{"id":"bgbl1-1980-2-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":2,"date":"1980-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_2.pdf#page=5","order":2,"title":"Auslandskostenverordnung (AKostV)","law_date":"1980-01-07T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980                              21\nAuslandskostenverordnung\n{AKostV)\nVom 7. Januar 1980\nAuf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom                                § 3\n21. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 301) wird im Einvernehmen                           Auslagen\nmit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesmi-\nnister der Finanzen verordnet:                             Auslagen von weniger als 5 Deutsche Mark werden\nnicht erhoben.\n§ 4\n§ 1\nSprachengruppen\nGebührenverzeichnis\nIst die Höhe der Gebühr nach dem Gebührenverzeich-\nDie gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Aus-        nis von der Sprachengruppe abhängig, so gilt hierfür die\nlandsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und         Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).\ndes Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebüh-\nren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis                                      § 5\n(Anlage 1 ).\nBerlin-Klausel\n§  2                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Auslands-\nWertgebühr                          kostengesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstan-\ndes der Amtshandlung erhoben, so ist dieser nach den                                § 6\nWertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.                            Inkrafttreten\n(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wert-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngebührentabelle (Anlage 3).                               1980 in Kraft.\nBonn, den 7. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","22                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 1\nGebührenverzeichnis\nA Gebühren der Auslandsvertretungen\n100        Ausfertigung\n( § 10 Abs. 3 Nr. 3 Konsulargesetz)                                         Gebühr nach\nNr. 124 - 126\n11 0       Auskunft\n( § 1 Konsulargesetz)\nschriftlich, nicht einfach                                                  50- 300 DM\nBeglaubigung, öffentliche (Vermerk)\n( § 1 O Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)\n120        Unterschrift oder Handzeichen unter der Einwilligung der Eltern, des\nVormunds oder Pflegers zur Eheschließung                                       10 DM\n121       Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung\noder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher\nVorschriften                                                                    10 DM\n122       Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten                  20- 250 DM\n123       Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk\nbeglaubigt                                                                  Gebühr nach\nNr. 120 - 122\nnur ei;-,mal\n124       Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer\nFremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen                            je angefangene Seite\n1 DM,\nmindestens\n10 DM\n125       Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateini-\nschen Schriftzeichen                                                    je angefangene Seite\n2 DM,\nmindestens\n10 DM\n126       Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und\nSeitenzahl - vorausgesetzt, daß sie von der beglaubigenden Dienst-\nstelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenste-\nhender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann                     5 DM\nBeschaffung\n( § 1 Konsulargesetz)\n130       Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen\nSchriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichti-\n, gen Amtshandlung ist                                                        10 - 100 DM\n130.1\nWerden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schrift-\nstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft,\nso ist die Gebühr nur einmal zu erheben.\n131      Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen                                     20- 200 DM\n140      Bescheinigung, konsularische (Vermerk)\n( § 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)                                         20-200 DM","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980                      23\nBestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden\n( § 1 4 Konsulargesetz)\n150 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähig-\nkeitszeugnis                                                                   20 DM\n151 Sonstige inländische öffentliche Urkunde                                       40 DM\nBeurkundung, öffentliche (Niederschrift)\n( §§ 10 bis 1 2 Konsulargesetz)\n160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgege-\nben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsa-\nche oder Vorgang                                                       Einfache Wertgebühr\n160.1\nDie Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die\nTeil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit\nder jeweiligen Gebühr abgegolten.\n160.2\nDie Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlan-\ngung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses\noder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft\nist ein selbständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der\njeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten.\n161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abge-\ngeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der\nfremden Sprache erfolgt                                                   Zusätzlich eine\nhalbe Wertgebühr,\nhöchstens 1 00 DM\n162 Beschluß einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines\nsonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereini-\ngung oder Stiftung                                                    Doppelte Wertgebühr,\nhöchstens 15 000 DM\n162.1\nBei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird\ndie für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheini-\ngung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags\noder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.\n165 Vertrag; gemeinschaftliches Testament                                 Doppelte Wertgebühr\n166 Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache\nabgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder\nin einer fremden Sprache erfolgt                                           Zusätzlich je\nFremdsprache eine\nhalbe Wertgebühr,\nhöchstehs 200 DM\n167 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaft-\nlichen Testaments                                                      Einfache Wertgebühr\n168 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet           Gebühr nach\nNr. 165 - 166\nnur einmal nach\ndem Vertrag mit\ndem höheren Wert\nGemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160-168\n170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der\nAufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts\nvon einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleich-\nzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag\nbeurkundet wird.","24                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n171 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgege-\nbenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder\nändernder Erklärungen                                                  Gebühr wie für\ndie Beurkundung\nder Erklärung\n172 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfer-\ntigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.\n180  Entwurf einer Urkunde                                                 Gebühr wie für\ndie Beurkundung\n180.1\nDie Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr\n(z. 8. 161, 166, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung\nangerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeam-\nten, seinem Vertreter oder Nachfolger im Amt gefertigt wurde.\n200  Dolmetschen\n(§ 1 Konsulargesetz),\nsofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls\nerfolgt,\nfür jede angefangene halbe Stunde\n200.1 Sprachengruppe A                                                    15 DM\n200.2 Sprachengruppe B                                                    20 DM\n200.3    Sprachengruppe C                                                  25 DM\n200.4    Sprachengruppe D                                                 30 DM\nForderungsangelegenheit\n( § 1 Konsulargesetz)\n210  Erstes Mahnschreiben                                                    10 - 30 DM\n211  Jedes weitere Mahnschreiben                                                 5 DM\n212  Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des\nGläubigers,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                          20 DM\nHilfeleistung\n( § 5 Abs. 1 Konsulargesetz)\n220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen\nim Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe zur Ermöglichung\nder Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen\nanderen Ort                                                              20 - 40 DM\n220.1\nWerden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkon-\nsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befaßt, so erhebt die\nzuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr.\n225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns ( § 1 des\nGesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-\nnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 951 0-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März\n1974, BGBI. I S. 469)                                                    20- 40 DM\nLegalisation ausländischer öffentlicher Urkunden\n1. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz\n230 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähig-\nkeitszeugnis ohne Bestätigung der Zuständigkeit des Ausstellers\n( § 5 a Abs. 1 Personenstandsgesetz)                                       20 DM\n231 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                  40 DM","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980                    25\nII. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz\n235 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähig-\nkeitszeugnis mit Bestätigung der Zuständigkeit des Ausstellers\n( § 5 a Abs. 1 Personenstandsgesetz)                                         40 DM\n236 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                    80 DM\n300 Leichen paß\n( § 9 Abs. 1 Konsulargesetz)\neinsch!ieß!ich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen                     40 DM\n300.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außer-\nha!b der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\n310 Nachlaßfürsorge\n( § 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)                                       30 - 1 000 DM\n310.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außer-\nhalb der Diensträume nicht erhoben.\n310.2\nGebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben\nunberührt.\n311 Nachlaßverzeichnis\n(§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz)                                           Halbe Wertgebühr\n311.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer\nStunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere ange;.\nfangene Stunde um 40 Deutsche Mark.\n311.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-\nha!b der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\nSchiffahrtssachen\n(§§ 2, 17 Konsulargesetz)\n400  Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und\nanderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung\nder Prüfungsbescheinigung ( § 4 Abs. 5 der Verordnung über die\nKrankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. 1\nS. 734)                                                                      60 DM\n401  Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur\nMusterrolle                                                                  40 DM\n410  Verklarung\neinschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des Han-\ndelsgesetzbuches                                                     Doppelte Wertgebühr\n411  Nachträgliche Ergänzung der Verklarung                               Einfache Wertgebühr\n500 Übersendung\n(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)\nausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit\neiner anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für\ndeutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind                              10- 50 DM\n500.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-\nhalb der Diensträume nicht erhoben.","26                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n51 0 Überweisung\n(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)\nausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang\nmit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder\nauf amtlichem Wege vorgenommen werden                                       10 DM\n510.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-\nhalb der Diensträume nicht erhoben.\n520  Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden\n( § 1 Konsulargesetz)\nfür jede Zeile des fremdsprachigen Texts einer Übersetzung oder\nRohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)\n520.1 Sprachengruppe A                                                     1,50 DM\n520.2 Sprachengruppe B                                                     2,50 DM\n520.3 Sprachengruppe C                                                     3,50 DM\n520.4 Sprachengruppe D                                                     4,50 DM\nmindestens 15 DM\n520.5\nSind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl\nund -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.\n520.6\nGehören beide Sprachen derselben Sprachengruppe an, so\nbestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text.\n520.7\nÜberschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen\nzusammengerechnet.\n521  Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe                               Die Hälfte der\nGebühr nach\nNr. 520,\nmindestens 1 0 DM\n522  Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Über-\nsetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung\noder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung\noder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist                  Die Hälfte der\nGebühr nach\nNr. 520,\nmindestens 10 DM\n530  Veräußerung\n( §§ 1 und 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)                            Einfache Wertgebühr\n530.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-\nhalb der Diensträume nicht erhoben.\n535  Vermögensverzeichnis\n( § 10 Abs. 1 Konsulargesetz)                                         Halbe Wertgebühr\n535.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer\nStunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere ange-\nfangene Stunde um 40 Deutsche Mark.\n535.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-\nhalb der Diensträume nicht erhoben.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980                      27\nVerwahrung\n( § 1 Konsulargesetz)\n550 Ven.vahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den\nDiensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändi-\ngung oder Rückgabe,\nfür jeweils anaef an:::;eno sechs Monate vom Tage der Annahme an       Einfache Wertgebühr\n551 Verwahrung von son;:;ligen beweglichen Sachen - ausgenommen\nZeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit\nWertangabe versehen sind und Postkarten sowie Urkunden oder\nSchriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts - in den\nDiensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe,\nfür jeweils angefangene sechs Monate vom Tage der Annahme an                 5 - 50 DM\nZusatzgebühr\n700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der\nDiensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der\nZusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                              10 DM\nfür einen Kalendertag\nhöchstens 160 DM\n700.1\nHält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprech-\ntage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Dienst-\nräume im Sinne dieser Verordnung.\nB Gebühren des Auswärtigen Amts\n900 Bestätigung der Echtheit\nder von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen\nUrkunde                                                                        20 DM\n910 Endbeglaubigung\nals Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentli-\nchen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten                         20 DM","28                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 2\nWertermittlungsvorschriften\n1. Grundsatz                                                        (2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum\n(1) Für die Berechnung der Gebühr ist der Wert            (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhe-\ndes Gegenstandes maßgebend, auf den sich die                bung oder das Erlöschen von Sondereigentum\nAmtshandlung bezieht. Bei der Beurkundung einer             betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des\nErklärung ist Gegenstand das Rechtsverhältnis, auf          Werts des Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2) anzu-\ndas sich die Erklärung bezieht.                             nehmen.\n(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand der                    (3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbau-\nAmtshandlung. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Ver-              rechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maß-\ntragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt,          gabe, daß an die Stelle des Werts des Grundstücks\nwenn sie Gegenstand einer besonderen Amtshand-              der Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein\nlung sind.                                                  solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu\nbestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.\n(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand\nlasten, werden bei Ermittlung des Werts nicht abge-\n5. Grunddienstbarkeiten\nzogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der\nAmtshandlung ein Nachlaß oder eine sonstige Ver-                 Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich\nmögensmasse ist.                                               nach dem Wert, den sie für das herrschende Grund-\nstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des\n2. Sachen\ndienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit\n(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er           mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßge-\nwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen             bend.\nGeschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der\nSache unter Berücksichtigung aller den Preis              6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rang-\nbeeinflussenden Umstände bei der Veräußerung zu               änderungen\nerzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche\nVerhältnisse bleiben außer Betracht.                              ( 1 ) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonsti-\ngen Sicherstellung einer Forderung durch Bürg-\n(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland            schaft,· Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt\nist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit           sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der\nder Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist,           als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand\nsofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den           einen geringeren Wert hat, nach diesem.\nAngaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen,\namtlich bekannten oder aus den Grundakten                         (2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek\nersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten                 oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld,\noder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten               als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der\nein höherer Wert ergibt.                                      Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mit-\nhaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist\n3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht                          jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffs-\nbauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist.\n( 1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maß-\ngebend. Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert der              (3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des glei-\nSache (Nummer 2), so ist dieser maßgebend; beim               chen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts,\nKauf eines Grundstücks bleibt eine für Rechnung                höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden\ndes Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der                    Rechts maßgebend. Die Vormerkung gemäß § 1179\nErmittlung des Werts außer Betracht.                           des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines\nnach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der\n(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufs-             Vorrangseinräumung €Jleich. Der Ausschluß des\nrechts ist der halbe Wert der Sache anzunehmen.               Löschungsanspruchs nach § 11 79 Abs. 5 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangrücktritt des\n4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserb-                   Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Aus-\nbaurecht\nschluß vereinbart wird.\n( 1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt\nder Wert achtzig vom Hundert des Werts des bela-          7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen\nsteten Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2). Eine für\nRechnung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebau-                  ( 1 ) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder\nung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung des            dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter\nGrundstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für         Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach\ndie Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins                Maßgabe folgender Vorschriften berechnet:\nvereinbart, dessen nach Nummer 7 errechneter                  a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf\nWert den nach Satz 1 und 2 berechneten Wert über-                  bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe\nsteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses maßge-                    der einzelnen Jahreswerte, höchstens jedoch\nbend; Entsprechendes gilt, wenn statt des Erbbau-                  das Fünfundzwanzigfache des Jahreswerts; ist\nzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.                    die Dauer des Rechts außerdem durch das","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980                              29\nLeben einer oder mehrerer Personen bedingt, so      8. Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge\ndarf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert\n(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechfs bemißt\nnicht überschritten werden;                            sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters\nb) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind              oder Pächters während der ganzen Vertragszeit.\nmit dem Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder           Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Ver-\nLeistungen von unbestimmter Dauer-vorbehalt-           tragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist\nlich der Vorschriften des Absatzes 2 - mit dem         jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem\nZwölfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewer-           längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßge-\nten.                                                   bend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwan-\nzigfachen Betrag der einjährigen Leistung überstei-\n(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebens-\ndauer einer Person beschränkt, so gilt als                 gen.\nGeschäftswert bei einem Lebensalter                           (2) Der Wert eines Dienstvertrags bemißt sich\nvon 1 5 Jahren oder weniger der 22fache Betrag,            nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung\nüber 1 5 Jahren bis zu 25 Jahren                           Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit,\nder 21 fache Betrag,      höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbe-\nüber 25 Jahren bis zu 35 Jahren                            trag der Bezüge.\nder 20fache Betrag,\n9. Anmeldungen zum Handelsregister\nüber 35 Jahren bis zu 45 Jahren\nder 1 8fache Betrag,         ( 1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister richtet\nüber 45 Jahren bis zu 55 Jahren                            sich der Wert, sofern nicht ein bestimmter Geldbe-\nder 1 5fache Betrag,      trag in das Register einzutragen ist, nach den fol-\nüber 55 Jahren bis zu 65 Jahren                            genden Vorschriften.\nder 11 fache Betrag,         (2) Der Wert richtet sich nach dem Betriebsver-\nüber 65 Jahren bis zu 75 Jahren                            mögen. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens\nder 7 ½fache Betrag,       ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit\nüber 75 Jahren bis zu 80 Jahren                            der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist.\nder 5fache Betrag,        Ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür,\nüber 80 Jahren                   der 3fache Betrag         daß dem zu dem Betriebsvermögen gehörenden\nder einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die           Grundbesitz ein höherer als der Wert zukommt, mit\nDauer der Nutzung oder Leistung von der Lebens-            dem er zur Einheitsbewertung angesetzt ist, so ist\ndauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je             der Unterschiedsbetrag dem Einheitswert hinzuzu-\nnachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst               rechnen; Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.\noder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensal-        Eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalge-\nter des Ältesten oder des Jüngsten.                         sellschaft, die bei der Einheitsbewertung nach\n§ 102 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der\n(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des            Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBI. 1\neinjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten            S. 2369), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\noder einem früheren Ehegatten des Verpflichteten           Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBI. 1\noder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichte-        S. 1849), nicht mitgerechnet worden ist, wird mit\nten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder            dem ihr nach§ 11 des Bewertungsgesetzes beizu-\ndurch Annahme als Kind verbunden oder in der Sei-          legenden Wert zum Einheitswert hinzugerechnet.\ntenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum\n(3) Der für die Berechnung der Gebühr maßge-\nzweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die\nbende Wert beträgt, wenn es sich um die erste\nSchwägerschaft begründende Ehe nicht mehr\nAnmeldung oder Eintragung der Firma handelt, bei\nbesteht.\neinem Wert des Betriebsvermögens\n(4) Der Wert des einem nichtehellchen Kind              bis zu    10 000 Deutsche Mark\ngegen seinen Erzeuger zustehenden Unterhalts-                                             3 000 Deutsche Mark,\nrechts bestimmt sich nach dem Betrag des einjäh-           bis zu 20 000 Deutsche Mark\nrigen Bezugs. Ist di:eser Betrag in den einzelnen                                         6 000 Deutsche Mark,\nJahren verschieden, so kommt der höchste Betrag            bis zu 30 000 Deutsche Mark\nzum Ansatz.                                                                             10 000 Deutsche Mark,\n(5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu           bis zu 50 000 Deutsche Mark\nvier vom Hundert des Werts des Gegenstands, der                                         1 6 000 Deutsche Mark,\ndie Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht            bis zu 100 000 Deutsche Mark\nein anderer Wert festgestellt werden kann.                                              20 000 Deutsche Mark,\n(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn         von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche\ndes Bezugsrechts maßgebend. Bildet das Recht               Mark für je\nspäter den Gegenstand einer gebührenpflichtigen            100 000 Deutsche Mark         5 000 Deutsche Mark,\nAmtshandlung, so ist der spätere Zeitpunkt maßge-          von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche\nbend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der              Mark für je\nBeginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist           400 000 Deutsche Mark 1 5 000 Deutsche Mark,\ndas Recht in anderer Weir.e bedingt, so ist der Wert       von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche\nnach den Umständen des raues niedriger anzuset-            Mark für je\nzen.                                                       500 000 Deutsche Mark 20 000 Deutsche Mark.","30                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBei der Berechnung des Wertes sind Betriebsver-                   (3) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1\nmögenswerte über 100 000 Deutsche Mark bis zu                 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Ver-\neiner Million Deutsche Mark auf volle 100 000 Deut-           handlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden,\nsche Mark, Betriebsvermögenswerte über eine Mil-              in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark.\nlion bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf volle\n400 000 Deutsche Mark und höhere Betriebsver-\nmögenswerte auf volle 500 000 Deutsche Mark auf-        11 . Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von\nzurunden.                                                     Beschlüssen\n(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung                   Kommt die Feststellung eines Einheitswerts des\nhandelt, ist die Hälfte des in Absatz 3 bestimmten           Betriebsvermögens nicht in Betracht, so bestimmt\nWerts zugrunde zu legen.                                      sich bei Anmeldungen zu einem Register und bei der\nBeurkundung von Beschlüssen (Gebührennummer\n(5) Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so      162), deren Gegenstand keinen bestimmten Geld-\nist dieser zu schätzen.                                       wert hat, der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.\n(6) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzu-\nmelden, weil der Ortsname sich geändert hat, oder        12. Anmeldungen zum Güterrechtsregister\nhandelt es sich um eine ähnliche Eintragung, die für\nBei Anmeldungen zum Güterrechtsregister\ndas Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung\nbestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.\nhat, so beträgt der Wert ein Zehntel des in Absatz 3\nbestimmten Werts, höchstens jedoch 3 000 Deut-\nsche Mark.                                               13. Beurkundung von Veränderungen eines Rechts-\nverhältnisses, von Austauschverträgen, Eheverträ-\n(7) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlas-           gen oder Satzungen\nsung, so ist der Wert unter Berücksichtigung der\nBedeutung und des Betriebskapitals der Zweignie-                  (1) Betrifft die beurkundete Erklärung die Verän-\nderlassung nach billigem Ermessen niedriger fest-             derung eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert\nzusetzen als bei einer gleichen Anmeldung, die das            des von der Veränderung betroffenen Rechtsver-\nUnternehmen als Ganzes betrifft. Dies gilt auch,               hältnisses nicht überschritten werden, und zwar\nwenn ein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird.              auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Verän-\nderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.\n(8) Bei der Anmeldung einer Kommanditgesell-\nschaft bestimmt sich der Wert nach Absatz 3; er                   (2) Bei Verträgen, die den Austausch von Lei-\nkann nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen              stungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert\nhöher angenommen werden. Ist die einzutragende                der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert\nEinlage des Kommanditisten höher als der nach                 der Leistungen verschieden ist, der höhere maßge-\nSatz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der Wert               bend.\nnach der Einlage. Ist ein Kommanditist als Nachfol-               (3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert\nger eines anderen in das Register einzutragen, so              nach dem zusammengerechneten Wert der gegen-\nbestimmt sich der Wert für die Anmeldung nach der              wärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der\neinfachen Kommanditeinlage. Das gleiche gilt,                 Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten\nwenn ein bisher persönlich haftender Gesellschaf-             betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens\nter als Kommanditist oder ein bisheriger Komman-              werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehe-\nditist als persönlich haftender Gesellschafter einzu-         vertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren\ntragen ist.                                                   Wert maßgebend.\n(9) Bei der Beurkundung von Anmeldungen                       (4) Bei der Beurkundung von Satzungen ist der\nbeträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen               Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark\nin derselben Verhandlung beurkundet werden, in                anzunehmen.\nkeinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark.\n14. Wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mit-\n10. Beschlüsse von Aktiengesellschaften, anderen                  berechtigter\nVereinigungen und Stiftungen\nBei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitbe-\n(1) Nummer 9 gilt entsprechend für Beschlüsse,            rechtigter bestimmt sich der Wert nach dem Anteil\nderen Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat               an dem Gegenstand. Bei Gesamthandverhältnissen\nund die von Organen von Aktiengesellschaften,                 ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem\nanderen Vereinigungen und Stiftungen, für deren               Gesamthandvermögen zu bemessen.\nBetriebsvermögen ein Einheitswert festgestellt\nwird, gefaßt werden. Als Wert ist die Hälfte des in\n15. Wert bei Vollmachten\nNummer 9 Abs. 3 bestimmten Werts anzunehmen.\n(2) Werden in einer Verhandlung mehrere                      (1)    Bei Vollmachten zum Abschluß eines\nBeschlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 ent-                 bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses\nsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren             maßgebende Wert zugrunde zu legen.\nGegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und                   (2) Der Wert einer allgemeinei1 Vollmacht ist nach\nandere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere                    freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der\nWahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen                   Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermö-\nüber die Entlastung der Verwaltungsträger gelten              gen des Vollmachtgebers angemessen zu berück-\nals ein Beschluß.                                             sichtigen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980                                31\n(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestell-      18. Erbschein\nten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem                   (1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur\nAnteil des Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt            Erlangung eines Erbscheins ist der Wert des nach\nentsprechend.                                                Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden\n(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens einer       reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maß-\nMl!!ion Deutsche Mark anzunehmen.                            gebend.\n(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die               (2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht\nvorstehenden Vorschriften entsprechende Anwen-                eines Miterben beantragt, so bestimmt sich der\ndung.                                                         Wert für die Berechnung der Gebühr für die\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherung nach\n16. Mehrere Erklärungen in einer Urkunde                          dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschränk-\nten Erbscheins beantragt, so ist für die Berechnung\n(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklä-             der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen\nrungen beurkundet, die denselben Gegenstand                   Versicherung der Wert der im Inland befindlichen\nhaben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die                 Gegenstände maßgebend.\nSchulderklärung und die zur Hypothekenbestellung\nerforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur\neinmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach              19. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft\ndem höchsten in Betracht kommenden Gebühren-\nsatz berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von meh-               Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlan-\nreren Erklärungen die einen den ganzen Gegen..:               gung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der\nstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen             Gütergemeinschaft ist der halbe Wert des Gesamt-\n(z. B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für           gutes der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.\neinen Teil der Schuld).\n(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten\nErklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so            20. Testamentsvollstreckerzeugnis\ngilt folgendes:                                                 Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlan-\na) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen                  gung eines Zeugnisses über die Ernennung eines\nGebührensatz, so wird dieser nur einmal nach              Testamentsvollstreckers bestimmt sich der Wert\nden zusammengerechneten Werten berechnet.                 nach Nummer 22 Abs. 2.\nb) Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden,\nso wird jede Gebühr für sich berechnet; soweit\nmehrere Erklärungen dem gleichen Gebühren-           21. Vermögensverzeichnisse\nsatz unterliegen, werden die Werte zusammen-                Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen\ngerechnet.                                               wird die Gebühr nach dem Wert der verzeichneten\n(3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangän-         Gegenstände erhoben.\nderung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer\nUrkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der\nRangänderung das vortretende oder das zurücktre-          22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtver-\ntende Recht, je nachdem es für den Kostenschuld-              mögensrechtliche Angelegenheiten\nner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger                 (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen\nist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerli-                Angelegenheit der Wert nicht aus diesen Vorschrif-\nchen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder                   ten ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach\ngleichstehenden Berechtigten steht der Rangände-              freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist\nrung gleich. Das gleiche gilt für den Ausschluß des           bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die\nLöschungsanspruchs nach § 11 79 a Abs. 5 des\nÄnderung nicht einen bestimmten Geldwert hat,\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                                     sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert\nnach freiem Ermessen festzusetzen.\n17. Verfügungen von Todes wegen\n(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher\n( 1) Wird über den ganzen Nachlaß oder einen               Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert\nBruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberech-           regelmäßig auf 5 000 Deutsche Mark anzunehmen.\nnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkei-              Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder\nten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert              höher, jedoch nicht unter 200 Deutsche Mark und\ndes entsprechenden Bruchteils des reinen Vermö-               nicht über eine Million Deutsche Mark angenommen\ngens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflicht-               werden.\nteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.\n(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenhei-\n(2) Der Berechnung der Gebühren sind in der                ten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. In\nRegel die Angaben des Verfügenden über den Wert               Angelegenheiten, die die Annahme eines Minder-\nzugrunde zu legen.                                            jährigen betreffen, beträgt der Wert stets 5 000 DM.","32                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 3\nWertgebührentabelle\nDie einfache Wertgebühr beträgt:\nbis zu   1 000,- DM einschließlich           20,- DM      von dem Mehrbetrag bis 50 Mio DM\nbis zu   5 000,- DM einschließlich           50,- DM      für je angefangene 40 000,- DM              20,- DM\nbis zu  10 000,- DM einschließlich           80,- DM      von dem Mehrbetrag bis 60 Mio DM\nbis zu  20 000,- DM einschließlich          100,- DM      für je angefangene 50 000,- DM              20,- DM\nbis zu  30 000,- DM einschließlich          120,- DM      von dem Mehrbetrag bis 70 Mio DM\nbis zu   40 000,- DM einschließlich          140,- DM      für je angefangene 80 000,- DM              20,- DM\nbis zu   50 000,- DM einschließlich          160,- DM      von dem Mehrbetrag bis 80 Mio DM\nbis zu   60 000,- DM einschließlich          180,- DM      für je angefangene 100 000,- DM             20,- DM\nbis zu   70 000,- DM einschließlich          200,- DM      von dem Mehrbetrag bis 100 Mio DM\nbis zu   80 000,- DM einschließlich          220,- DM      für je angefangene 200 000,- DM             20,- DM\nbis zu   90 000,- DM einschließlich          240,-DM       von dem Mehrbetrag bis 200 Mio DM\nbis zu  100 000,- DM einschließlich          260,- DM      für je angefangene 400 000,- DM             20,-DM\nvon dem Mehrbetrag bis 5 Mio DM                            von dem Mehrbetrag bis 500 Mio DM\nfür je angefangene 1 0 000,- DM               20,- DM      für je angefangene 1 Mio DM                 20,- DM\nvon dem Mehrbetrag bis 30 Mio DM                           von dem Mehrbetrag über 500 Mio DM\nfür je angefangene 20 000,- DM                20,- DM      für je angefangene 2 Mio DM                 20,- DM\nAnlage 4\nSprachen liste\nGruppe A                  1.  Afrikaans                   Gruppe C                  1. Albanisch\n2.  Dänisch                                               2. Amharisch\n3.  Englisch                                              3. Bengali\n4.  Flämisch                                              4. Birmanisch\n5. Französisch                                            5. Finnisch\n6. Holländisch                                            6. Haussa\n7. Italienisch                                            7. Hindi\n8.  Norwegisch                                             8. Iranisch\n9.  Portugiesisch                                          9. Kisuaheli\n10.  Schwedisch                                           10. Magyarisch\n11.  Spanisch                                             11. Malayisch/lndonesisch\n12. Neuhebräisch\n13. Philippino\n14. Thay\nGruppe B                 1.  Bulgarisch                                           15. Türkisch\n2.  Neugriechisch                                        16. Urdu\n3.  Polnisch                                            17. Vietnamesisch\n4.  Rumänisch\n5.  Russisch                    Gruppe D                  1. Arabisch\n6.  Serbo-Kroatisch                                       2. Chinesisch\n7.  Slowakisch                                            3. Japanisch\n8   Ts~hechisch                                           4. Koreanisch"]}