{"id":"bgbl1-1980-19-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":19,"date":"1980-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_19.pdf#page=14","order":3,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1980-04-24T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 24. April 1980\nAuf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Solda-                  des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      oder eine Fachprüfung in der Bundeswehrerfolg-\n19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) verordnet die Bun-                   reich abgelegt hat.''\ndesregierung:\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte,,§ 9 Abs. 2\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der                   Nr. 1\" durch die Worte,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBI. I S. 233)\nwird wie folgt geändert:                                          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Beförderung von Angehörigen der Re-\n1 . Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:\nserve, die zu einer Mobilmachungsübung einbe-\n,,Nach ihrem Ausscheiden aus der Wehrpflicht dür-                rufen werden, ist abweichend von Absatz 2 nach\nfen sie ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienst-               einem Wehrdienst von mindestens 6 Tagen, je-\ngrad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)\" weiter-                doch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letz-\nführen.\"                                                         ten Beförderung zulässig.\"\n2. § 9 erhält folgende Fassung:                               4. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 9                             „Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist\ndie erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizier-\nBeförderung der Mannschaften                   lehrgang.''\n( 1 ) Die Beförderung der Mannschaften ist nach\nfolgenden Dienstzeiten zulässig:                         5. § 26 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nZum Gefreiten                      nach 6 Monaten              ,,(2) Außerdem müssen Apotheker den Ausweis\nzum Obergefreiten                  nach 1 2 Monaten         für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker besit-\nzum Hauptgefreiten                 nach 24 Monaten.         zen.\"\nDie Beförderung zum Hauptgefreiten setzt außer-\ndem eine Verpflichtungszeit von mindestens 4 Jah-        6. § 28 erhält folgende Fassung:\nren voraus.\n,,§ 28\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptge-\nfreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.                   ( 1 ) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nMilitärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines Be-\n(3) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt          rufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit kann ein-\nworden ist, kann abweichend von § 4 Abs. 3 nach             gestellt werden, wer\neiner Dienstzeit von 6 Monaten zum Hauptgefreiten\nbefördert werden.                                           1 . mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt\nist,\n(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann auch be-\nfördert werden, wer                                         2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder ei-\nnen entsprechenden Bildungsstand besitzt,\n1. seit seiner Ernennung zum Gefreiten mindestens\n6 Monate in einer Tätigkeit verwendet wurde, die        3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für\neine technische oder entsprechende fachliche                 Musik bestanden hat\nSpezialausbildung erfordert, und                             und\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Gesel-              4. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr\nlenprüfung oder eine Abschlußprüfung im Sinne                verpflichtet.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                             467\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre          Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Militärmu-           seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\nsikoffizier-Anwärter (MilMusikOA) ''.                       Zum Major                            nach 3 Jahren\nzum Oberst                           nach 10 Jahren.\n(3) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-        Die Laufbahn beginnt im Falle des Satzes 2 mit dem\nden Dienstzeiten zulässig:                                   Dienstgrad Hauptmann.\"\nZum Gefreiten                      nach   6 Monaten\nzum Fahnenjunker                   nach  12 Monaten      7. In§ 29 Abs. 2 werden die Worte,,§ 22 Abs. 2 bis 5\"\nzum Fähnrich                       nach  21 Monaten         durch die Worte ,,§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3\nzum Oberfähnrich                   nach  30 Monaten          bis 5\" ersetzt.\nzum Leutnant                       nach  36 Monaten.     8. In § 33 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Auswahllehr-\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch-             gang\" das Wort „erfolgreich\" eingefügt.\nlaufen zu werden.\n9. Dem § 34 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n(4) Vor der Beförderung zum Leutnant hat der An-         „Werden die Anwärter in die Laufbahngruppe der\nwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbe-          Mannschaften oder der Unteroffiziere zurückge-\nstehen kann er einmal zur Wiederholung der Prü-              führt, weil sie sich nicht zum Offizier der Reserve\nfung zugelassen werden.                                      eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveoffizier-An-\nwärter (ROA) ''. § 33 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-\n(5) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das              chend.\"\nKapellmeisteraxamen voraus.\n10. § 36 wird wie folgt geändert:\n(6) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusik-       a) In Nummer 1 werden das Semikolon durch ein\ndienstes endet mit der Beförderung zum Haupt-                   Komma ersetzt und die Worte,,§ 28 Abs. 1 Nr. 1\"\nmann.                                                           sowie ein Semikolon angefügt.\n(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgen-       b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 28 Abs. 2\"\nden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zu-                 durch die Worte,,§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 und\nlässig:                                                         8 Satz 3\" ersetzt.\nZum Major                             nach 9 Jahren     11. In § 44 wird die Zahl „ 1980\" durch die Zahl „1982\"\nzum Oberst                            nach 1 5 Jahren.       ersetzt.\n(8) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmu-   12. Nach § 44 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsikdienstes kann auch eingestellt werden, wer                                         ,,§ 45\n1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder            Beförderung von Truppenoffizieren mit wissen-\neinem anderen entsprechenden Musikinstitut                              schaftlicher Vorbildung\nmit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen\nhat,                                                       Offiziere, die bis 30. April 1980 auf Grund des\n§ 22 Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt wor-\n2. Offizier der Reserve ist,                                 den sind, können ohne vorherige erfolgreiche Teil-\n3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der             nahme an einem Stabsoffizierlehrgang zum Major\nBundeswehr verpflichtet                                 befördert werden.\"\nund\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.                                 Artikel 2\nDie Bewerber werden als Hauptmann eingestellt.             Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1980 in Kraft.\nBonn, den 24. April 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}