{"id":"bgbl1-1980-20-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":20,"date":"1980-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr","law_date":"1980-04-24T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["485\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 AX\n1980                            Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1980                                                                                                   Nr. 20\nTag                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n24. 4. 80  Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr                                                                 485\n9241-24\n25. 4. 80  Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              487\n611-5-1\n30. 4. 80  Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 488\nneu: 7831-1-49-1\n29. 4. 80  Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              492\nneu: 423-1-7-71\n2. 5. 80  Dreiunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              492\nneu: 4132-3-1-33\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   493\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           494\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr\nVom 24. April 1980\nAuf Grund des § 103 Abs. 4 des Güterkraftverkehrs-                          2. § 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n6. August 1975 (BGBI. I S. 2132, 2480), der durch das\nGesetz vom 14. Juli 1976 (BGBI. I S. 1806) geändert                                           ,,(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüber-\nworden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                        schreitenden kombinierten Güterverkehr Schie-\nordnet:                                                                                    ne-Straße''.\nArtikel 1\nb) Absatz 2 Eingangssatz und Nummer 1 erhält fol-\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden                                            gende Fassung:\nHuckepackverkehr vom 12. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1223)\n,,(2) Grenzüberschreitender kombinierter Güter-\nwird wie folgt geändert:\nverkehr Schiene-Straße im Sinne dieser Verord-\nnung liegt vor, wenn\n1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas-                                       1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit\nsung:                                                                                          einem Kraftfahrzeug und auf einem anderen\n,,Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-                                               Teil der Strecke mit der Eisenbahn eines Mit-\nbinierten Güterverkehr Schiene-Straße\".                                                        gliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-","486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nten in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger,     4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\nderen Aufbauten oder in einem Container von        ,,Das gilt in den Fällen des§ 2 Abs. 2 entsprechend,\nmindestens 6,00 Meter Länge befördert wer-         wenn im Vorlauf der Bahnhof außerhalb der Nahzone\nden und\".                                          des eingesetzten Kraftfahrzeuges liegt.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Für den kombinierten Güterverkehr ist der    5. § 4 erhält folgende Fassung:\nnächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des                                     ,,§4\nAbsatzes 2 Nr. 3 der Bahnhof, der die kürzeste\nverkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und              Hat im grenzüberschreitenden kombinierten Gü-\nEntladestelle hat, der über Einrichtungen zur Ver-      terverkehr Schiene-Straße ein Güterkraftverkehrs-\nladung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder          unternehmer den Beförderungsvertrag über die Ge-\nWechselaufbauten oder Containern verfügt und            samtstrecke geschlossen, so gelten im Verhältnis\nvon dem regelmäßig kombinierter Verkehr der             zwischen dem Unternehmer und seinem Auftragge-\nentsprechenden Art durchgeführt wird.\"                  ber die Tarifvorschriften, die bei einer Beförderung\nmit einem Kraftfahrzeug auf der Gesamtstrecke an-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:          zuwenden wären. Insoweit gelten § 28 Abs. 1 und\n~ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend.\n,,(4) Auf Antrag des Unternehmers kann die hö-\nUberträgt der Unternehmer den Vorlauf oder den\nhere Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der\nNachlauf einem anderen Unternehmer, so können sie\nZentralen Transportleitung der Deutschen Bun-\nvereinbaren, daß das für die Gesamtstrecke zu be-\ndesbahn abweichend von Absatz 3 in Ausnahme-\nrechnende Beförderungsentgelt mindestens im Ver-\nfällen einen anderen Bahnhof zum nächstgelege-\nhältnis des auf den Vorlauf oder den Nachlauf entfal-\nnen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies\nlenden Streckenanteils zur Gesamtstrecke aufgeteilt\nder Förderung des grenzüberschreitenden kombi-\nwird.\"\nnierten Güterverkehrs Schiene-Straße dient. Zu-\nständig ist diejenige höhere Landesverkehrsbe-\nhörde, in deren Bereich der andere Bahnhof liegt.    6. § 5 wird wie folgt geändert:\nEine Bescheinigung dieser Behörde über die Be-          a) In Nummer 1 werden die Worte ,, § 1 Abs. 3\nstimmung des nächstgelegenen geeigneten                     Satz 4\" ersetzt durch die Worte ,,§ 1 Abs. 4\nBahnhofs ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf            Satz 3\".\nVerlangen den zuständigen Kontrollbeamten zur\nb) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach den Wor-\nPrüfung auszuhändigen.''\nten,,§ 3 Abs. 2 Satz 3\" die Worte „oder 4\" einge-\nfügt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 2\na) In Absatz 1 werden das Wort „Huckepackver-\nkehr\" durch die Worte „kombinierten Güterver-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nkehr Schiene-Straße\" und die Worte „vom 17. Ju-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nli 197 4 (BGBI. 1 S. 1513)\" durch die Worte „vom     verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285)\" ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Huckepackverkehr\"\nersetzt durch die Worte „kombinierten Güterver-         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nkehr Schiene-Straße\".                                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn,den24.April 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}