{"id":"bgbl1-1980-18-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":18,"date":"1980-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_18.pdf#page=5","order":3,"title":"Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1980-04-23T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                               445\nSechsundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 23. April 1980\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung      5. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:\nmit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                     ,,§ 44a\nGliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig-                    Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG\nten Fassung verordnet die Bundesregierung:\n( 1) Der Genehmigung bedürfen\n1. die Beförderung der in Teil I der Ausfuhrliste (An-\nlage AL) genannten Waren\nArtikel 1\na) durch Seeschiffe, die die Bundesflagge führen,\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der                    durch Binnenschiffe, die in ein deutsches Bin-\nBekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBI. 1                             nenschiffsregister eingetragen sind, durch\nS. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                     Luftfahrzeuge, die in das Verzeichnis der deut-\n1. Februar 1980 (BGBI. I S. 125), wird wie folgt geän-                  schen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) einge-\ndert:                                                                   tragen sind, durch Kraftfahrzeuge, die im Wirt-\nschaftsgebiet zugelassen sind, oder durch Ei-\n1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:                              senbahnen, die von gebietsansässigen Unter-\nnehmen betrieben werden,\n,,§ 5a\nb) durch andere Seeschiffe, Binnenschiffe, Luft-\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG                        fahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, die von Ge-\nDie Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhr-               bietsansässigen gechartert oder gemietet\nliste genannten Waren bedarf der Genehmigung,                       werden,\nwenn Käufer- oder Verbrauchsland (§ 8 Abs. 4                    wenn Iran Empfangsland der Ware ist und ihre\nund 5) Iran ist.                                                Ausfuhr der Genehmigung bedürfte;\n2. Rechtsgeschäfte über die Beförderung von Waren\n2. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe.,§§ 5, 6, 6 a, 9\" durch           aus dem Wirtschaftsgebiet durch Seeschiffe ira-\ndie Angabe ,,§§ 5, 5 a, 6, 6 a, 9\" ersetzt.                     nischer Flagge, Luftfahrzeuge mit iranischem Ho-\nheitszeichen oder Kraftfahrzeuge mit iranischem\n3. In § 38 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                        Kennzeichen, soweit Iran Empfangsland der Ware\nist und ihre Ausfuhr der Genehmigung bedürfte;\n,,(2) Die Durchfuhr von Waren auf dem Landweg\nbedarf, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 verbo-       3. der Abschluß von Dienstleistungsverträgen durch\nten ist, der Genehmigung, wenn                                   Gebietsansässige über die Förderung industriel-\nler Vorhaben von Unternehmen, die in Iran ansäs-\n1. Empfangsland Iran ist,\nsig sind.\n2. die Ausfuhr einer Genehmigung bedürfte und\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht\n3. die Waren im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder            erforderlich, wenn die Ausfuhr der Waren genehmigt\ngelagert werden.\"                                      ist.\"\n4. Im 3. Titel des Kapitels IV wird folgender § 43 a ein-    6. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:\ngefügt:\n,,§ 53\n,,§ 43a\nBeschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG\nBeschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG\n(1) Rechtsgeschäfte, die die unmittelbare oder mit-\n(1) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste      telbare Gewährung von Darlehen oder sonstigen\n(Anlage AL) genannten Waren im Rahmen eines                Krediten durch Gebietsansässige an\nTransithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung,\nwenn Käufer- oder Verbrauchsland Iran ist. Dies gilt        a) Iran oder amtliche Stellen in Iran,\nnicht, wenn die Waren im Rahmen des Transithan-             b) Gebietsfremde, die in Iran ansässig sind, oder\ndelsgeschäftes ausgeführt werden und die Ausfuhr\nc) gebietsfremde Unternehmen, deren Anteile zu\nnach § 5 oder § 5 a einer Genehmigung bedarf.\nmehr als der Hälfte Iran oder amtlichen Stellen in\n(2) § 19 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.\"                    Iran gehören oder von diesen beherrscht werden,","446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.                c) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder § 43 a Abs. 1\nDer Gewährung von Darlehen und sonstigen Kredi-                   Satz 1 Waren im Rahmen eines Transithan-\nten stehen ihre Verlängerung sowie die Gewährung                  delsgeschäftes veräußert,\nnicht handelsüblicher Zahlungsziele und Vorauszah-             d) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert, nach\nlungen gleich.                                                    § 44 a Abs. 1 Nr. 1 Waren befördert, nach\n(2) Die Eröffnung von Konten durch gebietsansäs-              § 44 a Abs. 1 Nr. 2 Rechtsgeschäfte über die\nsige Geldinstitute für die in Absatz 1 Buchstaben a               Beförderung von Waren vornimmt oder nach\nbis c genannten Gebietsfremden bedarf der Geneh-                  § 44 a Abs. 1 Nr. 3 Dienstleistungsverträge\nmigung.                                                           abschließt,\n(3) Die Annahme von Einzahlungen durch gebiets-             e) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luft-\nansässige Geldinstitute zugunsten eines in Absatz 1               fahrzeuge von Gebietsfremden einbaut,\nBuchstaben a bis c genannten Gebietsfremden be-                f) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerbliche\ndarf der Genehmigung, wenn sich hierdurch sein auf                Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsver-\neine andere Währung als US-Dollar lautendes Gut-                  fahren oder Erfahrungen weitergibt oder nach\nhaben gegenüber dem Stand vom 24. April 1980                       § 45 Abs. 3 Lizenzen erteilt oder Kenntnisse\num mehr als fünfhunderttausend Deutsche Mark                       weitergibt,\noder deren Gegenwert erhöht.     11\ng) nach § 53 Abs. 1 Rechtsgeschäfte vornimmt,\nnach § 53 Abs. 2 Konten eröffnet oder nach\n7. In § 54 wird die Angabe ,,§ 52\" durch die Angaben                  § 53 Abs. 3 Einzahlungen annimmt oder\".\n,,§§ 52 und 53\" ersetzt.\nArtikel 2\n8. § 70 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\ndes Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-       Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nlich oder fahrlässig\n1 . ohne Genehmigung                                                            Artikel 3\nDer Tag des lnkrafttretens dieser Verordnung wird\na) nach § 5 Abs. 1 oder § 5 a Waren ausführt,       von der Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt\nb) nach § 38 Abs. 2 Waren durchführt,               durch Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 23. April 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}