{"id":"bgbl1-1980-19-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":19,"date":"1980-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)","law_date":"1980-04-21T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 AX\n1980                      Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1980                                                                                                     Nr. 19\nTag                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n21. 4. 80 Neufassung des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschul-\nstatistikgesetz - HStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   453\n223-2\n26. 4. 80 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . .                                                            458\n703-1\n24. 4. 80 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          466\n51-1-2\n25. 4. 80 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               468\nneu: 800-21-1-78\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            480\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              481\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen\n(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)\nVom 21. April 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-\nbereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nS. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen\n(Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom 31. August\n1971 in der ab 21. März 1980 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 8. September 1971 in Kraft getretene Hoch-\nschulstatistikgesetz (BGBI. 1 S. 1473),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel\n287 Nr. 15 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\nsetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März\n1980 (BGBI. 1 S. 294).\nBonn, den 21. April 1980\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen\n(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)\n§ 1                                  richtungen, auch soweit kein Anstellungsverhältnis\nZweck                                 zum Land oder zur Hochschule besteht,\n3. technisches, Verwaltungs- und sonstiges Personal\n(1) Für Zwecke der Planung im Hochschulbereich·\nan den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,\nwird eine Bundesstatistik durchgeführt.\n4. Schüler in den Abschlußklassen an den in § 2 Nr. 3\n(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist\ngenannten Einrichtungen,\nso zu gestalten, daß die erhobenen Daten für Zwecke\nder Planung und Verwaltung in Bund, Ländern und             5. exmatrikulierte und beurlaubte Studenten an den in\nHochschulen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkei-               § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,\nten Verwendung finden können.                               6. Kandidaten, die sich zu Abschlußprüfungen oder\n(3) Die Erhebung von Daten, die zur Aufstellung von           Promotionen vor den staatlichen und kirchlichen Prü-\nHochschulentwicklungsplänen erforderlich sind und auf            fungsämtern ( § 2 Nr. 4) sowie vor den in § 2 Nr. 1 und\nGrund dieses Gesetzes nicht erhoben werden, ist durch            2 genannten Einrichtungen gemeldet haben,\nLandesrecht zu regeln.                                      7. Prüfungen, die vor den staatlichen und kirchlichen\nPrüfungsämtern(§ 2 Nr. 4) sowie den in§ 2 Nr. 1 und\n§ 2                                  2 genannten Einrichtungen abgelegt wurden,\nErhebungsbereich                       8. Gebäude und Räume der in § 2 Nr. 1, 2 und 6 genann-\nten Einrichtungen,\nDie Erhebungen erstrecken· sich auf\n9. Wohnheimplätze in den in § 2 Nr. 5 genannten Stu-\n1 . Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken             dentenwohnheimen und deren Träger.\nund sonstiger der Ausbildung von Studenten dienen-\nden Krankenanstalten,                                                                 § 4\n2. Ingenieurschulen, Höhere Fachschulen und entspre-                                  Studenten\nchende Einrichtungen,\nBei den Studenten ( § 3 Nr. 1) werden zum Zwecke der\n3. Bildungseinrichtungen der Sekundarschulstufe 11,\nDurchführung einer Bestands- und Verlaufsstatistik fol-\nsoweit die Erhebungen zur Feststellung des zu er-\ngende Tatbestände erhoben:\nwartenden Zugangs zu den Hochschulen erforderlich\nsind,                                                    1 . Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, Wohn-\nsitze,\n4. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie\nPrüfungen abnehmen, die ein Studium an den in den        2. Art, Zeitpunkt und Ort des Erwerbs der Studienbe-\nNummern 1 und 2 genannten Einrichtungen abschlie-             rechtigung, Studienverlauf, angestrebter Studienab-\nßen,                                                          schluß, Ausbildung der Eltern und deren Stellung im\nBeruf.\n5. Studentenwohnheime, soweit sie mit öffentlichen\nMitteln errichtet sind oder gefördert werden,\n§ 5\n6. Studentenwerke, die von ihnen verwalteten Einrich-\ntungen und sonstige studentische Sozialeinrichtun-            Wissenschaftliches und künstlerisches Personal\ngen, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert          Bei dem in § 3 Nr. 2 genannten Personenkreis wer-\nwerden.                                                  den zum Zwecke der Durchführung einer Bestandssta-\ntistik mit Veränderungsdienst folgende Tatbestände er-\n§ 3                             hoben:\nErhebungseinheiten                       1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit,\nDie Erhebungen umfassen nach Maßgabe der §§ 4             2. Ausbildungsverlauf, berufliche Tätigkeit vor der Tä-\nbis 10                                                            tigkeit in der Hochschule, Lehrfächer, fachliche\nSchwerpunkte der wissenschaftlichen oder künstle-\n1. Studenten an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Ein-\nrichtungen,                                                   rischen Tätigkeit,\n3. dienstrechtliche Stellung und Stellung in der Hoch-\n2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal,\nschule, Zahl und Art weiterer Beschäftigungsverhält-\nLehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte,\nnisse,\nTutoren und nichtstudentische wissenschaftliche\nHilfskräfte an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Ein-    4. Art der Finanzierung der Stelle.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                            455\n§ 6                                                        § 11\nTechnisches, Verwaltungs- und                                          Berichtszeit\nsonstiges Personal\n(1) Die Erhebungen nach den §§ 4, 8 Nr. 1 und 3 so-\nFür den in § 3 Nr. 3 genannten Personenkreis werden      wie § 9 werden in jedem Semester durchgeführt.\nzum Zwecke der Durchführung einer Bestandsstatistik\nfolgende Tatbestände erhoben:                                  (2) Die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 Nr. 4\nund 5 werden jährlich durchgeführt.\n1. Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie organi-\nsatorische und fachliche Zugehörigkeit;                    (3) Die Erhebungen nach § 3 Nr. 9 und § 10 werden\nalle fünf Jahre und die Erhebungen nach den §§ 5\n2. Art der Finanzierung der Stelle.\nund 8 Nr. 2 alle sechs Jahre durchgeführt; die Bestands-\nveränderungen werden jährlich erhoben.\n§ 7\n§ 12\nSchüler\nRechtsverordnungsermächtigung\nBei den in § 3 Nr. 4 genannten Schülern werden fol-\ngende Tatbestände erhoben:                                      ( 1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n1. Angaben zur Person, Wohnsitz, Schulort, Schul-            mung des Bundesrates\nzweig,\n1. anzuordnen, daß einzelne der in den§§ 4 bis 10 ge-\n2. Art des angestrebten Schulabschlusses, Art und Be-            nannten Tatbestände nicht mehr erhoben werden,\nginn des angestrebten Studiums, angestrebter Stu-            wenn die Ergebnisse dieser Erhebungen nicht mehr\ndienort, Berufsziel.                                         benötigt werden;\n2. anzuordnen, daß einzelne Erhebungen in größeren\n§8\noder geringeren als den vorgesehenen Zeitabstän-\nHochschulen                              den durchzuführen sind, wenn dies für die Gewin-\nnung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht;\nBei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen\nwerden folgende Tatbestände erhoben:                         3. anzuordnen, daß bei den Studenten ( § 3 Nr. 1 ) fol-\n1 . von den beurlaubten Studenten und Exmatrikulier-             gende Tatbestände ohne Nennung von Namen und\nten: Angaben zur Person, Wohnsitze, Studiengang,             Anschrift einmalig oder in einem bestimmten Turnus\nfür einen begrenzten Zeitraum erhoben werden:\nFachsemester sowie Grund der Exmatrikulation oder\nBeurlaubung,                                                 Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinder und Ge-\nschwister, Angaben zu Studium und Beruf des Ehe-\n2. Gebäude und Räume sowie deren Größe, Ausstat-\npartners, Tätigkeit zwischen Erwerb der Studienbe-\ntung und Nutzung,\nrechtigung und Aufnahme des Studiums, Studienver-\n3. Prüfungen nach Studiengängen und Prüfungserfolg,              lauf, angestrebter Studienabschluß, Berufsziel,\n4. Promotionen und Habilitationen nach Fachrichtun-              Werkarbeit und Wehrübungen in den Semesterfe-\ngen,                                                         rien; Beruf, Ausbildung und Erwerbstätigkeit der El-\ntern; Finanzierung des Studiums.\n5. Ist-Ausgaben und -Einnahmen in haushaltsmäßiger\nund fachlicher Gliederung.                                  (2) Vor Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nsoll der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nden Ausschuß für die Hochschulstatistik hören.\n§9\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nPrüfungskandidaten,                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nstaatliche und kirchliche Prüfungsämter             anzuordnen, daß die für Zwecke der Hochschulplanung\nerforderlichen Angaben über Studienbewerber, aufzu-\n(1) Bei den Prüfungskandidaten (§ 3 Nr. 6) werden\nnehmende Studenten sowie über Teilnehmer an Weiter-\nfolgende Tatbestände erhoben: Angaben zur Person,\nbildungskursen der Hochschulen, einschließlich Ein-\nStaatsangehörigkeit, Wohnsitze, Studienverlauf, Art\nrichtungen für Fernstudienlehrgänge und Weiterbil-\nund Fachrichtung der abzulegenden Prüfung.\ndungskurse, die einem Hochschulstudium vergleichbar\n(2) Bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungsäm-       sind, einmalig oder in einem bestimmten Turnus für ei-\ntern ( § 2 Nr. 4) sowie den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten     nen begrenzten Zeitraum erhoben werden.\nEinrichtungen werden die Prüfungen nach Studiengän-\ngen und Prüfungserfolg erfaßt.\n§ 13\nAuskunftserteilung\n§10\n( 1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über\nStudentenwerke                         die Statistik für Bundeszwecke vom 14. März 1980\nBei den in § 2 Nr. 6 genannten Einrichtungen werden       (BGBI. I S. 289) sind\nfolgende Tatbestände erhoben: Gebäude und Räume              1. die Studenten nach § 3 Nr. 1 für die Erhebungen nach\nnach Größe, Ausstattung und Nutzung.                             §4,","456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. die in § 3 Nr. 2 genannten Personen für die Erhebun-     bestände ohne Nennung von Namen und Anschrift na-\ngen nach § 5 Nr. 1 bis 3,                               türlicher Personen weiterzuleiten. Für wissenschaftli-\nche Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben\n3. die Schüler nach § 3 Nr. 4 und deren gesetzliche Ver-\ndurch die Statistischen Ämter ohne Nennung von Na-\ntreter für die Erhebungen nach § 7,\nmen und Anschrift natürlicher Personen zulässig, so-\n4. die Prüfungskandidaten nach § 3 Nr. 6 für die Erhe-       weit dies ohne Gefährdung der Geheimhaltung möglich\nbungen nach § 9 Abs. 1,                                 ist.\n5. die Leiter der Verwaltungen der in § 2 Nr. 1, 2 und 6         (3) Einzelangaben über die nach den §§ 4, 5, 7, 8,\ngenannten Einrichtungen für die Erhebungen nach         Nr. 1 sowie § 9 Abs. 1 erfaßten Tatsachen dürfen von\n§ 5 Nr. 4, §§ 6, 8 und 10,                              den jeweils zuständigen Erhebungsstellen für deren\n6. die Leiter der dort bezeichneten Einrichtungen für die    verwaltungsinterne Zwecke auch mit Namen und An-\nErhebungen nach § 9 Abs. 2,                             schrift des Auskunftspflichtigen verwendet werden.\nWechseln die Auskunftspflichtigen die Schule oder\n7. die Eigentümer und Verwalter der in § 2 Nr. 5 ge-\nHochschule, so dürfen die Einzelangaben mit Namen\nnannten Studentenwohnheime für die Erhebungen\nund Anschrift an die neue Schule oder Hochschule für\nnach § 3 Nr. 9.\nderen verwaltungsinterne Zwecke weitergeleitet wer-\n(2) Die Auskünfte sind den Erhebungsstellen zu ertei-    den.\nlen.\n(4) Die Befugnis nach den Absätzen 2 und 3, Einzel-\n(3) Erhebungsstellen für die Erhebungen nach den         angaben weiterzuleiten, ist auf den Erhebungsvor-\n§§ 4, 5, 7 und 9 Abs. 1 sind die in § 2 Nr. 1 bis 4 genann-  drucken bekanntzugeben.\nten Einrichtungen, bei denen der Auskunftspflichtige ge-\n(5) § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nmeldet oder tätig ist. Erhebungsstelle für die Erhebung\nzwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen beschäf-\nnach § 3 Nr. 9 ist das Deutsche Studentenwerk. Die Er-\ntigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet werden.\nhebungsstellen haben für den termingerechten Eingang\nder Erhebungsbogen zu sorgen, die Richtigkeit insbe-\nsondere der Angaben zur Person zu überprüfen, soweit\nerforderlich die Ergänzung und Berichtigung der Mel-                                     §16\ndungen zu veranlassen und sie unverzüglich an die Sta-                       Festlegung des Erhebungs-\ntistischen Ämter der Länder und des Bundes weiterzu-                        und Aufbereitungsprogramms\nleiten.\nDas Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm wird in-\nsoweit, als dies zur Erstellung einer einheitlichen Bun-\n§14                             desstatistik erforderlich ist, vom Statistischen Bundes-\nDatenbank                          amt im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden\nfestgelegt.\nIm Statistischen Bundesamt wird eine hochschulspe-\nzifische Datenbank als unselbständige Einrichtung er-\n§ 17\nrichtet. Das Statistische Bundesamt ist verpflichtet, die\nbei ihm gespeicherten Daten im Rahmen eines arbeits-                     Ausschuß für die Hochschulstatistik\nteiligen Verbundsystems den Statistischen Landesäm-\ntern im vollen Umfang zur Verfügung zu stellen. Den üb-          (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß\nrigen interessierten Stellen stehen die gespeicherten        für die Hochschulstatistik gebildet.\nDaten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrif-              (2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt\nten zur Verfügung. Für die Hochschulplanung von Bund,        bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz oblie-\nLändern und Hochschulen sind die Daten vorrangig be-         genden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des\nreitzustellen.                                               Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen\njährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hoch-\nschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vor-\n§15\nschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer\nGeheimhaltung                        Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und\nfinanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Aus-\n(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche\nschuß hat über seine Arbeit alle zwei Jahre einen\nVerhältnisse von natürlichen Personen sind von den\nschriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgeben-\nAuskunftsberechtigten und von Personen, denen Ein-\nden Körperschaften zuzuleiten ist.\nzelangaben auf Grund des Absatzes 2 oder 3 zugeleitet\nworden sind, geheimzuhalten. Einzelangaben über juri-           (3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus\nstische Personen unterliegen nicht der Geheimhal-\ntungspflicht nach § 11 des Gesetzes über die Statistik       1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes\noder seinem Vertreter,\nfür Bundeszwecke.\n2. drei Vertretern der Bundesministerien, mit zusam-\n(2) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen             men elf Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,\nLandesämter und die Erhebungsstellen sind berechtigt\nund verpflichtet, an die fachlich zuständigen obersten       3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständi-\nBundes- und Landesbehörden sowie an die von ihnen                gen obersten Landesbehörden,\nbestimmten Stellen und Personen auf Verlangen Einzel-        4. je einem Vertreter des Wissenschaftsrates und des\nangaben über die nach diesem Gesetz erhobenen Tat-               Deutschen Bildungsrates,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980                            457\n5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern,       den Einrichtungen berufen; der Bundesminister für Bil-\ndarunter mindestens einem Vertreter der Hochschul-     dung und Wissenschaft bestimmt die vorschlagsbe-\nverwaltungen,                                          rechtigten Einrichtungen.\n6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtun-\ngen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem                                §18\nAufbau und Betrieb eines Informationssystems im\nHochschulbereich befaßt sind.                                          Geltung im Land Berlin\n(4) Vertreter der Statistischen Landesämter nehmen         Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-\nan den Sitzungen des Ausschusses mit beratender           leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nStimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachver-        nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nständige zu den Sitzungen einladen.                       den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\n(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der\nzentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt.\n§19\n(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch\nden Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommen-                             Inkrafttreten"]}