{"id":"bgbl1-1980-20-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":20,"date":"1980-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1980-04-25T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980                               487\nVerordnung\nzur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 25. April 1980\nAuf Grund des§ 35 c des Gewerbesteuergesetzes in                           als stehende Gewerbebetriebe anzuse-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. September                             hen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhe-\n1978 (BGBI. I S. 1557), zuletzt geändert durch das Ge-                       bungszeitraum den Betrag von 5 000\nsetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und                             Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital\nzur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979                           an dem maßgebenden Feststellungs-\n(BGB!. 1 S. 1953), verordnet die Bundesregierung mit                         zeitpunkt den Betrag von 60 000 Deut-\nZustimmung des Bundesrates:                                                  sche Mark überstiegen hat;\".\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nArtikel 1\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der           5. § 36 erhält die folgende Fassung:\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979                                             ,,§ 36\n(BGBI. 1 S. 114) wird wie folgt geändert:\nAnwendungszeitraum\n1. Die Überschrift vor§ 22 erhält die folgende Fassung:            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1980 anzuwen-\n,,Zu § 11 des Gesetzes\".                                     den.\"\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 2\na) In Satz 1 werden die Worte „so sind § 11 Abs. 3          Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\nNr. 1 und § 25 Abs. 3 Nr. 1\" durch die Worte „so      Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979\nist § 11 Abs. 3 Nr. 1\" ersetzt.                       (BGBI. I S. 114), geändert durch Artikel 1 dieser Verord-\nb) In Satz 2 werden die Worte „und für die gesamte        nung, wird wie folgt geändert:\nLohnsumme\" gestrichen.\n1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils die Zahl\n3. Die Überschrift vor§ 25 erhält die folgende Fassung:         ,,60 000\" durch die Zahl „ 120 000\" ersetzt.\n,,Zu § 14 des Gesetzes\".\n2. § 36 erhält die folgende Fassung:\n4. § 25 wird wie folgt geändert:                                                          ,,§ 36\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         Anwendungszeitraum\naa) In Satz 1 werden die Worte „zur Festsetzung             Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeer-               erstmals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwen-\ntrag und dem Gewerbekapital\" gestrichen.            den.\"\nbb) In Nummer 1 wird die Zahl „24 000\" durch die                                Artikel 3\nZahl „36 000\" ersetzt.\nBerlin-Klausel\ncc) In Nummer 3 werden die Worte „der über den\nRahmen einer Vermögensverwaltung hinaus-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngeht\" durch die Worte „dessen Gewerbeer-         tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Gewerbe-\ntrag im Erhebungszeitraum den Betrag von         steuergesetzes auch im Land Berlin.\n5 000 Deutsche Mark oder dessen Gewerbe-\nkapital an dem maßgebenden Feststellungs-                                 Artikel 4\nzeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche\nInkrafttreten\nMark überstiegen hat\" ersetzt.\ndd) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:               (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n,,4. für Unternehmen von juristischen Perso-\nnen des öffentlichen Rechts, wenn sie         (2) Der Artikel 2 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}