{"id":"bgbl1-1980-19-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":19,"date":"1980-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_19.pdf#page=6","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1980-04-26T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["458                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 26. April 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       ,,Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt ins-\nbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes\nUnternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer\nArtikel 1                                    bestimmten Art von Waren oder gewerblichen\nLeistungen\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974                       1 . die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Un-\n(BGBI. I S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 59 des                    ternehmen in einer für den Wettbewerb auf\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),                         dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich\nwird wie folgt geändert:                                                   gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;\n2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingun-\ngen fordert, die von denjenigen abweichen,\n1. § 12 erhält folgende Fassung:                                         die sich bei wirksamem Wettbewerb mit ho-\n,,§ 12                                       her Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hier-\nbei sind insbesondere die Verhaltensweisen\n(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den                      von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten\n§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 und § 5 b Abs. 1               mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichti-\nbezeichneten Art kann die Kartellbehörde die in Ab-                  gen;\nsatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen,\n3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Ge-\n1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art                   schäftsbedingungen fordert, als sie das\nihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch                      marktbeherrschende Unternehmen selbst auf\nFreistellung von § 1 erlangten Stellung im Markt                  vergleichbaren Märkten von gleichartigen Ab-\ndarstellen oder                                                   nehmern fordert, es sei denn, daß der Unter-\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch-                     schied sachlich gerechtfertigt ist.''\nland in zwischenstaatlichen Abkommen aner-\nkannten Grundsätze über den Verkehr mit Waren         3. § 23 wird wie folgt geändert:\noder gewerblichen Leistungen verletzen.                  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 8, 9 und 10\n(2) Bei Verträgen und Beschlüssen der in § 6                  angefügt:\nAbs. 1 bezeichneten Art kann die Kartellbehörde die              ,,Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Un-\nin Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen, so-                  ternehmens ganz oder zu einem wesentlichen\nweit                                                            Teil ist für die Berechnung der Marktanteile, der\n1. die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-                 Beschäftigtenzahl und der Umsatzerlöse des\ngen vorliegen oder                                          Veräußerers nur auf den veräußerten Vermö-\ngensteil abzustellen. Satz 8 gilt entsprechend für\n2. die Anwendung der Verträge oder Beschlüsse                   den Erwerb von Anteilen, soweit dabei weniger\nüberwiegende außenwirtschaftliche Interessen                als 25 vom Hundert der Anteile beim Veräußerer\nder Bundesrepublik Deutschland erheblich b~-                verbleiben und der Zusammenschluß nicht die\neinträchtigt.                                               Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3\n(3) Die Kartellbehörde kann                                   und Nr. 5 erfüllt. Steht einer Person oder Perso-\n1 . den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen                  nenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die\nbeanstandeten Mißbrauch abzustellen,                         Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu,\nso gilt sie für die Zwecke dieses Gesetzes als\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver-                Unternehmen.\"\nträge oder Beschlüsse zu ändern oder\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird Satz 4 durch folgende Sät-\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-                 ze 4 und 5 ersetzt:\nklären.\"                                                    „Als Zusammenschluß gilt auch der Erwerb von\nAnteilen, soweit dem Erwerber durch Vertrag,\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                                    Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Beschluß\neine Rechtsstellung verschafft ist, die bei der Ak-\na) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      tiengesellschaft ein Aktionär mit mehr als 25 vom\n„Für die Berechnung der Marktanteile und der                Hundert des stimmberechtigten Kapitals inne-\nUmsatzerlöse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 10 ent-            hat. Anteilen an einem Unternehmen stehen\n11\nsprechend.                                                  Stimmrechte gleich.\"","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                              459\nc) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  dert erreichen. § 22 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt\n.,§ 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt entsprechend.\"               im übrigen unberührt .\n(3) Bei der Berechnung der Umsatzerlöse und\n4. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:                   Marktanteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis\n.,§ 23a                             10 anzuwenden.\"\n(1) Unbeschadet des§ 22 Abs. 1 bis 3 wird für die\nZusammenschlußkontrolle vermutet, daß durch den          5. § 24 Abs. 8 und 9 erhält folgende Fassung:\nZusammenschluß eine überragende Marktstellung                 ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht,\nentstehen oder sich verstärken wird, wenn\n1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im\n1. sich ein Unternehmen, das im letzten vor dem Zu-              letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um-\nsammenschluß endenden Geschäftsjahr Um-                      satzerlöse von weniger als 500 Millionen Deut-\nsatzerlöse von mindestens zwei Milliarden Deut-              scher Mark hatten oder\nscher Mark hatte, mit einem anderen Unterneh-\nmen zusammenschließt, das                               2. wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig\nist und im letzten abgeschlossenen Geschäfts-\na) auf einem Markt tätig ist, auf dem kleine und              jahr Umsatzerlöse von nicht mehr als 50 Millio-\nmittlere Unternehmen insgesamt einen                     nen Deutscher Mark hatte, einem anderen Unter-\nMarktanteil von mindestens zwei Dritteln und             nehmen anschließt, es sei denn, das eine Unter-\ndie am Zusammenschluß beteiligten Unter-                 nehmen hatte Umsatzerlöse von mindestens vier\nnehmen insgesamt einen Marktanteil von                   Millionen Deutscher Mark und das andere Unter-\nmindestens fünf vom Hundert haben, oder                  nehmen Umsatzerlöse von mindestens einer Mil-\nb) auf einem oder mehreren Märkten marktbe-                   liarde Deutscher Mark, oder\nherrschend ist, auf denen insgesamt im letz-\nten abgeschlossenen Kalenderjahr minde-             3. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit min-\nstens 150 Millionen Deutscher Mark umge-                 destens fünf Jahren Waren oder gewerbliche\nsetzt wurden, oder                                       Leistungen angeboten werden und auf dem im\nletzten Kalenderjahr weniger als zehn Millionen\n2. die am Zusammenschluß beteiligten Unterneh-                    Deutscher Mark umgesetzt wurden.\nmen im letzten vor dem Zusammenschluß enden-\nden Geschäftsjahr insgesamt Umsatzerlöse von             Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23\nmindestens zwölf Milliarden Deutscher Mark und           Abs. 1 Satz 2 bis 10 anzuwenden.\nmindestens zwei der am Zusammenschluß be-                   (9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden,\nteiligten Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils           soweit durch den Zusammenschluß der Wettbe-\nmindestens einer Milliarde Deutscher Mark hat-           werb beim Verlag, bei der Herstellung oder beim\nten; die Vermutung gilt nicht, soweit der Zusam-         Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder de-\nmenschluß auch die Voraussetzungen des§ 23               ren Bestandteilen im Sinne des Absatzes 1 be-\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 3 erfüllt und das Gemein-              schränkt wird.\"\nschaftsunternehmen nicht auf einem Markt tätig\nist, auf dem im letzten Kalenderjahr mindestens      6. § 24 a wird wie folgt geändert:\n750 Millionen Deutscher Mark umgesetzt wur-\nden.                                                     a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Das Vorhaben ist beim Bundeskartellamt anzu-\n(2) Für die Zusammenschlußkontrolle gilt auch\nmelden, wenn\neine Gesamtheit von Unternehmen als marktbe-\nherrschend, wenn sie                                             1. eines der am Zusammenschluß beteiligten\nUnternehmen im letzten abgeschlossenen\n1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die\nGeschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens\nauf einem Markt die höchsten Marktanteile und\nzwei Milliarden Deutscher Mark hatte oder\nzusammen einen Marktanteil von 50 vom Hun-\ndert erreichen, oder                                         2. mindestens zwei der am Zusammenschluß\nbeteiligten Unternehmen im letzten abge-\n2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die                     schlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse\nauf einem Markt die höchsten Marktanteile und                     von jeweils einer Milliarde Deutscher Mark\nzusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln                      oder mehr hatten oder\nerreichen,\n3. der Zusammenschluß nach Landesrecht\nes sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die                     durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt be-\nWettbewerbsbedingungen auch nach dem Zusam-                           wirkt werden soll.\"\nmenschluß zwischen ihnen wesentlichen Wettbe-               b) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nwerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Un-\n.,§ 46 Abs. 9 findet auf die anläßlich der Anmel-\nternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbe-\ndung erlangten Kenntnisse und Unterlagen ent-\nwerbern keine überragende Marktstellung hat.\nsprechende Anwendung.''\nSatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Unternehmen\nhandelt, die im letzten abgeschlossenen Ge-                 c) Absatz 4 erster Halbsatz erhält folgende Fas-\nschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 150 Mil-                sung:\nlionen Deutscher Mark hatten oder wenn die am Zu-                ,,Ist ein Zusammenschlußvorhaben nach Ab-\nsammenschluß beteiligten Unternehmen insgesamt                   satz 1 Satz 2 anzumelden, so ist es unzulässig,\neinen Marktanteil von nicht mehr als 15 vom Hun-                 den Zusammenschluß vor dem Ablauf der in Ab-","460                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nsatz 2 Satz 1 genannten Frist von einem Monat           9. § 35 wird wie folgt geändert:\nund, wenn das Bundeskartellamt die Mitteilung              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nnach Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, vor dem Ab-\nlauf der dort genannten Frist von vier Monaten                     ,,(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\noder deren vereinbarter Verlängerung zu vollzie-                von der Kartellbehörde oder dem Beschwerde-\ngericht erlassene Verfügung im Sinne des Ab-\nhen oder am Vollzug dieses Zusammenschlus-\nsatzes 1 verstößt, hat, sofern die Verfügung oder\nses mitzuwirken, es sei denn, das Bundeskartell-\namt hat demjenigen, der die Anmeldung bewirkt                   die Feststellung nach § 70 Abs. 3 unanfechtbar\nhat, vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten                wird, auch den Schaden zu ersetzen, der von der\nFristen schriftlich mitgeteilt, daß das Zusammen-               Zustellung der Verfügung an entstanden ist.\"\nschlußvorhaben die Untersagungsvorausset-                   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nzungen des § 24 Abs. 1 nicht erfüllt;\".\n10. Der Siebente Abschnitt erhält die Überschrift „Un-\n7. § 24 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:                            tersagungsverfahren, Mehrerlösabschöpfung' '.\n,,(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei            11 . In § 37 a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nJahre bis zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1976,\nein Gutachten, das sich auf die Verhältnisse in den                 ,,(3) Die Kartellbehörde kann auch einem Unter-\nletzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren                    nehmen, das auf Grund seiner gegenüber kleinen\nerstreckt, und leitet es der Bundesregierung unver-               und mittleren Wettbewerbern überlegenen Markt-\nzüglich zu. Die Gutachten nach Satz 1 werden den                  macht in der Lage ist, die Marktverhältnisse we-\ngesetzgebenden Körperschaften von der Bundes-                     sentlich zu beeinflussen, ein Verhalten untersagen,\nregierung unverzüglich vorgelegt und zum gleichen                 das diese Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar\nZeitpunkt von der Monopolkommission veröffent-                    unbillig behindert und geeignet ist, den Wettbewerb\nlicht. Zu diesen Gutachten nimmt die Bundesregie-                 nachhaltig zu beeinträchtigen.\"\nrung in angemessener Frist gegenüber den gesetz-\ngebenden Körperschaften Stellung. Darüber hinaus             12. Nach § 37 a wird folgender § 37 b eingefügt:\nkann die Monopolkommission nach ihrem Ermes-                                                ,,§ 37 b\nsen zusätzliche Gutachten erstellen. Die Bundesre-\ngierung kann sie mit der Erstattung zusätzlicher                      ( 1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrläs-\nGutachten beauftragen. Die Monopolkommission                      sig durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit\nleitet Gutachten nach Satz 4 und 5 der Bundesre-                  einer Verfügung nach§ 22 Abs. 5 oder§ 103 Abs. 6\ngierung zu und veröffentlicht sie. Der Bundesmini-                untersagt hat, nach Zustellung der Verfügung einen\nster für Wirtschaft hat in Einzelfällen, die ihm nach             Mehrerlös erlangt, so kann die Kartellbehörde nach\n§ 24 Abs. 3 zur Entscheidung vorliegen, eine gut-                 Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der\nachtliche Stellungnahme der Monopolkommission                     Feststellung nach § 70 Abs. 3 anordnen, daß das\neinzuholen.\"                                                      Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechen-\nden Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt\n(Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit\n8. § 26 wird wie folgt geändert:                                     der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen\na) In Absatz 1 werden die Worte „bestimmte Wett-                  nach § 35 oder durch Geldbuße ausgeglichen ist.\nbewerber'' durch die Worte „bestimmte Unter-                 Die Mehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer\nnehmen'' ersetzt.                                            Frist von drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbar-\nb) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                       keit der Verfügung oder der Feststellung nach§ 70\nAbs. 3 angeordnet werden.\n„Für das Untersagungsverfahren nach § 37 a\nAbs. 2 wird vermutet, daß ein Anbieter einer be-                (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösab-\nstimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-               schöpfung eine unbillige Härte, so soll die Anord-\nstungen von einem Nachfrager abhängig im Sin-                nung auf einen angemessenen Geldbetrag be-\nne des Satzes 2 ist, wenn dieser Nachfrager bei             schränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll\nihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preis-               auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist.\nnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten                    (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt\nregelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt,        ~      werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlen-\ndie gleichartigen Nachfragern nicht gewährt wer-            mäßig zu bestimmen.\nden.\"\n(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abfüh-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             rung des Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbe-\n,,(3) Marktbeherrschende Unternehmen und                  hörde eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach\nVereinigungen von Unternehmen im Sinne des                  der es zur Leistung von Schadensersatz wegen\nAbsatzes 2 Satz 1 dürfen ihre Marktstellung                 desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet\nnicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im                 ist, so ordnet die Kartellbehörde an, daß die Anord-\nGeschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne                 nung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht\nsachlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedin-               mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits an\ngungen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unter-             die Kartellbehörde abgeführt worden und weist das\nnehmen und Vereinigungen von Unternehmen im                 Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes\nSinne des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zu                auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den\nden von ihnen abhängigen Unternehmen.\"                      Geschädigten nach, so erstattet die Kartellbehörde","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                                 461\ndem Unternehmen den abgeführten Mehrerlös in                   b) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nHöhe der nachgewiesenen Schadensersatzlei-                         „3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von\nstung zurück.\"                                                             Fällen die tatsächlich geforderten Preise im\ngesamten Geltungsbereich dieses Geset-\n13. § 38 wird wie folgt geändert:                                               zes oder in einem wesentlichen Teil davon\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                 erheblich übersteigt oder''.\n,,2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Un-          c) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:\nwirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus-                 ,, (4) Die Kartellbehörde kann von Unternehmen\nses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde                  Auskunft verlangen, soweit dies zur Prüfung der\nnach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Nr. 3, § 17                 Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich\nAbs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3,             ist. § 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt entsprechend. Zur Er-\n§ 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2, § 103               teilung der Auskunft hat die Kartellbehörde eine\nAbs. 6 Nr. 3, § 103 a Abs. 3 oder § 104                  angemessene Frist zu bestimmen. Die Befugnis-\nAbs. 2 Nr. 3 durch unanfechtbar gewordene                se der Kartellbehörde nach § 46 bleiben unbe-\nVerfügung für unwirksam erklärt hat,\".                   rührt.\nb) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                              (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die\n,,4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfecht-               Kartellbehörde das preisempfehlende Unterneh-\nbar gewordenen Verfügung nach Absatz 3,                  men auffordern, den beanstandeten Mißbrauch\n§ 12 Abs. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22                abzustellen.\nAbs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, §§ 27, 37 a, 38 a\n(6) Die Kartellbehörde kann einem Unterneh-\nAbs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a              men die Anwendung von Empfehlungen der in\nAbs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2\nAbsatz 1 bezeichneten Art verbieten, wenn ge-\nNr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie ausdrück-\ngen das Unternehmen bereits\nlich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,''.\n1. zwei unanfechtbar gewordene Verfügungen\nc) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                                nach Absatz 3 oder\n,,5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweili-            2. zwei rechtskräftig gewordene Bußgeldbe-\ngen Anordnung nach den § § 56 oder 63                         scheide nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 1 2 oder\nAbs. 3, einer Anordnung nach § 63 a oder ei-\n3. eine unanfechtbar gewordene Verfügung\nner vollziehbaren Verfügung nach § 38 a\nnach Absatz 3 und ein rechtskräftig geworde-\nAbs. 3 oder 6 zuwiderhandelt, die ausdrück-\nner Bußgeldbescheid nach § 38 Abs. 1 Nr. 11\nlich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,''.\noder 12\nd) Absatz 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung:\nergangen sind und zu besorgen ist, daß das Un-\n„ 1 2. Abnehmern seiner Ware empfiehlt, bei der                ternehmen weiterhin ordnungswidrige oder miß-\nWeiterveräußerung an Dritte bestimmte                 bräuchliche Empfehlungen aussprechen wird.\nPreise zu fordern oder anzubieten, be-                Die Kartellbehörde kann das Verbot auf Antrag\nstimmte Arten der Preisfestsetzung anzu-              des Unternehmens aufheben, wenn besondere\nwenden oder bestimmte Ober- oder Unter-               Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein er-\ngrenzen bei der Preisfestsetzung zu be-               neuter Mißbrauch der in Absatz 3 bezeichneten\nachten.\"                                              Art oder eine erneute Ordnungswidrigkeit nach\ne) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                               § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nicht mehr zu erwar-\n,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 ten ist.\"\nGeldbuße bis zu einer Million Deutscher Mark,\nüber diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen           15. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nHöhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten               a) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nMehrerlöses geahndet werden. Die Höhe des\n„a) gegenüber Kartellen im Sinne des §§ 4, 6\nMehrerlöses kann geschätzt werden.\"\nund 7, soweit diese Aufgaben und Befugnis-\nf) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an-                          se nicht dem Bundesminister für Wirtschaft\ngefügt:                                                                 übertragen sind;\".\n,,(5) Die Verjährung der Verfolgung von Ord-            b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich\n,,2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fäl-\nnach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-\nlen der§§ 8, 12 Abs. 2 in Verbindung mit§ 6\nnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Tat\nAbs. 1 und des§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit\ndurch Verbreiten von Druckschriften begangen\nAbsatz 3 bis 5;\".\nwird.\"\n14. § 38 a wird wie folgt geändert:                            16. § 50 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                     „Das Bundeskartellamt veröffentlicht jeweils nach\n„ 1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet             dem Jahr, in dem d.ie Monopolkommission ein Gut-\nsind, ausschließlich eine bestimmte Preis-          achten nach § 24 b Abs. 5 Satz 1 zu erstatten hat,\nangabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung          einen Bericht über seine Tätigkeit in den beiden vor-\nkein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder      angegangenen Kalenderjahren sowie über die Lage\nsonstiger Druck angewendet wird und\".               und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.\"","462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n17. § 56 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                                und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung be-\ngründet gewesen ist.\"\n,,3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3,\n§ 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2             b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze\nSatz 1 und Abs. 5 bis 7, §§ 27, 31 Abs. 3,                  4 bis 6.\n§§ 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102\nAbs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6,      22. In § 78 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n§ 103 a Abs. 3 oder§ 104 Abs. 2\".\n,,(2) Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde\noder Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen ( § 51\n18. § 58 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                            Abs. 2 Nr. 4) ist der Streitwert nach der sich aus\n„4. die nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22             dem Antrag des Beigeladenen für ihn ergebenden\nAbs. 5, §§ 27, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6,        Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestim-\n§ 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a, § 103 Abs. 6,            men, jedoch nicht über 500 000 Deutsche Mark.\"\n§ 103 a Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 ergehen,''.\n23. § 80 wird wie folgt geändert:\n19. § 63 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                     a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fas-\n,,2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3,                sung:\n§ 17 Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22                 ,, 1. Anmeldungen nach§ 9 Abs. 2- auch in Ver-\nAbs. 5, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 37 b Abs. 1,                   bindung mit § 99 Abs. 3 Satz 1, § 103 Abs. 3\n§ 38 Abs. 3, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a                         und § 103 a Abs. 1 Satz 2 -, § 24 a Abs. 1,\nAbs. 2, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder§ 104                    § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 99 Abs. 3 Satz 3\nAbs. 2 getroffen wird.\"                                           und Absatz 4, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b - auch in Verbin-\n20. § 63 a Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                              dung mit -Absatz 5 - sowie § 102 a Abs. 1\n,,(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die                       Satz 3 in Verbindung mit Satz 1;\naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder-                    2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4,\nherstellen, wenn                                                         §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7,\n8, 11, 12, 14, 17, 18, 20 bis 22, 24, 24 a, 27,\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach\n28, 31, 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6,\nAbsatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr\n§§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2, §§ 103, 103 a,\nvorliegen oder\n104 und 105;\".\n2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an-          b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 und 6 erhält folgende Fas-\ngefochtenen Verfügung bestehen oder                          sung:\n3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbilli-              „5. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17\nge, nicht durch überwiegende öffentliche Interes-                   Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3,\nsen gebotene Härte zur Folge hätte.                                 § 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 und 6, § 99 Abs. 3\nIn den Fällen, in denen die Beschwerde keine auf-                        Satz 1, § 102 Abs. 4, § 102 a Abs. 2, § 103\nschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde                          Abs. 6, § 103 a Abs. 3 und § 104 Abs. 2;\ndie Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll er-                  6. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27\nfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1                             Abs. 1, §§ 37 a, 99 Abs. 3 Satz 3, § 100\nNr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf                           Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nAntrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teil-                          be b - auch in Verbindung mit Absatz 5 -\nweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des                             § 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 3 und\nSatzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.                                         § 103 a Abs. 1 Satz 2;\".\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist\nschon vor Einreichung der Beschwerde zulässig.          24. § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDie Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind\nvom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Ver-           ,,§ 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in Ver-\nfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzo-            bindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\ngen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Voll-            nungswidrigkeiten findet keine Anwendung.\"\nziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung können              25. § 98 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nvon der Leistung einer Sicherheit oder von anderen\n„Es findet auch Anwendung auf Ausfuhrkartelle im\nAuflagen abhängig gemacht werden. Sie können\nSinne des § 6 Abs. 1, soweit an ihnen Unternehmen\nauch befristet werden.\"                '\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes betei-\nligt sind.\"\n21. § 70 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:      26. § 100 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Hat sich eine Verfügung nach§ 22 Abs. 5\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\noder § 103 Abs. 6 wegen nachträglicher Ände-\nrung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf an-               ,.(3) § 15 gilt nicht, soweit\ndere Weise erledigt, so spricht das Beschwerde-             1. Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen von Er-\ngericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang                     zeugerbetrieben die Abnehmer von Saatgut.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                             463\ndas den Vorschriften des Saatgutverkehrs-                     Versicherungsunternehmungen           wahrneh-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntma-                        men,\nchung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453)                 b) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ange-\nunterliegt, oder                                              meldet worden ist, die eine Ausfertigung der\n2. nach dem Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976                      Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet,\n(BGBI. 1S.1045) anerkannte Zuchtunterneh-                     und\nmen oder Züchtervereinigungen die Abneh-\n2. eine Frist von drei Monaten abgelaufen ist.\nmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem\nmehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind,             Der Ablauf der Frist nach Satz 1 läßt die Anwendung\ndes Absatzes 4 sowie der §§ 22 und 26 unberührt.\nrechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Wei-\nVerträge im Sinne des§ 15 und die für den Einzelfall\nterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren\nvereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisi-\noder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis\nken im Mit- und Rückversicherungsgeschäft sowie\nzur Weiterveräußerung an den letzten Verbrau-\nim Konsortialgeschäft der Kreditinstitute sind nicht\ncher aufzuerlegen.''\nmeldepflichtig.\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                               (2) Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den\n.,(6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Geset-              Inhalt der Anmeldung zu bestimmen. In der Anmel-\nzes sind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 ge-             dung ist die Wettbewerbsbeschränkung zu begrün-\nnannten Erzeugnisse erzeugen oder gewinnen.                  den. Die Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn sie die\nAls Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- oder             von der Aufsichtsbehörde bestimmten Vorausset-\nTierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser              zungen und die Begründung für die Wettbewerbs-\nBetriebe tätigen Unternehmen.\"                               beschränkung enthält.\nc) Absatz 8 erhält folgende Fassung:                               (3) Die angemeldeten Verträge, Beschlüsse und\n.. (8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung,              Empfehlungen sind durch die Kartellbehörde im\nsoweit folgende Gesetze und die darauf beru-                Bundesanzeiger bekanntzumachen. Für den Inhalt\nhenden Rechtsverordnungen eine nach dem Er-                 der Bekanntmachung gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6\nsten Teil verbotene Wettbewerbsbeschränkung                 entsprechend; bei Empfehlungen ist ferner bekannt-\nzulassen:                                                   zumachen, wer sie angemeldet hat und an wen sie\ngerichtet sind. Die Kartellbehörde hat dabei schutz-\n1. Getreidegesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. August 1977 (BGBI. 1                   würdige Belange Dritter zu berücksichtigen; sie\nkann aus diesem Grunde und in Fällen, in denen die\nS.1521),\nBeschränkung des Wettbewerbs offensichtlich ge-\n2. Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt                 ringfügig ist, auch von der Bekanntmachung abse-\nTeil III, Gliederungsnummer 7844-1, veröf-            hen oder sie zu einem späteren Zeitpunkt vorneh-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-          men. Innerhalb der Frist von drei Monaten soll die\nändert durch das Gesetz vom 14. Dezember              Kartellbehörde den von der Wettbewerbsbeschrän-\n1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),                              kung betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit\n3. Milch- und Fettgesetz in der im Bundesge-                zur Stellungnahme geben. Satz 4 und Absatz 1\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-1,         Satz 1 Nr. 2 gelten nicht, soweit die zuständige Auf-\nveröffentlichten bereini_gten Fassung, zuletzt        sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kartellbe-\ngeändert durch das Gesetz vom 14. Dezem-              hörde feststellt, daß es gerechtfertigt ist, den ange-\nber 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),                          meldeten Vertrag oder Beschluß oder die Empfeh-\n4. Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der               lung zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt anzu-\nBekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. I             wenden.\nS. 477).\"                                                (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartell-\nbehörde den Kreditinstituten oder Versicherungs-\n27. § 102 erhält folgende Fassung:                                  unternehmen sowie den Vereinigungen solcher Un-\nternehmen Maßnahmen untersagen, Verträge und\n.,§ 102\nBeschlüsse im Sinne der§§ 1 und 15 für unwirksam\n( 1) Die §§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine          sowie Empfehlungen im Sinne des § 38 Abs. 1\nAnwendung auf Verträge und Empfehlungen von                     Nr. 11 für unzulässig erklären, die einen Mißbrauch\nKreditinstituten oder Versicherungsunternehmen                  der durch Freistellung von den §§ 1, 15 und 38\nsowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-                  Abs. 1 Nr. 11 erlangten Stellung im Markt darstel-\neinigungen dieser Unternehmen, wenn                             len. Die Entscheidung der Kartellbehörde ergeht im\n1. der Vertrag, der Beschluß oder die Empfehlung                Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehör-\nde. Die Aufsichtsbehörde kann das Einvernehmen\na) im Zusammenhang mit Tatbeständen steht,                  nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigern.\ndie auf Grund eines Gesetzes der Genehmi-\ngung oder Überwachung durch das Bundes-                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die in § 1\naufsichtsamt für das Kreditwesen, durch das           Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungs-             privaten Versicherungsunternehmungen genann-\nwesen oder durch die Versicherungsauf-                ten Unternehmen.\nsichtsbehörden der Länder unterliegen, so-               (6) Gelingt es in den Fällen der Absätze 3 oder 4\nweit diese letzteren die Aufsicht nach dem            nicht, das Einvernehmen zwischen den zuständigen\nGesetz über die Beaufsichtigung der privaten          Behörden herzustellen, so ersetzt die Weisung des","464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBundesministers für Wirtschaft das Einvernehmen                       die Auswirkungen der Durchleitung auf die\nder zuständigen Behörden; die Weisung ergeht im                       Marktverhältnisse, insbesondere auch auf die\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-                        Versorgungsbedingungen für die Abnehmer\nzen. Sind die Kartellbehörde und die zuständige                       des zur Durchleitung verpflichteten Versor-\nAufsichtsbehörde Landesbehörden, so entschei-                         gungsunternehmens, zu berücksichtigen. Die\ndet, falls ein Einvernehmen nicht herzustellen ist,                   Verweigerung einer Durchleitung ist in der\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle.\"                              Regel nicht unbillig, wenn die Durchleitung zur\nVersorgung eines Dritten im Gebiet des Ver-\nsorgungsunternehmens führen würde.\n28. § 103 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                 (6) Die Kartellbehörde kann\n,,(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4            1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen\nbezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 Satz 1 und                        beanstandeten Mißbrauch abzustellen,\nAbs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Die                   2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die\nVerträge sind nicht in das Kartellregister einzu-                 Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder\ntragen.\"\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7                      erklären.\nangefügt:\n,,(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kar-               (7) Absatz 5 gilt für Mißbrauchsverfahren ge-\ntellbehörde unter Berücksichtigung von Sinn und                gen Versorgungsunternehmen nach§ 22 Abs. 5\nZweck der Freistellung, insbesondere der Ziel-                 entsprechend.''\nsetzung einer möglichst sicheren und preiswür-\ndigen Versorgung, die in Absatz 6 bezeichneten\nMaßnahmen treffen,                                   29. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:\n1. soweit die Verträge oder die Art ihrer Durch-                                  ,,§ 103 a\nführung einen Mißbrauch der durch Freistel-             (1) Die Freistellung nach§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und\nlung von den Vorschriften dieses Gesetzes           4 gilt bei Verträgen über die Versorgung mit Elektri-\nerlangten Stellu~g im Markt darstellen oder         zität oder Gas nur unter der Voraussetzung, daß die\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik                  vereinbarte Laufzeit des Vertrages zwanzig Jahre\nDeutschland in zwischenstaatlichen Abkom-            nicht überschreitet. Wird eine Vertragsverlängerung\nmen anerkannten Grundsätze über den Ver-             oder ein Neuabschluß zwischen denselben Ver-\nkehr mit Waren oder gewerblichen Leistun-            tragsparteien vereinbart, so bedarf es einer erneu-\ngen verletzen.                                       ten Anmeldung (Verlängerungsanmeldung); § 9\nAbs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.\nEin Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt\ninsbesondere vor, wenn                                        (2) liegen bei einer Verlängerungsanmeldung\nüber Verträge der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 be-\n1. das Marktverhalten eines Versorgungsunter-\nnehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die            zeichneten Art hinreichende Anhaltspunkte vor, daß\nfür das Marktverhalten von Unternehmen bei           durch den Vertrag andere Unternehmen im Absatz\noder im Bezug von Energie unbillig behindert wer-\nwirksamem Wettbewerb bestimmend sind,\noder                                                 den oder daß der Vertrag zu spürbar ungünstigeren\nVersorgungsbedingungen als bei gleichartigen Ver-\n2. ein Versorgungsunternehmen spürbar un-                 sorgungsunternehmen führt, so teilt die Kartellbe-\ngünstigere Preise oder Geschäftsbedingun-            hörde den Vertragsparteien innerhalb von drei Mo-\ngen fordert als gleichartige Versorgungsun-          naten seit der Anmeldung mit, daß sie in die Prüfung\nternehmen, es sei denn, das Versorgungsun-           des Vertrages eingetreten ist. In diesem Fall hat die\nternehmen weist nach, daß die Abweichung             Kartellbehörde\nauf Umständen beruht, die ihm nicht zure-\nchenbar sind, oder                                   1 . die Anmeldung im Bundesanzeiger zu veröffent-\nlichen und\n3. ein Versorgungsunternehmen ein anderes\nVersorgungsunternehmen oder ein sonstiges            2. den Beteiligten sowie der zuständigen Fachauf-\nUnternehmen in der Verwertung von in eige-               sichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme\nnen Anlagen erzeugter Energie unbillig behin-            zu geben.\ndert oder                                           Sie kann zu einer mündlichen Verhandlung einla-\n4. ein Versorgungsunternehmen ein anderes                den. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 1 oder erläßt\nVersorgungsunternehmen oder ein sonstiges           die Kartellbehörde im Falle einer solchen Mitteilung\nUnternehmen im Absatz oder im Bezug von             nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Mona-\nElektrizität oder Gas (Energie) dadurch unbil-      ten eine Verfügung nach Absatz 3, so verlängert\nlig behindert, daß es sich weigert, mit diesen      sich die Freistellung um weitere zwanzig Jahre. Die\nUnternehmen Verträge über die Einspeisung           Kartellbehörde darf auch nach Ablauf der drei Mo-\nvon Energie in sein Versorgungsnetz und eine        nate eine Verfügung nach Absatz 3 erlassen, wenn\ndamit verbundene Entnahme (Durchleitung)            die Vertragsparteien einer Fristverlängerung zuge-\nzu angemessenen Bedingungen abzuschlie-             stimmt haben. Die Befugnisse der Kartellbehörde\nßen. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit sind      nach § 103 Abs. 5 bis 7 bleiben unberührt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                            465\n(3) Im Falle einer Verlängerungsanmeldung kann       30. § 104 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas-\ndie Kartellbehörde einen Vertrag der in§ 103 Abs. 1          sung:\nNr. 1 oder 4 bezeichneten Art ganz oder teilweise für        „In den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 100 kann\nunwirksam erklären, wenn durch den Vertrag in ei-            die Kartellbehörde die in Absatz 2 bezeichneten\nnem der Vertragsgebiete oder in einem Teil davon             Maßnahmen treffen,\".\ndie Versorgung zu spürbar günstigeren Bedingun-\ngen verhindert wird, es sei denn, daß                  31. § 106 wird wie folgt geändert:\n1. hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vor-          a) In Absatz 2 wird jeweils die Verweisung,,§ 102\nliegt                                                       Abs. 1 Satz 2- auch in Verbindung mit Abs. 3-\"\noder                                                        durch ,, § 102\" ersetzt.\n2. durch die Unwirksamkeit des Vertrages die                 b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 100 Abs. 1\nMarktverhältnisse, insbesondere auch die Ver-               Satz 2\" durch ,,§ 100\" ersetzt.\nsorgungsbedingungen für die durch den Wech-\nsel nicht erfaßten Abnehmer, spürbar ver-\nschlechtert oder die erforderliche Sicherheit der                           Artikel 2\nVersorgung gefährdet würden.                         Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\n(4) Für Verträge über die Versorgung mit Elektri-   des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nzität oder Gas, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-   der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nsetzes angemeldet worden sind (Altverträge}, endet     Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndie Freistellung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 zu\ndem Zeitpunkt, der von den Vertragsparteien am                                  Artikel 3\n1. Januar 1979 für den Ablauf des Vertrages festge-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nlegt war, spätestens. jedoch am 1. Januar 1995.        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSind am 1. Januar 1995 noch nicht zwanzig Jahre\nseit Anmeldung des Altvertrages abgelaufen, so\nverlängert sich die Freistellung bis zum Zeitpunkt                              Artikel 4\ndes vereinbarten Vertragsablaufs, höchstens je-           ( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndoch bis zum Ablauf von zwanzig Jahren nach der        in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 bis 6 tritt mit Wirkung vom\nAnmeldung. Wird im Falle eines Altvertrages eine       28. Februar 1980 in Kraft.\nVertragsverlängerung oder ein Neuabschluß zwi-\nschen denselben Vertragsparteien vereinbart, so           (2) Die rückwirkende Anwendung in Verbindung mit\nfinden Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 An-     den §§ 38 und 39 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nwendung.\"                                              beschränkungen ist ausgeschlossen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. April 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}