{"id":"bgbl1-1980-17-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":17,"date":"1980-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/17#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_17.pdf#page=15","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete","law_date":"1980-04-09T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980                             439\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete\nVom 9. April 1980\nAuf Grund des § 2 Abs. 4, des § 68 und des § 73                        bis zur Bundesstraße 424 und auf dieser 50\nAbs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-                      m in westlicher Richtung bis zur Einmündung\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529) wird verord-                   des Mühltals. Sie folgt dem Mühltal bis zur\nnet:                                                                     Höhe Kirchberghof und springt dort auf die\nBundesautobahn A 8 Zweibrücken-Pirma-\nArtikel 1                                      sens über. Die Zollbinnenlinie folgt der Bun-\ndesautobahn in nordöstlicher Richtung bis\nDie Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenli-                  zur Unterführung der Verbindungsstraße\nnie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in                   Contwig-Heidelbingerhof und dann dieser\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                     Verbindungsstraße bis zur Bahnlinie Zwei-\n613-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                   brücken-Landau.\",\ngeändert durch die Verordnung vom 22. März 1979\nbb) im bisherigen Satz 6 (neu Satz 8) die Worte\n(BGBI. 1S. 407), wird wie folgt geändert:\n,,verläuft weiter entlang der Verbindungsstra-\nße Truppacherhof-Contwig bis zur Bahnlinie\n1. Anlage 1                                                             Zweibrücken-Landau\" gestrichen,\na) Im Abschnitt E wird die Angabe „ 100 m nordost-               cc) die bisherigen Sätze 1O bis 1 2 (neu 12 bis\nwärts der Nordostecke der Marine-Badeanstalt\"                      14) durch folgende neue Sätze ersetzt:\ndurch die Bezeichnung „220 m nordostwärts der\n11             „Sie verläuft weiter in südöstlicher Richtung\nNordostecke des Bootshafens der Marineschule\nentlang eines südlich des Ohmbachtals gele-\nersetzt.\ngenen Feldwegs zum Punkt 298, 1 auf der\nb) Im Abschnitt F wird die Bezeichnung „Tonne F im                   Landstraße 484 Pirmasens-Niedersimten,\nLister Tief\" durch die Angabe „Tonne 11 /Lister                  dann in östlicher Richtung zum Punkt 416,2\nLandtief'' ersetzt.                                              auf der Straße Pirmasens-Erlenbrunn. Sie\nfolgt dann dieser Straße in nördlicher Rich-\n2. Anlage 2                                                             tung bis zur Einmündung in die Landesstraße\n486 in Pirmasens-Ruhbank. Die Stadt Pirma-\na) Im Abschnitt B Nr. 2 werden die Sätze 2 und 3                     sens und der Stadtteil Pirmasens-Ruhbank\ndurch folgende neue Sätze ersetzt:                                sind vom Zollgrenzbezirk ausgeschlossen.\n,,Sie folgt dann dem Tatenberger Weg, dem Moor-                  Auf der Landesstraße ·486 verläuft die Zoll-\nfleeter Deich und dem Allermöher Deich bis zur                   binnenlinie weiter über Altenwoogsmühle,\nReitbrooker Mühlenbrücke, überquert mit ihr die                  Lemberg, Salzwoog bis zur Einmündung in\nDove Elbe, läuft dann entlang dem Vorderdeich                     die Bundesstraße 427 Hinterweiden-\nund der Siethwende und kreuzt sodann mit der                     thal-Dahn.\"\nWulffsbrücke die Gose Elbe. Sie verläuft weiter im         c) Im Abschnitt O werden ersetzt\nZuge des Ochsenwerder Norderdeichs, des Ta-\ntenberger Deichs, des Tatenberger Wegs, des                   aa) die Sätze 13 und 14 durch folgenden neuen\nHofschläger Wegs,. des Hofschläger Deichs, des                    Satz:\nSpadenländer Hauptdeichs, des Gauerter Haupt-                     „Hier zweigt sie in nördlicher Richtung ab\ndeichs und des Overwerder Hauptdeichs bis zur                     nach Freidling, folgt der Straße nach Teisen-\nsüdlichen Einmündung der Straße Oortkaten-                        dorf, sodann der nach Waging über Taching\nufer.\"                                                            nach Tengling.\",\nbb) im bisherigen Satz 22 (neu Satz 21) die An-\nb) Im Abschnitt K werden\ngabe „linke Donauuferstraße Nr. 125\" durch\naa) die Sätze 2 und 3 durch folgende neue Sätze                   die Bezeichnung „Staatsstraße 2125\", im\nersetzt:                                                    bisherigen Satz 23 (neu Satz 22) die Angabe\n,,Sie verläuft entlang dieser Straße in nord-               „Bösensandbach\" durch die Bezeichnung\nöstlicher Richtung bis zur Brücke über den                  „Besensandbach\", im bisherigen Satz 25\nHornbach. Sie folgt dem Nordufer des Horn-                  (neu Satz 24) die Angabe „Klössing\" durch\nbachs flußaufwärts bis zur Brücke über die                  die Bezeichnung „Klessing\" und im bisheri-\nStraße zum Gestüthof Birkhausen. Sie ver-                   gen Satz 27 (neu Satz 26) die Angabe „Mem-\nläuft über diese Brücke in nördlicher Richtung              merau\" durch die Bezeichnung „Hemerau\".","440                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsMdlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 87 bis 69.\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Poatvertrlebaatück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nd) Im Abschnitt P Satz 2 wird die Bezeichnung                                      lenweg den Hauptkanal überquerend, Ölmühlenweg,\n,,Burgstrewitz\" durch das Wort „Burgtreswitz\"                                  Deverweg bis zur Kreisstraße K 58, den Anschluß\nund die Bezeichnung „Frankenreuth\" durch das                                   einbeziehend\" ersetzt.\nWort „Frankenrieth\" ersetzt.\nArtikel 2\n3. Anlage 3\nIm Abschnitt G Satz 1 wird die Angabe „der Straßen                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nHalter Fähre-Papenburg, Wehrdeich, Bahnhofstraße,                               tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nHauptkanal links und, beim Ölmühlenweg den Haupt-                               auch im Land Berlin.\nkanal überquerend, Ölmühlenweg, Deverweg, Dever-                                                               Artikel 3\nbrücke und Bokeler Straße bis zur Kreuzung mit der\nKreisstraße 58\" durch die Angabe „der Kreisstraße                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nK 5, Bahnhofstraße, Hauptkanal links, beim Ölmüh-                               in Kraft.\nBonn, den 9. April 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein"]}