{"id":"bgbl1-1980-22-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":22,"date":"1980-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_22.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik","law_date":"1980-05-06T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 22 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980                               533\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes\nFachkraft für Lebensmitteltechnik\nVom 6. Mai 1980\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset-                                   §5\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch\nAusbildungsdauer und Abschluß\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI.\n1 S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichti-         Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem Ab-\ngung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs-               schluß Fachkraft für Lebensmitteltechnik.\ngesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung                                      §6\nund Wissenschaft verordnet:                                                   Ausbildungsberufsbild\nWährend der Erprobung des Ausbildungsberufes sind\n§ 1                              folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:\nAusnahmeregelung                           1 . Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsge-           2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nsetzes dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren ge-           3. Umweltschutz,\nmäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet wer-\nden.                                                          4. Hygiene,\n5. Gestalten und Planen der Arbeitsplätze,\n§ 2                                6. Kontrollieren von Waren,\nZweck der Entwicklung und Erprobung                   7. Durchführen von Materialdispositionen,\nWährend der Ausbildung nach§ 1 sollen zur Vorberei-        8. Lagern von Waren,\ntung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufs-\n9. Bedienen und Pflegen von Geräten, Maschinen und\nbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte ei-\nAnlagen,\nnes neuen Ausbildungsberufes in der Lebensmittelindu-\nstrie auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Aus-    10. Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen Sowie Halb-\nbildungsbetrieben erprobt werden.                                 fabrikaten,\n11 . Steuern und Kontrollieren von Prozeßabläufen,\n1 2. Verpacken von Waren und Einsetzen von Verpak-\n§3                                     kungsmaterialien.\nBeteiligte Ausbildungsstätten                                             §7\nDie Entwicklung und Erprobung nach § 2 wird in den                         Ausbildungsrahmenplan\nin der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsstätten von\nUnternehmen der Lebensmittelindustrie durchgeführt.             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach\nder in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n§4                                dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nSachverständigen bei rat                    Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nAus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des     vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nBundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Konfe-      heiten die Abweichung erfordern.\nrenz der Kultusminister der Länder, der Lebensmittelin-\ndustrie, der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten                                     §8\nund des Deutschen Industrie- und Handelstages ist ein                            Ausbildungsplan\nSachverständigenbeirat zur Beobachtung der Erpro-\nbung zu bilden. Dieser kann auch an der Vorbereitung            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\neiner Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufsbil-            bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\ndungsgesetzes beteiligt werden.                              Ausbildungsplan zu erstellen.","534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§9                                (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nBerichtsheft                        insgesamt höchstens zwölf Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen aus den in§ 10 Abs. 3 ge-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     nannten Produktionsbereichen insbesondere in Be-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit        tracht:\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         1. Durchführen einer Qualitätskontrolle bei der Waren-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nannahme,\ngelmäßig durchzusehen.\n2. Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe nach unter-\nschiedlichen Verfahren,\n§ 10\n3. Verarbeiten der Roh- und Zusatzstoffe im Produk-\nZwischenprüfung                            tionsprozeß,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine      4. Einrichten, Bedienen und Warten unterschiedlicher\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende            Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      Sicherheitsvorschriften und der Hygieneverordnung,\n5. Durchführen von Maßnahmen zur Sicherung der\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nQualität im Produktionsablauf.\nAnlage 2 zu § 7 für die ersten 18 Monate aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nbildung wesentlich ist.\nund in den Prüfungsfächern Technologie und Wirt-\nschafts- und Sozialkunde auch mündlich geprüft wer-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben\naus folgenden Gebieten in Betracht:\ndurchführen. Hierfür kommen aus den Produktionsbe-\nreichen                                                     1. im Prüfungsfach Technologie:\nNährmittelherstellung,                                          a) Eigenschaften einschließlich Qualitätsmerkmale\nTeigwarenherstellung,                                               sowie Verwendungsmöglichkeiten der Rohstoffe,\nHerstellung von Kartoffelerzeugnissen,                          b) Abhängigkeit der Fertigungstechniken und der\nObst- und Gemüseverarbeitung,                                       verwendeten Rohstoffe im Hinblick auf die ratio-\nnelle Herstellung und Qualität des Endproduktes,\nHerstellung von Fertiggerichten,\nHerstellung von Speiseeis,                                      c) Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Be-\nrücksichtigung rationeller Herstellungsverfahren,\nHerstellung von Dauermilch, Milchpräparaten,\nSchmelzkäse,                                                    d) einschlägige Bestimmungen des Lebensmittel-\nHerstellung von Margarine und ähnlichen Speisefetten                rechts,\nund                                                             e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene,\nFischverarbeitung                                               f)  Umweltschutz;\ninsbesondere in Betracht:\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. Beurteilen der Roh-, Zusatz- und Betriebsstoffe,\na) fachbezogenes      Anwenden    der Grundrechen-\n2. Verarbeiten der Roh- und Zusatzstoffe zu einem Pro-              arten,\ndukt unter Berücksichtigung der Hygienevorschrif-\nb) Mischungsrechnen,\nten,\nc) Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;\n3. Ausführen kleiner Wartungs- und Umstellarbeiten bei\nMaschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der        3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nHygienevorschriften,\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n4. Einrichten und Bedienen verschiedener zur Produk-\ntion notwendiger Maschinen unter Berücksichtigung       Die Fragen und Aufgaben sollen sich auf praxisbezoge-\nder Hygienevorschriften,                                ne Fälle beziehen.\n5. Erläutern von Vorgängen und Abläufen bei der Um-            (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nwandlung und Herstellung von Produkten.                 den zeitlichen Richtwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie              120 Minuten,\n§ 11                            2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                    90 Minuten,\nAbschlußprüfung\n3. im Prüfungsfach\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       Wirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nAnlage zu§ 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten            (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich    Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nist.                                                        Prüfungsdauer unterschritten werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980                               535\n(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi-                                 §12\nnuten je Prüfling dauern.                                                            Berlin-Klausel\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-             tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfungsfächer das doppelte Gewicht. Für jedes Prüfungs-         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n§13\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                            1nkrafttreten\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                  in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1985 außer Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","536                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 3)                                             Verzeichnis\nder Ausbildungsstätten,\ndie an der Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik\nbeteiligt sind\n1 . Langnese-lglo GmbH                                   15. Maizena GmbH\n- Werk Großreken -                                        Knorr-Werke Heilbronn\nAm Bahnhof                                                Knorrstraße 1\n4421 Reken                                                7100 Heilbronn/Neckar\n2. Langnese-lglo GmbH                                    16. Deutsche Hefewerke GmbH\n- Werk Wunstorf -                                         Wandsbeker Zollstraße 59\nLutherweg 50                                              2000 Hamburg 70\n3050 Wunstorf                                        17. Pfanni-Werke Otto Eckart KG\n3. Langnese-lglo GmbH                                          Grafinger Straße 6\n- Werk Heppenheim -                                       8000 München 80\nMozartstraße 82\n18. Jensens-Feinfood GmbH\n6148 Heppenheim                                           Berliner Straße 22\n4. Dr. August Oetker      ETO                                  2200 Elmshorn\nLutterstraße 1 4\n19. Dr. Otto Suwelack Nachf.\n4800 Bielefeld 1                                          Postfach 2 80\n5. Schwartauer Werke GmbH                                      4425 Billerbeck/Westf.\n(Dr. Arendt Oetker)\n20. Sonnen-Bassermann Werke\nLübecker Straße 49\nSieburg & Pförtner GmbH & Co, KG\n2407 Bad Schwartau                                        Harzstraße 1 0\n6. UNION Deutsche Lebensmittelwerke GmbH                       3370 Seesen/Harz\n- Werk Kleve -\n21. Sonnen-Bassermann Werke\nPostfach 2060\nSieburg & Pförtner GmbH & Co, KG\n4190 Kleve 1                                              Werk Schwetzingen\n7. Kraft GmbH                                                  Marstallstraße 51\nPostfach 60                                               6830 Schwetzingen\n3032 Fallingbostel                                   22. Schwaben-Nudel-Werke\n8. Adler Allgäu GmbH                                           8. Birkel Söhne GmbH & Co.\nRavensburger Straße 1 7                                   7056 Weinstadt-Endersbach\n7988 Wangen/ Allgäu                                  23. Ebbrecht-Konserven\n9. Gervais-Danone AG                                           Weserstraße 11\nPostfach 83 02 03                                         2350 Neumünster\n8000 München 83                                      24. Carl Kühne KG\n10. Gervais-Danone AG                                           Schützenstraße 38\nWerk Ochsenfurth                                          2000 Hamburg 50\nGervaisstraße 2                                      25. Carl Kühne KG\n8703 Ochsenfurth-Großmannsdorf                            Niederdorfer Straße 50--52\n11. NORDSEE Deutsche Hochseefischerei GmbH                      4172 Straelen-Herongen\nWerk Fischindustrie Bremerhaven                       26. Carl Kühne KG\nPostfach 1 0 1 2 48                                       Palingerweg 5\n2950 Bremerhaven                                          2400 Lübeck\n12. Maggi GmbH                                             27. Erasco GmbH OHG\nJulius-Bührer-Straße 8                                    Geniner Straße 88-100\n7700 Singen/Hohentwiel                                    2400 Lübeck 1\n13. Allgäuer Alpenmilch AG                                 28. Warburger Nahrungsmittelwerke\nWerk Weiding                                              Kurt Hollbach KG\nPostfach 3 40                                             Oberer Hilgenstock\n8260 Mühldorf                                             3530 Warburg\n14. Maizena GmbH                                           29. Theo Wellen\nWerk Krefeld-Linn                                          Nährmittelfabrik\nDüsseldorfer Straße 191                                   Mevissenstraße 70\n4150 Krefeld-Linn                                         41 50 Krefeld","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980                                537\nAnlage 2\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Lebensmitteltechnik\nZu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3 1  4  1  5   6\n2                                           3                                   4\nArbeitsschutz und            a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nUnfallverhütung                  setzen und Verordnungen nennen\n(§ 6 Nr. 2)                  b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-\nsetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nUnfallverhütungsvorschriften und Richtlinien\nnennen\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie berufstypische Unfallquellen und\n-Situationen beschreiben\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhü-\ntung und die Brandschutzeinrichtungen nen-\nnen\nf) Gefahren beim Umgang mit Gasen, giftigen,\nätzenden und leicht entzündbaren Stoffen be-\nschreiben\ng) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben                während\nund Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten             der gesamten\nAusbildungszeit\nzu vermitteln\n2    Umweltschutz                 a) betriebsbedingte Umweltbelastungen und\n(§ 6 Nr. 3)                      Möglichkeiten ihrer Einschränkung und Vermei-\ndung nennen\nb) Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel anwenden\nc) Abfallbeseitigung unter Berücksichtigung der\ngesetzlichen Bestimmungen durchführen\n3    Hygiene                      a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären\n(§ 6 Nr. 4)                  b) Arbeitsplatz sauberhalten und geeignete Ar-\nbeitskleidung tragen\nc) einschlägige Hygienevorschriften nennen und\nanwenden\nd) Bedeutung des Bundesseuchengesetzes und\nder Hygieneverordnung in bezug auf Personen,\nArbeitsplatz und Arbeitsmittel erklären und auf-\nsichtsführende Behörden nennen\n4    Kenntnisse des               a) Standort, Struktur und Organisation des Ausbil-\nAusbildungsbetriebes             dungsbetriebes darstellen                        X\n(§6Nr.1)                     b) Gliederung, Aufgaben und zusammenhänge\nder einzelnen Betriebsteile darstellen               X","538                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                2                                        3                                 4\nc) wirtschaftliche Faktoren wie Energie- und Mate-\nrialeinsatz darstellen und berücksichtigen     X\nd) Organisationsabläufe im Ausbildungsbetrieb\nbeschreiben                                             X\ne) Grundlagen der betrieblichen Ordnungsmit-\ntel, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Berufs-\nausbild ungsvertrag, Jugendarbeitssch utzge-\nsetz und Tarifverträge nennen und erläutern     X\nf) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und ihre\nFörderungsmöglichkeiten nennen                  X\ng) Bedeutung der Sozialversicherung erklären            X\nh) einschlägige lebensmittelrechtliche Vorschrif-\nten nennen und anwenden                                       X\ni) Einfluß des Marktes auf den Produktionsab-\nlauf darstellen                                                    X\n5    Gestalten und Planen      a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der\nder Arbeitsplätze             personellen, technischen und materiellen Aus-\n(§ 6 Nr. 5)                   stattung sowie wirtschaftlichen Faktoren ver-\ngleichen und beeinflussen                                     X\nb) bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes unter\nBerücksichtigung ergonomischer Daten mit-\nwirken                                             X\nc) Art und Umfang einer Arbeitsaufgabe erken-\nnen und in einzelne Arbeitsvorgänge gliedern                  X\nd) Bedeutung des Arbeitsplatzes und des Ar-\nbeitsverhaltens im Hinblick auf den Gesamtar-\nbeitsablauf erläutern                              X\ne) Merkmale kooperativer Verhaltensweisen am\nArbeitsplatz beschreiben                        X\n6    Kontrollieren von Waren   a) Waren annehmen und auf Menge, Gewicht,\n(§ 6 Nr. 6)                   Beschaffenheit und Art der Lieferung prüfen              X\nb) betriebliche Vorschriften für die Probennahme\nnach Häufigkeit und Umfang erläutern                          X\nc) Probennahme durchführen und der Laborun-\ntersuchung zuführen                                           X\nd) Bedeutung der Qualitätskontrolle erläutern und\neinfache Untersuchungen durchführen                                   X\n7    Durchführen von           a) Materialbereitstellung durchführen                             X\nMaterialdispositionen     b) bei der Materialausgabe mitwirken                         X\n(§ 6 Nr. 7)\nc) Materialrücknahme durchführen                       X\nd) bei der Materialdisposition mitwirken                               X","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980                                539\nZu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5   6\n2                                          3                                    4\n8     Lagern von Waren             a) unterschiedliche Lagerarten, -verfahren und\n(§ 6 Nr. 8)                      -einrichtungen beschreiben und einsetzen                             X\nb) Einflüsse und Veränderungen bei der Lage-\nrung erläutern und berücksichtigen                         X\nc) Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigerzeug-\nnisse entsprechend ihrem Verderblichkeits-\ngrad lagern                                           X\nd) Vorbereitungsarbeiten für die Lagerkontrolle\nund Inventur durchführen                          X\ne) Inventur für Teilbereiche des Lagers selb-\nständig durchführen                                                     X\nf) Verpackungsmaterialien den unterschiedlichen\nBedingungen entsprechend lagern                       X\n9     Bedienen und                 a) Funktionen und Arbeitsweise der                Ma-\nPflegen von Geräten,             schinen und Anlagen beschreiben                   X\nMaschinen                    b) Geräte, Maschinen und Anlagen unter Ver-\nund Anlagen                      wendung ausgewählter Mittel reinigen, desinfi-\n(§ 6 Nr. 9)                      zieren und pflegen                                         X\nc) Geräte und Maschinen unter Beachtung\nder Bedienungsanleitung und der Sicherheits-\nvorschriften sowie unter Berücksichtigung ra-\ntioneller Energienutzung in Betrieb nehmen                      X\nd) Anlagen unter Beachtung der Bedienungs-\nanleitung und der Sicherheitsvorschriften so-\nwie unter Berücksichtigung rationeller Energie-\nnutzung in Betrieb nehmen                                            X\ne) Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen                                X\nf) mitwirken bei Maßnahmen, Geräte, Ma-\nschinen und Anlagen betriebsbereit zu halten                    X\ng) einfache Wartungs- und Umrüstarbeiten aus-\nführen                                                     X\n10     Bearbeiten von Roh-          a) Arten und Sorten der Roh- und Zusatzstoffe so-\nund Zusatzstoffen                wie der Halbfabrikate beschreiben                 X\nsowie Halbfabrikaten         b) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten\n(§ 6 Nr. 10)                     der Roh- und Zusatzstoffe sowie der Halbfabri-\nkate erklären                                         X\nc) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate nach\nvorgegebenen Qualitätsmerkmalen beurteilen                 X\nd) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate\nbearbeiten und zur Fertigung vorbereiten                   X\ne) Rezepturen und Rezeptvariationen erläutern                               X\n11     Steuern und                  a) Vorschriften für Fertigungsprozesse nennen\nKontrollieren von                und einhalten                                        X\nProzeßabläufen               b) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate nach\n(§ 6 Nr. 11)                     vorgegebener Rezeptur dosieren und einsetzen               X","540                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\nZu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nNr.                                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4    5  6\n2                                       3                                4\nc) Herstellungsverfahren, insbesondere mecha-\nnische und thermische, darstellen und an-\nwenden                                                           X\nd) betriebsspezifische Herstellungsverfahren dar-\nstellen und anwenden                                                X\ne) Prozeßabläufe kontrollieren und bei auftre-\ntenden Störungen Maßnahmen zu ihrer Besei-\ntigung einleiten                                                 X\nf) Arbeitsvorbereitungen durchführen                                X\ng) Arbeitsabläufe im eigenen Bereich koordi-\nnieren                                                              X\nh) Informationen aufnehmen sowie betriebliche\nAufzeichnungen anfertigen                         X\ni) einfache Fertigungskontrollen erläutern und\ndurchführen                                                      X\n12    Verpacken von Waren      a) Eigenschaften der verwendeten Verpackungs-\nund Einsetzen von            materialien beschreiben                           X\nVerpackungsmaterialien   b) Verpackungstechniken unter Berücksichtigung\n(§ 6 Nr. 12)                 produktbezogener Besonderheiten anwenden                    X\nc) Verpackungsmaterialien dem Einsatz entspre-\nchend bereitstellen                                    X\nd) Verpackungsmaterialien in der Produktion\neinsetzen und bei der Fertigung kontrollieren                       X"]}