{"id":"bgbl1-1980-23-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":23,"date":"1980-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes","law_date":"1980-05-10T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["545\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                              Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1980                                                                                                                     Nr. 23\nTag                                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n10. 5. 80    Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes .                                                                                   545\n7832-1, 7832-5, 7832-1-13, 7832-3\n10. 5. 80    Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   560\n603-9\n10. 5. 80    Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                561\nneu: 2030-1-8; 2030-1, 2030-2, 301-1, 223-3, 2035-4, 2032-1, 2030-25, 53-4\n12. 5. 80    Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . .                                                                                  564\n26-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      565\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            566\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              566\nGesetz\nzur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nund\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes\nVom 10. Mai 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                           festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                              zum Genuß für Menschen erscheinen lassen, und\n1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet\nArtikel 1\noder unmittelbar an einzelne natürliche Perso-\nDas Fleischbeschaugesetz in der im Bundesgesetz-                                                                  nen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1, veröffentlich-                                                            oder\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21                                                         2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erle-\ndes Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1                                                                         gen in geringen Mengen an nahegelegene be-\nS. 2313), wird wie folgt geändert:                                                                                  oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Ver-\nbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                                            Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.\n,,(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere                                                        Fleisch von Affen darf zum Genuß für Menschen\nPaarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen und                                                       nicht gewonnen werden.\"\nHunde, die als Haustiere gehalten werden, unterlie-\ngen, wenn ihr Fleisch zum Genuß für Menschen be-                                                   2. § 3 erhält folgende Fassung:\nstimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amt-\nlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischbe-                                                                                                        ,,§ 3\nschau); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf                                                                                  Begriffsbestimmungen\nandere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erleg-\ntes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3                                                             ( 1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nbei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischbe-                                                            1 . Haarwild:\nschau. Die Schlachttier- und Fleischbeschau kann                                                                  Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haus-\nbei Hauskaninchen, die Fleischbeschau bei erleg-                                                                  tiere gehalten werden und nicht ständig im\ntem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale                                                                    Wasser leben.","546                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. Erlegen:                                                14. Einfuhr:\nTöten von Haarwild durch Abschuß nach jagd-                   Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in\nrechtlichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild               den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Ein-\ngilt auch durch andere äußere gewaltsame Ein-                 fuhr steht gleich das Verbringen aus der Deut-\nwirkungen getötetes Wild und Fallwild.                        schen Demokratischen Republik oder aus Ber-\nlin (Ost) in den Geltungsbereich des Ges,etzes.\n3. Schlachten:\n15. Ausfuhr:\nTötung eines in § 1 genannten Tieres durch\nBlutentzug.                                                    Das Verbringen von Fleisch aus dem Geltungs-\nbereich des Gesetzes in Drittländer. Der Aus-\n4. Fleisch:                                                        fuhr steht gleich das Verbringen aus dem Gel-\nAlle Teile der in§ 1 genannten Tiere, frisch oder              tungsbereich des Gesetzes in die Deutsche\nzubereitet, die zum Genuß für Menschen geeig-                  Demokratische Republik oder nach Berlin\nnet sind.                                                      (Ost).\n5. Frisches Fleisch:                                         16. Beseitigung:\nBeseitigen von geschlachteten oder erlegten\nFleisch, das über das Gewinnen, Kennzeich-\nTieren, deren Teilen sowie von Fleisch nach\nnen, Wiegen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen,\nVerpacken, Lagern, Kühlen, Gefrieren oder                      den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-\nBefördern hinaus nicht behandelt worden ist.                   gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I\nS. 2313) in der jeweils geltenden Fassung.\n6. Zubereitetes Fleisch (Fleischerzeugnis):\n1 7. Kommission:\nEin Erzeugnis, das aus Fleisch oder mit einem\nDie Kommission der Europäischen Gemein-\nZusatz von Fleisch hergestellt,\nschaften.\na) im innerstaatlicl1en Handelsverkehr über\nNummer 5 hinaus behandelt,                         18. Amtllcher Tierarzt:\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde\nb) im innergemeinschaftlichen oder im Han-\ndie Überwachung der Hygiene, die Durchfüh-\ndelsverkehr mit Drittländern einem vorge-\nrung der Schlachttier- und Flelschbeschau, der\nschriebenen Behandlungsveriahren unter-\nTrichinenschau, der Fleischuntersuchung oder\nworfen worden ist.\nder Einfuhruntersuchung übertragen worden\n7. Tierkörper:                                                     ist.\nDer ganze Körper eines Schlachttieres nach\ndem Entbluten, Enthäuten, Ausweiden und                    (2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des\nAbtrennen der Gliedmaßenenden in Höhe des               § 3 a Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a bis d nicht\nVorderfußwurzel- oder Hinterfußwurzelgelen-             1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeug-\nkes (Karpal- oder Tarsalgelenk), des Kopfes,                nisse, die die Struktur von Fleisch vollständig\ndes Schwanzes und der milchgebenden (lak-                   verloren haben, ausgenommen aus dem Fettge-\ntierenden) Milchdrüse. Satz 1 gilt für erlegtes             webe ausgelassenes Fett,\nHaarwild entsprechend.\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett her-\n8. Nebenprodukte der Schlachtung:                               gestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein\nFrisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkör-              Fleisch enthalten,\nper gehört, auch wenn es noch in natürlichem            3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,\nZusammenhang mit dem Tierkörper verbunden\nist.                                                    4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie\nPeptone, Zellproteine und Gelatine.\"\n9. Mitgliedstaat:\nEin Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft angehört.                                 3. Folgender § 3 a wird eingefügt:\n1 0. Drittland:·                                                                        .. § 3a\nEin ausländischer Staat, der der Europäischen                    Versand in einen anderen Mitgliedstaat\nWirtschaftsgemeinschaft nicht angehört.          ·         ( 1) Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,\nZiegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten\n11. Versandland:\nwerden, darf in einen anderen Mitgliedstaat nur ver-\nEin Land, aus dem Fleisch in den Geltungsbe-            sandt werden, wenn es\nreich des Gesetzes verbracht wird.\n1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbe-\n1 2. Bestimmungsland:                                            trieben gewonnen,\nEin Land, wohin Fleisch aus dem Geltungsbe-            2. bei einer weitergehenden Zerlegung des Tierkör-\nreich des Gesetzes verbracht wird.\npers als in Viertel oder bei einer Herauslösung\n13. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr:                       der Knochen in einem zugelassenen und über-\nwachten Zerlegungsbetrieb zerlegt,\nDer Handelsverkehr zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und den anderen Mitglied-            3. in zugelassenen und überwachten Schlacht-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 oder Zerlegungsbetrieben oder in außerhalb von\nschaft.                                                     diesen gelegenen zugelassenen und überwach-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                                 547\nten Gefrier- oder Kühleinrichtungen, zubereite-             (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist auch dann\ntes Fleisch auch in zugelassenen und überwach-          einzuleiten, wenn nach der Mitteilung eines Mit-\nten Verarbeitungsbetrieben gelagert,                    gliedstaates dieser zur Überzeugung gelangt ist,\ndaß die Vorschriften für die Zulassung eines\n4. im Falle von zubereitetem Fleisch in einem zuge-\nSchlacht-,, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrie-\nlassenen und überwachten Verarbeitungsbe-\nbes nicht oder nicht mehr eingehalten werden . Die\ntrieb hergestellt,\nzuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-\n5. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni-           desminister die festgestellten Tatsachen, die\nschen Mindestanforderungen gewonnen, nach                getroffenen Maßnahmen und die Entscheidungen\nMaßgabe dieses Gesetzes untersucht, als taug-            einschließlich der Entscheidungsgründe mit\nlich beurteilt und entsprechend gekennzeichnet,\nhergestellt, verpackt, gelagert, befördert und              (5) Die zuständige Behörde hat den Sachverstän-\nsonst behandelt worden ist und                          digen der Mitgliedstaaten und der Kommission die\nErstattung von Gutachten oder Berichten über die\n6. von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeits-            Einhaltung der für die Zulassung von Schlacht-, Zer-\nbescheinigung begleitet wird.                           legungs- oder Verarbeitungsbetrieben erforderli-\nchen Voraussetzungen zu ermöglichen.\nSatz 1 gilt nicht für\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\na) Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleisch-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nbrühen, Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse          tes Vorschriften z.u erlassen über\nohne Fleischstücke;\n1. die hygienischen Mindestanforderungen an\nb) ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen,                    Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbe-\nFleischmehl,     Schwartenpulver,    Blutplasma,            triebe und außerhalb dieser gelegenen Gefrier-\nTrockenblut, Trockenblutplasma;                             und Kühleinrichtungen,\nc) ausgelassene Fette aus tierischen Fettgewe-             2 . die hygienischen Mindestanforderungen an die\nben;                                                        Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung,\nd) gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrock-              Beförderung, Herstellung oder sonstige Behand-\nnete Mägen, Blasen und Därme;                               lung von Fleisch,\ne) Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen               3. die Herstellung und die Verfahren zur Haltbarma-\nbestimmt ist,                                               chung von zubereitetem Fleisch,\nsoweit die Vorschriften des Bestimmungslandes              4. die Überwachung der Herstellung sowie die\ndies zulassen.                                                  Durchführung der Untersuchung von zubereite-\ntem Fleisch,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und Ein-\n5. Inhalt Form und Ausstellung der Genußtauglich-\nrichtungen werden auf Antrag von der zuständigen\nkeitsbescheinigung1,\nBehörde zugelassen. Die Zulassung ist zu erteilen,\nwenn                                                        6. die Herrichtung der in Absatz 1 genannten Tiere\nund des von ihnen stammenden Fleisches zur\n1. der Antragsteller zuverlässig ist,\nUntersuchung,\n2. die vorgeschriebenen        Mindestanforderungen\num der Gefahr einer gesundheitlich nachteiligen\nerfüllt sind,\noder ekelerregenden Beeinflussung des Fleisches,\n3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften dieses           insbesondere durch Mikroorganismen, Gerüche,\nGesetzes und die auf Grund des Gesetzes erlas-          Witterungsbedingungen, Temperatureinwirkungen\nsenen Vorschriften beachtet werden, die vom             oder Verunreinigungen vorzubeugen.\"\nInhaber nach der Inbetriebnahme einzuhalten\nsind.\n4. Folgender § 3 b wird eingefügt:\n(3) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn\n,.§ 3 b\n1. nach Feststellung der zuständigen Behörde oder\nÜberwachung der für den innergemeinschaftlichen\n2. nach Mitteilung der Kommission\nHandelsverkehr zugelassenen Betriebe\neine Voraussetzung für die Zulassung nicht gege-               (1) Die Einhaltung der in§ 3 a genannten Voraus-\nben war (Rücknahme) oder nachträglich weggefal-             setzungen durch die zugelassenen Betriebe ist von\nlen ist (Widerruf) und diesem Mangel nicht innerhalb        einem amtlichen Tierarzt zu überwachen. rne Über-\neiner von der zuständigen Behörde festgesetzten             wachung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der\nFrist abgeholfen wird. Diese Frist darf drei Monate         Vorschriften über die Beförderung von Fleiisch.\nnicht übersteigen. Die zuständige Behörde teilt dem\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit              (2) Die amtliiichen Tierärzte und die als Hilfskräfte\n(Bundesminister) die Zulassung oder die Aufhe-              tätigen Fleischbeschauer und Trichinenschauer\nbung einer Zulassung unverzüglich mit. Der Bun-             (§ 4 Abs. 5) sowie die Sachverständigen der Mit-\ndesminister gibt die zugelassenen Betriebe unter            gliedstaaten und der Kommission in Begleitung des\nErteilung einer Veterinärkontrollnummer sowie die           amtlichen Tierarztes sind befUgt, zum Zwecke der\nAufhebung einer Zulassung im Bundesanzeiger                 Überwachung während der üblichen Betriebs- oder\nbekannt.                                                    Geschäftsz.eit","548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n1. Räume oder Einfriedigungen, in denen sich                     den), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich\nSchlachttiere vor der Schlachtung befinden oder             des Gesetzes zu verbringen,\nin denen Fleisch gewonnen, zerlegt, gelagert,           2. zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen\nverpackt, hergestellt oder sonst behandelt wird,            Einhufern einzuführen.\"\nsonstige Geschäftsräume sowie Transportmittel\nzu betreten und dort Besichtigungen vorzuneh-\nmen,                                               11. § 12. a erhält folgende Fassung:\n2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit                                      ,,§ 12 a\ndies zum Zwecke der Überwachung erforderlich               Frisches und zubereitetes Fleisch von Rindern,\nist, und                                                  Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern aus\n3. Proben zu entnehmen.                                                   einem anderen Mitgliedstaat\nDie in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur                    (1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen,\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche            Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere\nSicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort               gehalten werden, darf aus einem anderen Mitglied-\ngenannten Zeiten vorgenommen werden; das                     staat in den Geltungsbereich des Gesetzes nur als\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung                 Tierkörper, Tierkörperhälften, Tierkörperviertel,\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-            auch in natürlicher Verbindur1g mit Nebenprodukten\ngeschränkt.                                                  der Schlachtung, als ganze Schultern mit Knochen\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch            von Schweinen, ganze Filets von Rindern sowie als\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                andere Teile des Tierkörpers mit einem Mindestge-\ntes Näheres über das Verfahren der Überwachung               wicht von 3 kg verbracht werden, wenn es von einer\nzu regeln, um die Einhaltung der in Absatz 1                 Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage II\ngenannten Vorschriften sicherzustellen.\"                     der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates vom\n26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fra-\n5. In § 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:              gen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\n,,(5) Die Überwachung der hygienischen Anforde-            mit frischem Fleisch in der Fassung der Bekanntma-\nrungen und die Durchführung der amtlichen Unter-             chung vom 20. August 1975 (ABI. EG Nr. C 189\nsuchungen in den in§ 3 a genannten Betrieben sind            S. 31 ) begleitet ist.\nunbeschadet der Absätze 1 und 2 Aufgabe der                     (2) Abweichend von Absatz 1 darf das dort\nzuständigen Behörden. Sie sind durch Beamte oder              genannte Fleisch in . den Geltungsbereich des\nhaupt- oder nebenberufliche Angestellte vorzuneh-            Gesetzes verbracht werden auch als\nmen; sie sind amtlichen Tierärzten zu übertragen.            1. Teile des Tierkörpers mit einem Gewicht unter\nIhnen können als Hilfskräfte besonders ausgebil-                  3 kg, jedoch mindestens 100 g,\ndete Fleischbeschauer, Trichinenschauer sowie\nPersonen, die die Kennzeichnung der Genußtaug-                2. Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tier-\nlichkeit vornehmen, zur Unterstützung bei rein tech-              körper abgetrennt worden sind, sofern es sich\nnischen Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht und Anlei-               um ganze Organe handelt,\ntung beigegeben werden.                                       wenn die oberste Veterinärbehörde des Versand-\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch             landes zuvor einer regelmäßigen Überprüfung der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                 Betriebe durch Tierärzte, die vom Bundesminister\ntes Vorschriften über die fachlichen Anforderungen,           beauftragt sind, zustimmt. Fleisch von Einhufern\ndie an die in Absatz 5 genannten Hilfskräfte zu stel-         muß zusätzlich so gekennzeichnet sein, daß die\nlen sind, sowie über den von ihnen wahrzunehmen-              Tierart, von der es stammt, leicht feststellbar ist.\nden Tätigkeitsbereich zu erlassen.\"                              (3) Es dürfen nicht verbracht werden\n6. In § 5 Abs. 7 werden die Worte „für Jugend, Familie           1. frisches Fleisch von Ebern sowie von Binnen-\nund Gesundheit (Bundesminister)\" gestrichen.                     ebern (Kryptorchiden) und von Zwittern bei\nSchweinen,\n7. In § 9 Abs. 7 werden die Worte „für Gesundheitswe-            2. frisches Hackfleisch oder ähnlich zerkleinertes\nsen\" gestrichen.                                                 frisches Fleisch,\n8. § 9 a wird gestrichen.                                        3. Reste der Muskulatur, des Fettgewebes oder\nanderer Gewebe, die beim Zerlegen anfallen oder\n9. In § 10 werden das Zitat ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1\" durch               am Knochen haften bleiben, laktierende Euter,\ndas Zitat ,,§ 8 Satz 1\" ersetzt und die Worte „und               Köpfe, ausgenommen Schweineköpfe, Teile der\ndes § 9 a\" gestrichen.                                           Muskulatur oder anderer Gewebe des Kopfes,\nausgenommen die Zungen, sofern es sich um fri-\n10. § 12 erhält folgende Fassung:                                     sches Fleisch handelt,\n,,§ 12                            4. Blut, das mit chemischen Stoffen behandelt wor-\nden ist.\nAllgemeines Verbot\n(4) Zubereitetes Fleisch aus einem anderen Mit-\nEs ist verboten                                          gliedstaat darf in den Geltungsbereich des Geset-\n1. Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundearti-           zes nur verbracht werden, wenn es von einer Ge-\ngen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feli-        nußtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang B der","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                                  549\nRichtlinie 77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezem-                  6. Das Fleisch muß hygienisch einwandfrei\nber 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen                        gewonnen, behandelt, gelagert und befördert\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit                      worden sein.\nFleischerzeugnissen (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85)                7. In Hälften oder in Viertel zerlegte Tierkörper von\nbegleitet ist.\nRindern oder Einhufern sowie in Hälften zerleg-\n(5) Der Bundesminister gibt die von den anderen                    te Tierkörper von Schweinen müssen so ge-\nMitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse der zu-                   kennzeichnet sein, daß sie als zusammenge-\ngelassenen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbei-                      hörig erkannt werden können; sie dürfen vorbe-\ntungsbetriebe, Gefrier- oder Kühleinrichtungen, de-                   haltlich der Nummer 8 nur gemeinsam, Tierkör-\nren Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung                       per von Schafen oder Ziegen nur unzerlegt, ein-\nvon Zulassungen im Bundesanzeiger bekannt.                            geführt werden.\n(6) Der Bundesminister kann das Verbringen von                 8. Einzelne nicht zusammengehörige Tierkörper-\nFleisch aus einem bestimmten Schlacht-, Zerle-                        hälften und -viertel, über Nummer 7 hinaus zer-\ngungs- und Verarbeitungsbetrieb eines anderen                         legtes oder entbeintes Fleisch dürfen nur in\nMitgliedstaates in den Geltungsbereich des Geset-                     solchen der in Nummer 4 genannten Zerle-\nzes untersagen, wenn die Mitgliedstaaten dazu                         gungsbetrieben, Nebenprodukte der Schlach-\nnach dem Verfahren der in Absatz 1 oder 4 genann-                     tung nur in solchen der in Nummer 1 genannten\nten Richtlinien ermächtigt worden sind. Der Bun-                      Schlachtbetrieben gewonnen werden, bei\ndesminister gibt das Verbot im Bundesanzeiger                         denen der Bundesminister diejenigen Fleisch-\nbekannt..\"                                                            teile oder Nebenprodukte der Schlachtung, die\ngewonnen werden dürfen, besonders zugelas-\nsen hat.\n12. § 12 b erhält folgende Fassung:                                  9. Jeder Fleischsendung muß im Versandland von\n,,§ 12 b                                   einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung\nzum Versand in den Geltungsbereich des\nFrisches Fleisch von Rindern, Schweinen,\nGesetzes die vorgeschriebene Genußtauglich-\nSchafen, Ziegen und Einhufern aus Drittländern\nkeitsbescheinigung beigefügt werden.\n(1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen,\n10. Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so\nSchafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere\ngekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der\ngehalten werden, darf nur eingeführt werden, wenn\nes stammt, leicht feststellbar ist.\nfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. Die Tiere müssen in Schlachtbetrieben                         (2) Die Einfuhr von Blut ist verboten.§ 12 a Abs. 3\ngeschlachtet worden sein, die von der obersten            Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.\"\nVeterinärbehörde des Versandlandes unter\nErteilung einer Veterinärkontrollnummer hierfür\nbesonders zugelassen worden sind und regel-          13. § 12 c erhält folgende Fassung:\nmäßig durch einen amtlichen Tierarzt über-                                      ,,§ 12 C\nwacht werden; die Betriebe müssen vom Bun-\ndesminister anerkannt und bekanntgegeben                         Sonstiges Fleisch aus einem anderen\nworden sein.                                                      Mitgliedstaat oder aus Drittländern\n2. Die Tiere müssen vor und nach der Schlach-                    (1) Frisches Fleisch von nicht in den§§ 12 a und\ntung der vorgeschriebenen tierärztlichen                  1 2 b genannten Haustieren, sowie von Haarwild,\nUntersuchung unterzogen und ihr Fleisch als               das geschlachtet wird, darf nur in den Geltungsbe-\ntauglich beurteilt und gekennzeichnet worden              reich des Gesetzes verbracht werden, wenn es ent-\nsein.                                                     sprechend § 1 2 b gewonnen, zerlegt, gekühlt, gela-\ngert, verpackt und befördert sowie tierärztlich unter-\n3. Das Zerlegen der Tierkörper bis zu Hälften oder           sucht, als tauglich beurteilt und gekennzeichnet\nVierteln ist unbeschadet der Nummern 7 und 8              worden und von der vorgeschriebenen Genußtaug-\nnur in den in Nummer 1 genannten Betrieben               lichkeitsbescheinigung begleitet ist.\nzulässig.\n4. Das Zerlegen der Tierkörper in kleinere Teile                 (2) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf\nals Viertel ist nur in Zerlegungsbetrieben zuläs-         nur in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht\nsig, die nach Nummer 1 zugelassen, über-                  werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt\nwacht, anerkannt und bekanntgegeben worden                sind:\nsind. Das Fleisch muß vor und nach dem Zerle-             1. Es darf nicht von Wildtieren stammen, die vor\ngen oder Entbeinen tierärztlich untersucht, als               dem Erlegen Zeichen einer Erkrankuilg gezeigt\ntauglich beurteilt und gekennzeichnet worden                  haben.\nsein.                                                   2. Es muß von Wildtieren stammen, die nach dem\n5. Das Fleisch darf bis zum Versand in den Gel-                  Erlegen den Räumen eines entsprechend § 12 b\ntungsbereich des Gesetzes nur in nach Num-                    Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen, überwachten, aner-\nmer 1 zugelassenen, überwachten, anerkann-                    kannten und bekanntgegebenen Wildexportbe-\nten und bekanntgegebenen Schlacht- oder                       triebes in der Decke zugeführt und vor dem La-\nZerlegungsbetrieben, Kühl- oder Gefrierein-                   gern, insbesondere vor dem Einfrieren enthäutet\nrichtungen gelagert werden.                                   worden sind.","550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. Es muß sofort nach dem Enthäuten sowie vor und                Verarbeitungsbetrieben sowie in Kühl- oder\nnach dem Zerlegen oder Entbeinen tierärztlich               Gefriereinrichtungen, die entsprechend § 1 2 b\nuntersucht, als tauglich beurteilt und gekenn-              Abs. 1 Nr. 1 zugelassen, überwacht, anerkannt\nzeichnet worden sein.                                       und bekanntgegeben worden sind, gelagert wer-\n4. Tierkörper mit einem Gewicht bis 1O kg dürfen                 den.\nnur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über        5. Jeder Sendung muß im Versandland von einem\n10 kg auch in Keulen, Schultern, Rücken, Hals               amtlichen Tierarzt beim Verladen zum Versand in\nund Rumpf zerlegt in den Geltungsbereich des                den Geltungsbereich des Gesetzes die vorge-\nGesetzes verbracht werden. Das Zerlegen der                  schriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung\nTierkörp 19r sowie das Behandeln von Nebenpro-               beigefügt werden.\ndukten von Fleisch von erlegtem Haarwild ist nur            (5) Absatz 2 mit Ausnahme von Nummer 1 gilt\nin den in Nummer 2 genannten Betrieben zuläs-            nicht für erlegtes Haarwild, das unmittelbar nach\nsig.\ndem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene\n5. Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Num-              be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Ver-\nmer 4 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur      braucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur\nin einem besonderen Raum des in Nummer 2                 Verwendung im eigenen Haushalt in den Geltungs-\ngenannten Betriebes zulässig.                            bereich des Gesetzes verbracht wird.\"\n6. Das Fleisch von erlegtem Haarwild darf bis zum\nVersand in den Geltungsbereich des Gesetzes           14. In § 12 d wird das Zitat ,,§ 12 c\" durch das Zitat\nnur in Wildexportbetrieben nach Nummer 2 oder            ,,§ 12 a Abs. 4 oder § 12 c Abs. 4\" ersetzt.\nin den in§ 12 b Abs. 1 Nr. 5 genannten Betrieben\noder Einrichtungen gelagert worden sein.\n15. § 12 e wird wie folgt geändert:\n7. Fleisch von erlegtem Haarwild muß hygienisch\neinwandfrei gewonnen, behandelt, gelagert und             a) Der bisherige Wortlaut mit folgenden Änderun-\nbefördert worden sein.                                        gen wird Absatz 1.\n8. Fleisch von erlegtem Haarwild muß zusätzlich so                aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\ngekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der es                    „3. von Reisenden in ihrem persönlichen\nstammt, leicht feststellbar ist.                                        Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich\nbei frischem Fleisch nach § 1 2 b um\n§ 1 2 b Abs. 1 Nr. 8 und 9 gilt entsprechend.\neine Menge von höchstens 1 kg je Per-\n(3) Zubereitetes Fleisch, das aus dem in Absatz 1                        son und bei anderem Fleisch um eine\noder 2 oder dem in § 1 2 b genannten frischen                               Menge von höchstens 30 kg oder bei\nFleisch hergestellt worden ist, darf aus einem ande-                        einem einzelnen Tierkörper von erleg-\nren Mitgliedstaat nur in den Geltungsbereich des                            tem Haarwild von höchstens 40 kg han-\nGesetzes verbracht werden, wenn es im übrigen                               delt, wenn es den Umständen nach\nden hygienischen Mindestanforderungen nach                                  ausgeschlossen erscheint, daß es zum\n§ 1 2 a Abs. 4 entspricht und von der vorgeschriebe-                        Handel oder zur gewerblichen Verwen-\nnen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist.                          dung bestimmt ist.''\n(4) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt wer-              bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:                       „5. als Geschenk von natürlichen Personen\n1. Das für die Herstellung verwendete frische                               mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-\nFleisch muß dem § 12 b oder den Absätzen 1                              bereichs des Gesetzes an natürliche\noder 2 entsprechen; wird frisches Geflügelfleisch                       Personen unmittelbar eingeht und aus-\nmitverwendet, muß es dem Geflügelfleischhygie-                          schließlich zum eigenen Verbrauch des\nnegesetz und den auf Grund des Geflügel-                                Empfängers bestimmt ist, soweit es\nfleischhygienegesetzes erlassenen Vorschriften                          sich bei frischem Fleisch nach § 1 2 b\nentsprechen. Das in Satz 1 genannte Fleisch                             um eine Menge von höchstens 1 kg und\nmuß in dem Land gewonnen worden sein, in dem                            bei anderem Fleisch um eine Menge von\ndas Fleisch zubereitet worden ist.                                      höchstens 30 kg handelt, wenn es den\nUmständen      nach   ausgeschlossen\n2. Es darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt                        erscheint, daß das Fleisch zum Handel\nworden sein, die von der obersten Veterinärbe-                          oder zur gewerblichen Verwendung\nhörde des Versandlandes unter Erteilung einer                           bestimmt ist.\"\nVeterinärkontrollnummer hierfür besonders\nzugelassen worden sind und regelmäßig durch               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\neinen amtlichen Tierarzt überwacht werden; die                 ,,(2) Bei Fleisch von Haarwild, das Träger von\nBetriebe müssen vom Bundesminister anerkannt                  Trichinen sein kann, bleiben in den Fällen des\nund bekanntgegeben worden sein.                               Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 die Vorschriften über die\n3. Es muß hygienisch einwandfrei gewonnen,                        Trichinenschau unberührt.\"\nbehandelt, gelagert und befördert worden sein.\n4. Fleisch, das nur unter der Voraussetzung haltbar       16. § 1 2 f Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nist, daß es in Kühl- oder Gefriereinrichtungen            a) In Satz 2 werden die Worte „bei der Zerlegung\"\ngelagert wird, oder das unverpackt ist, darf nur in           durch die Worte „bei der Überwachung\" ersetzt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                                 551\nb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:                   ist. § 1 2 g Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt\n,,Der Bundesminister darf nur Tierärzte beauftra-        nicht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat,\ngen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-         daß das Fleisch Veränderungen seines Zustandes\nstaates, jedoch nicht des Versandlandes, besit-          erfahren hat.\"\nzen und nicht im Versandland tätig sind.\"\n20. § 16 wird wie folgt geändert:\n1 7. § 1 2 g wird wie folgt geändert:                             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der in                 ,,(2) Wird Fleisch, das nach § 12 a aus einem\n§ 12 a Abs. 2, den §§ 12 b und 12 c genannten                 anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich\nBetriebe und Einrichtungen setzen voraus, daß                 des Gesetzes verbracht wird, beschlagnahmt\ndie oberste Veterinärbehörde des Versandlan-                  und erklärt der Absender oder dessen Bevoll-\ndes dem Bundesminister die zugelassenen und                   mächtigter, daß er das Gutachten eines in der für\nüberwachten Betriebe und ihre Veterinärkon-                  diese Fälle aufgestellten Liste der Kommission\ntrollnummern schriftlich mitteilt und einer regel-           aufgeführten tierärztlichen Sachverständigen\nmäßigen Überprüfung durch vom Bundesminister                 einholen will, so hat der Verfügungsberechtigte\nbeauftragte Tierärzte zugestimmt hat.\"                       unter Aufsicht der Einfuhruntersuchungsstelle\ndafür Sorge zu tragen, daß der Sachverständige\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            vor weiteren behördlichen Maßnahmen, insbe-\n,,(2) Die Betriebe und Einrichtungen nach                 sondere vor der Beseitigung des Fleisches fest-\nAbsatz 1 sind regelmäßig durch Tierärzte, die                stellen kann, ob die Voraussetzungen für die Be-\nvom Bundesminister beauftragt worden sind, zu                anstandungen vorgelegen haben.\"\nüberprüfen, soweit nicht die Kommission eine\nÜberprüfung nach Artikel 5 der Richtlinie            21. In§ 17 werden in der Überschrift das Wort „Einfuhr\"\nNr. 72/ 462/EWG des Rates vom 1 2. Dezember              durch das Wort „Verbringen\" und ferner die Worte\n1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und             „zur Einfuhr ohne Untersuchung\" durch die Worte\ngesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rin-         „zum Verbringen in den Geltungsbereich des\ndern und Schweinen und von frischem Fleisch              Gesetzes ohne Einfuhruntersuchung ( § 13)\"\naus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) durch-        ersetzt.\nführt.\"\nc) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:               22. In§ 17 a wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1\nbis 3 gelten für das Verbringen von Fleisch in andere\n,,2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung.''                     Mitgliedstaaten entsprechend, soweit dieses\nGesetz nichts anderes bestimmt.\"\n18. § 13 wird wie folgt geändert:\n23. Folgender § 20 wird eingefügt:\na) In Absatz 2 erhalten die Sätze 3 und 4 folgende\n,,§ 20\nFassung:\n„Sie ist Tierärzten, die mindestens ein Jahr in der                   Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nSchlachttier- und Fleischbeschau tätig gewesen              Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des\nsind, zu übertragen; ihnen können Hilfskräfte            Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes\n( § 4 Abs. 5) beigegeben werden. Chemische               erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nUntersuchungen können, soweit erforderlich,              ten.\"\nchemischen Sachverständigen übertragen wer-\nden.\"                                                24. § 26 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,,(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           „ 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                        zum Genuß für Menschen gewinnt, entgegen\nrates Vorschriften zu erlassen über die Anmel-                     § 7 Abs. 2 untaugliches Fleisch oder entge-\ndung, die Durchführung der Einfuhruntersu-                         gen § 9 Abs. 1 bedingt taugliches Fleisch in\nchung, die Probenahme, die Beurteilung des Flei-                   den Verkehr bringt,\".\nsches sowie über Räume und Einrichtungen von\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nEinfuhruntersuchungsstellen, soweit dies zur\nSicherstellung der einheitlichen Überwachung                 ,,2. entgegen § 12 Nr. 1 Fleisch eines dort be-\nerforderlich ist.\"                                                 zeichneten Tieres in den Geltungsbereich\ndes Gesetzes verbringt oder entgegen § 1 2\n19. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                    Nr. 2 zubereitetes Fleisch von Pferden und\nanderen Einhufern einführt,\".\n,,(2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Geset-\nzes untersucht worden ist und zurückverbracht                c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nwird, unterliegt der Einfuhruntersuchung nach § 13               „4. Fleisch, das entgegen § 1 2 oder nach § 17 in\nnicht, wenn es lediglich durch das Zollausland oder                    den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht\nein Zollfreigebiet befördert oder dort in hierfür                      oder eingeführt worden ist, als Lebensmittel\nbesonders anerkannten Betrieben gelagert worden                        in den Verkehr bringt oder\".","552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n25. § 27 erhält folgende Fassung:                               14. zubereitetes Fleisch, das in einem anderen Mit-\n,,§ 27                                  gliedstaat aus dem in § 12 c Abs. 1 oder 2 oder\ndem in § 1 2 b genannten frischen Fleisch her-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine                 gestellt worden ist, in den Geltungsbereich des\nder in § 26 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen                   Gesetzes verbringt, obwohl die Anforderungen\nbegeht.                                                           des § 12 c Abs. 3 nicht erfüllt sind,\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich          15. zubereitetes Fleisch einführt, obwohl die Anfor-\noder fahrlässig                                                   derungen des § 1 2 c Abs. 4 nicht erfüllt sind,\n1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlacht-          16. entgegen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder § 24\ntierbeschau unterliegt, schlachtet, bevor die                Abs. 1 Fleisch ohne Einfuhruntersuchung ein-\nvorgeschriebene Untersuchung durchgeführt                    führt oder in den Geltungsbereich des Geset-\nworden ist,                                                  zes verbringt,\n2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleisch-\n17. Pferdefleisch oder Fleisch anderer Einhufer\nbeschau oder der Trichinenschau unterliegt,\nentgegen § 18 Abs. 2 ohne die vorgeschrie-\nzum Genuß für Menschen zubereitet oder in\nbene Bezeichnung vertreibt oder einführt, ent-\nden Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene\ngegen § 18 Abs. 3 erwirbt, vertreibt oder ver-\nUntersuchung durchgeführt worden ist,\nwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feilhält oder\n3. entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch hausgeschlachte-                  verkauft oder\nter Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig verwen-\n18. einer Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 6, § 5\ndet,\nAbs. 7, § 9 Abs. 7, § 24 Abs. 2 oder einer\n4. Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versen-                 Rechtsverordnung nach einer dieser Vorschrif-\ndet, obwohl die Anforderungen des § 3 a Abs. 1               ten in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zuwiderhan-\nSatz 1 nicht erfüllt sind,                                    delt, soweit die Rechtsverordnung für einen\n5. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder unter                  bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nNichtbeachtung einer angeordneten Vor-                        schrift verweist; die Verweisung ist nicht erfor-\nsichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3 nach                 derlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem\nAblauf der dort bezeichneten Frist schlachtet,                1. Juli 1979 erlassen worden ist.\n6. entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krankheitsver-                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndächtige, im Allgemeinbefinden gestörte Tiere          des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-\noder Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden,        tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-\nin anderen als den dort bezeichneten Betrieben        zes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-\noder Räumen schlachtet oder die Schlacht-              sche Mark geahndet werden.\"\nstätte, den Isolierschlachtraum oder die be-\nnutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert,   26. § 30 erhält folgende Fassung:\n7. entgegen§ 6 Abs. 2 vor Beendigung der Unter-                                       ,,§ 30\nsuchung ein geschlachtetes Tier zerlegt oder\nTeile desselben beseitigt,                                Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nsetz vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1946) in der\n8. einer Vorschrift über das Inverkehrbringen, die\njeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\"\nAbgabe oder die Behandlung bedingt taugli-\nchen Fleisches ( § 9 Abs. 2 bis 6) oder minder-\nwertigen Fleisches(§ 10 in Verbindung mit§ 9\nAbs. 2 bis 4 und 6) zuwiderhandelt,                                          Artikel 2\n9. frisches oder zubereitetes Fleisch von Rindern,      Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 1 2. Juli 1973\nSchweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern in      (BGBI. 1 S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbringt,      25. Februar 1976 (BGBI. I S. 385), wird wie folgt geän-\nobwohl es nicht den Anforderungen des § 12 a     dert:\nAbs. 1 bis 4 entspricht,\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n10. einem vollziehbaren Verbot nach§ 12 a Abs. 6\nzuwiderhandelt,                                                                   ,,§ 1\n11. frisches Fleisch von Rindern, Schweinen,                                  Anwendungsbereich\nSchafen, Ziegen und Einhufern einführt, obwohl           ( 1) Das Gesetz findet Anwendung auf die Unter-\nes nicht den Anforderungen des § 1 2 b ent-           suchung von Schlachtgeflügel und den Handelsver-\nspricht,                                              kehr mit von diesen Tieren stammendem frischen\n12. frisches Fleisch von nicht in den §§ 12 a und           und zubereiteten Geflügelfleisch.\n12 b genannten Tieren oder von geschlachte-              (2) Mit dem Gesetz und den zur Durchführung des\ntem Haarwild in den Geltungsbereich des Ge-            Gesetzes ergehenden Rechtsvorschriften wird den\nsetzes verbringt, obwohl die Anforderungen            in der Richtlinie Nr. 71 /118/EWG des Rates vom 15.\ndes § 12 c Abs. 1 nicht erfüllt sind,                  Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fra-\n13. frisches Fleisch von erlegtem Haarwild in den           gen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-\nGeltungsbereich des Gesetzes verbringt,               fleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert\nobwohl die Anforderungen des § 12 c Abs. 2            durch die Richtlinie Nr. 78/50/EWG des Rates vom\nnicht erfüllt sind,                                   13. Dezember 1977 zur Ergänzung der Richtlinie","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                                   553\n71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fra-                       20. Ausfuhr:\ngen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-                              Das Verbringen von Geflügelfleisch aus dem\nfleisch in bezug auf das Kühlverfahren (ABI. EG                             Geltungsbereich des Gesetzes in Drittlän-\n1978 Nr. L 15 S. 28) sowie der Richtlinie Nr.                              der. Der Ausfuhr steht gleich das Verbringen\n77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur                              aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in\nRegelung gesundheitlicher Fragen beim innerge-                              die Deutsche Demokratische Republik oder\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischer-                              nach Berlin (Ost).\nzeugnissen (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85) vorge-\nschriebenen Anforderungen an den Handelsverkehr                       21. Eingangsuntersuchung:\nmit frischem und zubereitetem Geflügelfleisch ent-                          Die amtliche Untersuchung des in den Gel-\nsprochen.\"                                                                  tungsbereich des Gesetzes verbrachten\nGeflügelfleisches.''\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   f) Folgende Nummer 25 wird angefügt:\na) Die Nummern 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:                   ,,25. Beseitigung:\n,,3. Geflügelfleisch:                                               Beseitigen von geschlachtetem Geflügel,\nAlle zum Genuß für Menschen geeigneten                        Geflügelteilen oder Geflügelfleisch nach den\nTeile, frisch oder zubereitet, des in Num-                     Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsge-\nmer 1 genannten Schlachtgeflügels.                            setzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1\nS. 2313) in der jeweils geltenden Fassung.\"\n4. Frisches Geflügelfleisch:\nGeflügelfleisch, das über das Gewinnen,            g) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nKennzeichnen, Wiegen, Zerlegen, Entbei-\n,,(2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des\nnen, Umhüllen, Verpacken, Lagern, Kühlen,\n§ 15 Abs. 3 Buchstaben a bis d nicht\nGefrieren oder Befördern hinaus sonst nicht\nbehandelt worden ist.                                  1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche\nErzeugnisse, die die Struktur von Geflügel-\n5. Zubereitetes Geflügelfleisch        (Geflügel-\nfleisch vollständig verloren haben, ausge-\nfleischerzeugnis):\nnommen das aus dem Fettgewebe ausgelas-\nEin Erzeugnis, dessen Fleischanteil aus-                     sene Fett,\nschließlich aus frischem Geflügelfleisch\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett\nhergestellt, im innerstaatlichen Handelsver-\nhergestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst\nkehr über Nummer 4 hinaus behandelt, im\nkein Geflügelfleisch enthalten,\ninnergemeinschaftlichen       Handelsverkehr\noder im Handelsverkehr mit Drittländern                 3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,\neinem vorgeschriebenen Behandlungsver-                  4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie\nfahren unterworfen worden ist.\"                               Peptone, Zellproteine und Gelatine.\"\nb) In Nummer 6 werden die Worte „des Tarsalge-\n3. § 3 erhält folgende Fassung:\nlenkes\" durch die Worte „des Fußwurzelgelen-\nkes (T arsalgelenk)\" ersetzt.                                                            ,,§ 3\nHygienische Anforderungen an Geflügelfleisch\nc) Nummer 12 erhält folgende Fassung:\n(1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für\n,, 1 2. Richtlinien:\nMenschen nur in den Verkehr gebracht werden,\nDie in § 1 Abs. 2 genannten Richtlinien.\"          wenn es\nd) Die Nummern 16 und 17 erhalten folgende Fas-                1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbe-\nsung:                                                           trieben gewonnen, nach Maßgabe der folgenden\n,, 16. Versandland:                                             Vorschriften als tauglich oder tauglich nach\nBrauchbarmachung beurteilt und entsprechend\nEin Land, aus dem Geflügelfleisch in den\ngekennzeichnet,\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht\nwird.                                              2. im Falle einer Zerlegung vor der Abgabe an ein\n17. Bestimmungsland:                                         Einzelhandelsgeschäft in zugelassenen und\nüberwachten Zerlegungsbetrieben zerlegt,\nEin Land, in das Geflügelfleisch aus dem\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht             3. in zugelassenen und überwachten Schlacht-\nwird.\"                                                 oder Zerlegungsbetrieben oder in außerhalb von\ndiesen gelegenen zugelassenen und überwach-\ne) Die Nummern 19 bis 21 erhalten folgende Fas-                    ten Gefrier- oder Kühleinrichtungen bis zur\nsung:                                                          Abgabe an ein Einzelhandelsgeschäft gelagert,\n,, 19. Einfuhr:                                            4. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni-\nDas Verbringen von Geflügelfleisch aus                 schen Mindestanforderungen verpackt, beför-\nDrittländern in den Geltungsbereich des                dert und sonst behandelt\nGesetzes. Der Einfuhr steht gleich das Ver-\nworden ist.\nbringen aus der Deutschen Demokratischen\nRepublik oder Berlin (Ost) in den Geltungs-           (2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf zum Genuß\nbereich des Gesetzes.                              für Menschen nur in den innerstaatlichen Verkehr","554                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil       1\ngebracht werden, wenn es aus frischem Geflügel-              b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nfleisch hergestellt worden ist, das den Anforderun-                 ,,(3) Ergibt die amtliche Untersuchung, daß ein\ngen des Absatzes 1 Nr. 1 entspricht.                              Grund zur Beanstandung vorliegt, so kann fri-\n(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und                 sches Geflügelfleisch, sofern gesundheitliche\nGesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt,                      Bedenken nicht entgegenstehen, auf Antrag des\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                    Verfügungsberechtigten        abweichend      von\ndesrates Vorschriften zu erlassen über die hygieni-               Absatz 1 zweiter Halbsatz als tauglich nach\nschen Mindestanforderungen an Schlacht- und                       Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem\nZerlegungsbetriebe und außerhalb von diesen gele-                 Falle ist es bis zum Abschluß der Brauchbarma-\ngene Gefrier- und Kühleinrichtungen sowie an die                  chung zu beschlagnahmen.\"\nGewinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung,\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nBeförderung oder Behandlung von frischem Geflü-\ngelfleisch, um der Gefahr einer gesundheitlich                      ,,(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nnachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndes frischen Geflügelfleisches, insbesondere durch                rates zur Verhütung einer Gefährdung der\nMikroorganismen, Gerüche, Witterungsbedingun-                     Gesundheit des Verbrauchers sowie zum Schutz\ngen, Temperatureinwirkungen oder Verunreinigun-                   des Verbrauchers vor Täuschung Vorschriften\ngen vorzubeugen.\"                                                 zu erlassen, in welchen Fällen frisches Geflügel-\nfleisch als tauglich, untauglich oder tauglich\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                      nach Brauchbarmachung zu beurteilen ist. Zur\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 3 Abs. 2\"               Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit des\ndurch das Zitat ,,§ 3 Abs. 3\" ersetzt.                       Verbrauchers wird der Bundesminister ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n,,(2) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügel-             die Behandlungsverfahren, nach denen das in\nfleischkontrolleure sowie die Sachverständigen                Absatz 3 genannte frische Geflügelfleisch\nder Mitgliedstaaten und der Kommission in                     brauchbar gemacht werden darf.\"\nBegleitung des amtlichen Tierarztes sind befugt\nzum Zwecke der Überwachung während der übli-         7. § 13 erhält folgende Fassung:\nchen Betriebs- oder Geschäftszeiten                                                ,,§ 13\n1. Räume, in denen Schlachtgeflügel gehalten                            Besondere Verkehrsverbote\noder aufbewahrt wird, oder in denen Geflügel-\n( 1) Geflügelfleisch, das mit Antibiotika oder Zart-\nfleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt\nmachern behandelt oder mit nicht zulassungsbe-\noder sonst behandelt wird, sonstige\ndürftigen Farbstoffen gefärbt worden ist, darf nicht\nGeschäftsräume sowie Transportmittel zu\nin den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften\nbetreten und dort Besichtigungen vorzuneh-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nmen,\nzes, die den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln\n2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit\nverbieten, bleiben unberührt.\ndies zum Zwecke der Überwachung erforder-\nlich ist, und                                          (2) Geflügelfleisch, das mit aromatisierenden\nnatürlichen Stoffen behandelt worden ist, darf nur in\n3. Proben zu entnehmen.\nden Verkehr gebracht werden, wenn die Behand-\nDie in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur             lung als solche deutlich erkennbar ist oder ausrei-\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentli-          chend kenntlich gemacht worden ist.\nche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der\ndort genannten Zeiten vorgenommen werden;                   (3) Geflügelfleisch, das technisch vermeidbare\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-            Flüssigkeit enthält, darf nicht in den Verkehr\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-           gebracht werden. Abweichend von Satz 1 darf\nweit eingeschränkt.\"                                    Geflügelfleisch, das technisch vermeidbare Flüs-\nsigkeit enthält, in den Verkehr gebracht werden,\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                 wenn dies ausreichend kenntlich gemacht worden\nist. Die Verordnung Nr. 2967 /76/EWG des Rates\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsa-\n„Einer amtlichen Untersuchung unterliegt ferner          mer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen\nGeflügelfleisch in Geflügelfleischzerlegungsbe-          und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen\ntrieben.\"                                                (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) bleibt unberührt.\"\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Sie darf unterbleiben, wenn durch amtliche          8. § 14 wird wie folgt geändert:\nKontrolle gewährleistet ist, daß das Geflügel-            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfleisch bis zur Beseitigung so aufbewahrt wird,               ,,Das Verfahren nach§ 6 ist auch dann einzulei-\ndaß es nicht zum Genuß für Menschen verwen-                   ten, wenn nach der Mitteilung eines Mitglied-\ndet werden kann.\"                                             staates dieser zur Überzeugung gelangt ist, daß\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                     die Vorschriften für die Zulassung eines\nSchlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbe-\na) In Absatz 1 werden die Worte „des geschlachte-                 triebes nicht oder nicht mehr eingehalten wer-\nten Geflügels\" gestrichen.                                   den.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                                  555\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                            (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-\n,,(2) Die zuständige Behörde hat den Sachver-\ndesrates die hygienischen Mindestanforderun-\nständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis-\ngen an\nsion die Erstattung von Gutachten oder Berich-\nten über die Einhaltung der für die Zulassung von              a) Verarbeitungsbetriebe,\nSchlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbe-                   b) die Herstellung und die Verfahren zur Haltbar-\ntrieben erforderlichen Voraussetzungen zu                           machung von zubereitetem Geflügelfleisch\nermöglichen.\"                                                  festzusetzen, um der Gefahr einer gesundheit-\nlich nachteiligen Beschaffenheit vorzubeugen\nund die für den grenzüberschreitenden Verkehr\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\nerforderliche Haltbarkeit zu gewährleisten.\"\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas.sung:\n,,(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf in einen    10. § 16 wird wie folgt geändert:\nanderen Mitgliedstaat nur versandt werden,                   a) In Absatz 1 wird das Wort „Frisches\" gestrichen\nwenn es aus frischem Geflügelfleisch, das den                   und folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht für\nAnforderungen des Absatzes 1 entspricht, in ei-                 Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß für Men-\nnem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb herge-                    schen bestimmt ist.\"\nstellt worden ist. Für die Zulassung, Überwa-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Richtlinie\" durch das\nchung und Aufhebung der Zulassung des Verar-\nWort „Richtlinien\" ersetzt.\nbeitungsbetriebes gelten die§§ 4 und 6 entspre-\nchend. Das zubereitete Geflügelfleisch muß             11 . § 17 erhält folgende Fassung:\n1. untersucht, als tauglich beurteilt und gekenn-\n,,§ 17\nzeichnet,\n2. in zugelassenen und überwachten Schlacht-,                           Verbringen in den Geltungsbereich\nZerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben                                    des Gesetzes\noder außerhalb von diesen gelegenen zuge-               (1) Auf das Verbringen von Geflügelfleisch aus\nlassenen und überwachten Kühl- oder Ge-              einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbe-\nfriereinrichtungen gelagert,                         reich des Gesetzes finden § 15 Abs. 1 und 2 sowie\n3. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygie-             § 16 entsprechende Anwendung. Der Bundesmini-\nnischen Mindestanforderungen haltbar ge-             ster gibt die von den anderen Mitgliedstaaten über-\nmacht, verpackt, befördert und sonst behan-          mittelten       Verzeichnisse     der    zugelassenen\ndelt                                                 Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe,\nworden sein.                                               deren Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhe-\nbung von Zulassungen im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme\nder Anwendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der                 (2) Der Bundesminister kann das Verbringen von\nBehandlung mit Antibiotika nicht für                        Geflügelfleisch, das aus einem bestimmten\nSchlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb\na) Geflügelfleischextrakte, Geflügelfleischkon-             eines anderen Mitgliedstaates stammt, in den Gel-\nsommees, Geflügelfleischbrühen, Geflügel-            tungsbereich des Gesetzes untersagen, sofern die\nfleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne           Mitgliedstaaten nach den in den Richtlinien geregel-\nGeflügelfleischstücke,                               ten Verfahren hierzu ermächtigt worden sind. Der\nb) ganze, gebrochene oder gemahlene Geflügel-               Bundesminister gibt das Verbot im Bundesanzeiger\nfleischknochen, Geflügelfleischmehl,                  bekannt.\nc) ausgelassenes Fett aus Fettgewebe von\n(3) § 15 Abs. 1 und 2 gilt mit Ausnahme der\nGeflügelfleisch,\nAnwendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der\nd) Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß für                 Behandlung mit Antibiotika nicht für Geflügelfleisch,\nMenschen bestimmt ist,                               das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist.\nsoweit die Vorschriften des Bestimmungslandes               Dieses Geflügelfleisch ist bis zur Beseitigung zu\ndies zulassen.''                                            beschlagnahmen.''\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Die zuständige Behörde hat das Verbrin-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen von frischem oder zubereitetem, aus einem\nbestimmten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verar-                   aa) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:\nbeitungsbetrieb stammenden Geflügelfleisch in                          „Frisches Geflügelfleisch darf nur eingeführt\neinen anderen Mitgliedstaat zu untersagen,                            und in den Verkehr gebracht werden,\"\nsofern die Mitgliedstaaten nach den in den Richt-               bb) in Nummer 4 wird das Wort „amtstierärztli-\nlinien geregelten Verfahren ermächtigt worden                         chen\" gestrichen.\nsind, das Verbringen aus einem Betrieb in ihr\nHoheitsgebiet zu untersagen. Die zuständige                 b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:\noberste Landesbehörde teilt dem Bundesmini-                       ,,(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur ein-\nster das Verbot mit. Der Bundesminister gibt das                geführt und in den Verkehr gebracht werden,\nVerbot im Bundesanzeiger bekannt.                               wenn","556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1. das verwendete Geflügelfleisch dem Ab-             14. In § 20 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1 entspricht,                                     ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verbringen von Ge-\n2. das Geflügelfleisch in Exportverarbeitungs-             flügelfleisch in andere Mitgliedstaaten entspre-\nbetrieben desjenigen Versandlandes zuberei-            chend, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\ntet worden ist, in dem das Schlachtgeflügel            stimmt.\"\ngeschlachtet worden ist, und diese Betriebe        15. Die §§ 21 bis 23 werden gestrichen.\nvom Bundesminister anerkannt und bekannt-\ngegeben worden sind,                               16. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n3. die Voraussetzungen für die Untersuchung,                  ,,(1) Frisches und zubereitetes Geflügelfleisch,\nBeurteilung und Kennzeichnung den nach                 das in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht\n§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und für die Ver-          wird, unterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung\nfahren der Haltbarmachung, Kühlung, Lage-               zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem of-\nrung, Verpackung und Behandlung sowie für              fenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,\nTransportmittel und Ladebedingungen den                zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-\nnach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaba c vorge-               dung einer Eingangsuntersuchung unter Mitwirkung\nschriebenen Mindestanforderungen entspre-               der Zollbehörden im Rahmen des§ 1 des Zollgeset-\nchen und                                               zes. Für Geflügelfleisch, das über Freihäfen eingeht,\n4. die Sendung von der nach § 1 9 Abs. 3 Nr. 2             gilt Satz 1 erst dann, wenn es in das Zollgebiet ver-\nvorgeschriebenen       Genußtauglichkeitsbe-           bracht wird. Geflügelfleisch, das auf die Insel Helgo-\nschei nigung begleitet ist.                            land verbracht wird, ist der Eingangsstelle zur Ein-\ngangsuntersuchung zur Verfügung zu stellen.\"\n(3) § 13 gilt ansprechend.\n17. § 25 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme\nder Anwendung des§ 13 Abs. 1 hinsichtlich der                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBehandlung mit Antibiotika nicht für Geflügel-                   ,, ( 1) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch,\nfleisch, das nicht zum Genuß für Menschen                       das ausgeführt worden ist, unterliegt bei dem Zu-\nbestimmt ist. Dieses Geflügelfleisch ist bis zur               rückverbringen in den Geltungsbereich des Ge-\nBeseitigung zu beschlagnahmen.\"                                 setzes der Eingangsuntersuchung nach § 24\nc) Absatz 5 wird gestrichen.                                       Abs. 1; dieser Untersuchung unterliegt auch fri-\nsches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das in\neinen anderen Mitgliedstaat versandt und des-\n13. § 19 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                         sen Inverkehrbringen dort untersagt worden ist.''\n,,(2) Die Betriebe und Einrichtungen nach                    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 1 sind regelmäßig durch Tierärzte, die vom                    ,,(2) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch,\nBundesminister beauftragt worden sind, zu über-                    das im Geltungsbereich des Gesetzes nach-\nprüfen. Der Bundesminister darf nur Tierärzte                      weislich nach den Vorschriften des Gesetzes\nbeauftragen, (:lie die Staatsangehörigkeit eines Mit-              und nach den zur Durchführung des Gesetzes\ngliedstaates, jedoch nicht des Versandlandes                       ergangenen Rechtsvorschriften gewonnen, zer-\nbesitzen, und nicht im Versandland tätig sind.                     legt, gekühlt, gelagert, verpackt, befördert oder\nbehandelt sowie untersucht und gekennzeichnet\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                   worden ist und zurückverbraeht wird, unterliegt\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                      der Eingangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1\ntes                                                                nicht, wenn es lediglich durch das Zollausland\n1. die Mindestanforderungen,                                       oder ein Zollfreigebiet befördert oder dort in hier-\nfür besonders anerkannten Betrieben gelagert\na) unter denen Betriebe nach Absatz 1 aner-                    worden ist. § 19 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\nkannt werden,                                              Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde\nb) nach denen die Untersuchung, Beurteilung                    festgestellt hat, daß das Geflügelfleisch Verän-\nund Kennzeichnung durchzuführen sind,                      derungen seines Zustandes erfahren hat.\"\nc) denen Schlachtung sowie Gewinnung, Zerle-                c) In Absatz 3 werden die Worte „frischem Geflü-\ngung, Herstellung, Verfahren der Haltbarma-                gelfleisch\" durch die Worte „frischem oder zube-\nchung, Kühlung, Umhüllung, Verpackung,                     reitetem Geflügelfleisch\" und die Worte „das fri-\nLagerung und Beförderung entsprechen müs-                  sche Geflügelfleisch\" durch die Worte „das Ge-\nsen,                                                       flügelfleisch\" ersetzt.\nfestzusetzen sowie\n18. § 26 wird wie folgt geändert:\n2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich-\nkeitsbescheinigungen für Gefügelfleisch vorzu-              a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nschreiben.                                                      „Wird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24\nDie Mindestanforderungen dürfen keine geringeren                   Abs. 1 festgestellt, daß das Geflügelfleisch nicht\nAnforderungen enthalten, als die nach dem Gesetz                   tauglich ist oder den Anforderungen der §§ 17\nund auf Grund des Gesetzes für den innergemein-                   oder 18 nicht entspricht, so ist es zu beschlag-\nschaftlichen Handelsverkehr mit Geflügelfleisch                    nahmen.\"\ngeltenden Vorschriften.\"                                        b) Absatz 3 wird gestrichen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                           557\n19. In § 28 werden die Worte „frisches\" und „tierärzt-             10. Eingangsuntersuchung von fri-\nlichen\" gestrichen.                                                   schem Geflügelfleisch aus Dritt-\nländern nach § 24 Abs. 1 je Kilo-\n20. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ist\" durch das                  gramm ...................... .      0,06\nWort „sind\" ersetzt.                                                 Mindestgebühr .............. .      15,-\n11. Eingangsuntersuchung von zu-\n21. § 33 wird wie folgt geändert:                                        bereitetem Geflügelfleisch aus\nDrittländern nach § 24 Abs. 1 je\na) Absatz 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:                    Kilogramm .................. .      0,12\n,,(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                 Mindestgebühr .............. .      15,-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 12. Zusätzlich zu den Gebühren\nrates die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbe-                   nach den Nummern 7 bis 11 bei\nstände näher zu bestimmen und dabei feste                          der Untersuchung einer Probe im\nSätze vorzusehen. Die Gebühren dürfen fol-                        Rahmen der Überwachung nach\ngende Sätze nicht überschreiten:                                   § 5, der amtlichen Untersuchun-\nDM                  gen nach § 7 oder der Eingangs-\n1. Überprüfung eines Schlacht-,                                  untersuchung nach § 24 Abs. 1\nZerlegungs- oder Verarbeitungs-                             a) bakterioskopische\nbetriebes zum Zwecke der Zu-                                    Untersuchung ............ .     10,-\nlassung nach den §§ 4 oder 15                               b) bakteriologische\noder zur Erteilung einer Veteri-                                Untersuchung ............ .     50,-\nnärkontrollnummer nach § 20 ..        300,-                                                     70,-\nc) Hemmstofftest ............ .\n2. Zulassung eines Schlacht-, Zer-                                                                  50,-\nd) Dünnschichtchromatographie\nlegungs- oder Verarbeitungsbe-\ntriebes nach den §§ 4 oder 15                               e) radioimmunologische\noder Erteilung einer Veterinär-                                 Untersuchungen .......... .    150,-\nkontrollnummer nach § 20 .....         60,-                 f) histologische\nUntersuchungen .......... .    100,-\n3. Überprüfung einer Kühl- oder\nGefriereinrichtung zum Zwecke                               g) Untersuchung auf\nder Zulassung nach § 4 oder zur                                 technisch vermeid-\nbare Flüssigkeit .......... .  300,-\nErteilung einer Veterinärkontroll-\nnummer nach § 20 ........... .        150,-                 h) pH-Wert-Messung ........ .       10,-\n4. Zulassung einer Gefrier- oder                                i) Temperatur-Messung . . . . . .   10,-\nKühleinrichtung nach § 4 oder                        13. Ausstellung einer nach dem\nErteilung einer Veterinärkontroll-                         Gesetz oder nach den zur Durch-\nnummer nach § 20 ........... .         45,-                führung des Gesetzes ergange-\n5. Überwachung eines Schlacht-,                                nen Rechtsvorschriften gefor-\nZerlegungs- oder Verarbeitungs-                            derten amtlichen Bescheinigung       40,-\nbetriebes nach § 20 ......... .        60,-          14. Kann mit einer Amtshandlung\n6. Überwachung einer Gefrier- oder                             aus einem Grunde, den der\nKühleinrichtung nach den §§ 5                               Unternehmer oder Inhaber eines\noder 20 ..................... .        60,-                Schlacht-, Zerlegungs- oder Ver-\n7. Untersuchung des Schlachtge-                                 arbeitungsbetriebes, einer Kühl-\nflügels nach § 7 Abs. 2 Satz 1                             oder Gefriereinrichtung oder\noder Abs. 3 bei 1 bis 1 000 Tie-                           eines Transportmittels oder ein\nren ......................... .        30,-                von ihnen bestellter Betriebslei-\nüber 1 000 Tiere je angefangene                             ter oder eine von ihnen bestellte\n500 Tiere ................... .          7,-               Aufsichtsperson oder der Verfü-\nMindestgebühr .............. .         60,-                 gungsberechtigte über Schlacht-\ngeflügel oder Geflügelfleisch zu\n8. Untersuchung des Schlachtge-                                vertreten hat, nicht zu einem ver-\nflügels nach § 7 Abs. 2 Satz 2                             einbarten Zeitpunkt begonnen\nund Untersuchung des ge-                                   werden, beträgt die Wartegebühr\nschlachteten Geflügels nach § 7                            je angefangene Viertelstunde . .     15,-\nAbs. 4 einschließlich der Über-\nwachung       des    betreffenden                    15. Für Amtshandlungen außerhalb\nSchlachtbetriebes nach § 5 ins-                           der von der zuständigen Behörde\ngesamt je Kilogramm Schlacht-                              festgesetzten Dienstzeit erhö-\ngewicht ..................... .        0,07                hen sich die Gebühren um\nMindestgebühr .............. .         60,-                50v. H.\"\n9. Untersuchung des Geflügelflei-                     b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsches in Zerlegungs- oder Verar-                      ,,(3) Kostenschuldner sind in den Fällen des\nbeitungsbetrieben nach den§§ 7                      Absatzes 2 hinsichtlich der\noder 15 je Kilogramm ........ .       0,03          1. Nummern 1 bis 6 sowie Nummern 7 und 1 2,\nMindestgebühr .............. .         15,-              soweit Proben im Rahmen der Überwachung","558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nnach § 5 untersucht werden, die Unternehmer            1. Geflügelfleisch, das nicht den Anforderungen\noder Inhaber der Schlacht-, Zerlegungs- und                des § 3 Abs. 1 und 2 entspricht, zum Genuß für\nVerarbeitungsbetriebe sowie von Gefrier- und               Menschen in den Verkehr bringt,\nKühleinrichtungen,\n2. entgegen § 9 Abs. 3 Schlachtgeflügel schlach-\n2. Nummer 7 der nach § 8 zur Anmeldung Ver-                     tet, bevor die Schlachterlaubnis erteilt worden\npflichtete,                                                ist,\n3. Nummern 10 und 11 sowie Nummer 1 2,                      3. Kennzeichen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 bezeich-\nsoweit Proben im Rahmen der amtlichen                      neten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder\nUntersuchungen nach§ 7 oder der Eingangs-                  frisches Geflügelfleisch, an dem die Kennzei-\nuntersuchung nach § 24 Abs. 1 untersucht                   chen fälschlich angebracht, verfälscht oder\nwerden, und Nummer 13 der Verfügungsbe-                    beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft,\nrechtigte.\"\n4. frisches Geflügelfleisch, das nach § 1 2 Abs. 1\n22. Folgender § 33a wird eingefügt:                                    Satz 2 nicht gekennzeichnet ist, zum Genuß für\n,,§ 33a\nMenschen in den Verkehr bringt,\n5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das\nErlaß von Verwaltungsvorschriften\nmit Antibiotika oder Zartmachern behandelt wor-\nDer Bundesminister erläßt mit Zustimmung des                    den ist, in den Verkehr bringt,\nBundesrates die zur Durchführung des Gesetzes\n6. Geflügelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat\nerforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nten.\"                                                              entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 versendet oder ent-\ngegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15\n23. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „und des § 21                      Abs. 4 verbringt,\nAbs. 1 und 2\" gestrichen.                                      7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 15 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer vollzieh-\n24. § 36 wird wie folgt geändert:                                      baren Anordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflü-\ngelfleisch in den Geltungsbereich des Gesetzes\na) Im ersten Satz werden die Worte „die Vorschrif-\nverbringt,\nten des§ 18 Abs. 1 und 2, des§ 21 Abs. 1 und 2\nsowie des§ 24 Abs. 1\" durch die Worte „die Vor-             8. entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 Geflügelfleisch oder\nschriften des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und 2                entgegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13\nsowie des § 24 Abs. 1 \" ersetzt.                                Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit Antibiotika\noder Zartmachern behandelt worden ist, einführt,\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n9. frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das\n„3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck\nnach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 einer Ein-\nmitgeführt wird, soweit es sich um eine Men-\ngangsuntersuchung unterliegt, in den Verkehr\nge von höchstens 30 kg handelt, wenn es\nbringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung\nden Umständen nach ausgeschlossen er-\ndurchgeführt worden ist.\"\nscheint, daß es zum Handel oder zur gewerb-\nlichen Verwendung bestimmt ist.\"\n28. § 40 erhält folgende Fassung:\nc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 40\n„5. als Geschenk von natürlichen Personen mit\nBußgeldvorschriften\nWohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches\ndes Gesetzes an natürliche Personen unmit-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine\ntelbar eingeht und ausschließlich zum eige-            der in § 38 Nr. 1 und 2 oder 4 bis 9 bezeichneten\nnen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist,             Handlungen begeht.\nsoweit es sich um eine Menge von höchstens               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\n30 kg handelt, wenn es den Umständen nach              oder fahrlässig\nausgeschlossen erscheint, daß es zum Han-              1. einer nach § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4\ndel oder zur gewerblichen Verwendung be-\noder § 15 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung\nstimmt ist.\"\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n25. In § 37 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat ,,§ 13\nweist,\nAbs. 2\" durch das Zitat ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1\"\nersetzt.                                                        2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das\nmit nicht zulassungsbedürftigen Farbstoffen\n26. Der Neunte Abschnitt erhält folgende neue Über-                     gefärbt worden ist, in den Verkehr bringt,\nschrift:                                                        3. entgegen § 13 Abs. 2 Geflügelfleisch, das mit\n,,Straf- und Bußgeldvorschriften\".                      aromatisierenden natürlichen Stoffen behandelt\nworden ist, in den Verkehr bringt, ohne daß die\n27. § 38 erhält folgende Fassung:                                       Behandlung als solche deutlich erkennbar ist\noder ausreichend kenntlich gemacht worden ist,\n,,§38\n4. entgegen § 13 Abs. 3 Geflügelfleisch, das tech-\nStrafvorschriften\nnisch vermeidbare Flüssigkeiten enthält, ohne\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                   ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                       bringt,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980                               559\n5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch in                                Artikel 4\ndas Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaa-         Der zweite Abschnitt sowie Anlage 4 und 5 der Frei-\ntes versendet, ohne daß die Sendung von der         bankfleischverordnung vom 30. Juli 1970 (BGBI. 1\nvorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbeschei-         S. 11 78) werden gestrichen.\nnigung begleitet ist,\n6. entgegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13\nAbs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit nicht zü-                             Artikel 5\nlassungsbedürftigen Farbstoffen gefärbt worden        Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nist, einführt,                                     heit kann den Wortlaut des Fleischbeschaugesetzes\n7. entgegen § 32 eine Maßnahme der Überwa-             und des Geflügelfleischhygienegesetzes in der vom\nchung nach § 5 Abs. 1 oder 2, die amtlichen        Tage nach der Verkündung an geltenden Fassung im\nUntersuchungen nach § 7 oder die Eingangsun-       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ntersuchung nach § 24 Abs. 1 nicht duldet oder\ndie in der Überwachung tätigen Personen nicht\nArtikel 6\nunterstützt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-\ntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-\nzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-                                Artikel 7\nsche Mark geahndet werden.\"\nInkrafttreten\n29. § 41 a wird gestrichen.                                    (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\n30. In § 43 wirg das Wort „Lebensmittelgesetzes\"               (2) Artikel 1 Nr. 1 und 13 tritt hinsichtlich der Vor-\ndurch das Wort „Lebensmittel- und Bedarfsgegen-         schriften für Kaninchen, die als Haustiere gehalten wer-\nständegesetzes'' ersetzt.                               den, sowie hinsichtlich des Haarwildes am 1. Januar\n1981 in Kraft.\nArtikel 3                              (3) Fleisch einschließlich Geflügelfleisch, das nach\n1. Der Bundesminister wird ermächtigt, in Rechtsver-        den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nordnungen nach diesem Gesetz das Durchführungs-          Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als\ngesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni      tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf\n1965 (BGBI. 1 S. 54 7), zuletzt geändert durch Arti-     innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses\nkel 287 Nr. 61 des Gesetzes vom 2. März 1974             Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-\n(BGBI. 1 S. 469), aufzuheben, soweit es durch die        bracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den\nRechtsverordnungen ersetzt wird.                         Verkehr gebracht werden.\n2. Die auf Grund des Durchführungsgesetzes EWG-                (4) Die §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes\nRichtlinie Frisches Fleisch erteilten Zulassungen        EWG-Richtlinie Frisches Fleisch treten am Tage nach\ngelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.                    der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}