{"id":"bgbl1-1980-22-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":22,"date":"1980-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Beruf des Logopäden","law_date":"1980-05-07T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                            Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1980                                                                                                                   Nr. 22\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n7.5.80   Gesetz über den Beruf des Logopäden                                                                                                                                     529\nneu: 2124-13\n7. 5. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        532\n800-7\n6. 5. 80 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebens-\nmitteltechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   533\nneu: 800-21-14-1\n23. 4. 80 Dritte Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik\nDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     541\n111-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            542\nGesetz\nüber den Beruf des Logopäden\nVom 7. Mai 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                  (2) Durch eine außerhalb des Geltungsbereichs die-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nwird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt, wenn\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes aner-\n1. Abschnitt                                                          kannt wird.\nDie Erlaubnis\n§3\n§ 1                                                                   ( 1 ) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\nErteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder\nWer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\n„Logopäde\" oder „Logopädin\" ausüben will, bedarf der                                            die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen\nErlaubnis.                                                                                      war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat.\n§ 2\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich\n( 1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der                                          die Voraussetzung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.\nAntragsteller\n1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche\n(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\nPrüfung für Logopäden bestanden hat,                                                        nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1\nNr. 3 weggefallen ist.\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung\n§4\ndes Berufs ergibt, und\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen                                                 (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staat-\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte                                         lich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt.\noder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs                                                   (2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist\nunfähig oder ungeeignet ist.                                                               eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere","530                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\ngleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulab-                               IV. Abschnitt\nschluß abgeschlossene Berufsausbildung von minde-\nÜbergangsvorschriften\nstens zweijähriger Dauer sowie die Vollendung des\nachtzehnten Lebensjahres. Von dem Erfordernis der\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres kann in be-\n§8\nsonderen Fällen abgesehen werden.                              (1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in\n§ 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staat-\n(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet\nliche Anerkennung als „Logopäde\" oder „Logopädin\".\n1. Unterbrechungen durch Ferien und\n(2) Eine Ausbildung als „Logopäde\" oder „Logopä-\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-            din\", die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund\nheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu      der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen begon-\nvertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von            nen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abge-\nzwölf Wochen.                                           schlossen. Die Anerkennung wird in diesen Fällen eben-\n(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an-      falls nach den dort bezeichneten Bestimmungen erteilt.\ndere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf          (3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der Ausbil-\ndie Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die            dung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkraft-\nDurchführung der Ausbildung und die Erreichung des\ntreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen\nAusbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.             hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis be-\nsitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach§ 1, wenn die\n§ 5                             Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-          (4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes minde-\nheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des       stens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie\nBundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsord-          tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen\nnung für Logopäden die Mindestanforderungen an die          des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn\nAusbildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und      er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses\ndie Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 . In der Rechtsver-  Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz\nordnung ist vorzusehen, daß der Auszubildende wäh-          ablegt.\nrend der Ausbildung an theoretischem und praktischem\nUnterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzu-         (5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes minde-\nnehmen hat. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen         stens zehn Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie\nwerden, daß der Auszubildende bei der Zulassung zur         tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen\nstaatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung er-       des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach\nworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende            § 1.\nAusbildung in Erster Hilfe nachzuweisen hat.\nV. Abschnitt\nAnwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nII. Abschnitt\nZuständigkeiten                                                       §9\nAuf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf\n§6                              Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\n(1) Die Entscheidung nach§ 2 Abs. 1 trifft die zustän-    gen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.\ndige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die\nPrüfung abgelegt hat.\n(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Aus-                              VI. Abschnitt\nbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des                        Schlußvorschriften\nLandes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teil-\nnehmen will.                                                                              § 10\n(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchfüh-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nrung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nIII. Abschnitt\nDritten Überleitungsgesetzes.\nBußgeldvorschrift\n§ 11\n§7\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach       Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 2\n§ 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Logopäde\"         etwas anderes ergibt, außer Kraft\noder „Logopädin\" führt.\n1. die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            die Schule für Logopäden im Schulzentrum für nicht-\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.                ärztliche medizinische Berufe an der Universität Ulm","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980                                 531\nvom 15. Februar 1979 (Amtliche Bekanntmachungen             über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerken-\nder Universität Ulm S. 101 ),                               nung von Assistenten in der Sprachheilkunde (Logo-\n2. die Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und         päden) vom 20. Juli 1971 (Ministerialblatt Nordrhein-\nAnerkennung von Logopäden des Senators für Ge-             Westfalen S. 1325),\nsundheit und Umweltschutz Berlin vom 24. Februar\n1 976 (Amtsblatt für Berlin S. 500),                    7. der Runderlaß des Ministeriums des Innern des Lan-\ndes Rheinland-Pfalz über die Errichtung eines staat-\n3. die Ordnung der Fremdenprüfung zum Erwerb des              lichen Prüfungsausschusses bei der Lehranstalt für\nstaatlichen Abschlußzeugnisses der Berufsfach-             Logopädie an der Johannes-Gutenberg-Universität\nschule für Logopäden vom 14. Juni 1977 (Hamburgi-          in Mainz und Erlangung der Anerkennung des staat-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 144),                lich geprüften Logopäden in der Fassung vom\n4. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers            31. Dezember 1967 (Bereinigtes Ministerialblatt\nüber die staatliche Anerkennung von Logopäden (Lo-         Rheinland-Pfalz Sp. 1408), geändert durch Runder-\ngopädinnen) für das Land Hessen vom 13. August             laß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und\n1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591 ),        Sport vom 18. Juli 1978 (Ministerialblatt Rheinland-\nzuletzt geändert durch Erlaß vom 21. September             Pfalz S. 427),\n1973 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1891 ),\n8. der Erlaß des Ministers für Familie, Gesundheit und\n5. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers            Sozialordnung des Saarlandes über die Ausbildung,\nüber die vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsord-          Prüfung und staatliche Anerkennung von Logopäden\nnung für Logopäden vom 2. März 1971 (Niedersäch-           vom 15. Februar 1977 (Gemeinsames Ministerial-\nsisches Ministerialblatt S. 497),                          blatt Saarland S. 300) in der Neufassung vom\n6. die Bestimmungen des Ministers für Arbeit, Gesund-         1O. Januar 1978 (Gemeinsames Ministerialblatt\nheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen           Saarland S. 288).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Mai 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}