaisfunkstellen und\nC                                 10W         75W\n3400-     3 475  MHz                           F5                          für Fernschreiben\n5650-     5 775  MHz\n10,0-    10,5  GHz\n24,0-   24,25  GHz                                            AS, A5C,   nur in den Bereichen\nF5         oberhalb 430 MHz\nF4:        belegte Bandbreite\nmaximal 7 000 Hz\n3 520- 3 600 kHz\n50W        150W     A1, A2, A7J, F1\n21 090-21150 kHz\n28 000 - 29 700    kHz                           A1, A2, A3,\n144-      146  MHz                           A3J, A4, A5J,\n50W        150W\n430-      440  MHz                           A5, A5C, A7J,    F4:        belegte Bandbreite\nA      1 250- 1 300     MHz                           F1, F2, F3,                 maximal 7 000 Hz\nF4, F5\n2320-     2 450  MHz\n3400-     3475   MHz\nA5, A5C,    nur in den Bereichen\n5650-     5 775  MHz       10W         75W\nF5          oberhalb 430 MHz\n10,0-    10,5  GHz\n24,0-    24,25  GHz\n1 815- 1 835 kHz           10W         75W     A1, A3J          A3J:       nur im Bereich\n1 832 - 1 835 kHz\n3500- 3800       kHz                           A1, A2, A3,      F4:        belegte Bandbreite\n7 000- 7100      kHz                           A3J, A4, A5J,               maximal 7 000 Hz\n14 000 - 14 350   kHz                           A5, A5C, F1,\n21 000- 21 450    kHz      150 W       750W     F2, F3, F4,\n28 000 - 29 700    kHz                           A7J,F5\n144-      146  MHz\nB        430-      440  MHz\n1 250- 1 300     MHz\n2320-     2450   MHz                                            AS, A5C,   nur in den Bereichen\n3400-     3475   MHz                                            F5         oberhalb 430 MHz\n5650-     5 775  MHz        10W        75W\n10,0-     10,5 GHz\n24,0-   24,25  GHz","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980                               575\n2        Ergänzende Vorschriften\n2.1     Frequenzbereiche\n2.1.1   Die Frequenzbereiche 7 000 - 7 100 kHz, 14 000-14 250 kHz, 21 000- 21 450 kHz, 28 000- 29 700 kHz,\n144 - 146 MHz, 435 - 438 MHz und 24 - 24,05 GHz können von Amateurfunkstellen der entsprechenden\nGenehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst über Satelliten benutzt werden. Bei Benutzung des Fre-\nquenzbereichs 435 -438 MHz dürfen keine schädlichen Störungen bei anderen in diesem Frequenzbereich\nordnungsgemäß arbeitenden Funkdiensten verursacht werden.\nDie Frequenz 24,125 GHz ± 125 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke\n(Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in\nKauf genommen werden.\n2.1.2   Die Frequenz 433,92 MHz ± 0,2 % wird in Österreich, in Portugal, in der Bundesrepublik Deutschland, in\nJugoslawien und in der Schweiz für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (Hochfre-\nquenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in Kauf ge-\nnommen werden.\n2.1.3   Der Frequenzbereich 1 250 -1 300 MHz ist gleichberechtigt auch dem Flugnavigationsfunkdienst zugewie-\nsen.\n2.1.4   In dem Frequenzbereich 3 400 - 3 4 75 MHz ist der feste Funkdienst gegenüber dem Amateurfunkdienst be-\nvorrechtigt.\n2.1.5   Die Frequenz 5 800 MHz ± 75 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke\n(Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in\nKauf genommen werden.\n2.1 .6  In dem Frequenzbereich 10,0 - 10,5 GHz ist der feste und der bewegliche Funkdienst sowie der nichtna-\nvigatorische Ortungsfunkdienst gegenüber dem Amateurfunkdienst bevorrechtigt.\n2.1.7   Der Frequenzbereich 430 - 440 MHz ist in anderen Ländern gleichberechtigt auch dem nichtnavigatori-\nschen Ortungsfunkdie~st zugewiesen.\n2.1.8   Der Frequenzbereich 1 815 - 1 835 kHz ist dem festen und dem beweglichen Funkdienst bevorrechtigt zu-\ngewiesen.\n2.1.9   Der Frequenzbereich 2 320 - 2 400 MHz ist bevorrechtigt dem beweglichen Funkdienst zugewiesen.\n2.1.1 0 Die Frequenz 2 450 MHz ± 50 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke\n(Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes müssen in Kauf genommen werden.\n2.1.11 Der Frequenzbe_reich 5 650 - 5 775 MHz ist bevorrechtigt dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst\nzugewiesen.\n2.2      Senderleistung\n2.2.1    Die in der vorstehenden Tabellarischen Übersicht unter Senderleistung angegebene Anodenverlustleistung\nist die Summe der Anodenverlustleistungen aller in der Endstufe verwendeten Röhren.\n2.2.2    In der Endstufe des Senders dürfen Röhren mit insgesamt höherer Verlustleistung oder Halbleiter verwendet\nwerden, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen eingehalten werden:\n2.2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte nicht\nüberschreiten:\nKlasse C = 75 Watt\nKlasse A = 150 Watt\nKlasse B = 750 Watt\n(Die Spitzenleistung - PEP - ist die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hoch-\nfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve an einem reellen Widerstand ab-\ngeben kann.)\n2.2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung (die\nSenderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen nicht mög-\nlich ist.\n2.2.2.3 Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand\n600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können; wenn der Sender einen anderen Eingangsscheinwider-\nstand hat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager\noder Anpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.\n2.2.2.4 Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien Abschluß-\nwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.","576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2.2.2.5 Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet\nsein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.\n2.2.2.6 Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart A0 und A3J die Spitzenleistung über einen\nZeitraum von mindestens 5 Sekunden aufrechterhalten.\n2.2.3    Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:\n2.2.3.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodulier-\nten Tragers bestimmt.\n2.2.3.2 Bei Einseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Senderein-\ngang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum des\nSenderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert ist.\n2.2.4    Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen tech-\nnischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht nicht.\n2.3      Sendearten\nFür Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:\nA        Amplitudenmodulation\nA1       Telegrafie durch Ein-Aus-Tastung ohne Modulation durch eine Tonfrequenz, Fernschreiben\nA2       Telegrafie durch Ein-Aus-Tastung einer oder mehrerer die Amplitude modulierender Tonfrequenzen oder\neiner amplitudenmodulierten Aussendung\nA3       Fernsprechen, Zweiseitenband\nA3A      Fernsprechen, Einseitenband, verminderter Träger\nA3J      Fernsprechen, Einseitenband, unterdrückter Träger\nA4       Faksimile\nA5J      Fernsehen, Einseitenband, frequenzmodulierter Hilfsträger\nAS       Fernsehen, Zweiseitenband\nA5C      Fernsehen, Restseitenband\nA7 J     Tonfrequente Mehrfachtelegrafie, Einseitenband mit unterdrücktem Träger\nF        Frequenzmodulation\nF1       Telegrafie, Fernschreiben, Frequenzumtastung ohne Modulation durch eine Tonfrequenz; eine von zwei Fre-\nquenzen wird jeweils ausgesendet\nF2       Telegrafie, Fernschreiben, Ein-Aus-Tastung einer die Frequenz modulierenden Tonfrequenz oder einer fre-\nquenzmodulierten Aussendung\nF3       Fernsprechen\nF4       Faksimile\nF5       Fernsehen\n2.4      Einschränkende Auflagen\n2.4.1    Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr\n2.4.1.1 Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen auf Themen des\nAmateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen Charakter tra-\ngen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.\n2.4.1 .2 Für den Fernschreibverkehr unterhalb 29 700 kHz werden folgende Frequenzteilbereiche empfohlen:\n3 575 ..............................................    3 625 kHz\n3 725..............................................     3 775 kHz\n7 025 ..............................................    7 050 kHz\n14 075 ..............................................    14110 kHz\n21 075 ..............................................   21 125 kHz\n28 075 ..............................................    28 175 kHz\nDie Sendeart F2 darf nur oberhalb 144 MHz benutzt werden. Der Frequenzhub ist bei der Sendeart F1 auf\n± 450 Hz und bei der Sendeart F2 auf ± 3 000 Hz zu begrenzen.\n2.4.2    Relaisfunkstellen\n2.4.2.1 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung entweder im Frequenzbereich 144 - 146\nMHz oder 430 - 440 MHz betrieben werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980                               577\n2.4.2.2 Als Sendeart ist F3 und für Steuerungszwecke F2 zu benutzen.\n2.4.2.3 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt, der Frequenzhub den Wert von ± 5 kHz nicht\nüberschreiten.\n2.4.2.4 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2) erfolgen. Die weitere Sendersteuerung soll mit Hilfe\ndes Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung von etwa 3 bis 5 Sekunden\nvorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht statthaft.\n2.4.2.5 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2 in Morse-Telegrafie\neingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden.\n2.4.2.6 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur\nabgeschaltet werden kann (zum Beispiel durch Tonfrequenzsteuerung).\n2.4.2.7 Die Relaisfunkstelle darf nur an dem in der Genehmigungsurkunde angegebenen Standort betrieben wer-\nden.\n2.4.2.8 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig.\nAnlage 2\nzu Artikel 1 Nr. 17\n1        Bedingungen für die fachliche Prüfung\n(§ 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über den Amateurfunk)\n1.1     Prüfungsteil „Betriebliche Kenntnisse\"\n(für die Klassen A, B und C)\n1.1.2   Abwicklung des Amateurfunkverkehrs\n1.1.3   Buchstabiertafel (Vollzugsordnung für den Funkdienst, Anhang 16)\n1.1 .4  AST-System\n1.1.5   Q-Schlüssel, soweit dies für den Amateurfunk erforderlich ist\n1.1.6   Amateurfunk-Abkürzungen\n1.1.7   Die wichtigsten Landeskenner für den Amateurfunk\n1.1.8   Stationstagebuch und QSL-Karten\n1.2     Prüfungsteil „Technische Kenntnisse\"\n(für die Klassen A, B und C)\n1.2.1   Elementare Kenntnis der Elektrotechnik\n1.2.2   Elementare Kenntnis der Hochfrequenztechnik\n1.2.3   Wirkungsweise einer Empfangsfunkanlage\n1.2.4   Wirkungsweise eines Amateurfunk-Senders\n1.2.5   Messen von Sende- und Empfangsfrequenzen\n1.2.6   Amateurfunk-Antennen und deren Anpassung\n1.2.7   Frequenzkonstanz und Tongüte eines Senders\n1.2.8   Bandbreite von Aussendungen in Abhängigkeit von der Betriebsart\n1.2.9   Unerwünschte Ausstrahlungen von Sendern und deren Dämpfung\n1.2.10 Entkopplung der Amateurfunkanlage gegenüber anderen Funkanlagen und gegenüber dem Stromversor-\ngungsnetz\n1.2.11 Eingangs-Gleichstromleistung, Anodenverlustleistung und Ausgangsleistung von Sendern bei verschiede-\nnen Sendearten\n1.2.12 UKW- und Dezimeter-Technik\n1.2.13 Elementare Kenntnis der Wellenausbreitung\n1.3     Prüfungsteil „Kenntnis von Vorschriften\"\n(für die Klassen A, B und C)\n1.3.1   Gesetz über den Amateurfunk\n1.3.2   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk\n1.3.3   Zugelassene Frequenzbereiche für den Amateurfunk\n1.3.4   Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG)","578                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1.3.5  Einschlägige Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst\n1.3.6  Sicherheitsvorschriften (Anerkannte Regeln der Elektrotechnik)\n1.4    Prüfungsteil „Hören und Geben von Morsezeichen\"\n{:ür Klassen A und B)\n1.4.1  Abgabe eines vorgegebenen Textes in einwandfreier Morseschrift.\n1.4.2  Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Niederschreiben mit gut lesbarer Hand-\nniederschrift.\nDie Texte für die Morseabgabe und die Morseaufnahme enthalten\nje 1 Minute Buchstabengruppen (eine Gruppe hat 5 Buchstaben)\n1 Minute deutschen Klartext einschließlich Ziffern und Satzzeichen\n1 Minute Text aus dem praktischen Amateurfunkverkehr (zum Beispiel Abkürzungen, Anruf, Q-Gruppen).\nDie Verwendung von Morsetasten, die Punkte und Striche elektronisch oder mechanisch selbsttätig erzeu-\ngen, ist nicht zugelassen.\n2      Bewertung der Leistungen\nDie Prüfungsteile nach Abschnittsnummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten als bestanden, wenn die in der nachste-\nhenden Übersicht enthaltene Mindestpunktzahl erreicht wurde.\nBei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Lesbarkeit, die Anzahl\nder Irrungen und Verbesserungen und ggf. die Anzahl der Fehler zu berücksichtigen. Die Morseabgabe und\n-aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wiederholt werden.\nDer Prüfungsteil „Hören und Geben von Morsezeichen\" gilt als bestanden, wenn die Höraufnahme und die\nMorseabgabe nicht mehr als je 3 Fehler enthalten. Die Morseabgabe darf bis zu 5 vorschriftsmäßig gege-\nbene Irrungen enthalten.\nÜbersicht über die in den einzelnen Klassen und Prüfungsteilen zu erbringenden Leistungen:\na                    b                     C                   d                     e\nPrüfung            Prüfungsteil        Prüfungsteil          Prüfungsteil         Prüfungsteil\n1      für die Klasse         technische           betriebliche        Kenntnis von       Geben und Hören\nKenntnisse           Kenntnisse           Vorschriften      von Morsezeichen\nzu erreichende Punktzahl in v. H.                                                     Zeichen pro Minute\n2             C                   50                    65                  65                     -\n3             A                   65                    65                  65                    30\n4             B                   75                    65                  65                    60\n5      Zusatzprüfung              65                     -                   -                    30\nvon C nach A\n6      Zusatzprüfung              75                     -                   -                    60\nvon C nach B\n7      Zusatzprüfung              75                     -                   -                    60\nvon A nach B"]}