{"id":"bgbl1-1980-20-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":20,"date":"1980-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_20.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit","law_date":"1980-04-30T00:00:00Z","page":488,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nVom 30. April 1980\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1           men zur Schlachtung, frühestens 35 Tage nach der\nNr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-             Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen,\nkanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird\n3. die Verabreichung von Hochimmunserum an nicht in-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nfizierte Schweine.\n1. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht                 (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Impfun-\ngen mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen Erre-\n§ 1                             gern gegen die Aujeszkysche Krankheit anordnen,\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                    wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nderlich ist.\n1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese durch\n§4\na) klinische und serologische Untersuchungsver-\nfahren (Antikörpernachweis),                            Die zuständige Behörde kann eine amtstierärztliche\nb) virologische Untersuchungsverfahren          (Virus-  Untersuchung von Schweinen eines bestimmten Gebie-\noder Antigennachweis) oder                           tes einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Un-\ntersuchung auf Aujeszkysche Krankheit anordnen,\nc) histologische und serologische Untersuchungs-         wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nverfahren (Antikörpernachweis)                       derlich ist.\nfestgestellt worden ist;\n2. Besondere Schutzmaßregeln\n2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krank-\nheit, wenn das Ergebnis der                                             A. Vor amtlicher Feststellung\na) klinischen,                                                          der Aujeszkyschen Krankheit\noder des Seuchenverdachts\nb) serologischen oder\n§5\nc) histologischen\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nUntersuchung den Ausbruch der Aujeszkyschen              bruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in\nKrankheit befürchten läßt.                               einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor\nSatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und c und Nummer 2 Buch-            der amtlichen Feststellung folgendes:\nstabe b gilt nicht für Tiere, die nachweislich gegen Au-\n1. Alle Schweine sind in ihren Ställen oder an ihren son-\njeszkysche Krankheit geimpft sind.\nstigen Standorten abzusondern.\n2. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\n§ 2                                 Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der\nDie Aujeszkysche Krankheit unterliegt der Anzeige-             Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-\npflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchengesetzes.                 tigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten\nPersonen, von Tierärzten und von Personen im amt-\nlichen Auftrag betreten werden. Diese Personen ha-\nII. Schutzmaßregeln                           ben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort\ngegen die Aujeszkysche Krankheit                       Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und\nbei Schweinen                             zu desinfizieren.\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                   3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den son-\nstigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder\n§3                                  sonstigen Standort entfernt werden.\n( 1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit so-        4. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene\nwie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenver-                oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder\ndächtigen Schweinen sind verboten.                                Nachgeburten sind so aufzubewahren, daß sie vor\näußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der\noder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnah-\nmen zulassen für                                                  nen.\n5. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und\n1. wissenschaftliche Versuche,\nRohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige\n2. Impfungen mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfä-             Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit\nhigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, in denen        Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus\nAnsteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der               dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt\nMaßgabe, daß die geimpften Schweine, ausgenom-                werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980                              489\n8. Nach amtlicher Feststellung                    nen im amtlichen Auftrag betreten werden. Diese\nder Aujeszkyschen Krankheit                      Personen haben nach Verlassen der Ställe oder\noder des Seuchenverdachts                        Standorte sofort Schuhwerk, Oberkleidung und\nHände zu reinigen und zu desinfizieren.\n§6\n11 . Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-\n( 1) Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei          her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\nSchweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Ge-\nhöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgen-       1 2. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen\nder Vorschriften der Sperre:                                     Standorten, in oder an denen sich Schweine befin-\nden, fernzuhalten.\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen der Schweine-\nställe oder der sonstigen Standorte, in oder an de-      (2) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach Ab-\nnen sich Schweine befinden, Schilder mit der deut-    satz 1 auch anordnen, wenn der Verdacht des Aus-\nlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche         bruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen\nKrankheit - Unbefugter Zutritt verboten\" gut sicht-   amtlich festgestellt ist.\nbar anzubringen.\n§7\n2. Alle Schweine sind in Ställen oder an sonstigen\nStandorten abzusondern.                                  Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht\ndes Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich\n3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zustän-        festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung\ndigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen        der seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine\nStandort verbracht oder aus dem Gehöft oder son-      anordnen.\nstigen Standort entfernt werden; die Entfernung ist\nnur zur sofortigen Tötung oder zum Zwecke der                                     §8\nAusmästung in einem ebenfalls der Sperre unterlie-       ( 1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine dürfen\ngenden oder der amtlichen Beobachtung nach§ 11        nur in von der zuständigen Behörde bestimmten\nzu unterstellenden Mastbestand zulässig.              Schlachtstätten geschlachtet werden.\n4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmi-\n(2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung\ngung der zuständige Behörde gedeckt werden. Sa-\nseuchen kranker oder verdächtiger Schweine benutzten\nmen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen\nGeräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförde-\nBesamung nicht verwendet werden.\nrung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem\n5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit        Transport unverzüglich nach Anweisung des beamteten\nGenehmigung der zuständigen Behörde entfernt          Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nwerden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte,\ntotgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unver-         (3) Personen, die bei der Schlachtung seuchenkran-\nzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht   ker und verdächtiger Schweine tätig sind, haben vor\nzu Untersuchungen benötigt werden.                    dem Verlassen der Schlachtstätte Schuhwerk und\nOberkleidung abzulegen und sich nach Anweisung des\n6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in de-     beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren:\nnen sich Schweine befinden, sind nach Anweisung       Schuhwerk und Oberkleidung sind nach Anweisung des\ndes beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen       beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\ndurchzuführen.\n7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre-                                   §9\ngers sein können, sowie Dung und flüssige Stallab-\ngänge dürfen nur nach oder zur Unschädlichma-             (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle seu-\nchung des Seuchenerregers nach Anweisung des          chenkranker oder verdächtiger Schweine sind\nbeamteten Tierarztes entfernt werden.                 1. unschädlich zu beseitigen oder\n8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige        2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung von\nGegenstände, die mit den seuchenkranken oder               Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens\nverdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in\na) für die Dauer von 10 Minuten im Kern des Flei-\nBerührung gekommen sind, ferner die Stallgänge\nsches oder der sonstigen Teile oder Abfälle eine\nund die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der\nTemperatur von mindestens 80 Grad Celsius ge-\nStälle sind nach Anweisung des beamteten Tierarz-\nhalten werden oder\ntes zu reinigen und zu desinfizieren.\nb) für die Dauer von 150 Minuten Siedetemperatur\n9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten\ngehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht\noder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfek-\ndicker als 10 Zentimeter sein dürfen;\ntion des Schuhwerks anzubringen, die nach Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes ständig mit einem           bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine\nwirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müs-           Temperatur von mindestens 100 Grad Celsius er-\nsen.                                                      reicht haben.\n10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen           (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem\nsich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besit-    Schlachtbetrieb durchzuführen, in dem das Tier ge-\nzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Be-    schlachtet worden ist. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entspre-\naufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine       chend. Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch darf in\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von Perso-    diesen Betrieben nicht gleichzeitig mit Schweinefleisch","490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\naus unverseuchten Beständen oder Fleisch anderer             handlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seu-\nTiere verarbeitet werden.                                     chenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden.\nDer Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen\n(3) Die zur Beförderung des nicht behandelten Flei-\nPlatz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergie-\nsches oder der nicht behandelten Abfälle benutzten\nßen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Über-\nFahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegenstände sind\ngießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben,\nnach Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach\nwenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dun-\ndem Entladen zu reinigen und zu desinfizieren.\nges oder Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-         Schweineställen oder sonstigen Standorten der\nsatz 1 für ansteckungsverdächtige Schweine sowie von          Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten\nAbsatz 2 zulassen, wenn dadurch eine Weiterverbrei-           Tierarztes zu desinfizieren.\ntung der Aujeszkyschen Krankheit nicht zu befürchten\nist.\n3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen\n§ 10                                               und auf dem Transport\nIst der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei\n§ 13\nSchweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zuständige          Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstel-\nBehörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um            lungen, Schweinemärkten, Eberkörungen und Veran-\ndas Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbe-          staltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befin-\nzirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung        den, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder\nvon Schweinebeständen einschließlich der Entnahme            liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so\nvon Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche             kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwen-\nKrankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner an-       dung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.\nordnen, daß Schweine nur mit Genehmigung aus dem\nSperrbezirk entfernt werden dürfen.                                    4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§14\nC. Bei Ansteckungsverdacht\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\n§ 11                              wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der\n(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenver-           Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder\ndächtigen Schweinebestand innerhalb der letzten              sich als unbegründet erwiesen hat.\n35 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder           (2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen,\ndes Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen                wenn\nKrankheit Schweine in einen anderen Bestand ver-\nbracht worden oder haben Schweine sonst Berührung            1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder\nmit an der Aujeszkyschen Krankheit erkrankten                       getötet oder entfernt worden sind,\nSchweinen gehabt, so ist dieser Bestand für die Dauer            b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nvon drei Wochen unter amtliche Beobachtung zu stellen.              Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten\nDie zuständige Behörde kann eine amtstierärztliche Un-              Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt\ntersuchung von Schweinen dieses Bestandes anord-                     worden sind und bei den übrigen Schweinen des\nnen.                                                                Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit ver-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der an-               dächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im\nsteckungsverdächtigen Schweine anordnen; die §§ 8                   Abstand von mindestens vier Wochen bei allen\nund 9 gelten entsprechend. Sie kann Ausnahmen von                   über drei Monate alten Schweinen entnommene\nAbsatz 1 für Teile des Bestandes zulassen, wenn Be-                 Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszky-\nlange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                   sche Krankheit untersucht worden sind oder\nc) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nD. Desinfektion                               Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten\nFerkel verendet sind oder getötet oder entfernt\n§ 12\nworden sind, die übrigen Schweine gegen Au-\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der                   jeszkysche Krankheit geimpft sind und bei ihnen\nverdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer                innerhalb von 35 Tagen nach der Entfernung der\nAnweisung des beamteten Tierarztes                                  seuchenkranken       und    seuchenverdächtigen\n1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen             Schweine\nkranke oder verdächtige Schweine gehalten worden                aa) keine weiteren Erkrankungen festgestellt\nsind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;                und\n2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerre-               bb) im Bestand nachgeborene über vier Wochen\ngers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die                  alte Ferkel mit negativem Ergebnis serolo-\nmit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu                    gisch untersucht worden sind\nreinigen und zu desinfizieren.                               und\n(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre-     2. die Desinfektion und Entwesung nach näherer An-\ngers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen               weisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und\nmit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-               vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980                                  491\n(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als       2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Schweine\nbeseitigt, wenn                                                   nicht absondert,\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind             3. entgegen § 5 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 10\noder getötet oder entfernt worden sind und                   Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,\na) bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine          4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1\nfür Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Er-               Nr. 6, 8, 9, 10 Satz 2 oder Nr. 11, § 8 Abs. 2 oder 3,\nscheinungen festgestellt und eine frühestens drei         auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 3\nWochen nach Entfernung der seuchenverdächti-              oder§ 12 über die Reinigung, Desinfektion und Ent-\ngen Schweine bei allen über drei Monate alten             wesung zuwiderhandelt,\nSchweinen entnommene Blutprobe mit negativem\n5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3\nErgebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht            über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen\nworden ist oder\noder des§ 5 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7\nb) die übrigen Schweine des Bestandes gegen Au-              über das Entfernen von verendeten oder getöteten\njeszkysche Krankheit geimpft sind und bei ihnen           Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stam-\ninnerhalb von 35 Tagen keine weiteren Erkran-             men, oder von anderen dort genannten Gegenstän-\nkungen festgestellt worden sind                           den zuwiderhandelt,\noder                                                     6. der Vorschrift des § 5 Nr. 4 über die Aufbewahrung\n2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Unter-           zuwiderhandelt,\nsuchung bei den untersuchten Schweinen vorliegen-        7. der Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\nden Seuchenverdachts eine frühestens 35 Tage                 gen von Schildern zuwiderhandelt,\nnach Feststellung des Verdachts bei den übrigen\nüber drei Monate alten Schweinen des Bestandes           8. der Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 über das Decken\nentnommene Blutprobe mit negativem Ergebnis auf              der Schweine und die Verwendung von Samen zur\nAujeszkysche Krankheit untersucht worden ist.                künstlichen Besamung zuwiderhandelt,\n9. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 über die\nunschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,\nIII. Schutzmaßregeln                      10. entgegen§ 6 Abs. 1 Nr. 12 Hunde und Katzen nicht\ngegen die Aujeszkysche Krankheit                        fernhält,\nbei anderen Tieren\n11. entgegen § 8 Abs. 1 Schweine schlachtet oder\n§15                             12. einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3\nWird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit               über die unschädliche Beseitigung, Behandlung\nempfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht              oder Verarbeitung von Fleisch, sonstigen Teilen\ndes Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so kann           oder Abfällen zuwiderhandelt.\ndie zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung\nder Maßregeln nach den §§ 6 bis 13 anordnen; § 14 gilt\nentsprechend.                                                                 V. Schlußvorschriften\n§17\nIV. Ordnungswidrigkeiten                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 16                             tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des       Berlin.\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                              §18\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvornimmt,                                              in Kraft.\nBonn, den 30. April 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}