{"id":"bgbl1-1980-21-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":21,"date":"1980-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Kaffee- und Teesteuergesetz","law_date":"1980-05-05T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                             Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1980                                                                                                                     Nr. 21\nTag                                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n5. 5. 80   Kaffee- und Teesteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      497\nneu 612-15; 612-2, 612-2-1, 612-3, 612-3-1\n30. 4. 80   Verordnung zur Änderung der Zusatzstoffverkehrsverordnung und der Zusatzstoff-Zulassungs-\nverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   501\nneu 2125-40-17/1; 2125-40-16, 2125-40-17\nKaffee- und Teesteuergesetz\nVom 5. Mai 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                   (4) Der Kaffeesteuer unterliegt Kaffee, der in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der Zoll-\n§ 1                                                                  ausschlüsse und Zollfreigebiete (Erhebungsgebiet) ein-\ngeführt wird. Der Teesteuer unterliegt Tee, der in das Er-\nSteuergegenstand, Geltungsbereich                                                      hebungsgebiet eingeführt wird. Der Bundesminister der\n(1) Kaffee und Tee unterliegen einer Abgabe (Kaffee-                                            Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\nsteuer, Teesteuer). Die Kaffeesteuer und die Teesteuer                                             bestimmen, daß auch in den im Land Baden-Württem-\nsind Verbrauchsteuern im Sinne der Abgabenordnung.                                                 berg gelegenen Zollausschlüssen die Kaffeesteuer und\ndie Teesteuer erhoben werden.\n(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind\n1. nicht gerösteter und gerösteter Kaffee, auch entkof-\nfeiniert, der Tarifstelle 09.01 A des Zolltarifs,                                                                                                   § 2\n2. Auszüge und Essenzen aus Kaffee aus Tarifstelle                                                           Einfuhr kaffeehaltiger und teehaltiger Waren\n21.02 A des Zolltarifs,\n(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten kaf-\n3. Mischungen aus geröstetem Kaffee der Nummer 1\nfeehaltigen und teehaltigen Waren in das Erhebungsge-\nmit Auszügen oder Essenzen aus Kaffee der Num-\nbiet ist in den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Kaffee-\nmer 2.\nsteuer und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 die Tee-\n(3) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind                                                            steuer von dem in den Waren enthaltenen Anteil an Kaf-\n1. Tee der Nummer 09.02 des Zolltarifs,                                                            fee (§ 1 Abs. 2) oder Tee (§ 1 Abs. 3) zu erheben:\n2. Auszüge und Essenzen aus Tee aus Tarifstelle                                                    1. Kaffeemittel der Tarifstelle 09.01 C des Zolltarifs,\n21.02 B des Zolltarifs,                                                                        2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen oder\n3. Mischungen aus Tee der Nummer 1 mit Auszügen                                                          Essenzen aus Kaffee aus Tarifstelle 21.02 A des\noder Essenzen aus Tee der Nummer 2.                                                                  Zolltarifs,","498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. Kaffeepasten aus Tarifstelle 21.07 G des Zolltarifs,       8. flüssige Auszüge oder Essenzen aus entkoffeinier-\ntem Kaffee aus Tarifstelle 21.02 Ades Zolltarifs\n4. nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende einfache Mi-\nschungen von Kaffee mit anderen Stoffen, ohne                9,90 DM für 1 Kilogramm der darin enthaltenen Trok-\nkenmasse.\nRücksicht auf ihre Einordnung im Zolltarif und den\nZeitpunkt, in dem die einzelnen Bestandteile mitein-        (2) Die Teesteuer beträgt für\nander vermischt worden sind. Einfache Mischungen\nsind Erzeugnisse, bei denen es in wirtschaftlich loh-   1. Tee der Nummer 09.02 des Zolltarifs\nnender Weise möglich ist, die ursprüngliche Be-               4, 15 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,\nschaffenheit des Kaffees wiederherzustellen;              2. feste Auszüge aus Tee aus Tarifstelle 21.02 B des\nZolltarifs\n5. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen oder\nEssenzen aus Tee aus Tarifstelle 21 .02 B des Zollta-         10,40 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,\nrifs,                                                    3. flüssige Auszüge oder Essenzen aus Tee aus Tarif-\nstelle 21.02 B des Zolltarifs\n6. Gemische von Tee und anderen Stoffen aus Tarif-\n10,40 DM für 1 Kilogramm der darin enthaltenen\nstelle 21.07 G des Zolltarifs,\nTrockenmasse.\n7. nicht unter die Nummern 5 und 6 fallende einfache\n(3) Bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 be-\nMischungen von Tee mit anderen Stoffen, ohne\nzeichneten Mischungen bemißt sich die Steuer für 1 Ki-\nRücksicht auf ihre Einordnung im Zolltarif und den\nlogramm Eigengewicht nach der Summe der auf die ein-\nZeitpunkt, in dem die einzelnen Bestandteile mitein-\nzelnen Anteile an Kaffee ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder\nander vermischt worden sind. Nummer 4 Satz 2 gilt\nTee(§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2) entfallenden Steuerbeträge.\nsinngemäß.\n(4) Das Eigengewicht bestimmt sich nach den Zoll-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,       vorsch ritten.\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß auch bei\nder Einfuhr von anderen als den in Absatz 1 aufgeführ-                                     § 4\nten kaffeehaltigen und teehaltigen Waren die Kaffee-\nSteuertarif für eingeführte kaffeehaltige\nsteuer oder die Teesteuer von dem in ihnen enthaltenen\nund teehaltige Waren\nAnteil an Kaffee(§ 1 Abs. 2) oder Tee(§ 1 Abs. 3) zu er-\nheben ist, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbs-           (1) Die Kaffeesteuer beträgt für eingeführte Kaffee-\nnachteile für inländische Erzeugnisse zu verhüten, die        mittel der Tarifstelle 09.01 C des Zolltarifs und Kaffee-\nunter Verwendung versteuerten Kaffees oder Tees her-          pasten aus Tarifstelle 21.07 G des Zolltarifs\ngestellt sind.\n1. wenn bei der Herstellung von 1 Kilogramm dieser Er-\n§ 3                                   zeugnisse weniger als 100 Gramm gerösteter Kaffee\n- nicht entkoffeiniert oder entkoffeiniert - verwendet\nSteuertarif\nworden sind,\n( 1 ) Die Kaffeesteuer beträgt für                             5 vom Hundert des Steuersatzes für gerösteten Kaf-\nfee der Tarifstelle 09.01 A II a) oder b) des Zolltarifs\n1. nicht gerösteten, nicht entkoffeinierten Kaffee der             (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4),\nTarifstelle 09.01 AI a) des Zolltarifs\n3,60 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,                     2. wenn bei der Herstellung von 1 Kilogramm dieser Er-\nzeugnisse mindestens 100 Gramm, aber weniger als\n2. nicht gerösteten, entkoffeinierten Kaffee der Tarif-           200 Gramm gerösteter Kaffee verwendet worden\nstelle 09.01 AI b) des Zolltarifs                             sind,\n3,80 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,                         15 vom Hundert des Steuersatzes für gerösteten\n3. gerösteten, nicht entkoffeinierten Kaffee der Tarif-           Kaffee der Tarifstelle 09.01 A II a) oder b) des Zollta-\nstelle 09.01 A II a) des Zolltarifs                           rifs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4),\n4,30 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,                     3. wenn bei der Herstellung von 1 Kilogramm dieser Er-\nzeugnisse mehr als die in Nummer 2 angegebene\n4. gerösteten, entkoffeinierten Kaffee der Tarifstelle\nHöchstmenge an geröstetem Kaffee verwendet wor-\n09.01 A II b) des Zolltarifs\nden ist, für jede über diese Höchstmenge hinaus ver-\n4,55 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,                         wendeten angefangenen 100 Gramm gerösteten\n5. feste Auszüge aus nicht entkoffeiniertem Kaffee aus            Kaffee weitere\nTarifstelle 21.02 Ades Zolltarifs                             1 0 vom Hundert des Steuersatzes für gerösteten\n9,35 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,                         Kaffee der Tarifstelle 09.01 A II a) oder b) des Zollta-\nrifs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4).\n6. feste Auszüge aus entkoffeiniertem Kaffee aus Tarif-\nstelle 21.02 Ades Zolltarifs                             Für den Anteil an geröstetem Kaffee, auch entkoffe-\n9,90 DM für 1 Kilogramm Eigengewicht,                    iniert, in anderen als den in Satz 1 bezeichneten einge-\nführten kaffeehaltigen Waren gelten die Steuersätze\n7. flüssige Auszüge oder Essenzen aus nicht entkoffe-        des § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4. Sind zur Herstellung solcher\niniertem Kaffee aus Tarifstelle 21.02 Ades Zolltarifs    Waren Auszüge oder Essenzen aus Kaffee verwendet\n9,35 DM für 1 Kilogramm der darin enthaltenen Trok-      worden, so gelten für deren Anteil die Steuersätze des\nkenmasse,                                                § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 8.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1980                                  499\n(2) Die Teesteuer beträgt für eingeführte Gemische       feegehalt nach den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Kaffee-\nvon Tee und anderen Stoffen aus Tarifstelle 21.07 G         arten und den Teegehalt nach den in § 1 Abs. 3 be-\ndes Zolltarifs                                              zeichneten Teearten in der Steuererklärung anzugeben.\nDie Zollstelle erhebt die Steuer entsprechend dem Kaf-\n1. wenn bei der Herstellung von 1 Kilogramm dieser Er-\nfeegehalt und der Kaffeeart oder dem Teegehalt und der\nzeugnisse weniger als 100 Gramm Tee verwendet\nworden sind,                                            Teeart, die in der Steuererklärung angegeben sind. Sind\ndem Zollbeteiligten oder Abfertigungsbeteiligten die in\n5 vom Hundert des Steuersatzes für Tee der Nummer       Satz 1 geforderten Angaben nicht möglich oder beste-\n09.02 des Zolltarifs (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ),               hen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zollstelle die\n2. wenn bei der Herstellung von 1 Kilogramm dieser Er-      Waren amtlich untersuchen. Hat eine amtliche Untersu-\nzeugnisse mindestens 100 Gramm, aber weniger als        chung stattgefunden, so ist die Steuer entsprechend\n200 Gramm Tee verwendet worden sind,                    dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart oder dem Teegehalt\n15 vom Hundert des Steuersatzes für Tee der Num-        und der Teeart zu erheben, die bei der Untersuchung\nmer 09.02 des Zolltarifs (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ),           festgestellt worden sind. Dabei ist, soweit es auf den\nKoffeingehalt des zur Herstellung der Ware verwende-\n3. wenn bei der Herstellung von 1 Kilogramm dieser Er-      ten Kaffees oder Tees ankommt und dieser nicht be-\nzeugnisse mehr als die in Nummer 2 angegebene            kannt ist, der Berechnung des Gehalts an\nHöchstmenge an Tee verwendet worden ist, für jede\nüber diese Höchstmenge hinaus verwendeten ange-         1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Kof-\nfangenen 100 Gramm Tee weitere                               feingehalt des Kaffees von 1 ,28 vom Hundert,\n10 vom Hundert des Steuersatzes für Tee der Num-        2. festen Auszügen aus nicht entkoffeiniertem Kaffee\nmer 09.02 des Zolltarifs (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ).                 ein Koffeingehalt der Auszüge von 2,77 vom Hundert,\nFür den Anteil an Tee (§ 1 Abs. 3 Nr. 1) in anderen als     3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder Essen-\nden in Satz 1 bezeichneten eingeführten teehaltigen              zen aus nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Koffeinge-\nWaren gilt der Steuersatz des§ 3 Abs. 2 Nr. 1. Sind zur          halt der Trockenmasse von 2,77 vom Hundert,\nHerstellung solcher Waren Auszüge oder Essenzen aus         4. Tee ein Koffeingehalt des Tees von 3,30 vom Hun-\nTee verwendet worden, so gelten für deren Anteil die             dert,\nSteuersätze des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3.\n5. festen Auszügen aus Tee ein Koffeingehalt der Aus-\nzüge von 8,25 vom Hundert,\n§ 5                              6. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder Essen-\nAnwendung der Zollvorschriften                       zen aus Tee ein Koffeingehalt der Trockenmasse von\n8,25 vom Hundert\n(1) Für die Kaffeesteuer und die Teesteuer gelten die\nVorschriften für Zölle sinngemäß. Ausgenommen sind          zugrunde zu legen.\n§ 24 des Zollgesetzes sowie die auf seiner Grundlage\nerlassenen Rechtsvorschriften und die an ihre Stelle                                    § 7\ntretenden Verordnungen der Europäischen Gemein-\nErstattung und Vergütung\nschaften. Abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zoll-\nder Kaffeesteuer und der Teesteuer\ngesetzes wird die Zahlung der Steuer für nicht geröste-\nten Kaffee der Tarifstelle 09.01 A I des Zolltarifs und für    (1) Die Steuer wird auf Antrag für Kaffee (§ 1 Abs. 2)\nTee der Tarifstelle 09.02 B des Zolltarifs auf Antrag des   und Tee (§ 1 Abs. 3) erstattet oder vergütet, die nach-\nSteuerschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15.        weislich versteuert worden sind und von Händlern, de-\nTage des zweiten auf die Entstehung der Steuer folgen-      nen eine entsprechende Zusage erteilt worden war, un-\nden Kalendermonats aufgeschoben. Abweichend von             ter zollamtlicher Überwachung, und zwar bei Kaffee un-\n§ 37 Abs. 3 und § 40 a Abs. 2 Satz 3 des Zollgeset-         verändert, aus dem Erhebungsgebiet wiederausgeführt\nzes ist die Steuer für nicht gerösteten Kaffee der Tarif-   worden sind.\nstelle 09.01 AI des Zolltarifs und für Tee der Tarifstelle\n09.02 B des Zolltarifs am 15. Tage des zweiten auf die         (2) Die Steuer wird auf Antrag für Abfälle nicht gerö-\nEntstehung der Steuer folgenden Kalendermonats fällig.      steten Kaffees und für Teeabfälle erstattet oder vergü-\nAbweichend von § 46 Abs. 3 Satz 3 des Zollgesetzes          tet, die nachweislich als nicht gerösteter Kaffee oder als\nhat der Steuerschuldner die Steuer für nicht gerösteten     Tee versteuert und unter zollamtlicher Überwachung\nKaffee der Tarifstelle 09.01 AI des Zolltarifs und für Tee  vernichtet oder aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt\nder Tarifstelle 09.02 B des Zolltarifs bis zum 15. Tage     worden sind, sofern die Menge der Abfälle im einzelnen\ndes zweiten auf die Entstehung der Steuer folgenden         Fall mindestens 25 Kilogramm beträgt.\nKalendermonats zu zahlen.                                       (3) Herstellern von kaffeehaltigen oder teehaltigen\n(2) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.              Waren wird auf Antrag die Steuer für die zur Herstellung\nverwendete Kaffeemenge oder Teemenge erstattet\noder vergütet, wenn ihnen vor Beginn der Herstellung\n§ 6\neine entsprechende Zusage erteilt worden war und sie\nVerfahren bei der Einfuhr                    nachweisen, daß die Waren unter zollamtlicher Überwa-\nkaffeehaltiger und teehaltiger Waren               chung aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt worden\nsind.\nBei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffeehalti-\ngen und teehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet hat            (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Sachver-\nder Zollbeteiligte oder Abfertigungsbeteiligte den Kaf-      halte unterliegen der Steueraufsicht.","500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 8                               3. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffee-\nund Teesteuergesetzes, in denen auf den Zolltarif\nAmtliche Ausbeutefeststellungen\nhingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der\nDie Behörr!,-m der Bundesfinanzverwaltung sind be-            jeweils geltenden Fassung anzupassen.\nrechtigt, in Betrieben, die gerösteten Kaffee der Tarif-\nstelle 09.01 A II des Zolltarifs oder Auszüge oder Essen-\nzen aus Kaffee aus Tarifstelle 21.02 A des Zolltarifs\n§ 10\noder Auszüge oder Essenzen aus Tee aus Tarifstelle\n21 .02 B des Zolltarifs herstellen, die erzielten Ausbeu-                           Berlin-Klausel\nten festzustellen; § 195 Satz 1 und 2, §§ 196, 197\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des\nAbs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, §§ 198 und 200\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 1 und 2 Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenordnung\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ngelten entsprechend. Der Hersteller hat die in § 200\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAbs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen in\nDr,cten Überleitungsgesetzes.\nseinen Geschäftsräumen oder beim Hauptzollamt vor-\nzulegen.\n§ 9                                                         § 11\nErmächtigungen                                                 1nkrafttreten\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ndurch Rechtsverordnung                                       kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzei-\n1. für Kaffee, Tee, kaffeehaltige Waren und teehaltige       tig treten das Kaffeesteuergesetz in der Fassung\nWaren unter den Voraussetzungen, unter denen              der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968\nnach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit ange-       (BGBI. 1969 1S. 1) und das Teesteuergesetz in der Fas-\nordnet werden kann oder bisher angeordnet werden          sung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968\nkonnte, Steuerfreiheit anzuordnen, soweit dadurch         (BGBI. 19691 S.4}, beide zuletzt geändert durch die Ver-\nnicht unangemessene Steuervorteile entstehen; an          ordnung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2511 ), so-\ndie Stelle des Zollgebietes tritt dabei das Erhebungs-    wie die Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuer-\ngebiet,                                                   gesetzes vom 4. Juni 1970 (BGBI. 1S. 669) und die Ver-\nordnung zur Durchführung des Teesteuergesetzes vom\n2. die näheren Vorschriften über das Verfahren zu er-        4. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 671 ), beide zuletzt geändert\nlassen, das bei der Erstattung und Vergütung der          durch§ 5 der Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1\nSteuer nach § 7 Abs. 1 bis 3 anzuwenden ist,              S. 73), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. Mai 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}