{"id":"bgbl1-1980-19-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":19,"date":"1980-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_19.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe","law_date":"1980-04-25T00:00:00Z","page":468,"pdf_page":16,"num_pages":12,"content":["468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Gastgewerbe *)\nVom 25. April 1980\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                      Zweiter Teil\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                           Ausbildungsberufsbilder,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                        Ausbildungsrahmenpläne\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                                          §5\nAusbildungsberufsbild für den Fachgehilfen im Gast-\ngewerbe/die Fachgehilfin im Gastgewerbe und ge-\nErster Teil\nmeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder für den\nAllgemeine Vorschriften                     Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau und den\nHotelfachmann/die Hotelfachfrau\n§ 1                                Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nStaatliche Anerkennung                     die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nder Ausbildungsberufe                        1 . Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nFolgende Ausbildungsberufe werden staatlich aner-           2. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,\nkannt:                                                         3. Hygiene,\n1. Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gast-           4. Bedienen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und\ngewerbe,                                                       Gebrauchsgegenstände,\n2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau und                   5. fremdsprachliche Fachausdrücke,\n3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau.                                6. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\n7. Reinigen und Pflegen der Räume und ihrer Einrich-\n§2                                    tungen, Pflegen der Wäsche,\nAusbildungsdauer                          8. Lagern und Kontrollieren von Waren,\n9. Kenntnisse des Aufbaus der Speise- und Getränke-\nDie Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des\nkarte, Zusammenstellen der Tagesspeisekarte,\n§ 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des\n§ 1 Nr. 2 und 3 drei Jahre. Auszubildende, denen der Be-   1 O. Vor- und Zubereiten einfacher Speisen und Geträn-\nsuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften einge-             ke unter Berücksichtigung der Grundlagen der Er-\nführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach                 nährungslehre,\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufs-         11 . Arbeiten am Büfett,\nbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung\nanzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung       1 2. Servieren und Ausheben im Restaurant einschließ-\nim zweiten Ausbildungsjahr.                                        lich Arbeitsvorbereitung, Abrechnen im Service,\n13. Dekorieren von Räumen und Tafeln,\n14. Arbeiten im Betriebsbüro.\n§3\nFortsetzung der Berufsausbildung                                                     §6\nDie Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1                                      Besonderer Teil\nNr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 und                   des Ausbildungsberufsbildes für den\n3 nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr              Restaurantfachmann/dle Restaurantfachfrau\nfortgesetzt werden.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§4                                1. Servieren und Ausheben im Restaurant,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                    2. Ausführen besonderer Arbeiten am Tisch,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt         3. Zusammenstellen der Speise- und Menükarte,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-\n4. Zusammenstellen der Getränke- und Weinkarte,\nche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-         •) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-         ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be·\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als 8('1•\njahr erfolgen.                                                 lage zum Bundesanzeiger veröfffmtlicht.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                                469\n5. Behandeln und Ausschenken von Getränken,                                       Vierter Teil\n6. Herstellen von Misch- und Mixgetränken,\nPrüfungen\n7. Vorbereiten und Durchführen von Festlichkeiten\nund Sonderveranstaltungen,                                                         § 11\n8. Führen eines Reviers,                                                        Zwischenprüfung\n9. Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n10. Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwölf\n11 . Werbung.                                              Monaten stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n§7                              Anlage 1 für die ersten zwölf Monate aufgeführten Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nBesonderer Teil                        unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\ndes Ausbildungsberufsbildes für den               mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nHotelfachmann/die Hotelfachfrau                 wesentlich ist.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens            (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                  insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben\n1. Arbeiten im Büro,                                        durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n2. Arbeiten in der Hotel-Organisation,                      1. Stellen verschiedener Tafelformen,\n3. Arbeiten in der Hausverwaltung,                          2. Servieren einfacher Gerichte,\n4. Arbeiten in der Magazinverwaltung,                      3. Zubereiten einfacher Gerichte der kalten Küche,\n5. Arbeiten im Empfang,                                    4. Zubereiten einer einfachen Eierspeise,\n6. Werbung.                                                5. Herstellen von Aufgußgetränken.\n§8\n§12\nAusbildungsrahmenpläne\nAbschlußprüfung\nDie in den §§ 5 bis 7 genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die beruf-      (1) Die Abschlußprüfungen gliedern sich in eine Fer-\nliche Grundbildung und in den Anlagen 2 bis 4 für die be-  tigkeits- und Kenntnisprüfung. Die Anforderungen rich-\nrufliche Fachbildung jeweils enthaltenen Anleitungen       ten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15.\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n(2) In den Prüfungsfächern Technologie, Technische\nbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden.\nMathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde soll\nEine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der\nder Prüfling schriftlich und in den Prüfungsfächern\nberuflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen\nTechnologie und Wirtschafts- und Sozialkunde auch\nFachbildung abweichende sachliche und zeitliche Glie-\nmündlich geprüft werden.\nderung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die           (3) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nAbweichung erfordern.                                      den zeitlichen Richtwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\nTechnologie                             120 Minuten,\nDritter Teil                        2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                    90 Minuten,\nAusbildungsplan und Berichtsheft\n3. im Prüfungsfach\n§9                                   Wirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nAusbildungsplan                            (4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 3 genannte\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-       Prüfungsdauer unterschritten werden.\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                  (5) Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger\nals 30 Minuten dauern.\n§ 10                                (6) Innerhalb der Fertigkeitsprüfung haben alle Ar-\nBerichtsheft                         beitsproben das gleiche Gewicht.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-        fungsfächer das doppelte Gewicht. Für jedes Prüfungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-   fach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der\ngelmäßig durchzusehen.                                     mündlichen das doppelte Gewicht.","470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(8) Die Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils in der                                § 14\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nder Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-\nRestaurantfachmann/Restaurantfachfrau\ndestens ausreichende Leistungen erbracht worden\nsind.                                                           ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen 1 bis 3 zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\n§13                              mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf            wesentlich ist.\nFachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin\nim Gastgewerbe                          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden vier Arbeitspro-\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den   ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\nAnlagen 1 und 2 zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und        tracht:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung     1 . die in § 13 Abs. 2 genannten Arbeitsproben,\nwesentlich ist.                                             2. Zusammenstellen und Gestalten einer Speisekarte\nfür ein a-la-carte-Restaurant,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden vier Arbeitspro-         3. Zusammenstellen eines Festmenüs unter Berück-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-             sichtigung der dazugehörigen Getränke,\ntracht:                                                     4. Zubereiten von Speisen vor dem Gast, insbesondere\n1. Anrichten kalter Platten nach fachlichen Regeln,             Filieren, Tranchieren und Flambieren,\n2. Dekorieren von Tafeln unter Verwendung von Blu-          5. Herstellen von Misch- und Mixgetränken,\nmen, Kerzen und Servietten,                            6. Vorbereiten einer Veranstaltung nach einem festge-\n3. Servieren und Ausheben unter Beachtung der Ser-              legten Ablauf, insbesondere Entwerfen eines Tisch-\nvierregeln,                                                planes, einer Sitzordnung und eines Tafelorientie-\nrungsplanes.\n4. Ausschenken von Getränken unter Beachtung der\nentsprechenden Gläser und Ausschanktemperatu-          Von den vier Arbeitsproben sind zwei aus den unter\nren,                                                   Nummer 2 bis 6 aufgeführten Arbeitsproben zu wählen.\n5. Abrechnen beim Gast,                                        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n6. Herrichten eines Gästezimmers.                           den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-          aus folgenden Gebieten in Betracht:\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-       1. im Prüfungsfach Technologie:\nden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere\naus folgenden Gebieten in Betracht:                             a) die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a bis f genann-\nten Gebiete,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) internationale Arten des Servierens,\na) Zubereitung von Lebensmitteln,\nc) Speisen- und Getränkekunde,\nb) Arten und Herstellung von Getränken,\nd) Zusammenstellung einer Getränke- und Weinkar-\nc) Aufbau und Inhalt von Speise- und Getränkekar-               te unter Berücksichtigung der gesetzlichen Be-\nten,                                                        stimmungen,\nd) Bonierungsarten,                                        e) organisatorischer Ablauf des Service,\ne) Servierarten und Bedienungssysteme,                      f) Erstellung eines Dienstplanes,\nf) Arten des Zahlungsverkehrs,                              g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene,\ng) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene,             h) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,\nh) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,                   i) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit-\ni) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit-                  telrecht, insbesondere die für den Betrieb einer\ntelrecht, insbesondere die für den Betrieb einer            Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen\nGaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen              Vorschriften, sowie Gaststättengesetz;\nVorschriften, sowie Gaststättengesetz,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      a) Grundrechenarten, Prozentrechnen,\na) Grundrechenarten,                                      b) Kostenrechnung und Kalkulation,\nb) Prozentrechnen;                                        c) Umrechnen fremder Währungseinheiten;\n3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:            3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nWirtschafts- und Sozialkunde.                              Wirtschafts- und Sozialkunde.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                                471\n§ 15                                    g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene,\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                   h) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,\nHotelfachmann/Hotelfachfrau                         i) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit-\n( 1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den            telrecht, insbesondere die für den Betrieb einer\nAnlagen 1, 2 und 4 zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und                Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-                 Vorschriften, sowie Gaststättengesetz;\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nwesentlich ist.\na) Grundrechenarten, Prozentrechnen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in           b) Kostenrechnung und Kalkulation,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden vier Arbeitspro-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-                 c) Umrechnen fremder Währungseinheiten;\ntracht:                                                         3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n1. die in § 13 Abs. 2 genannten Arbeitsproben,                    Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. Führen einer Gästekorrespondenz,\n3. Erstellen einer Hotelrechnung und Abrechnen beim                                  Fünfter Teil\nGast,\n4. Vorbereiten einer Festlichkeit,                                   Übergangs- und Schlußbestimmungen\n5. Erstellen eines Tagesberichtes,\n§16\n6. Entwerfen eines Veranstaltungsplanes,\nAufhebung von Vorschriften\n7. Entwerfen eines Werbeschreibens,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n8. Erstellen eines Wochendienstplanes für die Etage,          pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\n9. Kontrollieren eines Gästezimmers,                          Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Hotel-\n10. Ausgeben von Waren auf Anforderung.\nund Gaststättengehilfin und Kellner(in), sind nicht mehr\nVon den vier Arbeitsproben sind zwei aus den unter              anzuwenden.\nNummer 2 bis 10 aufgeführten Arbeitsproben zu wäh-\n§17\nlen.\nÜbergangsregelung\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-           ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere                 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\naus folgenden Gebieten in Betracht:                             tragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nten dieser Verordnung.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a bis f genann-                                  § 18\nten Gebiete,                                                                Berlin-Klausel\nb) Gastaufnahmevertrag und Haftung,                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nc) Möglichkeiten der inneren Werbung,                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nd) Pfandrecht des Gastwirtes,\ne) gesetzliche Auflagen für größere Veranstaltun-                                      §19\ngen,\nInkrafttreten\nf) Kaufvertrag und seine Erfüllung, Lieferungs- und\nZahlungsverzug sowie Mängelrüge,                         Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","472                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil        1\nAnlage 1\n(zu§ 8)\nAbschnitt I des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Fachgehilfen im\nGastgewerbe/zur Fachgehilfin im Gastgewerbe, zum Restaurantfachmann/\nzur Restaurantfachfrau und zum Hotelfachmann/ zur Hotelfachfrau:\nberufliche Grundbildung\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                             Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1               2\n1                 2                                         3                               4\n1     Arbeitsschutz und Un-     a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nfallverhütung                 setzen und Verordnungen nennen\n(§ 5 Nr. 1)\nb) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-\nliehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter, nennen\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie berufstypische Unfallquellen und\n-situationen beschreiben\nd) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben\ne) wesentliche Vorschriften über Feuerverhütung\nund die Brandschutzeinrichtungen nennen\nf) Gefahren der Gifte, Gase und leicht entzündba-\nren Stoffe nennen\ng) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\n2     Umweltbeeinflussung       a) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-\nund Umweltschutz              lichkeiten ihrer Einschränkung und Vermeidung\n(§ 5 Nr. 2)                   nennen\nb) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel anwenden\nc) Müll unter Berücksichtigung der gesetzlichen\nBestimmungen beseitigen\n3     Hygiene                    a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären\n(§ 5 Nr. 3)\nb) Sauberkeit am Arbeitsplatz und geeignete Ar-\nbeitskleidung beachten\n4     Bedienen und Instand-      a) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ar-\nhalten der Arbeitsgeräte      beitsgeräte beschreiben\nund Gebrauchsgegen-\nb) Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände be-\nstände                        dienen, reinigen und pflegen\n(§ 5 Nr. 4)\n5     fremdsprachliche Fach-        gebräuchliche fremdsprachliche Fachausdrük-\nausdrücke                     ke aussprechen und anwenden\n(§ 5 Nr. 5)\n6     Kenntnisse des Ausbil-     a) Gliederung, Aufgaben und zusammenhänge\ndungsbetriebes                der einzelnen Betriebsteile nennen                X\n(§ 5 Nr. 6)                b) die Funktion und Zusammenhänge betrieblicher\nEinrichtungen beschreiben                                         X\nc) kooperatives Verhalten am Arbeitsplatz beach-\nten                                                               X","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                          473\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1               2\n1               2                                            3                               4\nd) über betriebliche Ordnungsmittel, insbesonde-\nre über Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitord-\nnung, Tarifverträge, Auskunft geben              X\n7    Reinigen und Pflegen          a) Reinigungs- und Pflegemittel auswählen und\nder Räume und ihrer Ein-          verwenden                                                       X\nrichtungen, Pflegen der       b) Spezialräume reinigen und pflegen                                X\nWäsche\n(§ 5 Nr. 7)\n8    Lagern und Kontrollie-        a) Waren annehmen und auf Gewicht und Menge\nren von Waren                     prüfen                                                           X\n(§ 5 Nr. 8)                                                                                        X\nb) Waren einlagern\nc) Lagerbestände kontrollieren                                       X\nd) gesetzliche Bestimmungen für die Lagerung von\nWaren nennen                                                     X\n9    Kenntnisse des Auf-           a) Gliederung der Speise-, Getränke- und Wein-\nbaus der Speise- und              karten beschreiben                                               X\nGetränkekarte, Zu-            b) rechtliche Grundlagen für Speise-, Getränke-\nsammenstellen der                 und Weinkarten nennen                                            X\nTagesspeisekarte\n(§ 5 Nr. 9)\n10   Vor- und Zubereiten           a) Gemüse, Salate und Kartoffeln vorbereiten, ins-\neinfacher Speisen und             besondere reinigen, schälen, zerkleinern und\nGetränke unter Berück-            formen                                           X\nsichtigung der Grundla-       b) Fleischarten nennen und ihre Verwendungs-\ngen der Ernährungslehre           möglichkeiten beschreiben                                        X\n(§ 5 Nr. 10)\nc) einfache Gerichte der kalten Küche und der\nFrühstücksküche vor- und zubereiten              X\nd) einfache Eierspeisen zubereiten                   X\ne) einfache Gerichte der warmen Küche vor- und\nzubereiten                                                       X\nf) Aufgußg~tränke herstellen                                        X","474                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 8)\nAbschnitt II des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Fachgehilfen im\nGastgewerbe/zur Fachgehilfin im Gastgewerbe, zum Restaurantfachmann/\nzur Restaurantfachfrau und zum Hotelfachmann/zur Hotelfachfrau:\ngemeinsame berufliche Fachbildung\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                       Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n3       4      5      6\n1                 2                                         3                                         4\n1    die in § 5 Nr. 1 bis 5        die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3 aufgeführ-  während\nbis    aufgeführten Teile des        ten Fertigkeiten und Kenntnisse                       des 2. Aus-\n5    Ausbildungsberufsbil-                                                                bildungs-\ndes                                                                                    jahres\nzu ver-\nmitteln\n6    Reinigen und Pflegen      a) Wäsche unter Anleitung pflegen und instandhal-\nder Räume und ihrer           ten                                                     X\nEinrichtungen, Pflegen    b) Gästezimmer und Gasträume herrichten                            X\nder Wäsche\n(§ 5 Nr. 7)\n7    Kenntnisse des Aufbaus    a) Tagesspeisekarte unter Anleitung zusammen-\nder Speise- und Geträn-       stellen                                                X\nkekarte, Zusammenstel-    b) bei der Menübesprechung mitwirken                       X\nlen der Tagesspeisekar-\nte\n(§ 5 Nr. 9)\n8    Vor- und Zubereiten ein-  a) einfache warme und kalte Speisen vor- und zu-\nfacher Speisen und Ge-        bereiten                                                X\ntränke unter Berücksich-  b) kalte Platten nach fachlichen Regeln anrichten                  X\ntigung der Grundlagen\nder Ernährungslehre       c) Frühstücks- und Kaffeeküche betreuen                            X\n(§ 5 Nr. 10)\n9    Arbeiten am Büfett        a) verschiedene Arten von Getränken und von Ta-\n(§ 5 Nr. 11)                  bakwaren beschreiben                                   X\nb) über Maßeinheiten Auskunft geben                       ·X\nc) Schankanlage bedienen und pflegen, Bierfässer\nanstechen                                               X\nd) Waren verkaufen und abrechnen                            X\ne) Getränke ausgeben und unter Verwendung der\nentsprechenden Gläser ausschenken                              X\nf) alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellen\nund ausschenken                                                X\ng) Lager- und Ausschanktemperaturen der ver-\nschiedenen Getränke nennen                                     X\nh) bei der Büfettabrechnung und -kontrolle mitwir-\nken                                                             X","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                             475\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n3      4       5      6\n1               2                                            3                                   4\n10   Servieren und Ausheben        a) Servierregeln beschreiben                         X\nim Restaurant ein-            b) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung\nschließlich Arbeitsvor-           der Servierregeln servieren                      X\nbereitung, Abrechnen\nim Service                    c) selbständig ausheben                              X\n(§ 5 Nr. 12)                  d) über verschiedene Servierarten und Bedie-\nnungssysteme Auskunft geben                             X\ne) Vorbereitungsarbeiten für das Service selbstän-\ndig ausführen                                           X\nf) verschiedene Bonierungsarten nennen              X\ng) bei dem Gast abrechnen                            X\nh) Tageseinnahmen abrechnen                                 X\n11   Dekorieren von Räumen         a) Tafeln und Tafelformen stellen                    X\nund Tafeln                    b) Tafeln unter Anleitung eindecken                  X\n(§ 5 Nr. 13)\nc) Tafeln mit Blumen, Kerzen und Servietten deko-\nrieren                                                  X\nd) Räume dekorieren                                         X\n12   Arbeiten im Betriebsbüro      a) Telefon bedienen           und   Telefoneinnahmen\n(§ 5 Nr. 14)                      abrechnen                                        X\nb) Speisekarten schreiben und vervielfältigen        X\nc) Reservierungswünsche entgegennehmen und\nReservierungen ausführen                                X\nd) Auskünfte erteilen                                       X\ne) Bonkontrolle unter Anleitung ausführen                   X\nf) über baren, halbbaren und bargeldlosen Zah-\nlungsverkehr Auskunft geben                             X\ng) Schriftstücke ablegen und registrieren                   X","476                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 8)\nAbschnitt III des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Restaurantfachmann/\nzur Restaurantfachfrau:\nbesondere berufliche Fachbildung\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n3       4      5      6\n1                2                                        3                                       4\n1   die in § 5 Nr. 1 bis 5       die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3 aufgeführ-                während\nbis   aufgeführten Teile des       ten Fertigkeiten und Kenntnisse                                    des 3. Aus-\n5    Ausbildungsberufsbil-                                                                            bildungs-\ndes                                                                                                jahres\nzu ver-\nmitteln\n6   Servieren und Ausheben    a) den Gast empfangen, placieren und beraten so-\nim Restaurant                wie seine Bestellung entgegennehmen                                  X\n(§ 6 Nr. 1)               b) Vorbereitungsarbeiten für ein gehobenes Ser-\nvice ausführen                                                              X\n7    Ausführen besonderer      a) über internationale Arten des Servierens Aus-\nArbeiten am Tisch            kunft geben                                                          X\n(§ 6 Nr. 2)               b) am warmen und kalten Büfett arbeiten                                 X\nc) am Tisch arbeiten, insbesondere filieren, tran-\nchieren und flambieren                                                      X\nd) Speisen und Getränke vor dem Gast zubereiten                                X\n8    Zusammenstellen der       a) große Speisekarten zusammenstellen und ge-\nSpeise- und Menükarte        stalten                                                              X\n(§ 6 Nr. 3)               b) ein Festmenü unter Berücksichtigung der dazu-\ngehörigen Getränke zusammenstellen                                          X\n9    Zusammenstellen der       a) Getränke- und Weinkarte zusammenstellen                              X\nGetränke- und Weinkarte   b) Bedeutung der Getränke- und Weinkarte für\n(§ 6 Nr. 4)                  Werbung und Verkauf erklären                                         X\n10    Behandeln und Aus-        a) Weine und Schaumweine servieren                                             X\nschenken von Geträn-      b) Biere verschiedener Sorten behandeln                                        X\nken\n(§ 6 Nr. 5)\n11    Herstellen von Misch-     a) Longdrinks herstellen                                                       X\nund Mixgetränken          b) Bowlen ansetzen                                                      X\n(§ 6 Nr. 6)\nc) alkoholische Heißgetränke zubereiten                                 X\nd) Cocktails herstellen                                                        X","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                            477\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n3       4      5      6\n1               2                                             3                                 4\n12   Vorbereiten und Durch-        a) den organisatorischen Ablauf des Service nen-\nführen von Festlichkei-           nen                                                            X\nten und Sonderveran-          b) über GEMA-Gebühren, Tanzerlaubnis, Gaststät-\nstaltungen                        tenschlußzeit Auskunft geben                                   X\n(§ 6 Nr. 7)\nc) den Gast beraten                                                       X\nd) organisatorische Vorarbeiten nach dem festge-\nlegten Ablaufplan für die Veranstaltung ausfüh-\nren, insbesondere Tischplan, Sitzordnung und\nTafelorientierungsplan entwerfen                                      X\n13   Führen eines Reviers          a) Bestellungen entgegennehmen                                            X\n(§ 6 Nr. 8)                   b) bei dem Gast abrechnen und kassieren                                   X\nc) Tageseinnahmen abrechnen                                               X\n14   Rechnungswesen und            a) Grundlagen der Kostenrechnung und Kalkula-\nZahlungsverkehr                   tion nennen                                                    X\n(§ 6 Nr. 9)                   b) fremde Währungseinheiten umrechnen                              X\nc) Warenbestandsaufnahme, Büfettabrechnung\nund Bonkontrolle ausführen                                            X\nd) Warenstatistik erstellen                                               X\ne) Schecks entgegennehmen, prüfen und weiter-\nleiten                                                                X\n15   Organisation des Aus-             Dienst- und Organisationspläne unter Berück-\nbildungsbetriebes                 sichtigung rationeller Arbeitsabläufe und -ver-\n(§ 6 Nr. 10)                      fahren erarbeiten                                                     X\n16   Werbung                       a) äußere Werbemaßnahmen nennen                                    X\n(§ 6 Nr. 11)                  b) Werbemaßnahmen innerhalb des Betriebes un-\nter Anleitung ausführen                                               X","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 4\n(zu§ 8)\nAbschnitt III des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Hotelfachmann/\nzur Hotelfachfrau:\nbesondere berufliche Fachbildung\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                      Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n3       4      5       6\n1                 2                                          3                                       4\n1    die in § 5 Nr. 1 bis 5         die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3 aufgeführ-                während\nbis    aufgeführten Teile des         ten Fertigkeiten und Kenntnisse                                    des 3. Aus-\n5    Ausbildungsberufsbil-                                                                              bildungs-\ndes                                                                                                  jahres\nzu ver-\nmitteln\n6     Arbeiten im Büro           a) Büromaschinen bedienen                                                X\n(§7Nr.1)                   b) Inventuren durchführen, ein Inventar unter An-\nleitung aufstellen                                                          X\nc) Warenverbrauchsstatistik erstellen                                           X\nd) Grundlagen der Kostenrechnung und Kalkula-\ntion nennen                                                          X\ne) Teilbereiche des Betriebes und Betriebsabläufe\nüberprüfen                                                                  X\n7     Arbeiten in der            a) Dienst- und Organisationspläne unter Berück-\nHotel-Organisation             sichtigung rationeller Arbeitsabläufe und -ver-\n(§ 7 Nr. 2)                    fahren erarbeiten                                                           X\nb) den Ablauf von Festlichkeiten und Sonderveran-\nstaltungen planen                                                    X\nc) Festlichkeiten und Sonderveranstaltungen un-\nter Anleitung durchführen                                                   X\nd) überGEMA-Gebühren, Tanzerlaubnis, Gaststät-\ntenschlußzeit Auskunft geben                                         X\n8     Arbeiten in der Hausver-   a) bei den Arbeitsvorbereitungen in den einzelnen\nwaltung                        Abteilungen mitwirken                                                X\n(§ 7 Nr. 3)                b) Gästezimmer und Gasträume kontrollieren                               X\nc) beim Einkauf von Wäsche und Reinigungsmit-\nteln mitwirken                                                       X\nd) Wäschekontrollen ausführen                                            X\n9     Arbeiten in der Magazin-   a) den Bedarf an Material in Zusammenarbeit mit\nverwaltung                     den Abteilungen ermitteln                                            X\n(§ 7 Nr. 4)                b) Material verwalten und ausgeben                                       X\nc) Bezugsquellen ermitteln, Liefer- und Warenkar-\nteien führen                                                         X\nd) Angebote auswerten                                                    X\ne) Bestellungen aufgeben, Waren und Material an-\nnehmen, Termine überwachen                                           X\nf) Lieferungen und Rechnungen überprüfen                                X\n-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                          479\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n3      4       5      6\n1                2                                            3                                4\n10   Arbeiten im Empfang           a) Hotelgäste empfangen                                                 X\n(§ 7 Nr. 5)                   b) Reservierungswünsche entgegennehmen                         .X\nc) Reservierungspläne erstellen, Zimmerbelegung\nplanen, Gästekorrespondenz führen                                   X\nd) ausgefüllte Meldevordrucke überprüfen und\nweiterleiten, Meldebücher und Karteien führen                X\ne) das Weck- und das Fundbuch sowie das Hotel-\njournal führen                                               X\nf) Hotelrechnung erstellen                                             X\ng) Hotelkasse unter Anleitung führen                                    X\nh) Tages- und Kassenberichte erstellen und an die\nHauptbuchhaltung weitergeben                                        X\ni) Schecks, Reiseschecks und Kreditkarten ent-\ngegennehmen und prüfen                                              X\nk) fremde Währungseinheiten umrechnen                            X\n1) Abrechnungen mit Reisebüros und Veranstal-\ntern erstellen                                                      X\nm) über Beförderungsmöglichkeiten und -bedin-\ngungen im Personen-, Gepäck- und Frachtver-\nkehr Auskunft geben                                          X\nn) die Bedeutung des Gastaufnahmevertrages und\nder Haftung erklären                                                X\n11   Werbung                       a) äußere Werbemaßnahmen nennen                                  X\n(§ 7 Nr. 6)                   b) Werbemaßnahmen innerhalb des Betriebes un-\nter Anleitung durchführen                                           X\nc) den Gast beraten                                                    X"]}