{"id":"bgbl1-1980-2-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":2,"date":"1980-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen - VerifAbkAusfG)","law_date":"1980-01-07T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1980                                                                                                      Nr. 2\nTag                                                                 Inhalt                                                                                        Seite\n7. 1. 80    Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Bel-\ngien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen\nRepublik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen\nAtomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Arti-\nkel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\n(Verifikationsabkommen} (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen - VerifAbkAusfG)                                                                   17\nneu: nt-11\n7. 1. 80    Auslandskostenverordnung (AKostV)                                                                                                                       21\nneu: 27-6-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  33\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           34\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             34\n„                                      Ausführungsgesetz\nzu dem Ubereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem\nKönigreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen\nRepublik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der\nEuropäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisa-\ntion in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über\ndie Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen)\n(Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen - VerifAbkAusfG)\nVom 7. Januar 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   Nachprüfung, daß Ausgangs- und besonderes spaltba-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                       res Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kern-\nsprengkörper abgezweigt wird.\n(2) Die Sicherungsmaßnahmen eriolgen gleichzeitig\nErster Abschnitt                                             mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es\nsei denn, daß der Verpflichtete von der Gemeinschaft\nAllgemeine Bestimmungen                                             die Mitteilung erhält, daß sie nicht gleichzeitig mit Siche-\nrungsmaßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt wer-\n§ 1                                                den.\nVerpflichtung zur Duldung von\n(3) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maß-\nSicherungsmaßnahmen\nnahmen, durch die\n( 1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltba-                                1. die nukleare Tätigkeit des Verpflichteten mehr als\nres Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet,                                    nötig gestört,\nsonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet, Siche-\nrungsmaßnahmen der Organisation auf Grund des Ver-                                    2. der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nrifikationsabkommens vom 5. April 1973 (BGBI. 197 4 II                                      sen oder anderen vertraulichen Informationen beein-\nS. 794) nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und                                          trächtigt,\nderen Durchführung zu unterstützen (Verpflichteter).                                  3. die Errichtung, die Inbetriebnahme oder der Betrieb\nDie Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich der                                           der Anlage unzumutbar gestört oder verzögert oder","18                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. die Sicherheit der in Absatz 1 Satz 1 genannten          bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden tech-\nTätigkeiten beeinträchtigt wird.                       nischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft\nnach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die\nDer Verpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2,      Organisation übermittelt.\ndie er als schutzwürdig erachtet, bei der Meldung der\ntechnischen Merkmale der Anlage nach Artikel 1 bis 3            (2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder\nder Kommissionsverordnung zu kennzeichnen.                  Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nach-\nprüfung der technischen Merkmale der Anlage erforder-\n§ 2\nlich ist.\nBefreiung und Beendigung\nvon Sicherungsmaßnahmen                                                 § 5\n(1) Die Verpflichtung nach§ 1 bezieht sich nicht auf                         Ad-hoc-Inspektion\nAusgangs- oder besonderes spaltbares Material, das\nnach Artikel 22 Buchstabe b der Kommissionsverord-              ( 1 ) Die Ad-hoc-Inspektion erfolgt, um\nnung befreit ist.                ·                          1. die im Anfangsbericht nach Artikel 13 der Kommis-\nsionsverordnung mitzuteilenden Angaben, die die\n(2) Die Verpflichtung nach § 1 endet in bezug auf            Gemeinschaft nach Artikel 62 des Verifikationsab-\nbestimmtes Ausgangs- oder besonderes spaltbares                  kommens an die Organisation übermittelt, nachzu-\nMaterial, wenn die Organisation gegenüber dem Ver-\nprüfen,\npflichteten feststellt, daß das Material verbraucht oder\nso verdünnt worden ist, daß es für eine nukleare Tätig-     2. Veränderungen in den Verhältnissen, die in bezug auf\nkeit, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherungsmaß-             eine Anlage nach dem Datum des Anfangsberichts\nnahmen von Belang ist, nicht mehr verwendbar oder                eingetreten sind, festzustellen und nachzuprüfen,\npraktisch nicht rückgewinnbar ist.                          3. Menge und Zusammensetzung des eingeführten\nAusgangs- oder besonderen spaltbaren Materials,\n§ 3                                das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 25 der\nKommissionsverordnung ist und das von der\nBegriffsbestimmungen\nGemeinschaft nach Artikel 95 des Verifikationsab-\n( 1 ) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck         kommens der Organisation notifiziert wurde, festzu-\nstellen und nachzuprüfen,\n1. Gemeinschaft: die durch den Vertrag vom 25. März\n1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemein-        4. Menge und Zusammensetzung des für die Ausfuhr\nschaft (EURATOM) (BGBl.11 S. 753) geschaffene               bestimmten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren\njuristische Person,                                         Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Arti-\nkel 24 der Kommissionsverordnung ist und das der\n2. Organisation: die durch die Satzung der Internationa-         Gemeinschaft nach Artikel 92 des Verifikationsab-\nlen Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober                kommens der Organisation notifiziert wurde, festzu-\n1956 (BGBI. 1958 II S. 2) geschaffene juristische\nstellen und nachzuprüfen.\nPerson,\n3. Kommissionsverordnung: Verordnung (EURATOM)                 (2) Zur Durchführung der Ad-hoc-Inspektion hat der\nNr. 3227176 der Kommission der Europäischen            Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit\nGemeinschaften zur Anwendung der Bestimmun-            den Zugang zu gestatten\ngen der EURATOM-Sicherungsmaßnahmen vom                1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu den in den\n19. Oktober 1976 (ABI. EG Nr. L 363).                       Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7\n(2) Nach Artikel 36 der Kommissionsverordnung                 der Kommissionsverordnung festgelegten strategi-\nbestimmen sich die folgenden Begriffe:                           schen Punkten oder - bis zur Festlegung der strate-\ngischen-Punkte - zu den Orten, an denen sich dem\n1. besonderes spaltbares Material (Artikel 36 Buchsta-\nAnfangsbericht oder einer anläßlich des Anfangsbe-\nben e und f),\nrichts durchgeführten Inspektion zufolge Ausgangs-\n2. Ausgangsmaterial (Artikel 36 Buchstabe g),                    oder besonderes spaltbares Material befindet;\n3. Buchbestand (Artikel 36 Buchstabe m),                    2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 zu den Orten, die der Ge-\n4. Absender/Empfänger-Differenz (Artikel 36 Buch-                meinschaft in der Meldung nach Artikel 25 Buch-\nstabe u),                                                   stabe c zweiter Anstrich der Kommissionsverord-\nnung mitgeteilt worden sind;\n5. strategischer Punkt (Artikel 36 Buchstabe w).\n3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 zu den Orten, die der Ge-\nmeinschaft in der Meldung nach Artikel 24 Buch-\nZweiter Abschnitt                           stabe c dritter Anstrich der Kommissionsverordnung\nmitgeteilt worden sind.\nSicherungsmaßnahmen\n§ 4                                                         § 6\nNachprüfung der technischen Merkmale                                  Routineinspektion\nder Anlage                            (1) Die Routineinspektion erfolgt, um\n(1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der        1. nachzuprüfen, daß die Angaben in den Berichten\nAnlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1          nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsverord-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980                              19\nnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des Ve-                                 § 9\nrifikationsabkommens der Organisation übermittelt,               Durchführung der lnspektionstätigkeiten\nmit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissions-\nverordnung zu führenden Protokollen übereinstim-           (1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organi-\nmen,                                                    sation zur Durchführung der in§ 8 genannten Tätigkei-\n2. die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung          ten zu gestatten,\ndes Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materi-         1. die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7\nals nachzuprüfen,                                           Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlasse-\n3. die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht            nen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den\nnachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-            Verpflichteten,\nDifferenzen und für Unklarheiten über den Buchbe-        2. die Messung von Ausgangs- und besonderem spalt-\nstand nachzuprüfen.                                         barem Material gemäß den nach Artikel 7 Buch-\nstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen\n(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der            Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Ver-\nVerpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit           pflichteten,\nden Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestim-\n3. die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten\nmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung\nInstrumente und Ausrüstungen,\nfestgelegten strategischen Punkten und den nach den\nArtikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu füh-         4. die Behandlung und Analyse der Proben,\nrenden Protokollen zu gestatten.                            zu beobachten.\n(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der\n§ 7                              Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen,\ndamit\nSonderinspektion\n1. die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 ent-\n(1) Die Sonderinspektion erfolgt,                             nommenen Proben erhält,\n1. um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der         2. zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche\nKommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die               Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben\ndie Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikations-          entnommen werden,\nabkommens der Organisation übermittelt, nachzu-\n3. die Standardanalyseproben der Organisation analy-\nprüfen,\nsiert werden,\n2. wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die          4. die für die Organisation bestimmten Proben abge-\nvon der Gemeinschaft übermittelten Angaben ein-              sandt werden,                                        ,\nschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen           5. geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kali-\nErläuterungen und die durch Routineinspektion                brierung von Instrumenten und anderen Ausrüstun-\ngewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr            gen angewandt werden,\ndie Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikations-\nabkommen zu ermöglichen.                                 6. andere Kalibrierungen durchgeführt werden,\n(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der         7. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen\nMessung und Beobachtung verwendet werden kön-\nVerpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit\nden Zugang zu den in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 genann-           nen,\nten sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach        8. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen\n§ 15 Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten               Messung und Beobachtung angebracht werden,\nmitgeteilt worden sind.                                      9. Siegel und andere kennzeichnende oder Verfäl-\nschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisa-\n§ 8                                  tion angebracht werden.\nlnspektionstätigkeiten\n§ 10\nDer Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisa-                     Außergewöhnliche Umstände\ntion für Inspektionen nach den§§ 5 bis 7 folgende Tätig-\nkeiten zu ermöglichen:                                          Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines ande-\nren außerQewöhnlichen Umstandes hat der Verpflich-\n1. Prüfung der nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommis-\ntete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die\nsionsverordnung zu führenden Protokolle,\nOrganisation die ihr zu den Zwecken des § 1 Abs. 1\n2. unabhängige Messung des Ausgangs- und besonde-            Satz 2 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen\nren spaltbaren Materials,                                des außergewöhnlichen Umstandes durcNühren kann.\n3. Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Meß- und         Diese Maßnahmen werden von der nach § 15 Abs. 1\nKontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert        zuständigen Behörde festgelegt.\nsind,\n4. Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beob-\n§  11\nachtung und räumlichen Eingrenzung,                              Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen\n5. Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich              Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisa-\nals technisch durchführbar erwiesen haben.               tion die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu","20                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nerleichtern und zu diesem Zweck auf Verlangen über              (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind beim Bundesver-\nden in den §§ 9 und 10 genannten Umfang hinaus Ein-          waltungsamt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der\nrichtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen        Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\ngegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.\n§ 12                                                 Vierter Abschnitt\nIdentifizierung der Inspektoren                                    Schlußvorschriften\nDie Verpflichtungen nach den §§ 4 bis 11 bestehen\nnur, wenn der von der nach § 1 5 Abs. 1 zuständigen                                     § 15\nBehörde festgelegte Nachweis der Befugnis des                                   Auftragsverwaltung\nInspektors der Organisation zur Durchführung von\nSicherungsmaßnahmen gegenüber dem Verpflichteten               (1) Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwal-\nvorliegt.                                                    tungsaufgaben nach § 14 von den Ländern im Auftrag\ndes Bundes ausgeführt. Beauftragte der nach Landes-\nDritter Abschnitt                         recht für die Aufsicht über die in § 1 Abs. 1 Satz 1\ngenannten Tätigkeiten zuständigen Behörden können\nFinanzielle Regelungen                        die Inspektoren der Organisation begleiten. Im Bereich\nder Deutschen Bundesbahn ist der Bundesminister für\n§ 13                              Verkehr oder eine von ihm bezeichnete Dienststelle\nKosten                             zuständig. ·\nDer Verpflichtete trägt die ihm aus der Durchführung         (2) Weigert sich ein Verpflichteter, eine ihm nach die-\nder Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten                  sem Gesetz obliegende Verpflichtung zu erfüllen, so\nselbst, wenn sie nicht von der Organisation nach Arti-       gewährt die nach Absatz 1 zuständige Behörde den\nkel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.          Inspektoren der Organisation die erforderliche Unter-\nstützung.\n§ 14\n§ 16\nAnspruch auf Schadensersatz\nBerlin-Klausel\n(1) Wird ein Verpflichteter oder ein Dritter bei der\nDurchführung von Sicherungsmaßnahmen durch einen                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBediensteten der Organisation in Ausübung der diesem         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin,\nobliegenden Verrichtung oder durch eine Handlung oder        wobei die alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten\nUnterlassung, für die die Organisation verantwortlich ist,   einschließlich derjenigen, die die Entmilitarisierung\ngeschädigt, so haftet für diesen Schaden die Bundesre-       betreffen, unberührt bleiben.\npublik Deutschland, wie wenn der Schaden durch einen\neigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder                                      § 17\nUnterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland\nInkrafttreten\nverantwortlich ist, verursacht worden wäre. Insoweit\nkann der Geschädigte die Organisation und ihre Bedien-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsteten nicht in Anspruch nehmen.                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Januar 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHauff"]}