{"id":"bgbl1-1980-18-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":18,"date":"1980-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_18.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)","law_date":"1980-04-22T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße\n(Ferienreiseverordnung)\nVom 22. April 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-      A7      von Anchlußstelle Tarp über Hamburg (E 3),\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-              Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Autobahn-\nrungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-               dreieck Hattenbach (E 4) bis Autobahndreieck\nsung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                 Biebelried (E 70), von Anschlußstelle Lange-\nnau, über Autobahnkreuz Ulm und Autobahn-\n§ 1                                     kreuz Allgäu bis zum Anschluß an B 309\n( 1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtge-       AS      von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-\nwicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraft-              stelle München-West und von Anschlußstelle\nwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobah-                 München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad\nnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) zu                    Reichenhall (E 11 )\nfolgenden Zeiten jeweils von Samstag 7 .00 Uhr bis                  von Anchlußstelle Lauf über Autobahnkreuz\nA9\nSonntag 22.00 Uhr nicht verkehren:                                  Nürnberg bis Anschlußstelle München-\n1.   vom  21. Juni  1980 bis    24. August 1980,                    Schwabing (E 6)\n2.   vom  20. Juni 1981 bis      6. September 1981,                  (Sauerlandlinie) von Anschlußstelle Dort-\nA 45\n3.   vom  19. Juni 1982 bis     29. August 1982,                    mund-Süd über Westhofener Kreuz und Auto-\n4.   vom  18. Juni 1983 bis     21. August 1983,                    bahnkreuz Gambach bis Seligenstädter Kreuz\n5.   vom  23. Juni 1984 bis     19. August 1984.\nA 48    von Autobahndreieck Hattenbach bis Reiskir-\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für folgen-           chener Dreieck (E 4)\nde Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:              A 61    von Autobahnkreuz Meckenheim über Auto-\nA1         von Autobahnkreuz Leverkusen-West über                   bahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hok-\nWuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster,                kenheim\nBremen bis Horster Dreieck (E 3) und von An-\nA 67    von Autobahndreieck Mönchhof bis Autobahn-\nschlußstelle Hamburg-Moorfleet bis An-\ndreieck Viernheim\nschlußstelle Neustadt-Süd (E 4)\nA 81    von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-\nA2         von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz\ndreieck Stuttgart (E 70) und von Anschlußstel-\n(E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis Anschluß-\nle Geisingen bis zum Autobahnende bei Sin-\nstelle Helmstedt (E 8)                                   gen\nA3         von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei-        A 92    von Autobahndreieck Feldmoching bis zum\neck Heumar (E 36) über Frankfurter Kreuz und             Anschluß an 8 471\nAutobahnkreuz Nürnberg bis Autobahnkreuz\nAltdorf (E 5)                                    A 93    von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle\nReischenhart (E 86)\nA4         von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahn-\ndreieck Heumar (E 5) und von Autobahndrei-       A 98    Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Wal-\neck Hattenbach bis Autobahndreieck Kirch-                tenhofen\nheim (E 4)                                       A 99    (Autobahnring München) von Autobahndrei-\nA5         von Reiskirchener Dreieck über Frankfurt,                eck Feldmoching über Autobahnkreuz Mün-\nKarlsruhe bis Anschlußstelle Offenburg (E 4)             chen-Nord bis Autobahnkreuz München-\nBrunnthal\nA6         von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis        A 215   von Autobahndreieck Bordesholm bis An-\nAutobahnkreuz Weinsberg (E 12)                           schlußstelle Blumenthal","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                              443\nA 226      von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An-       gen zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung\nschlußstelle Lübeck-Siams                       anderer Güter ist unzulässig. Für Leerfahrten sowie für\nUmwegfahrten zur Zuladung ist eine Ausnahmegeneh-\nA 995      von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahn-      migung der nach Absatz 4 zuständigen Straßenver-\nkreuz München-Brunnthal                         kehrsbehörde erforderlich.\n(2) Die Verbote der§§ 1 und 2 gelten ferner nicht für\n§2\nLastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattel-\n( 1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem     lastkraftfahrzeuge)     im   kombinierten    Güterverkehr\nfür folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener          Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelege-\nOrtschaften in beiden Fahrtrichtungen:                      nen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entla-\ndebahnhof bis zum Empfänger. Bei der Fahrt zum Verla-\ndebahnhof ist eine Reservierungsbestätigung für die Ei-\nBundes-         Von Ortsaus-                                senbahnbeförderung mitzuführen. Bei der Fahrt zum\nstraßen-        gangstafel                                  Empfänger ist ein Frachtbrief oder Übernahmeschein\nbis\nnummer          - Zeichen 311                               mitzuführen, in dem die Eisenbahnbeförderung bestätigt\nder StVO-                                   wurde. Diese Papiere sind zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n818             Aitrach (Land-  Einmündung der Bun-            (3) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnah-\nkreis Ravens-   desstraße 12 nördlich       men genehmigen\nburg)           von Schlachters (Land-      1. vom Verbot des § 1\nkreis Lindau)                   a) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht jedoch\nB 31             Aach (Landkreis Ortseingangstafel -                für Sattellastkraftfahrzeuge - in dringenden Fäl-\nKonstanz)       Zeichen 310 der StVO               len, wenn eine Beförderung mit anderen Ver-\n- von Lindau                       kehrsmitteln nicht möglich ist,\nb) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\n(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absat-              Sattellastkraftfahrzeuge), die ausschließlich zum\nzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen 310                 Transport von Frischmilch bestimmt sind,\nder Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsausgangs-\ntafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung) be-              c) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\ngrenzt.                                                             Sattellastkraftfahrzeuge), die zur notwendigen\nKraftstoffversorgung der Tankstellen an den Au-\ntobahnen für Fahrten zwischen der zu versorgen-\n§3                                    den Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle\n(1) Die Verbote der§§ 1 und 2 gelten nicht für Fahr-             verwendet werden,\nzeuge                                                            d) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\n1. der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,              Sattellastkraftfahrzeuge) zur ausschließlichen\nBeförderung von Frischfleisch und leichtverderb-\n2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung,\nlichem Obst und Gemüse,\n3. des Katastrophenschutzes einschließlich der Feuer-\nwehr, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4        2. vom Verbot des§ 2\nder Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,                     für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\nSattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen, wenn\n4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbe-                eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht\nreichskommando ein dringendes Erfordernis festge-           möglich ist.\nstellt hat,\n5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten              (4) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahme-\ngenehmigungen nach Absatz 3 ist die Straßenverkehrs-\ndes Nordatlantikpakts im Falle dringender militäri-\nscher Erfordernisse.                                   behörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.\nDiese Behörde ist auch für die Genehmigung der Leer-\n(2) Das Verbot des § 2 gilt nicht für die in § 35 Abs. 7 fahrt zum Beladungsort zuständig. Wird die Ladung au-\nder Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten Fahrzeuge,         ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf-\nsoweit ihr Einsatz dies dringend erfordert.                 genommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zustän-\ndig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Gel-\n(3) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Be-     tungsbereichs dieser Verordnung liegt. Ausnahmege-\nrücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung      nehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen\nin Anspruch genommen werden.                                Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.\n(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\n§4                            nen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des§ 2 für be-\nstimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem Ernte-\n(1) Die Verbote der§§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrten\nnotstand erforderlich ist.\nmit Ladung im Berlinverkehr und für den Verkehr mit der\nDeutschen Demokratischen Republik auf dem kürze-               (6) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu er-\nsten Wege über zugelassene Übergänge. Für alle gela-        lassen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahme-\ndenen Güter müssen die vorgeschriebenen Frachtpa-           genehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zustän-\npiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlan-       digen Personen auszuhändigen.","444                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§5                                                       §6\n( 1 ) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1     Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nder Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon erteilten     kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nAusnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Stra-        entgegen § 1 oder§ 2 ein Kraftfahrzeug führt oder das\nßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, soweit sie        Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt.\nsich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Autobahnen\nbeziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonn-                                      §7\ntagsfahrverbot gelten, soweit sie sich nicht auf diese      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nAutobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 Abs. 1       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\naufgeführten Zeiten.                                      des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.\n(2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrver-\nbot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Wo-                               §8\nchenenden, auch die in § 1 Abs. 2 genannten Autobah-\nnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr bis sonntags       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n6.00 Uhr zu benutzen.                                     Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 22. April 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\n•"]}