{"id":"bgbl1-1980-23-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":23,"date":"1980-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_23.pdf#page=16","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1980-05-10T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 10. Mai 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            und 1980 jährlich Zuweisungen in Höhe von insge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               samt 1 ,5 vom Hundert des Umsatzsteueraufkom-\nmens zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen\nArtikel 1i                             Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen).''\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund\n3. § 1 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nund Ländern vom 28. August 1969 (BGBi. 1S. 1432), zu-\nletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (BGBI. 1            ,,(1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den\nS. 409), wird wie folgt geändert:                              Vorschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge, die\nnach dem 31. Dezember 1978 vereinnahmt oder er-\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                  stattet werden . \"\n,,§\nArtikel 2\nAnteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\nJahre 1979 und 1980 dem Bund 67,5 vom Hundert            des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nund den Ländern 32,5 vom Hundert zu.\"                    im Land Berlin.\n2. § 11 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 3\n,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genannten        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in\nausgleichsberechtigten Ländern in den Jahren 1979        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}