{"id":"bgbl1-1980-23-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":23,"date":"1980-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_23.pdf#page=17","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1980-05-10T00:00:00Z","page":561,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                                561\nDrittes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 10. Mai 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung\noder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu-\nArtikel 1                             stimmung der zuständigen Behörde zulässig.\"\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\n2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der             zehn\" durch das Wort „achtzehn\" und in Absatz 2\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ),            das Wort „zwölf\" durch das Wort „fünfzehn\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. Hinter § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:                     Änderung des Bundesbeamtengesetzes\n,,§ 44 a                            Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.1 S. 1, 795),\nEinern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.\nchen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-\nJuli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt geändert:\ngendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-\nber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für\neine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen    1. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:\nDienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet\n,,§ 72 a\nworden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens\nacht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur           Einern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-\nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.       chen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-\nDem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der            gendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-\nBeamte erklärt, während der Dauer des Bewilli-              ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für\ngungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne-          eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen\nbentätigkeiten zu verzichten; § 42 Abs. 2 bleibt unbe-      Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet\nrührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so     worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens\nist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei-     acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur\nner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent-       Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.\ngegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf              Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der\nAusnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem           Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilli-\nZweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung             gungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne-\nnicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die          bentätigkeiten zu verzichten; § 66 Abs. 1 bleibt unbe-","562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nrührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so  § 6 erhält folgende Fassung:\nist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei-\n,,§ 6\nner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent-\ngegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf                   Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte\nAusnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem                               und Richter\nZweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung             Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\nnicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die      § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des\nTeilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine    Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-\nÄnderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung           desrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-\noder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu-    hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für ei-\nstimmung der zuständigen Behörde zulässig.\"              nen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des\nDeutschen Richtergesetzes oder entsprechendem\n2. In § 79 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-         Landesrecht ermäßigt worden ist.''\nzehn\" durch das Wort „achtzehn\" und in Absatz 2\ndas Wort „zwölf\" durch das Wort „fünfzehn\" ersetzt.                               Artikel 7\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nArtikel 3\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                   Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2485), zuletzt geändert durch Artikel 4\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-          des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S.713), zu-          wie folgt geändert:\nletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli\n1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geändert:            1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten „Bei\neiner\" die Worte „Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a\n1 . § 48 a erhält folgende Überschrift:                          des Bundesbeamtengesetzes oder einer\" eingefügt.\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „nach\"\n,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung\".\ndie Worte ,,§ 72 a,\" eingefügt.\n2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-         3. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nzehn\" durch das Wort „achtzehn\" und in Absatz 2\n„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer\ndas Wort „zwölf\" durch das Wort \"fünfzehn\" ersetzt.\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren\n3. § 76 a erhält folgende Überschrift:                           Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten\n,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung\".                Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nbis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,\nArtikel 4                              wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes                    mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-\nendetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-\nDas Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976                 hegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti-\n(BGBI. 1 S.185), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes          gung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder\nvom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 269), wird wie folgt geän-          dem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege-\ndert:                                                            haltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Beamte\nIn § 50 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem            bei Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 auf die\nWort „Ausnahme\" die Worte „des § 44 a und\" einge-                Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder\nfügt.                                                            dem entsprechenden Landesrecht erreichen würde,\nvermindert sich der Hundertsatz vor Anwendung des\nArtikel 5                              Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht unter fünfunddrei-\nßig.''\nÄnderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes                                      Artikel 8\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März                Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n197 4 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 25. April 1975 (BGBI. 1 S. 1005), wird         (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nwie folgt geändert:                                          der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1\nS. 337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nIn § 76 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Antrages\"         vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt ge-\ndie Worte „auf Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des         ändert:\nBundesbeamtengesetzes sowie\" eingefügt.\n1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 6                              „Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                    zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                 Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1                      Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um eins\nS. 1673) wird wie folgt geändert:                                vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezü~e","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                                 563\nbis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,           (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nwobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von\nmehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-                                  Artikel 9\nendetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-\nhegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti-                         Anwendungsbereich\ngung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder               Von der Befugnis zur Bewilligung von Teilzeitbeschäf-\ndem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege-         tigung nach Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 1 darf nur bis\nhaltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Berufs-      zum 31. Dezember 1985 Gebrauch gemacht werden.\nsoldat bei Nichtanwendung des § 65 Abs. 1 Satz 2\nauf die Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengeset-\nzes oder dem entsprechenden Landesrecht errei-                                    Artikel 10\nchen würde, vermindert sich der Hundertsatz vor An-                             Berlin-Klausel\nwendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht un-\nter fünfunddreißig.\"                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Dienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und                                Artikel 11\n§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nInkrafttreten\noder dem entsprechenden Landesrecht gelten nur zu\ndem Teil als ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\"      Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude"]}